Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 21.06.2017, Az.: 3 Ws 297/17

Gebühren des Wahlverteidigers bei Einlegung einer Beschwerde vier Tage nach Verkündung des Urteils

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
21.06.2017
Aktenzeichen
3 Ws 297/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 19895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 25.04.2017 - AZ: 39 Ks 18/16

Fundstellen

  • JurBüro 2017, 467
  • RVGreport 2018, 96
  • Rpfleger 2018, 50
  • StRR 2017, 16-17
  • StRR 2017, 3
  • VRR 2017, 3

Amtlicher Leitsatz

Das Einlegen einer Beschwerde vier Tage nach Verkünden des Urteils kann nicht gebührenerhöhend für die maßgebliche Terminsgebühr des Wahlanwalts herangezogen werden.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Verteidiger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Hannover (Rechtspflegerin) vom 25. April 2017, mit welchem die dem Verteidiger zu erstattenden Auslagen abweichend von seinem Kostenfestsetzungsantrag festgesetzt wurden. Dem lag zugrunde, dass in dem vorliegenden Sicherungsverfahren mit Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. November 2016 der Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, abgelehnt wurde. Zugleich hat das Schwurgericht entschieden, dem Beschuldigten für die Zeit der einstweiligen Unterbringung keine Entschädigung durch die Staatskasse zu gewähren. Gegen diese - die Entschädigung betreffende - Entscheidung hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 7. November 2016 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22. November 2016 schließlich begründet. Der Verteidiger ist der Auffassung, das Einlegen dieser Beschwerde werde vom Gebührentatbestand nach Nr. 4120 VV-RVG erfasst, weshalb seine ihm zustehenden Wahlverteidigergebühren für den Verhandlungstag vom 3. November 2016 zu niedrig bemessen worden seien; diese lägen in der festgesetzten Höhe von 450 € unterhalb der Mittelgebühr für einen Wahlanwalt. Im Übrigen wurde der Beschluss über die Kostenfestsetzung nicht angefochten.

Das Landgericht Hannover hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach Maßgabe von § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, weil Gebühren im Wert von mehr als 200,- € abgesetzt wurden.

III.

Der Senat entscheidet nach Maßgabe von § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den erkennenden Einzelrichter.

IV.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde indessen keinen Erfolg.

Die vom Landgericht Hannover vorgenommene Festsetzung der dem Verteidiger für den Hauptverhandlungstag vom 3. November 2016 zustehenden Gebühren ist nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung ebenso Bezug genommen werden wie auf die dem Verteidiger bekannt gemachte Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 11. Mai 2017.

Das Landgericht hat insbesondere zutreffend darauf abgestellt, dass die durch Einlegen und Begründen der Beschwerde entfalteten Tätigkeiten des Verteidigers nicht von der Terminsgebühr nach Nr. 4120 VV-RVG erfasst werden. Die maßgeblichen Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses (VV) beziehen sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die Hauptverhandlung (Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage, VV 4120 Rn. 1 ff.; VV 4108, 4109 Rn. 1). Hiervon erfasst werden zwar auch die Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins (Burhoff, RVG, 4108 VV Rn. 5). Bereits eine Tätigkeit während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung reicht für Anwendung dieser Gebührentatbestände grundsätzlich bereits nicht aus (Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., VV 4108, 4109 Rn. 6). Gebührenrechtlich beendet ist die Hauptverhandlung aber jedenfalls, wenn der Vorsitzende nach der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils und der anschließenden Rechtsmittelbelehrung die Verhandlung schließt (Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, VV 4108-4111 Rn. 3). Nach diesem Zeitpunkt entfaltete Tätigkeiten des Verteidigers können hiernach somit nicht mehr von dem Gebührentatbestand nach 4120 VV-RVG erfasst werden.

In der Höhe ist vor dem Hintergrund der mit zwei Stunden eher kurzen Verhandlungsdauer vor dem Schwurgericht am 3. November 2016 das Festsetzen einer Gebühr unterhalb der Mittelgebühr nicht durchgreifend zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit der Verteidiger meint, für das Einlegen der Beschwerde sei eine Gebühr nicht vorgesehen, weshalb diese Tätigkeit gebührenerhöhend berücksichtigt werden müsse. Derartige Tätigkeiten werden regelmäßig von der Verfahrensgebühr abgegolten.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.