§ 1 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landwirtschaftskammern
- Redaktionelle Abkürzung
- LwKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Im Lande Niedersachsen werden Landwirtschaftskammern mit dem Sitz in Hannover und Oldenburg errichtet. Ihren räumlichen Bereich bestimmt das Landesministerium.
(2) Die Landwirtschaftskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit. Sie verwalten ihre Angelegenheiten selbst unter eigener Verantwortung.
(3) Der Aufbau der Landwirtschaftskammern wird durch dieses Gesetz und durch die Hauptsatzung bestimmt.