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§ 1 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landwirtschaftskammern
Redaktionelle Abkürzung
LwKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Im Lande Niedersachsen werden Landwirtschaftskammern mit dem Sitz in Hannover und Oldenburg errichtet. Ihren räumlichen Bereich bestimmt das Landesministerium.

(2) Die Landwirtschaftskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit. Sie verwalten ihre Angelegenheiten selbst unter eigener Verantwortung.

(3) Der Aufbau der Landwirtschaftskammern wird durch dieses Gesetz und durch die Hauptsatzung bestimmt.