Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 24.02.2012, Az.: 1 A 69/10

dieselbe Wohnung; Platzverweisung; Wohnungsverweisung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
24.02.2012
Aktenzeichen
1 A 69/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44524
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Platzverweisung nach § 17 Abs. 2 Nds. SOG kann sich nur gegen den Bewohner derselben Wohnung richten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Platzverweisung der Beklagten vom 06.03.2010.

Am 06.03.2010 gegen 13.37 Uhr verständigte die Beigeladene telefonisch die Polizei, weil es zwischen ihr und dem Kläger - ihrem ehemaligen Lebensgefährten und Vater der gemeinsamen, minderjährigen Kinder - zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Zwei Polizisten des Einsatz- und Streifendienstes des Polizeikommissariats H. suchten die Tatörtlichkeit, das von der Beigeladenen und den Kindern bewohnte Haus in I., J., auf. Laut Polizeibericht vom 07.04.2010 (Bl. 9 f. Verwaltungsvorgang) wurden dort der Kläger, die Beigeladene und die Kinder angetroffen. Die Kinder hätten einen verstörten und ängstlichen Eindruck gemacht und seien deshalb bei einer Nachbarin in Obhut gegeben worden. Der Kläger und die Beigeladene hätten sich gegenseitig der Körperverletzung beschuldigt. Die Beigeladene habe angegeben, sie und der Kläger lebten seit 18 Monaten getrennt. Das Besuchsrecht des Klägers sei in der Vergangenheit mündlich abgesprochen worden. Am 06.03.2010 sei der Kläger gegen 13.30 Uhr gekommen, um die Kinder abzuholen. Da sich noch zwei Kisten mit Angelzubehör im Keller befunden hätten, habe sie diese vor die Haustür gestellt, damit der Kläger sie mitnehme. Darüber habe sich der Kläger sehr aufgeregt und - obwohl sie ihm das Betreten des Hauses mehrfach untersagt habe - das Wohnhaus betreten und die Kisten zurück in den Keller gebracht. Als er aus dem Keller zurückgekehrt sei, sei die Situation eskaliert. Er habe ihr mit beiden Händen an den Hals gegriffen. Sie habe sich so erschrocken, dass sie sich mit einem gezielten Faustschlag in sein Gesicht gewehrt habe. Hierbei sei seine Brille beschädigt worden. Anschließend habe er von ihr abgelassen und sie habe die Polizei verständigt. Der Kläger bestätigte bei seiner polizeilichen Befragung, dass bei seiner Ankunft im Haus in I. zwei große Kisten vor der Haustür gestanden hätten, worüber er sich sehr gewundert habe. Er habe die Kisten in den Keller zurückgebracht. Im Hausflur sei es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung mit der Beigeladenen gekommen, in deren Verlauf diese ihm einen gezielten Schlag ins Gesicht versetzt habe. Er bestritt, die Beigeladene an den Hals gegriffen zu haben. Augenscheinliche Verletzungen konnte die Polizei weder beim Kläger noch bei der Beigeladenen feststellen (vgl. Bl. 5 und 6 Verwaltungsvorgang). Vor diesem Hintergrund erließ K. gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG eine Platzverweisung gegenüber dem Kläger für das Wohnhaus in I. für den Zeitraum 06.03. bis 21.03.2010. Die Platzverweisung wurde zusätzlich gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG für die Orte „Wohnstätten, Arbeitsstelle, Schule, Kindergarten und sonstige Orte“ erteilt, ohne Angabe einer Adresse.

Der Kläger hat am 17.03.2010 Klage erhoben.

Er behauptet, die Beigeladene habe ihn fälschlicherweise einer Körperverletzung beschuldigt und den Vorfall vom 06.03.2010 initiiert. Ihr gehe es letztlich darum, von ihm seine Miteigentumshälfte an dem Haus in I. zu erpressen. Als Druckmittel setze sie das Umgangsrecht mit den Kindern ein, das sie ihm nur unregelmäßig - wie es ihr "in den Kram" passe - gewähre. Für den 06.03.2010 sei verabredet gewesen, dass er seine Kinder nach L. abhole. Dies habe die Beigeladene zu verhindern versucht. Sie habe die Kinder versteckt und dem Kläger stattdessen Kisten mit Angelgeräten vor die Haustür gestellt, um provozierend zum Ausdruck zu bringen, deine restlichen Sachen kannst du aus dem Haus räumen, die Kinder bekommst du nicht. Die von ihr veranlasste Polizeiaktion habe dem Ziel gedient, ihn, der eher zurückhaltend sei, als „Gewaltpopanz“ aufzubauen. Auf die Provokation habe er in der Weise reagiert, dass er die Angelkisten schweigend wieder in den Keller gebracht habe. Dies habe die Beigeladene so erbost, dass sie schreiend hinter ihm hergelaufen sei und ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Hierdurch sei seine Brille verbogen worden und er habe eine oberflächliche Schürfwunde am linken Nasenflügel davongetragen. Die Beigeladene sei nicht verletzt worden. Dennoch habe sie telefonisch die Polizei verständigt. Sie habe gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten, der ihr Vater sei, eingeräumt, dass er - der Kläger - sie nicht angegriffen habe. Sie habe mehrfach zugesagt, ihre Anzeige wegen Körperverletzung gegen ihn zurückzunehmen (Staatsanwaltschaft M., Az.: N.). Da sie diese Zusage nicht eingehalten habe, habe er sie wegen falscher Verdächtigung (Staatsanwaltschaft M., Az. O.) und ebenfalls wegen Körperverletzung (Staatsanwaltschaft M., Az. P.) angezeigt.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Platzverweisung der Beklagten vom 06.03.2010 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Platzverweisung sei zur unmittelbaren Krisenintervention aus Gründen des Gewaltschutzes notwendig gewesen. Die Notwendigkeit ergebe sich aus dem von der Polizei vor Ort festgestellten Sachverhalt. Der Einwand des Klägers, die Beigeladene habe nach der Auseinandersetzung vom 06.03.2010 und nachdem sie die Polizei verständigt habe, in einem im unmittelbaren Anschluss geführten Telefonat mit ihrem Vater nicht erwähnt, dass sie vom Kläger angegriffen worden sei, sei unerheblich. Die Polizei habe sich aufgrund der Aussage der Nachbarin, die die Kinder in Obhut genommen habe, zu Recht zum Einschreiten veranlasst gesehen. Die Nachbarin habe angegeben, die Tochter Antonia habe geäußert: "Der Papa hat die Mama angegriffen".

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung beruft sie sich auf die Klageerwiderung der Beklagten vom 12.04.2010.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, den vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, die vom Gericht beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft M. zu den Aktenzeichen O., Q., R., P. und die vom Amtsgericht H. beigezogene Akte zum Aktenzeichen S. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Die angefochtene Platzverweisung vom 06.03.2010 ist rechtwidrig gewesen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Danach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt, der sich erledigt hat, rechtswidrig gewesen ist, soweit die Voraussetzungen gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegen und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die für den Zeitraum vom 06.03. bis zum 21.03.2010 ausgesprochene Platzverweisung hat sich mit Ablauf ihres Geltungszeitraums erledigt. Ein Feststellungsinteresse i. S. v. § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist u. a. zu bejahen, wenn die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 113 Rn. 142). Auf ein solches schützenswertes Rehabilitationsinteresse hat sich der Kläger berufen.

Die Klage ist begründet. Die auf § 17 Abs. 2 Nds. SOG gestützte Wohnungsverweisung vom 06.03.2010 war rechtswidrig. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG können die Verwaltungsbehörden und die Polizei zur Abwehr einer Gefahr jede Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Betrifft die Maßnahme nach Absatz 1 eine Wohnung, so ist sie nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nds. SOG gegen den Willen der berechtigten Person nur zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr zulässig. Nach Absatz 2 Satz 2 kann die Polizei eine Person aus ihrer Wohnung verweisen und ihr das Betreten der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung für die Dauer von höchstens 14 Tagen verbieten, wenn dies erforderlich ist, um eine von dieser Person ausgehende Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung von in derselben Wohnung wohnenden Personen abzuwehren. Diese Vorschriften des § 17 Abs. 2 Nds. SOG bieten im vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Wohnungsverweisung. Danach sind die Rechtsgüter von Bewohnern derselben Wohnung geschützt. Entscheidend ist, dass beide Personen – zumindest zeitweise – in derselben Wohnung leben (Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht – Berliner Kommentar -, 2009, Seite 396, Rn. 7). Diese Voraussetzung war im Zeitpunkt der Wohnungsverweisung am 06.03.2010 nicht erfüllt. Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung lebte der Kläger bereits seit September 2007 nicht mehr in dem ehemals gemeinsam bewohnten Haus in I.. Am 06.03.2010 bewohnte er ein eigenes Haus in L.. Eine Lebensgemeinschaft zwischen ihm, der Beigeladenen und den Kindern bestand nicht mehr; das Haus wurde nur noch von der Beigeladenen und den Kindern bewohnt. Der Beigeladene besaß zwar noch einen Schlüssel, nutzte diesen jedoch nicht mehr. Wenn er seine Kinder abholte, klingelte er und wartete vor der Tür, bis diese herauskamen. Die Beigeladene konnte ihn daher jederzeit daran hindern, ihre Wohnung zu betreten. In derartigen Fällen bedarf es des Schutzes durch eine Wohnungsverweisung nicht. Der Kläger gehörte nicht – mehr – zu dem von § 17 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG erfassten Personenkreis. Daran ändert auch sein Miteigentum an dem Haus in I. nichts (vgl. auch Pewestorf pp., a.a.O.) Entscheidend ist, dass er tatsächlich nicht mehr dort wohnte und das Haus grundsätzlich gar nicht mehr betrat.

Die Wohnungsverweisung kann auch nicht in eine allgemeine Platzverweisung nach § 17 Abs. 1 Nds. SOG oder in ein Aufenthaltsverbot gem. § 17 Abs. 4 Nds. SOG umgedeutet werden. Diese Maßnahmen haben andere Voraussetzungen als eine Wohnungsverweisung und erfordern jeweils eine ordnungsgemäße Ausübung des eingeräumten Ermessens. Wird – wie hier – eine Maßnahme ausdrücklich auf § 17 Abs. 2 Nds. SOG gestützt, so ist nicht davon auszugehen, dass sich der Anordnende Gedanken über die genannten Alternativen gemacht hat und insoweit Ermessen ausüben wollte. Hinzu kommt, dass eine Platzverweisung gem. § 17 Abs. 1 Nds. SOG nur „vorübergehend“ ausgesprochen werden darf; sie berührt nach allgemeiner Meinung das Grundrecht auf Freizügigkeit nicht, weil das von Art. 11 GG geschützte Verhalten von einer gewissen Dauer sein muss. Dabei dürfte die Grenze regelmäßig etwa bei 24 Stunden liegen (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage, 2007, F Rn. 490); diese Grenze wäre hier weit überschritten. Ein Aufenthaltsverbot wiederum kommt nur in Betracht, wenn die betroffene Person in dem erfassten örtlichen Bereich voraussichtlich eine schwerwiegende (vgl. insoweit Lisken/Denninger, a.a.O., Rn. 513 f.) Straftat begehen wird. Konkrete Erwägungen, warum dies hier der Fall sein sollte, enthält der angefochtene Bescheid nicht.

Die darüber hinaus ausdrücklich auf § 17 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG gestützte Platzverweisung für „Wohnstätten, Arbeitsstelle, Schule, Kindergarten und sonstige Orte“ ist bereits deshalb rechtswidrig, weil sie zu den genannten Orten keine Adressen angibt und damit gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt. Ungeachtet dessen übersteigt sie auch den nach § 17 Abs. 1 Nds. SOG zulässigen zeitlichen Umfang (s. o.).

Auf die Frage, ob die von der Polizei getroffene Gefahrenprognose im Zeitpunkt der Platzverweisung rechtlich zu beanstanden ist, kommt es demnach nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 1. Halbsatz und 159 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.