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Abschnitt 4 HäfNSVVRL - Umfang der Leistungen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HäfNSVVRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000000001

Bei der Entscheidung über die Hilfe sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • Art, Schwere und Auswirkungen der Verfolgung,
  • die aktuelle persönliche und wirtschaftliche Lage der oder des Verfolgten,
  • Geldleistungen, die die oder der Verfolgte bereits nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Bundes oder eines Landes oder seitens einer mit gleicher Zweckbestimmung errichteten Stiftung erhalten hat oder erhält.

4.1
Der Höchstbetrag für eine einmalige Leistung beträgt 5.000 DM, für eine laufende Leistung bis 500 DM im Monat. Die laufenden Leistungen sind bei wesentlicher Erhöhung der Lebenshaltungskosten entsprechend anzupassen.

Eine laufende Beihilfe soll gewährt werden, wenn die oder der Verfolgte ein schweres Verfolgungsschicksal hatte und eine einmalige Leistung wegen ihrer oder seiner wirtschaftlichen Lage nicht ausreichend erscheint.

4.2
Eine einmalige Hilfe soll nicht gewährt werden, wenn die oder der Verfolgte wegen der Verfolgung bereits Leistungen in nicht nur geringem Umfang erhalten hat oder für solche Leistungen nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Bundes oder eines Landes in Betracht kommt.

Eine laufende Hilfe wird nicht gewährt, wenn die oder der Verfolgte wegen der Verfolgung bereits laufende Leistungen in nicht geringem Umfang erhält. Wenn die oder der Verfolgte laufende Leistungen wegen der Verfolgung zwar nicht erhält, aber dafür nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Bundes oder eines Landes in Betracht kommt und ein entsprechender Antrag gestellt wurde, darf laufende Hilfe zunächst nur befristet für höchstens sechs Monate gewährt werden. Befristete Verlängerungen sind möglich, wenn während des vorausgehenden Befristungszeitraumes noch nicht geklärt werden konnte, ob die oder der Verfolgte die laufende Leistung, für die sie oder er in Betracht kommt, tatsächlich erhalten wird.

4.3
Eine Beihilfe kann in der Regel ferner nicht gewährt werden, wenn die Netto-Einkünfte die jeweiligen Freibeträge des § 34 Abs. 3 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes unter Berücksichtigung des Familienstandes und der zuschlagsberechtigten Kinder übersteigen.