§ 1 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Die Landwirtschaftskammer in Hannover und die Landwirtschaftskammer in Oldenburg werden zu einer "Landwirtschaftskammer Niedersachsen" mit Sitz in Oldenburg zusammengeschlossen.
(2) Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten selbst unter eigener Verantwortung.
(3) Der Aufbau der Landwirtschaftskammer wird durch dieses Gesetz und durch die Hauptsatzung bestimmt.