Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 3 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
Amtliche Abkürzung
LwKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die Landwirtschaftskammer kann im Rahmen der Gesetze ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. Sie regelt insbesondere ihre inneren Verhältnisse durch eine Hauptsatzung, den jeweiligen Beitrag durch eine Beitragssatzung und ihr Kostenwesen durch eine Kostensatzung.

(2) Beschlüsse der Kammerversammlung über die Hauptsatzung, die jeweilige Beitragssatzung und die Haushaltssatzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Erhebt diese binnen eines Monats keine Beanstandungen, so gilt die jeweilige Satzung als genehmigt. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Die Satzungen sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung bestimmt die Hauptsatzung.

(3) Auch Beschlüsse der Kammerversammlung über eine Satzung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 4 der Gewerbeordnung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen der Genehmigung und im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben des § 36 Abs. 4a der Gewerbeordnung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Landwirtschaftskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt, insbesondere die Gründe, aufgrund derer die Landwirtschaftskammer die neue oder geänderte Satzungsregelung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat. Absatz 2 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.