§ 1 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landwirtschaftskammern (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Im Land Niedersachsen werden Landwirtschaftskammern mit dem Sitz in Hannover und Oldenburg errichtet. Die Landwirtschaftskammer in Hannover ist zuständig für das Gebiet der Regierungsbezirke Braunschweig, Hannover und Lüneburg; die Landwirtschaftskammer in Oldenburg ist zuständig für das Gebiet des Regierungsbezirks Weser-Ems.
(2) Die Landwirtschaftskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit. Sie verwalten ihre Angelegenheiten selbst unter eigener Verantwortung.
(3) Der Aufbau der Landwirtschaftskammern wird durch dieses Gesetz und durch die Hauptsatzung bestimmt.