Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 19.06.2008, Az.: 5 A 4956/06

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
19.06.2008
Aktenzeichen
5 A 4956/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45699
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2008:0619.5A4956.06.0A

Fundstellen

  • NdsVBl 2009, 53-58
  • NuR 2008, 887-892 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfB 2008, 296-306
  • ZfW 2010, 115

In der Verwaltungsrechtssache

des Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen e.V. vertr.d.d. Vorstand, Odeonstraße 10, 30159 Hannover,

Klägers,

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Musch und andere,

Delmenhorster Straße 13, 27793 Wildeshausen, -

gegen

das Landesamt für Bergbau Energie und Geologie,

An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld,

Beklagter,

Beigeladen:

... Realisierungs GmbH ...,

Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Prof. Dr. Gellermann,

Schlesierstr.14, 49492 Westerkappeln,

Streitgegenstand: Planfeststellungsbeschluss Sandabbau Jade Weser Port

hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 5. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Braatz, den Richter am Verwaltungsgericht Keiser, den Richter Brandt sowie die ehrenamtlichen Richter Frau Hackmann und Herr Cybalski für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

  3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein nach Landesrecht auf der Grundlage von § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - anerkannter Verein, wendet sich gegen den bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten, der dem Land Niedersachsen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Tiefwasserhafens für Containerschiffe (Jade Weser Port - JWP -) auf dem Meeresgrund der Jade die Sandgewinnung und den Einbau von Ton gestattet.

2

Das Land Niedersachsen plant die Errichtung des Tiefwasserhafens JWP östlich von W.-V. Dabei soll ca. 9 km nordöstlich des Stadtzentrums von W. eine neue Hafenfläche am Westufer der Innen-Jade durch Sandaufspülung hergestellt werden. Hierzu wurden u.a. ein gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest (WSD NW), gerichtetes wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren und das hier streitige bergrechtliche Planfeststellungsverfahren eingeleitet. Im Zusammenhang mit dem Vorhaben JWP soll die Bundeswasserstraße Jade ausgebaut bzw. gegenüber dem heutigen Verlauf geändert werden. Zur Aufschüttung der neuen Hafenflächen soll Sand insbesondere aus zwei im Bewilligungsfeld JadeWeserPort I gelegenen Abbaufeldern gewonnen werden, die nördlich bzw. südlich der künftigen neuen Hafenfläche liegen. Weiterer Sand soll aus der Ausbaggerung der neuen Fahrrinne gewonnen werden. Für die Gewinnung des Sandes und dessen Transport zum Einbauort ist ein Nass-Bagger-Verfahren vorgesehen. Weiterhin fällt Lauenburger Ton bei der Herstellung der neuen Fahrrinne der Jade und der Zufahrt zur Kaje für den geplanten JWP an, der in das ausgebeutete Abbaufeld Süd verbracht werden soll, um dieses gegen den Strömungsangriff zu stabilisieren und die Regenerierung zu sichern.

3

In dem wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren, das u.a. die Erstellung einer neuen Hafenfläche nebst wasserseitiger Verkehrsanbindung sowie die Errichtung von Containerbrücken, Betriebsgebäuden und Transportsystemen für Be- und Entladung der verschiedenen Verkehrsträger und die Verbringung der Container auf die Terminalfläche betrifft, stellte die WSD NW mit Beschluss vom 15. März 2007 den eingereichten und mehrfach modifizierten Plan einschließlich der (vor allem) verkehrlichen Folgeregelungen unter zahlreichen Nebenbestimmungen sowie unter Zurückweisung der entgegenstehenden Einwendungen fest. Gleichzeitig ordnete es die sofortige Vollziehung an. Die dagegen gerichteten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes des Klägers und des Eigentümers eines Wohngrundstücks im Stadtteil V. beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht - Nds. OVG -blieben überwiegend erfolglos (Beschlüsse vom 5. März 2008 - 7 MS 114/07 und 7 MS 115/07 -). Lediglich soweit dem Vorhabenträger ein Wahlrecht zwischen der sofortigen Errichtung einer Schallschutzwand entlang der Gleiserschließung im Bereich des V.-grodens-Süd einerseits und einem Monitoring mit einer erst davon abhängigen eventuellen Errichtung der Wand andererseits einräumt, hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers wieder hergestellt und die sofortige Errichtung der Schallschutzwand gefordert. Über die dort anhängigen Klageverfahren ist bislang noch nicht entschieden.

4

Das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren betrifft das Vorhaben des Landes Niedersachsen, Sand in einer Größenordnung von ca. 30 Mill. m3 aus den Abbaufeldern Nord und Süd im Bewilligungsfeld JadeWeserPort I zu gewinnen und ca. 3,8 Mill. m3 Lauenburger Ton in das Abbaufeld Süd einzubauen. Das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld (Landesbergamt) als Rechtsvorgänger des Beklagten erteilte am 12. November 2003 die Bewilligung für das ca. 1 258 ha große Bewilligungsfeld JadeWeserPort I, das in der Innen-Jade östlich des Gebietes der Stadt W. liegt. Die Bewilligung wurde bestandskräftig. Das Bewilligungsfeld umfasst die Abbaufelder Nord (125 ha) und Süd (151,6 ha). In ihnen befinden sich Sande unterschiedlicher Qualität. Das Abbaufeld Süd überschneidet sich teilweise mit der alten Fahrrinne. Der für den Einbau im Abbaufeld Süd vorgesehene Lauenburger Ton ist nach Angaben des Vorhabenträgers für die Flächenaufspülung nicht geeignet. Er soll bei der Einbringung zum Boden des Abbaufeldes Süd sinken, dort erosionsstabil verbleiben, die Grubenböschungen stabilisieren und im Zuge der strömungsbedingten Regenerierung der Sandgewinnungsgruben (innerhalb von 5 bis 10 Jahren) mit eintreibendem Sand bedeckt werden.

5

Am 26. Mai 2004 reichte das Land Niedersachsen, vertreten von der Jade Weser Port Entwicklungsgesellschaft mbH in W. beim Landesbergamt den (vervollständigten) Rahmenbetriebsplan für die Sandgewinnung und den Toneinbau ein. Das Beteiligungsverfahren wurde eingeleitet. Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 14. Juni bis 14. Juli 2004 in den umliegenden Gemeinden und Städten ausgelegt. Daraufhin gingen beim Landesbergamt 29 Stellungnahmen und 28 Einwendungen ein. Der Kläger machte von seinem Einwendungsrecht mit Schreiben vom 26. Juli 2004 Gebrauch.

6

Am 20. September 2004 erörterte das Landesbergamt in Wilhelmshaven mit dem Vorhabenträger, den Trägern öffentlicher Belange, den betroffenen Behörden, den beteiligten Verbänden, anerkannten Naturschutzverbände und -vereinen, Unternehmen, Institutionen, den Betroffenen sowie den Einwendern das Vorhaben und die erhobenen Einwendungen.

7

Mit Beschluss vom 28. September 2006 stellte der Beklagte (als Nachfolgebehörde des Landesbergamtes) den Rahmenbetriebsplan betreffend die Sandgewinnung aus den Abbaufeldern Nord und Süd im Bewilligungsfeld JadeWeserPort I und den Einbau von Lauenburger Ton in das Abbaufeld Süd - einschließlich der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 10 i.V.m. § 31 Nds. Wassergesetz (NWG) - mit zahlreichen Nebenbestimmungen sowie unter Zurückweisung der entgegenstehenden Einwendungen fest. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die begehrte Sandgewinnung unterliege dem Bergrecht, das auch die Gewinnung von Sand im Meeresgrund eines Küstengewässers als so genannten bergfreien Bodenschatz erfasse (§ 3 Abs. 3 Nr. 2a BBergG), zumal es geltende Altrechte am Sand im Bewilligungsfeld nicht gebe. Die wegen der Größenordnung des Vorhabens erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - und der Rahmenbetriebsplan für das Planfeststellungsverfahren seien vorgelegt worden. Die zunächst für das Landesbergamt bestehende Zuständigkeit für das Planfeststellungsverfahren sei gemäß Kabinettsbeschluss vom 20. Dezember 2005 (Nds. MBl. 2006, S. 56) mit Wirkung zum 1. Januar 2006 auf ihn - den Beklagten - übergegangen. Träger des Vorhabens und damit Antragsteller bzw. Unternehmer im Sinne des BBergG sei das Land Niedersachsen, vertreten durch die Jade Weser Port Entwicklungsgesellschaft mbH in Wilhelmshaven bzw. mit der Verschmelzung ab dem 1. Oktober 2005 durch die Beigeladene. Die Beigeladene bzw. ihre Rechtsvorgängerin sei ordnungsgemäß mit Vollmacht des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 29. Oktober 2003 zur Vertretung und insbesondere zur Erstellung der Planunterlagen ermächtigt worden. Die eingereichten Planunterlagen seien vollständig. Alternativen der Sandgewinnung im Bereich Land und Meer seien geprüft, aber aus tragfähigen Gründen verworfen worden. Für den Rahmenbetriebsplan seien die angegebene Menge gewinnbaren Sandes (32 Mill. m3) sowie die Prognosen zur Sedimentation und zum Schwebstoffgehalt hinreichend. Die in den Nebenbestimmungen vorgeschrieben Beweissicherung (Nr. 5 ff.) ermögliche es, die Richtigkeit der Prognosen zur Hydrologie oder Morphodynamik zu überprüfen. Bei erheblich größeren Beeinträchtigungen von Schutzgütern oder benachbarten Anlagen könne die Überwachungsbehörde nachträgliche Schutzmaßnahmen veranlassen. Die Notwendigkeit der Baumaßnahme des JWP sei nicht im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren zu prüfen. Entsprechendes gelte für die Einbeziehung absehbarer oder denkbarer Erweiterungen des JWP. Die Zulassungsvoraussetzungen des Rahmenbetriebsplans lägen vor. Die Nebenbestimmung Nr. 1.2 stelle sicher, dass spätestens zum Zulassungsverfahren für den Hauptbetriebsplan die notwendige Bergbauberechtigung, d.h. die zumindest sofortige Vollziehbarkeit der Bewilligung vom 12. November 2003 vorliege. Die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb seien hinreichend sicher gestellt. Aufgrund der natürlichen morphologischen Verhältnisse trete eine Regeneration des Abbaufeldes ein. Es entstehe eine natürliche Gewässertopographie, die durch die in den Nebenbestimmungen vorgeschriebene Beweissicherung beobachtet werde. Die Deichsicherheit sei wegen hinreichender Entfernung der Sandgewinnungsfelder gewährleistet. Das vorgeschriebene Beweissicherungssystem ermögliche Maßnahmen gegen derzeit nicht zu erwartende Veränderungen im Deichvorfeld. Die Umweltverträglichkeitsprüfung komme zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Berücksichtigung der entsprechenden Nebenbestimmungen vereinbar sei. Die erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Tiere, Teil Makrozoobenthos, könne durch eine Ersatzzahlung i.H.v. 734 000 € an den Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) für Aufwertungsmaßnahmen kompensiert werden. Zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemeldeter FFH-Gebiete, erklärter Vogelschutz-Gebiete und vorsorglich betrachteter Gebiete im Sinne des § 34c Abs. 2 Nds. Naturschutzgesetz - NNatG - komme es nicht. Bei Abwägung stünden die Belange der Rohstoffwirtschaft entsprechend den Vorgaben des BBergG den betroffenen Belangen und Interessen nicht entgegen bzw. könnten Beeinträchtigungen bei Einhaltung der vorgesehenen Nebenbestimmungen hinreichend minimiert werden.

8

Unter dem 20. September 2007 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. September 2006 an. Den an ihn gerichteten Aussetzungsantrag des Klägers vom 22. November 2007 lehnte er am 3. Dezember 2007 ab. Der am 24. Oktober 2007 planfestgestellte Hauptbetriebsplan wurde vom Kläger nicht angefochten. Mitte Mai 2008 begannen die Arbeiten an dem Vorhaben. Den Antrag des Klägers vom 2. Juni 2008 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (5 B 1574/08 ) hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2008 mitverhandelt und abgelehnt.

9

Der Kläger hat bereits am 8. November 2006 Klage erhoben. Er beanstandet, dass nicht das Land Niedersachsen, sondern die von ihm beauftragte Realisierungsgesellschaft beigeladen sei. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das Vorhaben unterfalle nicht dem Bergrecht, sondern dem Wasserstraßenrecht, da der gewonnene Sand der Aufspülung der neuen Hafenfläche des JWP diene und der Abbau im unmittelbaren Zusammenhang mit der Neugestaltung der Fahrrinne der Jade stehe. Folglich sei nicht die beklagte Bergbehörde, sondern die Bundeswasserbehörde (WSD NW) zuständig. Alternativen der Sandgewinnung mit geringeren Einwirkungen auf Natur und Landschaft seien nicht hinreichend geprüft worden. Das Vorhaben gefährde den Küstenschutz und die Deichsicherheit, aber auch geschützte Tierarten (insbesondere Kleinwassertiere des Meeresgrundes sowie Fische) sowie das Meer und den Meeresgrund. Die hydrologischen und morphologischen Auswirkungen des Vorhabens seien unzureichend ermittelt und abgewogen. Der Sandabbau führe zu andersartigen, großflächigeren und längerfristigen Schäden, die auch durch die angeordnete Beweissicherung und ggf. zu ergreifende Maßnahmen nicht verhindert werden könnten.

10

Der Kläger beantragt,

  1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. September 2006 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

12

Er erwidert: Der streitige Rahmenbetriebsplan sei weder formell noch materiell zu beanstanden. Diverse Einwendungen des Klägers seien schon ausgeschlossen, weil er als anerkannter Naturschutzverband nur Verstöße gegen Vorschriften des Naturschutzes und der Landschaftspflege rügen könne, nicht aber Fragen der Zuständigkeit, der (institutionellen) Befangenheit oder des Küstenschutzes und der Deichsicherheit. Weitere Einwendungen seien ausgeschlossen, weil der Kläger sie nicht bereits im Verwaltungsverfahren erhoben habe und ihm Stellungnahmen seiner Mitgliedergruppen oder anderer Verbände nicht zugerechnet werden könnten. Ungeachtet dessen seien sämtliche Einwendungen in der Sache unbegründet. Der beantragte Sandabbau sei zutreffend von ihr nach Bergrecht planfestgestellt worden, weil es sich um ein räumlich abgegrenztes Teilvorhaben mit unterschiedlicher Zwecksetzung handele und es an einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausbau der Bundeswasserstraße Jade fehle. Aus der zwischenzeitlich erfolgten Umstrukturierung des Landesbergamtes zum Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie könne objektiv kein Vorwurf der Befangenheit abgleitet werden. Der Rahmenbetriebsplan habe alle für die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlichen Angaben enthalten, um die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt feststellen, beurteilen und abwägen zu können. Insbesondere habe es nicht der weiteren vom Kläger geforderten Untersuchungen zu den hydrologischen und morphologischen Auswirkungen des Vorhabens bedurft. Im Hinblick auf das Gewicht der Belange der Rohstoffwirtschaft, die durch Nebenbestimmung angeordnete monetäre Kompensationsleistung für unvermeidbare Beeinträchtigungen insbesondere der Kleinwassertiere (benethische Arten des Makrozoobenthos) und die Erneuerung deren Lebensraumes während einer längstens 10-jährigen Regenerationsphase liege eine unangemessene Beeinträchtigung der Pflanzen- und Tierwelt nicht vor. Durch die angeordneten Nebenbestimmungen, insbesondere die umfangreiche Beweissicherung und den Vorbehalt etwaiger späterer Schutzmaßnahmen sei gesichert, dass die Auswirkungen auf das Meerwasser und den Meeresuntergrund nicht über das zur Durchführung des Sandabbaus unvermeidliche Maß hinausgingen.

13

Die Beigeladene beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

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Sie schließt sich der Auffassung des Beklagten an und erwidert ergänzend: Weder das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (URG) noch die zugrunde liegende Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156, S. 17) gewährten dem Kläger weitergehende Anfechtungsmöglichkeiten im Hinblick auf gerügte Verfahrensfehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine unmittelbare (Vor-)Wirkung der Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten zum 25. Juni 2005 bestehe nicht, so dass ihr das bereits zuvor begonnene Planfeststellungsverfahren bereits nicht unterfalle.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte 5 B 1574/08 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

17

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss vom 28. September 2006 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann weder ganz noch teilweise die Aufhebung des Beschlusses verlangen. Er kann auch nicht beanspruchen, dass der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss um weitere Regelungen ergänzt.

18

Der Kläger ist als landesrechtlich nach § 60 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - anerkannter Verein gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 - abweichend von § 42 Abs. 2 VwGO - befugt, gegen in Natur und Landschaft eingreifende Planfeststellungsbeschlüsse nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 BNatSchG und des § 60c Abs. 1 des Nds. Naturschutzgesetzes - NNatG - Rechtsbehelfe einzulegen. Allerdings muss es sich in formaler Hinsicht um Einwendungen handeln, die zu seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich gehören und schon im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren erhoben worden sind oder in anderer Weise dem Ausschluss (Präklusion) in § 61 Abs. 3 BNatSchG/§ 60c Abs. 3 NNatG nicht unterliegen. Inhaltlich ist die Klage nur zulässig, wenn und soweit der Kläger geltend macht, dass der Planfeststellungsbeschluss - PfB - den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Niedersächsischen Naturschutzes, darauf beruhenden Vorschriften oder solchen, die zumindest auch Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht. Diese Regelung schließt eine umfassende Kontrolle des PfB aus und beschränkt sie auch in der Sache auf die Überprüfung seiner Vereinbarkeit nur mit jenen Bestimmungen, die den umschriebenen naturschutzrechtlichen Bezug aufweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007 - 9 B 38.07 - juris Rn. 14 f. und ZUR 2008, 257, 258 [BVerwG 23.11.2007 - BVerwG 9 B 38.07] m.w.N; Nds. OVG, Beschluss vom 5. März 2008 - 7 MS 114/07 - S. 12, betreffend die Planfeststellung Tieferwasserhafen JWP = NuR 2008, 266). Hiervon ausgehend führen die Einwendungen des Klägers teils aus formalen und teils aus inhaltlichen Gründen nicht zu Beanstandungen des PfB.

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1. Der PfB des Beklagten vom 28. September 2006 ist nicht in einer Weise zustande gekommen, dass dadurch Rechte des Klägers verletzt würden.

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1.1. Die Rüge, der Beklagte sei für die Planfeststellung des Vorhabens nicht zuständig, darf zwar vom Kläger erhoben werden, ist aber unbegründet.

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1.1.1. Obwohl Vorschriften über die staatliche Aufgabenverteilung regelmäßig nicht zugleich (unmittelbar) auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, gehören sie hier zu den rügefähigen Rechtsnormen. Denn die Zuständigkeitsvorschriften sind untrennbar mit dem angewendeten materiellen Recht bzw. dem daraus gewonnenen Ergebnis verbunden, weil sie die Schritte für eine fehlerfreie Ermittlung, Prüfung und ggf. Abwägung der relevanten materiellen Belange vorzeichnen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. März 2008 - 7 MS 114/07 - S. 13 m.w.N.). Dies gilt hier um so mehr, als im bergrechtlichen Verfahren - anders als etwa im Planfeststellungsrecht nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) - eine gebundene Entscheidung ergeht, ohne dass das Planerfordernis und die Planrechtfertigung umfassend mit den naturschutzrechtlichen Belangen abgewogen werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -juris und NVwZ 2007, 700). Wegen dieser Verbundenheit unterfällt die Zuständigkeitsfrage auch nicht der Präklusion nach § 61 Abs. 3 BNatSchG oder § 60c Abs. 3 Satz 1 NNatG, wenn sie bei den Einwendungen, wie auch hier, nicht gesondert angesprochen worden ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. März 2008, a.a.O.).

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1.1.2. Der angefochtene PfB ist jedoch zutreffend auf der Grundlage des Bundesberggesetzes - BBergG - und von der richtigen Behörde erlassen worden.

23

1.1.2.1. Das auf Sandentnahme gerichtete Vorhaben unterfällt dem Bergrecht, obwohl ein Zusammenhang mit dem parallel geplanten Ausbau der Jade und der Aufspülung der neuen Hafenfläche des JWP besteht. Beide Teilvorhaben durften - gerade unter Berücksichtigung bergrechtlicher Besonderheiten - selbstständig nach dem jeweils einschlägigen Fachplanungsrecht behandelt und lediglich informatorisch aufeinander abgestimmt werden (so auch das Nds. OVG, Beschluss vom 5. März 2008 - 7 MS 114/07 - S. 14).

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Die in Rede stehenden Sande sind bergfreie Bodenschätze im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 lit. a BBergG, die hier durch Ausbeutung der beiden Abbaufelder im Bewilligungsfeld Jade-WeserPort I im Sinne von § 4 Abs. 2 1. Halbsatz BBergG gewonnen werden sollen. Aufrecht erhaltene Altrechte bestehen nicht. Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 2. Halbsatz Nr. 2 BBergG greift hier nicht. Danach ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung kein Gewinnen von Bodenschätzen im Sinne des BBergG. Es fehlt an dem dafür zu fordernden Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen der Sandentnahme und dem Ausbau der Bundeswasserstraße Jade. Dies zeigt sich insbesondere beim Abbaufeld Nord, wo die Herstellung der Sandgrube in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit dem Ausbau der Fahrrinne steht, sondern sich als unvermeidliche Folge der Sandgewinnung erweist. Das Abbaufeld Süd ragt zwar teilweise in das auszubauende künftige Fahrwasser der Jade hinein. Der Sandabbau dient aber schwerpunktmäßig nicht der Herstellung (eines Teils) der Fahrrinne, sondern zur Sandgewinnung. Dieses Vorhaben der Sandgewinnung hat der Vorhabenträger in Abstimmung mit den Planungsbehörden trotz einer zeitlichen, örtlichen und funktionsmäßigen Nähe zum Ausbau der Bundeswasserstraße und dem Hafenbau hinreichend deutlich abgegrenzt und ihm einen vom wasserstraßenrechtlichen Teilvorhaben abweichenden Zweck (Sandgewinnung) gegeben. Bereits in den eingereichten Planunterlagen hat er die überlappenden Genehmigungsverfahren optisch abgegrenzt dargestellt und ihre unterschiedliche Zielsetzung hervorgehoben (vgl. Beiakte B, S. 3456 ff.). Dem bergrechtlichen Teilvorhaben ist zudem die Erteilung der bergrechtlichen Bewilligung vom 12. November 2003 voraus gegangen.

25

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die beiden Vorhaben auch hinsichtlich der Herstellung der Hafenfläche nicht teilidentisch. Die Aufspülung der neuen Hafenfläche des JWP mit Sanden aus den Abbaufeldern Süd und Nord betrifft nach den maßgeblichen Vorstellungen des Vorhabenträgers nur die Umgestaltung der Bundeswasserstraße Jade, also das wasserstraßenrechtliche Vorhaben. Die Aufspülung der künftigen Hafenflächen ist schon begrifflich und auch vom Zweck her nicht zugleich die Ablagerung des Bodenschatzes Sand. Dieser Vorgang steht nicht in dem von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG geforderten unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit der Sandgewinnung. Denn der Vorhabenträger beabsichtigt damit nicht ein vorübergehendes Lagern oder endgültiges Ablagern gewonnener Rohstoffe, sondern den in einem eigenständigen Verfahren zu verwirklichenden Hafenbau. Dass die Abgrenzung der Teilvorhaben keineswegs willkürlich ist, zeigt sich auch an einer anderen Begrenzung des Geltungsbereichs des BBergG: Dessen Geltungsbereich endet bei - wie hier nach der Nebenbestimmung Nr. 2.7 Satz 2 PfB - hydraulisch in Rohrleitungen gefördertem Sand an der letzten Messstation für den Ausgang (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 5 BBergG). Folglich ist es konsequent, den nachfolgenden Sandeinbau zur Schaffung einer Hafenfläche nicht mehr dem Bergrecht zuzuordnen. Entgegen den Befürchtungen des Klägers sind damit die Folgen der Sandaufspülung für die Umwelt keineswegs ausgeblendet worden, sondern wurden ausführlich im wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, etwa für die Schutzgüter Fische, Meeressäuger und Wasser (vgl.S. 219, 222 bzw. 228 ff. des Planfeststellungsbeschlusses der WSD NW vom 15. März 2007) untersucht.

26

Für das bergrechtliche Vorhaben der Sandgewinnung dieser Dimension ist nach §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG ein Rahmenbetriebsplan erforderlich und nach § 57a Abs. 1 Satz 1 BBergG i.V.m. § 1 Nr. 1 lit. b, aa der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP-V Bergbau - vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420) ein entsprechendes eigenes Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Die spezielle Kollisionsregel des § 57b Abs. 3 Satz 1 BBergG, wonach für ein Vorhaben, wenn es schon nach anderen Vorschriften planfeststellungsbedürftig ist, nur das bergrechtliche Verfahren durchzuführen ist, findet hier schon deshalb keine Anwendung, weil die Sandentnahme nicht auch wasserstraßenrechtlich genehmigungspflichtig ist. Umgekehrt stellt das wasserstraßenrechtlich planfestgestellte Vorhaben (Umgestaltung der Jade) kein (bergbauliches) "Vorhaben nach §§ 51, 52 Abs. 2a BBergG" bzw. § 57c BBergG dar, das nur dann beiden Gesetzen unterfallen würde und deshalb mit dem bergrechtlichen Teil in einem Verfahren konzentriert werden müsste ( Nds. OVG, Beschluss vom 5. März 2008 - 7 MS 114/07 - S. 14).

27

Schließlich ist das wasserstraßenrechtliche Vorhaben auch keine (notwendige) "Folgemaßnahme" des Sandabbaues (Nds. OVG, Beschluss vom 5. März 2008, a.a.O.S. 14), schon die ungleiche Dimension beider Teilvorhaben spricht dagegen. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre dafür nach § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG "das Verfahren nach den anderen Vorschriften durchzuführen", die originäre Planungskompetenz also gerade unangetastet zu lassen (Nds. OVG, Beschluss vom 5. März 2008, a.a.O.). Die spezielle Kollisionsregel des § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG lässt einen Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nds. VwVfG (der hier die allgemeine bundesrechtliche Bestimmung in § 78 VwVfG ersetzt) nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 7 C 1.06 - juris Rn. 44), so dass sich eine Auseinandersetzung mit dem auf diese Vorschrift bezogenen Vortrag erübrigt. Mithin durchbrechen bergrechtliche Besonderheiten das allgemein in §§ 75 Abs. 1 und 78 VwVfG bzw. § 5 Abs. 1 Nds. VwVfG vorgesehene Konzentrationsprinzip.

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1.1.2.2. Der Beklagte ist als Nachfolgebehörde des früheren Landesbergamtes für die Durchführung des streitigen Planfeststellungsverfahrens zuständig. Gemäß § 142 BBergG i.V.m. dem Runderlass des Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - MV - über Zuständigkeiten nach dem Bundesbergbaugesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassen Bergverordnungen vom 5. Dezember 2001 (Nds. MBl. 2002, S. 5) war zunächst das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld als zuständige Behörde für die Ausführung des BBergG bestimmt und daher für die Durchführung des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens zuständig. Mit Beschluss der Landesregierung über die Errichtung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie und die Auflösung des Landesbergamtes Clausthal-Zellerfeld sowie des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung vom 20. Dezember 2005 (Nds. MBl. 2006, S. 56) wurde das Landesbergamt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 aufgelöst und der Beklagte als neues Landesamt mit Wirkung zum 1. Januar 2006 errichtet. Gemäß diesem Kabinettsbeschluss obliegen dem Beklagten nunmehr u.a. die Kernaufgabe der Durchführung von Verwaltungsverfahren und die Bergaufsicht als hoheitliche Aufgabe bei Genehmigungsverfahren.

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1.2. Ein Verfahrensfehler wegen Mitwirkung befangener Amtspersonen gemäß §§ 20, 21 VwVfG, § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG oder "institutioneller Befangenheit" liegt nicht vor. Der Kläger meint, der PfB sei rechtswidrig und dürfe nicht vollzogen werden, weil die im laufenden Verfahren erfolgte Errichtung des Beklagten und die Zuständigkeitszuweisung an ihn die Besorgnis der Befangenheit begründe. Vor dem Hintergrund, dass eine Landesbehörde über ein Vorhaben des Landes Niedersachsen entscheidet, sei zu beanstanden, dass die Landesregierung allein durch Kabinettsbeschluss vom 20. Dezember 2005 das Landesbergamt aufgelöst und mit Wirkung zum 1. Januar 2006 den Beklagten errichtet sowie mit der Fortführung und Entscheidung des hier streitigen Verfahrens betraut habe. Der Kabinettsbeschluss habe nicht die Legitimation einer entsprechenden Entscheidung durch Verordnung und berge die Gefahr einer direkten Einflussnahme auf das laufende Verwaltungsverfahren, das sich mit der Behandlung der zahlreichen Stellungnahmen und Einwendungen in einem entscheidenden Stadium befunden habe. Bei unveränderter Zuständigkeit des Landesbergamtes wären die Probleme der Hydrologie und Morphologie stärker im Interesse des Naturschutzes gelöst worden. Auch die Abstimmung mit dem wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren wäre intensiver gewesen.

30

Der gerügte Verfahrensmangel verfängt nicht. Dabei mag dahinstehen, ob die Rüge schon formal ausgeschlossen ist, weil ihm der unmittelbare Bezug zum Naturschutzrecht fehlt, oder ob wegen der hohen Bedeutung einer Unbefangenheit der Entscheidungsträger für eine korrekte Anwendung materiellen (Naturschutz-)Rechts ausnahmsweise eine Rügefähigkeit besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347, 356 f [BVerwG 18.12.1987 - 4 C 9.86]ür Rügefähigkeit; a.A.: OVG Hamburg, Beschluss vom 21. November 2005 - 2 Bs 19/05 - NuR 2006, 459, 461 [OVG Hamburg 21.11.2005 - 2 Bs 19/05]). Denn objektive Anhaltspunkte für eine persönliche Befangenheit bestimmter Mitarbeiter des Beklagten trägt der Kläger nicht vor. Die "institutionelle Befangenheit" einer Behörde kennt die Rechtsordnung entgegen der Annahme des Klägers nicht ( BVerwG, Beschluss vom 31. März 2006 - 8 B 2.06 - Buchholz 316 § 20 VwVfG Nr. 9). Vielmehr regeln die §§ 20 und 21 VwVfG nur den Ausschluss und die persönliche Befangenheit von (einzelnen) Mitarbeitern. Dass eine Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit ggf. auch "in eigenen Angelegenheiten" entscheidet, ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2006, a.a.O.m.w.N.). Der Schutz der subjektiven Rechte eines betroffenen Bürgers - bzw. der Rechte eines anerkannten Naturschutzverbandes - ist sowohl bei gebundenen Entscheidungen als auch bei Ermessens- und Planungsentscheidungen durch die von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe sichergestellt.

31

Im Übrigen bietet die schlichte Umstrukturierung der Bergbehörde zum Jahreswechsel 2005/2006 keine belastbaren Anhaltspunkte für eine unzulässige Einflussnahme auf das laufende Verwaltungsverfahren und die Entscheidungsfindung. Dies gilt auch in formeller Hinsicht für den Kabinettsbeschluss vom 20. Dezember 2005 und dessen Legitimation. Entgegen der Darstellung des Klägers ist die Bestimmung der zuständigen Landesbergbehörde auch zuvor nicht durch Verordnung erfolgt. Im Einklang mit § 142 BBergG hat die von der Niedersächsischen Landesregierung bestimmte Stelle, hier der Minister für Wirtschaft und Verkehr - MW - (Beschluss des Landesministeriums vom 15. März 1983, Nds. MBl. 1983, 407), durch Erlass vom 5. Dezember 2001 (Nds. MBl. 2002, S. 5) zuvor die Zuständigkeit des Landesbergamtes für die Ausführung des BBergG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bergverordnung bestimmt. Es entspricht auch der gesetzlichen Vorgabe des § 142 BBergG, dass durch Beschluss der Landesregierung vom 20. Dezember 2005 (Nds. MBl. 2006, S. 56) - noch dazu im Zuge weiterer Umstrukturierungen der Landesbehörden -das Landesbergamt aufgelöst, der Beklagte errichtet und mit der Durch- und Fortführung von Aufgaben des Landesbergamts betraut worden ist.

32

1.3. Der PfB verstößt nicht gegen Vorschriften der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die dem Kläger eigene Rechte einräumen.

33

In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger zu Unrecht auf § 4 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes - URG - vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) und meint, hier führe ein wesentlicher Verfahrensfehler zur Aufhebung des PfB. Nach der Übergangsregelung in § 5 URG gilt dieses Gesetz erst für Verfahren, die nach dem 25. Juni 2005, also nach Ablauf der gemeinschaftsrechtlichen Umsetzungsfrist gemäß Art. 6 Abs. 1 der zugrunde liegenden Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156, S. 17), eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen. Das bereits zuvor eingeleitete streitige Planfeststellungsverfahren wird folglich nicht erfasst. Der streitigen Frage, ob der zugrunde liegenden Richtlinie 2003/35/EG möglicherweise unmittelbare Wirkung schon vor der verspäteten Umsetzung durch das URG in das nationale Rechte zukommt, braucht nicht näher nachgegangen zu werden, weil jedenfalls eine unmittelbare Wirkung bereits vor Ablauf der gemeinschaftsrechtlichen Umsetzungsfrist zum 25. Juni 2005 nicht anzuerkennen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. August 1994 - Rs. C-396/92 (Bund Naturschutz in Bayern) - zu vergleichbaren UVP-rechtlichen Bestimmungen - NVwZ 1994, 1093, [EuGH 09.08.1994 - C 396/92] Rn. 18 f.; Müggenborg/Duikers, NVwZ 2007, 623, 626, 628). Folglich musste auch nicht abschließend entschieden werden, ob die Auffassung des Beklagten zutrifft, ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 URG liege nur dann vor, wenn die vorgeschriebene UVP gänzlich unterblieben sei.

34

Die die UVP betreffende Rüge des Klägers führte somit allenfalls dann zu Beanstandungen, wenn ein bedeutsamer Verstoß gegen allgemeines Verfahrensrecht (ggf. mit materiellrechtlichen Auswirkungen) vorläge. In der Sache rügt der Kläger im Wesentlichen, die UVP sei unvollständig. Schon durch die zweifelhafte Aufspaltung des Gesamtprojekts JWP in zwei selbständige Verfahren sei die UVP der Sandentnahme in beiden Verfahren nur unzureichend durchgeführt worden. Die UVP im hier streitigen bergrechtlichen Verfahren sei unvollständig, weil sie nicht das Aufspülen von Sand zur Errichtung der Hafenfläche erfasse, das als Ablagern des Sandes zu werten sei. Die gesamten naturschutzrechtlichen Probleme, die artenschutzrechtlichen Probleme und die meeresbiologischen Auswirkungen seien daher für den Aufspülvorgang bzw. die Ablagerung des Sandes nicht erfasst und nicht beurteilt worden. Die UVP im wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren hätte den Vorgaben des Bergrechts (etwa der UVP-V Bergbau) genügen müssen. Außerdem bedürfe es einer Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde und eines landschaftspflegerischen Begleitplans. Die bloß nachrichtliche Übernahme der dortigen UVP in das hier streitige Planfeststellungsverfahren sei zu beanstanden.

35

Die Rüge der Unvollständigkeit der UVP ist nach § 61 Abs. 3 BNatSchG/§ 60c Abs. 3 NNatG bereits ausgeschlossen, weil sie nicht bereits im vorausgegangen Verwaltungsverfahren erhoben wurde, obwohl dem Kläger dies möglich gewesen wäre. In seinem Schriftsatz vom 26. Juli 2004 (Beiakte G, S. 632 ff.) hat der Kläger keine den Untersuchungsrahmen und die Unterlagen betreffenden Rügen erhoben. Ebenso wenig finden sich derartige Einwendungen in der Stellungnahme der Bürgerinitiative "... Jade-Weser-Port" - T. - vom 26. Juli 2004 (Beiakte H, S. 860 ff.). Daher mag hier dahinstehen, ob dem Kläger die Stellungnahme der Bürgerinitiative überhaupt zuzurechnen ist. Unabhängig davon ist die Rüge der Unvollständigkeit der UVP auch in der Sache unberechtigt.

36

Die UVP ist kein selbständiges Verwaltungsverfahren. Sie ist nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens. Sie dient als verfahrensrechtliches Instrument dazu, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten. Ihr Kernstück ist die Beteiligung der Behörden mit umweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit. Diese Beteiligung gewährleistet das Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C.06 - juris Rn. 23 und NVwZ 2007, 700 [BVerwG 15.12.2006 - 7 C 1/06]).

37

Nach § 57a Abs. 2 Satz 2 BBergG muss der Rahmenbetriebsplan alle Angaben enthalten, die für die UVP bedeutsam sind, insbesondere eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie alle sonstigen Angaben, um solche Auswirkungen feststellen und beurteilen zu können. Notwendige Angaben im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere solche über alle erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft und Kultur - und sonstige Sachgüter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UVP-V Bergbau). Wie konkret und detailgenau diese Angaben sein müssen, bestimmt sich nach der Zulassungswirkung des Rahmenbetriebsplans. Er setzt einen verbindlichen Rahmen für die nachfolgenden Hauptbetriebspläne und Sonderbetriebspläne, die erst den konkreten Abbau zulassen (BVerwG, a.a.O.). Aus der in § 51 Abs. 1 BBergG angeordneten Betriebsplanpflichtigkeit ergibt sich, dass vorrangig der Unternehmer sein bergbauliches Vorhaben definiert und die Bergbehörde allenfalls mittelbaren Einfluss darauf nehmen kann (vgl. Kremer/Neuhaus gen. Wever, Bergrecht 2001, Rn. 159). Hiervon ausgehend hat der Vorhabenträger vertreten durch die Beigeladene bzw. deren Rechtsvorgängerin in Abstimmung mit dem Beklagten (bzw. dem Landesbergamt) den Rahmenbetriebsplan auf die eigentliche Sandgewinnung einschließlich unmittelbarer Nebentätigkeiten begrenzt. Wie bereits oben unter 1.1.2 ausgeführt, ist nicht zu beanstanden, dass er das Gesamtprojekt JWP in zwei selbständige Verfahren unterteilt und das hier streitige bergrechtliche Verfahren auf die Sandgewinnung beschränkt - also das Aufspülen der Hafenfläche nicht als Ablagerung eines Bodenschatzes gewertet, sondern dem wasserstraßenrechtlichen Verfahren zugeordnet -hat. Mit anderen Worten führen die Argumente der Zuständigkeitsrüge des Klägers auch nicht über den Umweg der gerügten Unvollständigkeit der UVP zu Beanstandungen. Der derart eingeschränkte Gegenstand der bergrechtlichen Planfeststellung bestimmt auch den Umfang der Unterlagen, die von dem Vorhabenträger beizubringen und der Öffentlichkeit über die Auslegung nach § 73 Abs. 3 VwVfG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. VwVfG zugänglich zu machen sind (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 26). Folglich ist die bloß nachrichtliche Übernahme der Ergebnisse der den Hafenbau betreffenden UVP des wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens (vgl. Anlage 13 zum Rahmenbetriebsplan, Beiakte E, S. 4676 ff.) nicht zu beanstanden. Ob die dortige UVP ihrerseits Mängel aufweist, ist nicht in diesem, sondern ggf. in dem wasserstraßenrechtlichen Parallelverfahren zu überprüfen.

38

1.4. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger die Unvollständigkeit der Alternativenprüfung rügt. Hier beanstandet er der Sache nach schon formell, die Unterlagen seien unvollständig und genügten nicht den Anforderungen nach § 57a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 BBergG. Die aufgeführte Alternative einer Sandgewinnung ohne anschließenden Hafenausbau gebe es tatsächlich nicht. Durch die von ihm - dem Kläger - vorgeschlagene Alternative der Sandgewinnung im Zuge der Ausbaggerung der Fahrrinne der Jade auf Solltiefe und ergänzend durch kontinuierliche Unterhaltungsbaggerungen hätte das bergrechtliche Verfahren unterbleiben, jedenfalls aber hätten die Einwirkungen auf Natur und Landschaft verringert werden können.

39

Auch diese Rüge unterliegt bereits dem Ausschluss nach § 61 Abs. 3 BNatSchG/§ 60c Abs. 3 Satz 1 NNatG, weil angesprochenen Alternativen und Vorschläge im Schreiben des Klägers vom 26. Juli 2004 sie nicht umfassen. Im Übrigen genügen die Unterlagen zur Alternativenprüfung den gesetzlichen Vorgaben. Schon nach seinem Wortlaut, aber auch nach Sinn und Zweck (Vorbereitung einer gebundenen Entscheidung über ein maßgeblich vom Vorhabenträger zu bestimmendes Vorhaben) fordert § 57a Abs. 2 Satz 3 BBergG nur Angaben zu "geprüften Vorhabenalternativen" und keine umfassende Alternativenprüfung (Boldt/Weller, BBergG, Ergänzungsband 1992, zu § 52 Rn. 46; BVerwG, Beschluss vom 18. November 2006 - 9 VR 5.06 - juris Rn. 11 und NVwZ 2006, 1170, 1171: eine Frage des jeweiligen materiellen Rechts; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 73 Rn. 21 Fn. 31 m.w.N.). Die Kammer folgt auch nicht der weiteren Kritik des Klägers, die tatsächlich in der UVP dargestellten Alternativen zur Sandgewinnung an Land und zur See seien oberflächlich, unsubstantiiert und unrealistisch. Ausgehend von den dargestellten gesetzlichen Anforderungen an die Alternativenprüfung belegen die Ausführungen im PfB (vgl.S. 75 ff.), dass Alternativen der Sandgewinnung tatsächlich erwogen und hinreichend geprüft worden sind.

40

1.5. Vergleichbares gilt ferner für die Rüge des Klägers, den ausgelegten Unterlagen lasse sich der Fundort gefährdeter und sonstiger Tierarten nicht hinreichend entnehmen. Auch diese Rüge unterliegt bereits dem Ausschluss nach § 61 Abs. 3 BNatSchG/§ 60c Abs. 3 Satz 1 NNatG. Auch ohne Kenntnis der genauen Fundstätten der in der UVP behandelten Tierarten hätte der Kläger in seinem Schreiben vom 26. Juli 2004 Einwendungen in Bezug auf bestimmte Tierarten erheben können und müssen. Entsprechende Einwendungen anderer Verbände können ihm wegen der klaren Bestimmung in § 61 Abs. 3 BNatSchG/§ 60c Abs. 3 Satz 1 NNatG auch nicht als offenkundig zugerechnet werden. Im Übrigen erfordert § 57a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG nach Auffassung der Kammer nicht auch die Auflistung der konkreten Fundstätten von am geplanten Standort aufgefundener Arten.

41

2. Der PfB vom 28. September 2006 verstößt auch nicht gegen materiell-rechtliche Normen, auf die sich der Kläger zu berufen vermag.

42

Als rügefähige Normen kommen nur die Vorschriften des BBergG und des ggf. ergänzend anzuwendenden materiellen Rechts in Betracht, nach denen die beantragte Zulassung des Rahmenbetriebsplans zwingend zu versagen ist und die zugleich den erforderlichen Bezug zum Natur- und Landschaftsschutz haben. Liegen diese zwingenden Versagungsgründe, insbesondere aus § 55 BBergG oder § 48 Abs. 2 BBergG nicht vor, hat die zuständige Bergbehörde den Planfeststellungsbeschluss zu erlassen. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist, auch soweit über sie gemäß § 52 Abs. 2a BBergG durch Planfeststellung zu entscheiden ist, eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde. Liegen die gesetzlich normierten Versagungsgründe nicht vor, hat mithin die zuständige Bergbehörde über die Zulassung des Vorhabens nicht aufgrund einer umfassenden Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange zu entscheiden. Das allgemeine fachplanerische Abwägungsgebot gilt für die bergrechtliche Planfeststellung nicht ( BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 - juris Rn. 28 und NVwZ 2007, 700 [BVerwG 15.12.2006 - 7 C 1/06]). Die Prüfung der Erforderlichkeit der Sandgewinnung zum späteren Bau des Tiefwasserhafens JWP, also die Planrechtfertigung, kann der Kläger ohnehin im Rahmen seines naturschutzrechtlichen Verbandsklagerechts nach der Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschluss vom 5. März 2008 - 7 MS 114/07 - S. 11 f.), der die Kammer folgt, nicht verlangen. Hiervon ausgehend vermag sich der Kläger nicht mit Erfolg auf zwingende Versagungsgründe zu berufen, ohne dass es einer weiteren Aufklärung oder Beweiserhebung bedurfte.

43

2.1. Auf zwingende Versagungsgründe aus § 55 BBergG kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen.

44

2.1.1. Soweit sich der Kläger die kritische Stellungnahme von Prof. Dr. Z., Institut für Wasserbau und Wirtschaft an Technischen Universität Darmstadt, im Erörterungstermin vom 13. September 2004 im wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren (Beiakten N, S. 3378 ff., G 448 und I 1308) zu den Auswirkungen der Sandgewinnung und des Hafenbaus auf das Gewässerbett zu eigen macht und in der Sache rügt, dass entgegen § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG gemeinschädliche Einwirkungen der Sandgewinnung im Hinblick auf den Küstenschutz und die Deichsicherheit zu erwarten seien, fehlt ihm bereits die Rügebefugnis nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG ( Nds. OVG, Beschluss vom 5. März 2008 - 7 MS 114/07 - S. 12 und 17). Die Vorschrift und die genannten Belange betreffen Gemeinschäden und haben keinen unmittelbaren Bezug zum Naturschutzrecht. Aus dem im Niedersächsischen Deichgesetz beim Deichbau geregelten Verweis auf das NNatG und der dort vorgesehenen Beteiligung anerkannter Naturschutzverbände folgt nichts anderes. Der hier maßgebliche Versagungsgrund des § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG erfasst nach Wortlaut und Systematik nur Gemeinschäden und hat auch mit Blick auf denkbare Fernschäden für Landschaft und (Meeres-)Tiere bei Deichbrüchen nicht den erforderlichen unmittelbaren Bezug zum Naturschutz. Eine solche erweiternde Auslegung verbietet sich, weil entsprechende Schutzgüter unmittelbar in § 55 Abs. 1 Nr. 11 BBergG (Tier- und Pflanzenwelt) und § 55 Abs. 1 Nr. 13. (Meer) benannt und spezifisch geregelt sind. Unabhängig davon ist die Rüge auch in der Sache unbegründet (vgl. auch Nds. OVG, a.a.O., S. 17).

45

Auch die Kammer ist der Auffassung, dass gemeinschädliche Einwirkungen der Sandgewinnung im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG im Hinblick auf das Gutachten der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) zu den hydrologischen und morphologischen Verhältnissen (Anlage 9 des Rahmenbetriebsplans, Beiakte C, S. 3602 ff.) sowie die historischmorphologischen Betrachtungen der Sandentnahme in der Jade (Anlage 10 des Rahmenbetriebsplans, Beiakte D, S. 4115 ff.), die vorgeschriebene Beweissicherung (Nebenbestimmungen Nr. 5 des PfB) und die daraufhin ggf. zu ergreifenden Maßnahmen (Nebenbestimmung Nr. 5.8des PfB) nicht zu erwarten sind. Zu erwarten sind gemeinschädliche Einwirkungen dann, wenn ihr Eintritt bei normalem Geschehensablauf nach allgemeiner Erfahrung wahrscheinlich ist und die Einwirkungen annähernd voraussehbar sind. Das ist hier nicht der Fall: Unter anderem sind ausreichende Entfernungen der Abbaufelder zum Deichfuß festgesetzt, so dass eine "Böschungsstruktur" trotz nachrutschender Sandmassen gewahrt bleibt. Gleichwohl bei der festgeschriebenen Überwachung (Monitoring) etwa festzustellenden kritischen Veränderungen der Gewässersohle soll und kann durch geeignete technische Maßnahmen begegnet werden. Die Kammer überzeugt insbesondere der Hinweis des Beklagten, ausweislich früherer Sandentnahmen hätten sich Böschungen innerhalb der gebaggerten Strukturen abgeflacht, ohne den Deichfuß zu gefährden (vgl. Anlage 10 des Rahmenbetriebsplans, Beiakte D, S. 4176, 2. Absatz und Erläuterungen im Erörterungstemin vom 20. September 2004, Beiakte I, S. 1579 ff.).

46

In diesem Zusammenhang ist entgegen der Auffassung des Klägers die Gefahr einer Verlagerung der Sandgewinnungsfelder in Richtung Deich ("Verflüssigung") hinreichend untersucht und bewertet worden (vgl.S. 102 ff., 103, 3. Absatz PfB). Den eingewandten Bedenken auch der Wasser- und Bodenverbände ist entgegen gehalten worden, dass die planmäßige Böschungsneigung rechnerisch standsicher ist (S. 105 des PfB). Die Kammer überzeugt der Hinweis des Beklagten, dass eine Verflüssigung auch deshalb nicht zu erwarten ist, weil es anhaltende richtungsstabile Grundwasserströmungen, die derartige Verflüssigungen begünstigen könnten, hier nicht gibt. Das in den genannten Nebenbestimmungen gleichwohl vorsorglich angeordnete möglichst schnelle Eingreifen im Gefahrenfall stellt keinen Widerspruch, sondern eine zusätzliche Sicherheit für die Deiche dar.

47

Trotz der Kritik von Prof. Dr. Z. an den Gutachten der BAW gibt es keinen Bedarf an weiterer Aufklärung oder Beweiserhebung. Die Kritik am Gutachten der BAW ist Gegenstand ausführlicher Zusatzerwägungen in den Erörterungsterminen vom 13. September 2004 (im wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren, vgl. Beiakte N, S. 3369 ff., 3385 ff.) und 20. September 2004 (im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren, vgl. Beiakte I, S. 1536 ff.) gewesen. Auf der Grundlage der Gutachten des BAW und den erwähnten Zusatzerwägungen ist die Kammer hinreichend sachkundig beraten, um die naturwissenschaftlichen Zusammenhänge der hier anzuwendenden unbestimmten Rechtsbegriffe und der Verhältnismäßigkeitserwägungen beurteilen zu können. Dies gilt um so mehr, als der Kläger die bereits im Erörterungstermin erhobenen Einwendungen nur wiederholt und partiell vertieft, aber keine neuen fachkundigen Einschätzungen unterbreitet.

48

Entgegen der Auffassung des Klägers setzt sich der PfB auch nicht in einen unauflösbaren Widerspruch zur Stellungnahme der ehemaligen Bezirksregierung Weser-Ems im Beteiligungsverfahren. Denn deren Forderung nach einer Beweissicherung zum Nachweis der Richtigkeit der Abstandsprognose ist durch die angeordneten Nebenbestimmungen (S. 22 f. PfB, Nr. 5.1.6, letzter Satz: Auswertung im Hinblick auf eine Abweichung von den Prognosen der Gutachter, Nr. 5.1.7: Melderegelung und Nr. 5.1.11: Maßnahmenregelung) nachgekommen worden, wobei die Nebenbestimmungen teilweise sogar über die Anregungen der Bezirksregierung hinausgehen.

49

2.1.2. Soweit der Kläger den unzureichenden Schutz von Arten und deren Lebensstätten im Meer beanstandet, rügt er in der Sache, dass entgegen § 55 Abs. 1 Nr. 11 BBergG die Pflanzen- und Tierwelt unangemessenen beeinträchtigt wird. Im Hinblick auf den unbestimmten Rechtsbegriff "Tierwelt" sind in diesem Zusammenhang auch andere Artenschutzbestimmungen, etwa im Bundesnaturschutzgesetz (z.B. Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG) zu berücksichtigen. Auch diese Rüge führt nicht zu Beanstandungen.

50

Die artenschutzbezogenen Einwendungen des Klägers sind nach § 61 Abs. 3 BNatSchG/ § 60c Abs. 3 NNatG bereits ausgeschlossen, weil sie nicht hinreichend konkret im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren erhoben wurde, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre (vgl. Nds. OVG, a.a.O., S. 19 zu u.a. benethische Fauna, Rote-Liste-Arten sowie weiteren als der untersuchten Fischarten). Die in seinem Schriftsatz vom 26. Juli 2004 auftauchenden Begriffe "Ökosystem" und "Bioproduktivitätszustand" sind angesichts der zuvor bereits vorliegenden Begutachtungen und fachlichen Bewertungen unzureichend. Den Ausführungen zur Hydromorphologie lässt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit eine (mittelbare) Gefährdung bestimmter Tierarten entnehmen. Der Kläger hätte sich bereits seinerzeit unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten detailliert mit dem verfügbaren Material auseinander setzen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007 - 9 B 38.07 - ZUR 2008, 257, 259 [BVerwG 23.11.2007 - BVerwG 9 B 38.07]). Auch ohne Kenntnis der genauen Fundstätten der in der UVP behandelten Tierarten hätte der Kläger in seinem Schreiben vom 26. Juli 2004 Einwendungen in Bezug auf bestimmte Tierarten erheben können und müssen. Auch die Äußerungen Dritter können dem Kläger nicht zugerechnet werden. Entsprechende Einwendungen anderer Verbände oder etwa der Bürgerinitiative "... Jade-Weser-Port" im Schreiben vom 26. Juli 2004, die zumindest Fische und Seehunde erwähnt, können ihm wegen der klaren Bestimmung in § 61 Abs. 3 BNatSchG/§ 60c Abs. 3 Satz 1 NNatG nicht als offenkundig zugerechnet werden.

51

2.1.3. Schließlich rügt der Kläger wiederum unter Hinweis auf die vorgetragene Kritik von Prof. Dr. Z. an den Begutachtungen der BAW, entgegen § 55 Abs. 1 Nr. 13 BBergG sei nicht sichergestellt, dass sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer (Meerwasser und Meeresgrund) auf ein möglichst geringes Maß beschränkten. Auch dies führt nicht zu Beanstandungen, ohne dass einer weiteren Aufklärung bedurfte.

52

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 13 BBergG hat der Beklagte die Kritik von Prof. Dr. Z. bei der Begutachtung der BAW nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern in dem Erörterungstermin vom 20. September 2004 und dem Planfeststellungsbeschluss hinreichend bewertet und gewichtet (S. 146 f., 169 ff. PfB). Mithin bieten die Gutachten der BAW zur Morphodynamik und Hydrologie in Zusammenschau mit den umfangreichen Erwägungen in dem Erörterungstermin vom 20. September 2004 (Beiakte I, S. 1536 ff.; vgl. auch Beiakte N, S. 3379 ff.) eine hinreichende fachliche Grundlage für die Subsumtion der unbestimmten Rechtsbegriffe der Vorschrift und die geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung. Im Hinblick auf die zusätzlich angeordneten Nebenbestimmungen, insbesondere die umfangreiche Beweissicherung und den Vorbehalt etwaiger späterer Schutzmaßnahmen ist auch die Kammer der Auffassung, dass sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meerwasser und den Meeresgrund nicht über das zur Durchführung des Sandabbaus unvermeidliche Maß hinausgehen. Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang insbesondere, dass das System aus begleitenden und künftigen Schutzmaßnahmen (dreistufiges Schutzkonzept) es rechtfertigt, die ohnehin mit der Unsicherheit von Prognosen behafteten Untersuchungen zum Ausmaß der Einwirkungen auf das hier entfaltete Maß zu beschränken. Entgegen seiner Auffassung sind die ggf. zu ergreifenden Schutzmaßnahmen nicht wegen fehlender Bestimmtheit zu beanstanden: vielmehr hat der Beklagte bewusst auf eine Festlegung im Voraus verzichtet, um flexibel auf etwaige Veränderungen reagieren zu können. Der Auflagenvorbehalt und die Ermächtigungsvorschriften für ergänzende Anordnungen erlauben ihm jede verhältnismäßige, also geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme in Bezug auf die jeweilige Gefährdungslage. Dementsprechend sind auch die im Planfeststellungsverfahren vom Kläger gestellten Anträge zur ergänzenden Untersuchung, insbesondere des Geschiebetransports von Sedimenten, der Wirkung des Seegangs auf die Morphologie, die langfristigen Anpassungen der Hydromorphologie und die großräumigen Auswirkungen mit tragfähigen Begründungen abgelehnt worden. Die gerichtliche Kontrolle der hier in Rede stehenden Prognoseentscheidung beschränkt sich dabei auf eine Überprüfung, ob die Bergbehörde den in ihrer Prognose zu Grunde gelegten Sachverhalt in den Grenzen seiner Erkennbarkeit zutreffend ermittelt und ob sie korrekte Methoden der Vorausschau angewandt hat (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 22. November 2007 - 2 B 176/07 - juris; BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 146 [BVerwG 08.07.1998 - 11 A 53/97] ). Insofern bedurfte es der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Z. im gerichtlichen Verfahren nicht. Im Einzelnen gilt Folgendes:

53

Den Einsatz eines 2D-Modells bei Erstellung des Gutachtens der BAW zu den hydrologischen und morphologischen Verhältnissen (Anlage 9 zum Rahmenbetriebsplan) anstelle des vom Kläger geforderten 3D-Modells zur Untersuchung der Morphodynamik ist sowohl im Erörterungstermin am 20. September 2004 (Beiakte I, S. 1536 ff.) als auch im Planfeststellungsbeschluss (S. 144 ff.) begründet worden. Das 2D-Modell entspricht zu mindestens dem Stand der Technik und ist zur Qualitätssicherung mit anderen Modellverfahren unter anderem dreidimensional überprüft worden. Die Modellierung berücksichtigt auch den morphologischen Nachlauf früherer Maßnahmen. Mithin sind das angewandte Modell, die Aufteilung des Simulationsgitters und die Vorgehensweise hinreichend anerkannt. Die so prognostizierten Ergebnisse werden durch die in den Nebenbestimmungen angeordnete Beweissicherung überprüft, was ggf. Schutzmaßnahmen zur Folge hat. Entsprechendes gilt hinsichtlich der übrigen angewendeten Modelle zur Morphodynamik und Hydrologie bezogen auf Anlage 9 des Rahmenbetriebsplans (S. 150 f. PfB). Folglich waren entgegen den Anträgen des Klägers weitere Untersuchungen etwa zur Strömung, Sedimentumlagerung, bodennahem Transport, Seegang, Schwebstoffen, Wasserhaushalt, Ökosystem Jade, Lichtdurchlässigkeit, Trübstoffdichte, Trübstofffrachten und Bodenevolution sowie mit verdichtendem Simulationsgitter und mit vergrößertem Untersuchungsgebiet nicht erforderlich (so auch Nds. OVG, a.a.O., S. 17). Vergleichbares gilt für die Forderung des Klägers, eine Gesamtbilanz über die Beeinträchtigung des Gewässerhaushalts der Jade für bestimmte Zeiträume zur Berücksichtigung der Bautätigkeiten, der Intensität des Trübstofftransports, der hydromorphologischen Umbauphase sowie der Baggerungen für Schifffahrtswege und Verklappungen zu erstellen (S. 240 PfB). Aus den gleichen Gründen bedarf es keiner vom Kläger geforderten Gesamtbilanz über die Beeinträchtigung des Gewässerhaushalts der Jade für bestimmte Zeiträume zur Berücksichtigung der Bautätigkeiten, der Intensität des Trübstofftransports, der hydromorphologischen Umbauphase sowie der Baggerungen für Schifffahrtswege und Verklappungen (vgl.S. 240 PfB). Ebenso wenig bedurfte es der von ihm geforderten weitergehenden Untersuchung der Auswirkungen der Baumaßnahme auf den Wasserhaushalt der Jade und den benachbarten Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer unter Berücksichtigung aller Einzelaspekte der Bauphasen und der Langzeitwirkungen, soweit diese nicht in den Nebenbestimmungen nach Nr. 5 PfB ohnehin angeordnet sind.

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Schon auf der Grundlage vorhandener Gutachten und Erkenntnisse sind nach derzeitigem Erkenntnisstand keine schädigenden Einwirkungen auf das Meerwasser durch Schwebstoffkonzentrate zu besorgen. Die Hintergrundbelastung beträgt nach den überzeugenden Angaben des Beklagten oberflächennah 20 bis 210 Milligramm pro Liter (mg/l), bodennah hingegen 50 bis 70 mg/l. Die Zusatzbelastung durch die Sandgewinnung beträgt ca. 4,66 mg/l, also bezogen auf die Dauer der Baggerung eine zu vernachlässigende Größe in Bezug auf die bereits vorhandenen Schwebstoffdaten (vgl.S. 169 PfB mit weiteren Prognosen). Beim anzuwendenden Tiefbaggerungsverfahren entsteht zudem - im Gegensatz zum Einsatz eines flächenmäßig sich fortbewegenden Saugkopfbaggers - nur eine auf die Sandentnahmestelle begrenzte Trübungsfahne.

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Des Weiteren lässt sich aufgrund der mächtigen Sandschichten des betroffenen Meeresgrundes eine Sedimentfluktuation, die den gewachsenen Meeresboden - also die tonigen Schichten - durch die Baggerarbeiten freilegt, mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Selbst eine umfangreiche Sandentnahme in den ausgewiesenen Abbaufeldern hat keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf den Meeressandboden und den damit verbundenen Benthos, zumal das Tidegeschehen nicht beeinflusst wird. Bei unverändertem Tidegeschehen bleibt auch der Salzgehalt der Jade durch das Vorhaben unbeeinträchtigt.

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Der Sauerstoffgehalt des Meeres ändert sich nicht, da keine Substrate mit hohen organischen Anteilen gebaggert oder aufgewirbelt werden. Zumal tiefliegende, nicht von menschlicher Tätigkeit beeinflusste Sedimente gebaggert werden, ist ferner hinreichend ausgeschlossen, dass weder zu einem erhöhten Algenwachstum führende Stoffe (etwa Stickstoffphosphor und andere organische Schadstoffe) noch Schwermetalle aufgewirbelt werden.

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2.2. Auf zwingende Versagungsgründe aus § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG kann sich der Kläger ebenso wenig mit Erfolg berufen. Nach dieser Vorschrift hat die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Gewinnung ggf. zu beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 - juris Rn. 30).

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Der Begriff der entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist weit gefasst. Er bezieht sich in Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG gerade auf andere Belange als den Schutz vor betrieblichen Gefahren im engeren Sinne. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG stellt einen Auffangtatbestand dar. Nach ihm sind die Belange zu prüfen und abzuarbeiten, die nicht bereits im Rahmen von § 55 BBergG oder in Verfahren geprüft werden, die mangels einer Konzentrationswirkung der Zulassungsentscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind ( BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 18 und NVwZ 2006, 1173 [BVerwG 29.06.2006 - BVerwG 7 C 11.05]). Auch mittelbare Auswirkungen des Bergbaus auf geschützte Rechtsgüter sind zu berücksichtigen, sofern sie zu unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen führen.

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Bei diesem Verständnis lässt § 48 Abs. 2 BBergG zwar grds. Raum auch dafür, gesteuert durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Interessen des Natur- und Landschaftschutzes, die ein anerkannter Naturschutzverband allein zu rügen vermag, mit den berechtigten Belangen des Bergbaus abzuwägen. Hier ist aber kein derart rügefähiges Interesse des Klägers dargetan oder ersichtlich, das nicht schon bereits im Rahmen der vorrangigen Versagungsgründe des § 55 Abs. 1 Nr. 11 und 13 BBergG berücksichtigt wurde. Auch eine Abwägung der rohstoffpolitischen Erforderlichkeit des Sandabbaus mit den rügefähigen Rechtsgütern ist bereits dort nach Maßgabe der speziellen Voraussetzungen erfolgt. In diesem Zusammenhang relativiert sich - wie § 48 Abs. 2 Satz 4 BBergG zeigt - bei dem Auffangtatbestand keinesfalls die Ausschlusswirkung nach § 61 Abs. 3 BNatSchG/§ 60c Abs. 3 NNatG für Einwendungen, die nicht schon im vorausgegangenen Verfahren unterbreitet worden sind, obwohl dies möglich war.

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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen e.V.
Musch
Landesamt für Bergbau Energie und Geologie
Braatz
Keiser
Brandt
Frau Hackmann
Herr Cybalski