Landgericht Aurich
Urt. v. 11.11.2020, Az.: 15 KLs 940 Js 10756/15 (3/17)

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
11.11.2020
Aktenzeichen
15 KLs 940 Js 10756/15 (3/17)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 72246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Angeklagte wird auf seine Kosten wegen gewerbsmäßiger Zuwiderhandlung gegen ein Dienstleistungsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, zu einer Freiheitsstrafe von

einem Jahr

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 129.079,49 Euro und gegen die Einziehungsbeteiligte in Höhe von 221.550,- Euro angeordnet, wobei der Angeklagte und die Einziehungsbeteiligte für einen Teilbetrag von 81.000 Euro gesamtschuldnerisch haften.

Angewendete Vorschriften:

Für den Angeklagten: § 18 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 7 Nr. 2 AWG i.V.m. Art. 9 a) Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, §§ 56, 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB.

Für die Einziehungsbeteiligte zusätzlich § 73b Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Gründe

I.

Der am…...19.. in M. geborene Angeklagte absolvierte nach dem Abschluss der Schule zunächst eine Ausbildung zum Maschinenschlosser und qualifizierte sich 19.. zum Schlossermeister. Es folgten Tätigkeiten bei großen Maschinenbaufirmen wie D. (heute S.) in D. und M. T. in O. wo er jeweils mit der Errichtung, Inbetriebnahme und Wartung von Turbinen und Kompressoren auf Baustellen weltweit befasst war. 20.. machte er sich selbständig und gründete mit dem Zeugen H. die G. F. S. GmbH & Co. KG, die oftmals als Subunternehmer durch Vermittlung von Herstellerfirmen wie etwa S. die Errichtung, Inbetriebnahme oder Wartung von Turbinen und Kompressoren weltweit begleitete. Seit 20.. ist er alleiniger Inhaber der G. F. M. E. GmbH & Co. KG, mit der er sich auf die Erbringung derartiger Dienstleistungen in Ländern des nahen und mittleren Osten spezialisiert hat und über die er selbst und durch Einsatz von freien Mitarbeitern solche Dienstleistungen bis heute erbringt.

Der Angeklagte ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von 15, 35 und 40 Jahren. Strafrechtlich ist er noch nicht in Erscheinung getreten.

II.

Die beruflichen Wege des Angeklagten und des Zeugen H. trennten sich im Februar 2014. Zuvor hatten beide über die von ihnen gegründete G. F. S. GmbH & Co. KG (im Folgenden „GFS KG“), an der sie je zur Hälfte beteiligt waren, Dienstleistungen bei Aufbau, Inbetriebnahme und Wartung von Turbinen und Kompressoren weltweit angeboten. Im Laufe des Jahres 2013 erhielt die Gesellschaft eine Anfrage für Arbeiten zur Montageendkontrolle und Inbetriebnahme einer Ol.anlage der in T. ansässigen K. P. Company (im Folgenden „K.“) in B. A./lran bestehend unter anderem aus Turbokompressoren und Turbinen, die die Firma S. an den Kunden geliefert hatte. Zu dieser Zeit bestanden vor dem Hintergrund des iranischen Atomprogramms aus politischen Gründen wirtschaftliche Sanktionen gegen die Republik Iran, unter anderem seitens der Europäischen Union und der USA. Angesichts dessen erkundigte sich der Angeklagte, der im Jahr 2011 bereits an Aufbau und Inbetriebnahme einer baugleichen Anlage desselben Kunden beteiligt gewesen war, mit E-Mail-Schreiben vom 06.01.2014 beim Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „BAFA“), wie die Erbringung dieser Dienstleistung dort aus heutiger Sicht eingeschätzt werde und ob man seine Anfrage, wie in 2011, noch einmal schriftlich beantworten könne. Seinerzeit hatte das BAFA unter dem 01.07.2011 der GFS KG einen sogenannten „Nullbescheid“ erteilt, da die erbrachte Dienstleistung zum damaligen Zeitpunkt nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtig war.

Zwischenzeitlich war jedoch die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (im Folgenden „Iran Embargo VO“) erlassen und am Folgetag im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden, welche neben den zuvor den Wirtschaftssanktionen unterworfenen Bereichen der Atom- und Rüstungsindustrie auch weite Bereiche des Energiesektors und der Petrochemie mit Sanktionen belegte. Unter anderem statuierte Artikel 9 a) der genannten Verordnung ein Verbot, für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit Schlüsselausrüstung und -technologien, die in Anhang VI aufgeführt sind, oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VI aufgeführten Güter zu erbringen. In dem genannten Anhang VI der Verordnung sind unter Ziffer 3.A.6. als Ausrüstungsgegenstände der petrochemischen Industrie Zentrifugal- und/oder Kolbenkompressoren mit einer Nutzleistung von mehr als 2 MW nach API-Spezifikation 610 aufgeführt. Die letztgenannte Angabe wurde durch eine am 04.12.2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Berichtigung in API-Spezifikationen 617 bzw. 618 geändert. Tatsächlich handelte es sich bei den Kompressoren, die der Kunde K. in Betrieb zu nehmen beabsichtigte, um solche nach API-Spezifikation 617 ausgelegte Zentrifugalkompressoren mit einer Nutzleistung von weit über 2 MW.

Da zu befürchten stand, dass einer Durchführung des Auftrages im Iran die von der Europäischen Union verhängten Wirtschaftssanktionen entgegenstehen könnten und zudem generell die Tätigkeit für iranische Auftraggeber dazu führen könnte, dass die Gesellschaft von der Durchführung von Aufträgen in den USA durch die dort geltenden Wirtschaftssanktionen ausgeschlossen werden könnte, stand der Zeuge H. der Auftragsübernahme und der Durchführung weiterer Arbeiten im Iran kritisch gegenüber. Da der Angeklagte sich jedoch das Geschäft nicht entgehen lassen und auch seine Geschäftspartner im Hinblick auf weitere potentielle Zusammenarbeit nicht enttäuschen wollte, entschieden der Angeklagte und der Zeuge H., ihre geschäftlichen Aktivitäten aufzuteilen. Durch notariellen Vertrag vom 07.02.2014 teilten sie ihr Unternehmen dergestalt, dass der Angeklagte eine neue Gesellschaft gründen sollte, die fortan im bisherigen Geschäftsfeld der Gesellschaft, der Montageüberwachung im Kompressoren- und Turbinenbau, ausschließlich in den Staaten des nahen und mittleren Osten, nämlich Ägypten, Algerien, Irak, Iran, Jemen, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien tätig werden sollte, während der Zeuge H. alleiniger Inhaber des bisherigen Unternehmens werden sollte, welches seine Geschäftstätigkeit fortan auf die übrigen Länder beschränken sollte. Mit Vertrag vom selben Tage gründete der Angeklagte die G. F. S. M. E. GmbH & Co. KG (im Folgenden „GFSME KG“) und als deren Komplementär die G. F. S. M. E.Beteiligungs GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er wurde.

Sodann informierte der Angeklagte mit E-Mail vom 09.02.2014 die Zeugen I. und G., die bereits früher als freie Mitarbeiter für die GFS KG zur Abwicklung einzelner Aufträge tätig gewesen waren, dass K. eine zweite Anlage in Betrieb nehmen möchte und er in der kommenden Woche nach Teheran fliege, um die Verträge zu unterzeichnen. Das Projekt solle möglichst noch im Laufe des Monats beginnen. Er werde die Genehmigungen vorantreiben. Auch wenn es nicht so schnell gehe „mit der BAFA“, wolle er schnellstens loslegen.

Während das BAFA noch zuletzt mit Schreiben vom 11.02.2014 verschiedentlich Unterlagen und Informationen zur Bearbeitung der Anfrage des Angeklagten vom 06.01.2014 anforderte, unterzeichnete der Angeklagte unter dem 19.02.2014 namens der GFSME KG einen Vertrag mit K., in dem er sich zur Überwachung der Montage, Vorinbetriebnahme und Inbetriebnahme der „Maschinen“ – im Vertrag definiert als „Crackgas, Propylen- und Ethylen-Kälteanlagen, Turbokompressoren und Turboexpander“ – verpflichtete. Die Verpflichtung umfasste ausdrücklich auch die Kupplung von Kompressor, Getriebe und Antriebsmaschine. Mit der Erbringung der vertraglich geschuldeten Dienstleistungen begann der Angeklagte persönlich am 20.02.2014. Ab dem 22.02.2014 war für die GFSME KG auch der Zeuge T. als Subunternehmer auf der Baustelle des Kunden K. tätig. Dabei nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, dass die Erbringung der Dienstleistungen gemäß der Iran Embargo Verordnung verboten sein könnte. In der Folgezeit waren sowohl der Angeklagte persönlich als auch verschiedene für ihn als Subunternehmer tätige Personen, unter anderem die Zeugen T., I. und Gr., mit der vertragsgemäßen Montageendkontrolle und Inbetriebnahme der Gesamtanlage aus Kompressoren und Antriebsmaschinen befasst.

Am 28.02.2014 ging bei der GFS KG, aus der der Angeklagte mittlerweile ausgeschieden war, die Auskunft des BAFA vom 25.02.2014 ein, ausweislich derer die vom Angeklagten beabsichtigte technische Hilfe bei der Montageendkontrolle an Turbinen und Turbokompressoren nach Art. 9 Buchstabe a) der Iran Embargo VO verboten ist, da eingehende technische Prüfung ergeben habe, dass die zu erbringende technische Hilfeleistung im Zusammenhang mit Kompressoreinheiten stehe, die von Pos. 3.A.6. des Anhangs VI der Iran Embargo VO erfasst seien. Dieses Schreiben leitete die Zeugin v. S. dem Angeklagten sogleich per E-Mail weiter, der es zur Kenntnis nahm und am 05.03.2014 Kontakt zu Rechtsanwalt S. aufnahm, mit dem er erörterte, ob und wie gegen den ablehnenden Bescheid des BAFA vorgegangen werden könne. Rechtsanwalt S. bezeichnete in diesem Zusammenhang den in Artikel 9 der Iran Embargo VO verwendeten Begriff der technischen Hilfe als „schwammig“ und führte aus, dass zu prüfen sei, ob die von ihm zu erbringende Dienstleistung unter diesen Begriff falle. Dabei sei maßgeblich, welche Tätigkeiten er – der Angeklagte – und seine unmittelbaren Angestellten ausüben. Zudem wies Rechtsanwalt S. darauf hin, dass „Adressat (Subjekt) der genannten EU-Verordnung ausschließlich Firmen oder Einzelpersonen mit Sitz im EU-Gebiet und deren unmittelbare Angestellte“ seien.

Angesichts dessen fasste der Angeklagte, der in Bezug auf die Auskunft des BAFA keine weiteren Schritte unternahm, den Entschluss, sich sowohl durch die weitere Erfüllung des am 19.02.2014 geschlossenen Vertrages mit K. als auch die zukünftige entgeltliche Erbringung derartiger durch die Iran Embargo VO verbotener Dienstleistungen eine dauerhafte nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen und diese Geschäftstätigkeit durch die Einschaltung einer zyprischen Gesellschaft zu verschleiern. Zu diesem Zweck ließ er sich unter dem 14.04.2014 von der Firma Zypern-Limited-Kaufen, K. A. S., ein Angebot unterbreiten zur Gründung einer Gesellschaft in der Rechtsform der Limited Liability Company (Ltd.) nach zyprischem Recht mit Sitz in Zypern einschließlich „Treuhandservice, durch den die Identität des Unternehmensinhabers zyprischen und deutschen Behörden nicht bekannt wird“. Unter dem 29.04.2014 erteilte er den Auftrag zur Gründung und Verwaltung einer Zypern Limited gemäß dem genannten Angebot. Es folgte die Gründung der M.E.F.S. M. E. F. S. Limited mit Sitz in Larnaca/Zypern (im Folgenden „MEFS Ltd.“), mit deren Gesellschafter und Geschäftsführer A. F. der Angeklagte unter dem 21.05.2014 einen Treuhandvertrag schloss, demzufolge der Zeuge F. seine Beteiligung an der MEFS Ltd. treuhänderisch für den Angeklagten hielt und diesem gleichzeitig eine unwiderrufliche Vollmacht zur Übertragung der Beteiligung an sich selbst oder andere Personen erteilte.

In der Folgezeit unterzeichnete der Zeuge F., der die Gesellschaft nach Außen nur zum Schein vertrat, verschiedentlich Dokumente für die MEFS Ltd. auf Geheiß des Angeklagten, unter anderem einen auf den 19.02.2014 datierten Servicevertrag, der mit dem am 19.02.2014 zwischen K. und der GFSME KG bis auf die Bezeichnung des Auftragnehmers – als der nunmehr die MEFS Ltd. anstelle der GFSME KG aufgeführt war – identisch war. Die Abrechnung der ab dem 20.02.2014 erbrachten Dienstleistungen gegenüber K. erfolgte ab dem 28.05.2014 auf dem Briefkopf der MEFS Ltd. Insgesamt wurde für zwischen dem 20.02.2014 und dem 24.07.2015 erbrachte Dienstleistungen zwischen dem 28.05.2014 und dem 29.07.2015 ein Gesamtbetrag von 846.715,19 Euro in Rechnung gestellt, wobei die Rechnungen teils vom Zeugen F., teils vom Angeklagten selbst und teils von der gesondert erfolgten M. D., der Ehefrau des Angeklagten, die ihn durch die Ausübung von Bürotätigkeiten unterstützte, unterzeichnet wurden. Die Zahlung der – jeweils geringfügig gekürzten – Rechnungsbeträge erfolgte auf das Konto der MEFS Ltd. bei der in Zypern ansässigen Hellenic Bank.

Ebenfalls als vermeintliche Dienstleistung wurde die Lieferung von sechs Dichtungsringen abgerechnet, die für die Montage und Inbetriebnahme der Anlage erforderlich waren und vom Angeklagten im August 2014 in Deutschland einkaufte und – ohne dies den deutschen Behörden zur Kenntnis zu bringen – für deren Verbringung zur Baustelle in den Iran er sorgte. Die für die Beschaffung der Teile entstandenen Kosten wurden im Einvernehmen mit dem Kunden K. in der Form abgerechnet, dass die MEFS Ltd. K. zehn zusätzliche Stunden des Zeugen T. in Rechnung stellte.

Zwischen dem 14.08.2014 und dem 10.02.2015 erfolgten aus den Erlösen aus dem Dienstleistungsvertrag mit K. folgende Zahlungen (teils mehrere an einem Tag) vom Konto der MEFS Ltd. an den Angeklagten persönlich:

14.08.2014

 10.000,00 €

20.10.2014

 9.000,00 €

21.11.2014

 15.492,59 €

24.11.2014

 500,00 €

24.11.2014

 500,00 €

01.12.2014

 500,00 €

01.12.2014

 500,00 €

01.12.2014

 500,00 €

11.12.2014

 500,00 €

11.12.2014

 500,00 €

12.12.2014

 500,00 €

24.12.2014

 500,00 €

08.01.2015

 3.586,90 €

22.01.2015

 500,00 €

22.01.2015

 500,00 €

23.01.2015

 600,00 €

23.01.2015

 400,00 €

27.01.2015

 500,00 €

27.01.2015

 500,00 €

09.02.2015

 500,00 €

09.02.2015

 500,00 €

09.02.2015

 500,00 €

09.02.2015

 500,00 €

10.02.2015

 500,00 €

Gesamt:

 48.079,49 €

Weiter erfolgten zwischen dem 11.08.2014 und dem 19.08.2015 aus den Erlösen aus dem Dienstleistungsvertrag mit K. folgende Zahlungen vom Konto der MEFS Ltd. an die GFSME KG:

11.08.2014

 25.000,00 €

09.09.2014

 10.000,00 €

16.09.2014

 20.000,00 €

21.10.2014

 5.000,00 €

21.10.2014

 10.000,00 €

30.10.2014

 3.500,00 €

03.11.2014

 22.500,00 €

24.11.2014

 18.500,00 €

15.12.2014

 13.500,00 €

19.01.2015

 5.500,00 €

24.02.2015

 11.300,00 €

18.03.2015

 7.900,00 €

24.04.2015

 13.700,00 €

19.05.2015

 15.700,00 €

15.06.2015

 13.000,00 €

17.07.2015

 18.000,00 €

19.08.2015

 8.450,00 €

Gesamt:

 221.550,00 €

Von den so erhaltenen Geldern erfolgten zwischen dem 19.09.2014 und dem 01.09.2015 folgende Auszahlungen von der GFSME KG an den Angeklagten persönlich:

19.09.2014

 2.500,00 €

22.09.2014

 5.000,00 €

22.09.2014

 5.500,00 €

18.12.2014

 5.000,00 €

08.01.2015

 4.000,00 €

16.01.2015

 5.000,00 €

23.02.2015

 2.500,00 €

26.02.2015

 5.000,00 €

23.03.2015

 2.500,00 €

27.04.2015

 3.000,00 €

18.05.2014

 3.000,00 €

18.05.2014

 1.000,00 €

18.05.2014

 3.000,00 €

12.06.2015

 5.000,00 €

06.07.2015

 5.000,00 €

20.07.2015

 5.000,00 €

27.07.2015

 5.000,00 €

11.08.2015

 4.000,00 €

01.09.2015

 10.000,00 €

Gesamt:

 81.000,00 €

Mit Wirkung vom 16.01.2016 wurde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/1861 des Rates vom 18.10.2015 Artikel 9 der Iran Embargo VO aufgehoben, nachdem die internationale Atomenergiebehörde bestätigt hatte, dass der Iran seinen im Juli 2015 vereinbarten Verpflichtungen zur Einschränkung seines Atomprogramms nachgekommen ist.

Bereits zuvor hatte sich der Angeklagte als gesetzlicher Vertreter der GFSME KG mit Vertrag vom 25.06.2015 gegenüber der im Iran ansässigen K. M. Company vertraglich zur Montageendkontrolle und Inbetriebnahme einer Anlage aus mehreren Strängen von Kompressoren und Turbinen verpflichtet, von denen – wie er wusste – zumindest in einem Strang gemäß Position 3.A.6. der Anlage IV der Iran Embargo VO gelisteten Kompressoren enthielt. Zudem hatte er über die MEFS Ltd. im August 2014 für die im Iran ansässige P. T. engineering company Arbeiten an Turbinen und/oder Kompressoren einer Ol.anlage durchgeführt, die möglicherweise in Zusammenhang mit der Verwendung gemäß Position 3.A.6. der Anlage IV der Iran Embargo VO gelisteter Kompressoren standen, was der Angeklagte billigend in Kauf nahm

III.

Die vorstehend getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten ergeben sich aus dessen glaubhafter Einlassung zur Person sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister, der keine Eintragungen aufweist.

Die Feststellungen zur Sache ergeben sich ebenfalls überwiegend aus den Angaben des Angeklagten, die durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Inhalt der in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden sowie den Bekundungen der Zeugen H. und U. weitgehend bestätigt werden. Lediglich hinsichtlich der Vorstellung des Angeklagten bezüglich eines etwaigen Verbotes der Dienstleistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und hinsichtlich seiner Absicht, sich durch die zukünftige Erbringung ähnlich gelagerter (verbotener) Dienstleistungen eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu schaffen, beruhen die Feststellungen allein auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, welches die insoweit abweichende Einlassung des Angeklagten widerlegt.

1. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er das Projekt K. seinerzeit von S. übernommen habe, die als Lieferant der Anlage fungiert hätten. Seiner Kenntnis nach habe S. damals das Irangeschäft aus politischen Gründen insgesamt eingestellt wegen drohender Nachteile im USA-Geschäft. Aus ähnlichen Erwägungen sei es auch zu einer Aufteilung des Unternehmens zwischen ihm und seinem Geschäftspartner H. im Februar 2014 gekommen. H. habe in den USA Geschäfte machen wollen, er im Nahen Osten. Man habe sich daher einvernehmlich getrennt.

Er selbst sei nach Teheran gereist, um den Vertrag mit K. im Februar zu unterzeichnen und sei dann einige Zeit vor Ort gewesen, um selbst Arbeiten an der Anlage durchzuführen. Es habe sich um Arbeiten zur Montageendkontrolle einer Ol.anlage mit Antriebsturbinen und Kompressoren gehandelt. Der Großteil der Arbeiten sei nicht von ihm persönlich, sondern von Subunternehmern erbracht worden, die er für die Durchführung des Auftrages angeheuert habe. Dies sei beispielsweise der Zeuge T. gewesen, der durch ein früheres Projekt für denselben Kunden 2011 eingearbeitet gewesen sei und einen großen Teil der Arbeiten vor Ort durchgeführt habe. Insgesamt entfielen von den durchgeführten Arbeiten ca. 50-60% allein auf die Montage und Inbetriebnahme der Turbinen und ca. 20-30% allein auf die Kompressoren. Der Rest von ca. 20% der Arbeiten habe die gesamte Anlage aus Kompressoren und Turbinen betroffen.

Er habe eine Anfrage an das BAFA gestellt und sei von einer routinemäßigen Freigabe ausgegangen. Daher sei er aus allen Wolken gefallen, als er die ablehnende Auskunft erhalten habe, dass die von ihm zu erbringende Dienstleistung verboten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Vertrag bereits abgeschlossen gewesen und er habe sowohl beim Vertragspartner K. als auch bei seinen Geschäftspartnern von S. im Wort gestanden. Er habe daher Nachteile für das zukünftige Geschäft befürchtet, wenn er einen „Rückzieher“ mache. Es sei für ihn eine schwierige Zeit gewesen, da ein Großteil seines Geschäfts damals wie heute den Iran betroffen habe. Daher habe er einen Rechtsanwalt konsultiert, der das Schreiben des BAFA geprüft habe. Dieser habe ihm Anfang März mitgeteilt, dass die Einordnung der von ihm erbrachten Dienstleistungen für den iranischen Kunden fraglich sei und er gute Chancen sehe, gegen die Auffassung des BAFA vorzugehen, man dies jedoch rechtlich auch anders sehen könnte. Ein Rechtsstreit mit dem BAFA sei für ihn – den Angeklagten – jedoch nicht in Betracht gekommen. Der Kunde habe die Leistung sofort erwartet, so dass keine Zeit für eine monate- oder gar jahrelange Auseinandersetzung mit dem Amt gewesen sei. Angesichts der Auskunft des Rechtsanwalts, das Iran Embargo der EU gelte nur für Tätigkeiten, die ein Unternehmen mit Sitz in der EU selbst, d.h. durch eigene Mitarbeiter erbringe, sei er davon ausgegangen, dass die Leistungen, die er durch Subunternehmer erbringe, von einem etwaigen Verbot in jedem Fall nicht erfasst wären. Er habe sich daher überlegt, dass angesichts eines Anteils von 10-20% der Arbeiten, die er selbst erbringe und 80-90% der Arbeiten, die er durch Subunternehmer leiste, das Risiko eines etwaigen Verstoßes gegen das Embargo für ihn überschaubar sei. Um einer Vermeidung dieses „Restrisikos“ willen habe er seine guten Kontakte nicht gefährden wollen und sich entschieden, den Vertrag mit K. ungeachtet des vom BAFA festgestellten Verbotes zu erfüllen.

Die Abwicklung der Zahlungen sei über Zypern gelaufen. Es habe seinerzeit Probleme gegeben, Zahlungen aus dem Iran zu empfangen, unabhängig davon, ob es sich um legale oder illegale geschäftliche Aktivitäten gehandelt habe. Viele Banken hätten den Empfang von Zahlungen aus dem Iran ohne weitere Prüfung generell abgelehnt. Er habe daher zur Abwicklung des Vertrages die in Zypern ansässige Gesellschaft MEFS Ltd. gegründet. Diese sei offiziell nach außen von einem Treuhänder vertreten worden. Tatsächlich habe er jedoch die Geschäfte geführt. Die Einschaltung einer ausländischen Gesellschaft sei ihm auch angesichts eventueller Schwierigkeiten mit den deutschen Behörden, namentlich dem BAFA, günstig erschienen.

Es habe sich bei der Durchführung des Vertrages mit K. trotz des vom BAFA mitgeteilten Verbotes um einen einmaligen Vorgang gehandelt aufgrund der besonderen Umstände, dass der Vertrag bereits geschlossen gewesen sei und er bei seinen Geschäftspartnern im Wort gestanden habe. Den am 25.06.2015 geschlossenen Vertrag für das Projekt Ka., einer Anlage mit mehreren Strängen, der auch die Erbringung von Dienstleistungen zur Montageendkontrolle und Inbetriebnahme des sogenannten SYN-Stranges betroffen habe, welcher ebenfalls in Position 3.A.6. der Anlage VI zur Iran Embargo VO gelisteten Kompressoren enthalten habe, habe er erst geschlossen, nachdem absehbar gewesen sei, dass das Iran-Embargo der EU aufgehoben werden würde. Entsprechend habe er bei der Durchführung des Vertrages die Arbeiten am SYN-Strang zurückgestellt und erst nach der Aufhebung des Embargos am 16.01.2016 durchgeführt bzw. von Subunternehmern durchführen lassen.

Der Verteidiger erklärte ergänzend, die Erbringung der Dienstleistungen im Projekt Ka. habe eigentlich als Subunternehmer für S. erfolgen sollen. Hierzu sei es allerdings nicht gekommen, da der Kunde S. den Auftrag nicht erteilt habe, sondern unmittelbar an den Angeklagten herangetreten sei.

Bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten zur Sache war zu berücksichtigen, dass diese durch Verlesung einer vorbereiteten Erklärung abgegeben wurde und der Angeklagte zur Beantwortung weiterer Fragen weder zu den von ihm dargestellten Vorgängen, noch zu einem 2015 für die Firma P. T. engineering im Iran durchgeführten Projekt bereit war. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass der Einlassung eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO vorausgegangen war, so dass die Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf ein möglicherweise „taktisches“ Geständnis besonders kritisch zu würdigen ist.

Angesichts dessen und mit Rücksicht auf die lediglich beschränkte Aussagekraft des persönlichen Eindrucks bei der Verlesung einer vorbereiteten Erklärung, vermag die Kammer die Einlassung des Angeklagten ihren Feststellungen nur insoweit zu Grunde zu legen, als sie im Ergebnis der Beweisaufnahme Bestätigung findet.

2. Die getroffenen Feststellungen beruhen demnach im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugen H. und U. sowie den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden.

Der Zeuge H. hat bekundet, er habe 2008 gemeinsam mit dem Angeklagten die GFS KG gegründet. Sie hätten sich bereits früher gekannt als Arbeitskollegen bei der D., wo auch er selbst früher im Bereich der Errichtung von Turbinen weltweit tätig gewesen wäre. Nachdem er im Anschluss einige Zeit alleine in diesem Bereich selbständig gearbeitet habe, habe er sich 2008 mit dem Angeklagten zusammengetan. Mit der gemeinsamen Gesellschaft hätten sie Aufträge weltweit bearbeitet. Es habe auch bereits früher Aufträge im Iran gegeben. Der Angeklagte habe sich dann auf den mittleren Osten konzentrieren wollen. Er selbst habe auch in den USA Geschäfte machen wollen. Das Iran-Geschäft habe jedoch das USA-Geschäft gefährdet, da dort sehr strikte Sanktionen gegolten haben, so dass vielfach Firmen, die auch im Iran tätig gewesen seien, von der Auftragsvergabe ausgeschlossen worden seien. Angesichts dessen habe man sich im Guten getrennt. Er selbst habe das bestehende Unternehmen fortgeführt. Der Angeklagte habe eine neue Gesellschaft gegründet. Die weiteren Geschicke dieser Gesellschaft und das weitere geschäftliche Vorgehen des Angeklagten habe er nicht weiter beobachtet. Von einer Firma des Angeklagten auf Zypern wisse er nichts.

2011/12 habe es ein gemeinsam durchgeführtes Projekt für den Kunden K. im Iran gegeben. Es sei damals um den Aufbau und die Inbetriebnahme einer Anlage aus Turbinen und Kompressoren gegangen. Dies sei damals noch erlaubt gewesen. Sie hätten seinerzeit eine Anfrage an das BAFA gestellt, da sie sich unsicher gewesen seien, ob die Arbeiten von einem Embargo betroffen seien. Nach Erteilung der Freigabe seien der Vertrag mit dem Kunden „festgezurrt“ und die Leistungen erbracht worden. Anfang 2014 habe der Angeklagte die Aufteilung des Unternehmens gewünscht. Im Vorfeld habe es gemeinsame Überlegungen gegeben, wie eine weitere Geschäftstätigkeit im Iran legal gestalten werden könne. Unter anderem sei überlegt worden, die Dienstleistungen aus dem Ausland anzubieten. Dies sei für ihn – den Zeugen H. – jedoch nicht in Frage gekommen. Er habe eher auf das Iran-Geschäft verzichten wollen. Dass die Durchführung des neuerlichen Auftrages des Kunden K. möglicherweise aufgrund des verschärften Iran-Embargos verboten gewesen sei, sei beiden klar gewesen. Ihn habe es daher nicht überrascht, als das ablehnende Schreiben des BAFA eingegangen sei.

Die Bekundungen des Zeugen H., der sich zunächst wortkarg gab und erst auf Nachfrage oder Vorhalt konkrete Angaben machte, erschienen insgesamt nachvollziehbar und frei von Widersprüchen und Strukturbrüchen. Sie entsprachen auch inhaltlich den vom Zeugen im Ermittlungsverfahren getätigten Aussagen. Eine Tendenz, den Angeklagten zu belasten, zeigten sie nicht, eher ein Bestreben des Zeugen möglichst keine Angaben über die geschäftlichen Aktivitäten des Angeklagten zu machen. Angesichts dessen ist die Kammer überzeugt, dass die Angaben des Zeugen, die zudem zum guten Teil in Einklang mit der Einlassung des Angeklagten stehen, der Wahrheit entsprechen. Dies gilt insbesondere auch für die nicht in Einklang mit der Einlassung des Angeklagten stehenden Bekundungen zu den Erkenntnissen des Angeklagten und seiner Person bezüglich eines etwaigen Verbots der Tätigkeit im Projekt K. Anfang des Jahres 2014.

Der Zeuge U. hat bekundet, dass er in seiner dienstlichen Eigenschaft als Beamter des Zollfahndungsamtes die Ermittlungen gegen den Angeklagten geführt habe. Ausgang der Ermittlungen sei eine anonyme Anzeige gewesen. Nach ersten Ermittlungen sei ein Durchsuchungsbeschluss für die Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagten erwirkt worden. Im Rahmen der Durchsuchung seien im Wohnhaus des Angeklagten, in dem sich gleichzeitig sein Büro befunden habe, zahlreiche Unterlagen sichergestellt worden, aus deren Auswertung sich die zur Anklage gebrachten Tatvorwürfe ergeben hätten. Insbesondere seien Verträge, Rechnungen und Kontoauszüge aufgefunden worden, aus denen sich die hier festgestellten Rechnungs- und Zahlungsbeträge ergeben hätten. Insgesamt habe sich durch Auswertung der Dokumente feststellen lassen, dass der Angeklagte in den Jahren 2014/2015 geschäftliche Aktivitäten in den Projekten K. und Ka. entfaltet habe sowie auf einer Baustelle in Arak für einen Kunden P. T. engineering. Da seine technischen Kenntnisse als Zollbediensteter beschränkt seien, habe er mehrfach Rücksprache mit dem BAFA zur Einordnung der vom Angeklagten erbrachten Dienstleistungen gehalten. Dort habe man ihm die Auskunft erteilt, dass die Anlagen der Kunden K. und Ka. jeweils gelistete Kompressoren enthalten hätten, an denen die Erbringung technischer Hilfe nach der Iran Embargo VO verboten gewesen sei. Ebenfalls sei ihm die Auskunft erteilt worden, dass derartige Anlagen aus Kompressor und Turbine als Antriebsmaschine jeweils als Einheit zu betrachten seien, so dass die Erbringung technischer Hilfe an der Gesamtanlage vom Embargo erfasst sei. Hinsichtlich der Baustelle in A. habe das BAFA eine Einordnung nicht vornehmen können, da die Auslegung der dort vorhandenen Kompressoren nicht bekannt gewesen sei. Des Weiteren sei E-Mail Korrespondenz sichergestellt worden, aus denen sich der Erwerb und die faktische Steuerung der zyprischen MEFS Ltd. durch den Angeklagten ergeben habe. Während für das Projekt K. die Zahlungen des Kunden auf ein Konto der MEFS Ltd. bei der H. Bank in Zypern eingegangen seien, seien die Zahlungen im Projekt Ka. auf das deutsche Konto der GFSME KG erfolgt. Die Überweisung der Rechnungsbeträge sei dabei jeweils von einer deutschen Gesellschaft namens B. erfolgt, die sich anhand ihrer Gesellschafterstruktur eindeutig den iranischen Auftraggebern des Angeklagten zuzuordnen ließ.

Der Zeuge, der als Ermittlungsbeamter keinerlei persönlichen Bezug zum Angeklagten und den hier gegenständlichen Geschehnissen hat, stellte den Gang der Ermittlungen nachvollziehbar und widerspruchsfrei dar. Auch wenn der Zeuge nicht verhehlte, dass er persönlich die Durchführung von Geschäften im Iran sowie die Einbeziehung auf Zypern ansässiger Kapitalgesellschaften für solche generell als deutliche Anzeichen dafür erachtete, dass die Geschäfte des Angeklagten illegal gewesen seien, hat die Kammer angesichts seiner im Übrigen sachlichen und differenzierten Bekundungen zu seinen Ermittlungshandlungen und den hierbei gewonnenen Erkenntnissen keinen Zweifel daran, dass der Zeuge die Ermittlungen seinerzeit sorgfältig geführt und deren Ergebnisse in der Vernehmung zutreffend wiedergegeben hat.

3. a) Die Angaben des Zeugen H. zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der GFS KG und der Gründung der GFSME KG, die sich im Wesentlichen mit der Einlassung des Angeklagten decken, finden weitere Bestätigung in den in die Hauptverhandlung eingeführten Handelsregisterauszügen und Gesellschaftsverträgen sowie dem Vertrag über die Unternehmensteilung der GFS KG vom 07.02.2014. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Angeklagte alleiniger Kommanditist und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der GFSME KG war. Hinsichtlich der Motivation für die Unternehmensteilung ist die Kammer unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen H. und insbesondere auch mit Rücksicht auf die zeitliche Abfolge der Geschehnisse davon überzeugt, dass konkret die Durchführung des hier gegenständlichen Auftrages für den Kunden K. Anlass für die Teilung des Unternehmens war und auch dem Angeklagten Anfang Februar 2014 bewusst war, dass einer Durchführung des Auftrages die Iran Embargo VO entgegenstehen könnte. Dies ergibt sich neben der glaubhaften Angabe des Zeugen H., dass allen klar gewesen sei, dass die Tätigkeit möglicherweise verboten sei und ihn der ablehnende Bescheid daher nicht überrascht habe, auch aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der sich aus dem entsprechenden Schreiben ergebenden ersten Anfrage an das BAFA am 06.01.2014, der Unternehmensteilung am 07.02.2014 und dem Abschluss des Vertrages mit K. am 19.02.2014. Schließlich deutet auch die zeitnahe Kontaktaufnahme mit einem auswärtigen Rechtsanwalt zur Prüfung des ablehnenden Schreibens des BAFA darauf hin, dass der Angeklagte sich bereits im Vorfeld gedanklich mit der Frage befasst hatte, wie er im Fall einer Ablehnung weiter vorgehen will, und nicht etwa – wie er es darstellte – aus allen Wolken fiel.

Dass der Angeklagte zuvor nicht etwa zweifelte, ob ein Verbot oder Genehmigungserfordernis bestand, ergibt sich aus einer E-Mail an den Zeugen St. vom 13.04.2013, in der es in Bezug auf das Geplante Projekt K. heißt: „wir brauchen auch noch Eure BAFA Freigabe, da wir eventuell auch überprüft werden“. In einer E-Mail an die Zeugen G. und I., die der Angeklagte ausweislich einer Aufstellung der Stundensätze bereits in der Vergangenheit öfters als Subunternehmer beschäftigt hatte, vom 09.02.2014 heißt es: „Wir werden aber auch wenn es nicht so schnell geht mit der BAFA, schnellstens loslegen.“ Angesichts dessen ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte bereits beim Abschluss des Vertrages mit K. am 19.02.2014 damit rechnete, dass die vertraglich geschuldete Dienstleistung durch die Iran Embargo VO verboten sein könnte und ihm dieses gleichgültig war.

Die Kenntnis des Angeklagten von der Auskunft des BAFA vom 25.02.2014 ergibt sich aus der in die Hauptverhandlung eingeführten E-Mail-Korrespondenz, ausweislich derer die Zeugin v. S. dem Angeklagten eine Kopie des Schreibens am 28.02.2014 per E-Mail übersandte und der Angeklagte diese E-Mail nebst Anlage später an die gesondert Verfolgte D. weiterleitete. Die Kontaktaufnahme mit und Beratung des Angeklagten durch Rechtsanwalt S., die offenbar überwiegend schriftlich erfolgte, ergibt sich wie festgestellt ebenfalls aus der in die Hauptverhandlung eingeführten E-Mail-Korrespondenz.

Die Umstände der Gründung der MEFS Ltd. ergeben sich aus der diesbezüglichen in die Hauptverhandlung eingeführten Korrespondenz zwischen dem Angeklagten und der auf Zypern ansässigen Kanzlei S., welche die Einlassung des Angeklagten bestätigt und ergänzt. Dass die MEFS Ltd. nicht nur wirtschaftlich dem Angeklagten allein zustand, sondern die Geschäftsführung der Gesellschaft auch faktisch in seinen Händen lag, ergibt sich weiterhin aus der in die Hauptverhandlung eingeführten Treuhandvereinbarung, in der der nach außen als Anteilseigner und Geschäftsführer auftretende Zeuge F. bestätigte, die Gesellschaftsanteile der MEFS Ltd. treuhänderisch für den Angeklagten zu halten, und sich verpflichtete, diese jederzeit auf Anweisung des Angeklagten, diesem oder einem Dritten zu übertragen, wozu er dem Angeklagten zugleich vorsorglich Vollmacht erteilte. Weiterhin heißt es in einer E-Mail des Angeklagten an „c.@z.-limited-kaufen.de“ vom 26.05.2014: „Ich würde Sie bitten, den ersten Vertrag, von Hr. A. P. paraphieren und unterzeichnen zu lassen.“ In einer weiteren E-Mail des Angeklagten an dieselbe Adresse vom 28.05.2014, heißt es: „Vielen Dank für die schnelle Abwicklung. Ich habe hier nun im Anhang wieder 2 zu zeichnende Schriftstücke. Wie sollen wir hier weiterverfahren in Zukunft. Sollen wir immer Sie anschreiben oder Hr. P. direkt? Es geht ja im Prinzip im Moment um Unterschriften und dann um Rücksendung per Scan.“ Daraus ergibt sich für die Kammer ohne Zweifel, dass jegliche geschäftliche Entscheidung beim Angeklagten lag und der Treuhänder allein auf seine Weisung Unterschriften für die Gesellschaft leistete. Dass es sich faktisch um eine vom Angeklagten allein beherrschte und geführte Gesellschaft handelt, zeigt sich zudem darin, dass er teils Dokumente, wie etwa den Vertrag mit dem Subunternehmer R. vom 20.07.2014, selbst für die Gesellschaft unterzeichnete und dem Subunternehmer Gr. mit E-Mail vom 24.05.2014 mitteilte „M. wird dir dann den Vertrag zukommen lassen. Bitte nicht erschrecken, es läuft über meine Zypriotische Firma.“

Dass die Einschaltung der zyprischen Gesellschaft in erster Linie dem Zweck diente, dass der Angeklagte bei der Vertragsabwicklung mit K. nicht in Erscheinung tritt, zeigt sich aus einer E-Mail des Angeklagten an die gesondert Verfolgte D. vom 22.05.2014, in der es bezüglich der – letztlich unter dem 28.05.2014 gestellten – ersten Rechnung an K. heißt: „Ich glaube wir müssen ja auch die Adresse der neuen Firma angeben oder??? Ist mir erst jetzt aufgefallen. Und in der Fusszeile muss ja auch alles von Global weg. Scheiß. Und wer ist denn dann der Ansprechpartner? Ich glaube wir/ich muss da noch einmal mit Fr. H./Zypern reden. Weil wenn wir da trotzdem unterschreiben und als Ansprechpartner drin sind, hätten wir das nicht machen brauchen oder? Der Treuhänder muss ja auch den Vertrag mit K. unterschreiben. Nicht ich- Dazu sollen wir einen Scan schicken und dann machen sie das. Aber zu den Rechnungen. […] Visum lassen wir raus das erste Mal. Beim nächsten mal 400,- € Visapauschale. Ich versuche das mal morgen, wenn ich frei habe einzufummeln.

Der Versuch, die geschäftlichen Aktivitäten des Angeklagten im Iran den deutschen Behörden möglichst nicht bekannt werden zu lassen, ergibt sich auch aus einer E-Mail der gesondert Verfolgten D. vom 11.08.2014 an den Zeugen Gr., der als Subunternehmer des Angeklagten für K. tätig war, in der sie bittet „Schreibst du bitte auf deine Rechnungen nicht mehr Iran drauf!!!!!! Wir sollen es nicht unbedingt jedem auf die Nase binden.“

Dass die MEFS Ltd. insoweit erst nachträglich eingeschaltet wurde, um den vom Angeklagten anfangs billigend in Kauf genommenen und seit der Kenntnis von der negativen Auskunft des BAFA bewussten Verstoß gegen das Dienstleistungsverbot zu verschleiern, ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass für die Gesellschaft erst auf die bereits benannte E-Mail des Angeklagten vom 26.05.2014, der eine Fassung des Servicevertrages vom 19.02.2014 zwischen K. und GFSME KG beigefügt war, bei der lediglich der Auftragnehmer GFSME KG durch MEFS Ltd. ersetzt war, der Zeuge F. diesen unverändert auf den 19.02.2014 datierten Vertrag unterzeichnet hat.

Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs war die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft jedenfalls nicht erforderlich, wie die Abwicklung des Projektes Ka. zeigt. Hier erfolgten die Zahlungen des iranischen Auftraggebers jeweils über in Deutschland ansässige Gesellschaften auf das deutsche Bankkonto der GFSME KG.

b) Vertragsgegenstand und Leistungsumfang der K. vertraglich geschuldeten Dienstleistung ergeben sich aus dem Servicevertrag vom 19.02.2014, in dem es in Ziffer 2 heißt: „Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Erbringung von Dienstleistungen durch GFSME zur Überwachung der Montage, Vorinbetriebnahme und Inbetriebnahme der Maschinen [– in Ziffer 1 definiert als „Crackgas, Propylen und Etylen-Kälteanlagen, Turbokompressoren und Turboexpander“ –] vor Ort“ und in Ziffer 3: „GFSME stellt den Dienst […] zur Überwachung der Montage, Vorinbetriebnahme und Inbetriebnahme der Maschinen zur Verfügung. Die erste Phase der Bereitstellung des Dienstes ist die Überwachung der Errichtung. Dieser Teil des Dienstes umfasst insbesondere und im Wesentlichen die folgenden Aktivitäten: […] Kupplung von Kompressor, Getriebe und Treiber. Die Zweite Phase der Bereitstellung des Dienstes besteht in der Überwachung der Vorinbetriebnahme und der Inbetriebnahme der Maschinen vor Ort“. Die technische Beschreibung der zu montierenden und in Betrieb zu nehmenden Maschinen hat die Kammer der in die Hauptverhandlung eingeführten Stellungnahme des BAFA vom 30.04.2019 entnommen, in der bezüglich des Projektes K. ausgeführt wird, „dass der Cracked-Gas-Kompressor der Norm API 617 entspricht und die zum Betrieb notwendige Leistung größer 2 MW beträgt. Der Antrieb des Kompressors erfolgt mit einer Turbine des Typs EHNK 50/71 mit einer Leistung von 56 MW. Der Ethylen-Verdichter vom Typ S. STC-SV 10-6-! Und der Probylen-Verdichter S. STC-SH 23-5-A werden jeweils von S.-Turbinen des Typs SST-600 angetrieben. Verdichter der Baureihe STC-SH und STC-SV sind ausweislich der Produktbeschreibungen ausgelegt nach der Norm API 617. Zum Betrieb der Verdichter sind im Vorliegenden Fall Leistungen von 11 bzw. 31 MW notwendig. Die Kompressoren sind nach der Norm API 617 ausgelegt und haben Leistungen von mehr als 2 MW. Es handelt sich damit um Kompressoren im Sinne der Nummer VI.3.A.6. des Anhangs VI der Iran-Embargoverordnung in der Fassung der Berichtigung vom 04.12.2012.“ Dieser fachlichen Einschätzung, die auch der Angeklagte in seiner Einlassung teilte, schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.

Die Zeiträume der durch den Angeklagten persönlich und seine Subunternehmer erbrachten Leistungen ergeben sich ebenso wie die Rechnungsbeträge aus den Bekundungen des Zeugen U., der die im Büro des Angeklagten aufgefundenen Ausgangsrechnungen ausgewertet hat. Hinsichtlich der geflossenen Zahlungen werden die diesbezüglich getätigten Bekundungen des Zeugen U. bestätigt durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und auszugsweise verlesenen Kontoauszüge, die ebenfalls im Büro des Angeklagten aufgefunden wurden. Auch wenn die Auszüge betreffend das Konto bei der H. Bank in englischer Sprache verfasst waren, ließen sich die vom Zeugen U. beschriebenen Zahlungsvorgänge angesichts des allgemein bekannten und üblichen Aufbaus derartiger Auszüge in Tabellenform und den ohne weiteres verständlich dort aufgeführten Zahlen und Bezeichnungen der Zahlungsempfänger bzw. –absender sowie angesichts der teilweise handschriftlich auf den Auszügen angebrachten Vermerke, ohne Weiteres nachvollziehen. Weitere Bestätigung fanden die Bekundungen des Zeugen U. hinsichtlich der Zahlungen, die über das Konto der GFSME KG geflossen sind durch den in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk vom 05.07.2016 des Zeugen B., der die Bewegungen auf diesem Konto geprüft und in seinem Vermerk die Zahlungen an und von der GFSME KG wie festgestellt aufgeführt hat. Zudem hat der Zeuge in seinem Vermerk die von ihm gewonnene Erkenntnis niedergelegt, dass im Zusammenhang mit dem Projekt Ka. Zahlungen auf die Rechnungen des Angeklagten vom Konto einer in Düsseldorf ansässigen B. GmbH erfolgten.

c) Die Feststellung zur Beschaffung von sechs Dichtungsringen, zu der sich der Angeklagte nicht eingelassen hat, hat die Kammer allein auf Grundlage der in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden getroffen. So ergibt sich zunächst aus einer E-Mail des Angeklagten vom 23.02.2014 an den Zeugen St., Mitarbeiter der Firma S., dass für die Montage der Anlage einige Teile fehlen. Dort heißt es: „Ich bin wieder vor Ort und wir werden versuchen Ol. 2 in Betrieb zu nehmen. Es fehlen uns eine Menge Teile, welche wir für Ol. 1 benutzt haben, oder welche nicht geliefert wurden.“ Mit E-Mail vom 14.08.2014 erkundigt sich der Zeuge Gr. beim Angeklagten „Wie ist denn nun der Status mit den O-Ringen & Back-Up Ringen für die Kupplung? […] Ich gehe mal davon aus, dass du O-Ringen schon gekauft hast und sie nur noch einen Weg hier her finden müssen.“ Am 07.09.2014 schrieb der Angeklagte dem Zeugen M., der die Stundennachweise des Angeklagten und seiner Subunternehmer vor Ort für K. gegenzeichnete und seitens K. mit der Prüfung der Rechnungen des Angeklagten befasst war, „wie sich vielleicht wissen, habe ich 6 Anschlüsse zum Aufbocken des Ölanschlusses an Lager und Kupplungsschutz organisiert. Die Rechnung dazu sende ich Ihnen mit dem nächsten Umschlag zu. Aufgrund der Tatsache, dass die Materiallieferung immer noch ein Problem darstellt, möchte ich einen zusätzlichen Tag, 10 Stunden, von Herrn T. berechnen. Bitte bestätigen Sie, ob dies in Ordnung ist.“ Darauf antwortete der Zeuge M. am 08.09.2014: „Wir bestätigen, dass es 10 Stunden mehr in Mr. T.’s Arbeitszeitblatt für die Materiallieferung gibt.“ Entsprechend dieser Vereinbarung ist auf einer an die GFSME KG adressierten Rechnung der HRS Hochdruck S.+R. Verbindungen GmbH vom 20.08.2014 über sechs Bauteile „WH-Verschraubung RA 6L M10X1 VA“ zum Gesamtpreis von 539,65 Euro brutto handschriftlich notiert „Rechnung K. diesen Betrag bei T. drauf!“ Angesichts dessen ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte die nötigen Zubehörteile in Deutschland einkaufte, zur Baustelle in den Iran verbrachte und – wohl wissend, dass die Lieferung unter der Iran Embargo VO verboten sein könnte – die Bezahlung für die Lieferung in Abstimmung mit K. durch die Abrechnung vermeintlich geleisteter Arbeitsstunden des Subunternehmers T. verschleierte. Dass es sich hierbei nicht um einen Einzelfall handelte, zeigt sich aus einer ähnlich gelagerten E-Mail-Korrespondenz vom 31.07.2015, in der der Angeklagte dem Zeugen Mo.schreibt: „Ich werde nächste Woche zu einigen Treffen im Iran sein. Ich würde K. gerne […] auf dem Rückweg zum Flughafen besuchen. Wenn dies zu Ihrem Programm passt, würde ich auch Sie sehen und wenn möglich organisieren Sie bitte auch das Bargeld für die O-Ringen. In dieser Zeit können wir auch das Problem der Ersatzteile für Oberflächenkondensatoren diskutieren.“

d) Der Inhalt des Vertrages, den der Angeklagte als Vertreter der GFSME KG am 25.06.2015 mit Ka. abschloss, ergibt sich aus dem Vertragstext, in dem es in Ziffer 2 heißt: „Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Erbringung von Dienstleistungen durch GFSME RotEq zur Überwachung der Montage, Vorinbetriebnahme und Inbetriebnahme von Maschinen [– in Ziffer 1 definiert als „2 An-Kompressoren […], 2 Synthesegas […] Kompressoren und 1 Nat-Gas Kompressor inkl. Treiber“ –] vor Ort“ und in Ziffer 3: „GFSME RotEq stellt den Dienst […] zur Überwachung der Montage, Vorinbetriebnahme und Inbetriebnahme der Maschinen zur Verfügung. Die erste Phase der Bereitstellung des Dienstes ist die Überwachung der Errichtung. Dieser Teil des Dienstes umfasst insbesondere und im Wesentlichen die folgenden Aktivitäten: […] Kupplung von Kompressor, Getriebe und Treiber. Die Zweite Phase der Bereitstellung des Dienstes besteht in der Überwachung der Vorinbetriebnahme und der Inbetriebnahme der Maschinen vor Ort“. Auch wenn der von der Kammer herangezogene vereidigte Übersetzer bei der Übersetzung des ursprünglich in englischer Sprache verfassten Vertragstextes angemerkt hat, die Definition der Maschinen in Ziffer 1 wegen der eingeschränkten Druckqualität und dadurch eingeschränkten Leserlichkeit nicht sicher habe übersetzen können, ist die Kammer aus der Zusammenschau der vom Übersetzer identifizierten Angaben, insbesondere der Anzahl der Kompressoren, und der von S. dem FAFA unter dem 25.07.2013 übersandten Projektbeschreibung sowie der vom Zeugen M. am 14.04.2015 übersandten Tabelle mit den Auslegungsdaten der insgesamt fünf Kompressoren zugeordnet zu drei Strängen, überzeugt, dass sich die vom Angeklagten übernommene vertragliche Verpflichtung ohne Einschränkungen auf Montage und Inbetriebnahme sämtlicher Teile der Gesamtanlage bezog. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Zeuge M. dem Angeklagten mit E-Mail vom 22.06.2015 mitteilte, dass Ka. entschieden habe, eine andere Firma [als S., für die der Angeklagte zunächst als Subunternehmer tätig sein sollte,] mit der Überwachung der Montage und Inbetriebnahme zu beauftragen. Der Nachricht angefügt, war eine E-Mail vom 22.06.2015 von Ka., in der es heißt „haben wir leider nach der letzten Antwort, in der Sie uns Ihre Bedenken und Kommentare mitteilen, aufgrund der BESCHRÄNKTEN BEDINGUNGEN des aktuellen Vertrages […] beschlossen, unseren Vertrag mit einem andern Unternehmen, das von A bis Z den entsprechenden Arbeitsumfang garantiert, fertigzustellen.“ Tatsächlich wurde der Servicevertrag wenige Tage später zwischen Ka., GFSME KG und REq unmittelbar abgeschlossen. Dies drängt zu der Annahme, dass gerade die Bereitschaft des Angeklagten, die Serviceverpflichtung bereits im Juni 2015 ohne vertragliche Vorbehalte zu übernehmen, obgleich eine Lockerung des Iran-Embargos aufgrund entsprechender Gespräche auf politischer Ebene zwar im Raume stand, jedoch weder beschlossen, geschweige denn der Eintritt sicher war, dazu geführt hat, dass Ka. nicht S. sondern das Unternehmen des Angeklagten beauftragt hat.

Die technische Beschreibung der zu montierenden und in Betrieb zu nehmenden Maschinen hat die Kammer der in die Hauptverhandlung eingeführten Stellungnahme des BAFA vom 30.04.2019 entnommen, in der bezüglich des Projektes Ka. ausgeführt wird: „Die betreffenden Kompressorstränge gliedern sich in die drei Bereiche „Synthese gas (SYN-Strang)“, „Natural gas (NAT-Strang)“ und „Air Compression (ASU: Air Separation Unit)“. Die beiden Verdichter im SYN-Strang sind nach der Norm API 617 spezifiziert und weisen Leistungen von 34 MW bzw. 36 MW auf. Der Erdgas-Verdichter im NAT-Strang verfügt über eine Leistung von 1,8 MW und ist nicht nach einem API-Standard ausgelegt, sondern nach einem eigenen Standard der Fa. S.. Die beiden Verdichter in der Air Separation Unit sind ebenfalls nicht nach der Norm API 617, sondern nach einem S.-internen Standard ausgelegt. Hieraus folgt, dass lediglich die beiden Kompressoren im SYN-Strang die in der Nummer VI.3.A.6 des Anhangs VI der Iran-Embargoverordnung geforderten technischen Voraussetzungen erfüllen, da nur diese nach der Norm API 617 spezifiziert sind und Leistungen von mehr als 2 MW besitzen.“ Dieser fachlichen Einschätzung, die auch der Angeklagte in seiner Einlassung teilte, schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.

Dass dem Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt klar war, dass, so lange die Iran Embargo Verordnung in Kraft ist, die Durchführungen von Arbeiten am SYN-Strang verboten ist, ergibt sich bereits daraus, dass er seiner Anfrage an das BAFA vom 16.01.2015 mit der Bitte um Stellungnahme zu der geplanten Dienstleistung auf entsprechende Anfrage des BAFA zur Auslegung der Verdichter mit Schreiben vom 15.04.2015 nur die Auslegung der Kompressoren des ASU-Stranges mitteilt. Entsprechend heißt es in der vom BAFA erteilten Auskunft vom 28.04.2015 „Nach der im BAFA vorgenommenen fachtechnischen Überprüfung ist aufgrund der von Ihnen übermittelten Informationen festzustellen, dass aktuell für die von Ihnen beabsichtigte Überwachung und Dokumentation der Montage von 2 S.-Kompressoren u. einer Dampfturbine gem. Darenblatt KA. VERDICHTUNGSSTRÄNGE vom 17.04.2015 für eine Luftzerlegungsanlage keine Genehmigungspflichten nach den Verordnungen (EU) Nr. 267/2012 und Nr. 359/2011 erkennbar sind. Bei den Gütern, die Gegenstand der Zusammenarbeit sein können, handelt es sich – soweit dies aufgrund Ihrer Angaben beurteilt werden kann – nicht um Güter der jeweiligen Güteranhänge der o.a. Verordnungen.“ Die vom Angeklagten mit Schreiben vom 15.04.2015 dem BAFA übersendete Tabelle mit Daten zur Auslegung entspricht dabei drei Spalten der vom Zeugen M. an den Angeklagten am 14.04.2015 übersandten Tabelle, die in sechs Spalten die Auslegungsdaten von insgesamt fünf Verdichtern der insgesamt drei Stränge der Anlage enthielt.

e) Die Feststellungen zur Tätigkeit des Angeklagten für die im Iran ansässige P. T. engineering company im August 2014 ergeben sich ebenfalls aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden. Diese enthalten ein unter dem 17.07.2014 auf dem Briefkopf der MEFS Ltd. erstelltes und mit „Hochachtungsvoll, Pe. Bl.“ schließendes Angebot für den Zeitraum 02.08.2014 bis 22.08.2014 sowie eine auf den 05.09.2014 datierte Rechnung über 101.826,73 Euro für die „angekündigten Außendienstleistungen“ im Zeitraum 02.08.2014 bis 31.08.2014. Ausweislich der in die Hauptverhandlung eingeführten Stellungnahme des BAFA auf eine entsprechende Anfrage des Zollfahndungsamtes bezog sich der Auftrag auf die Wartung von Dampfturbinen, die für sich genommen, der Iran Embargo Verordnung nicht unterfallen. In dem der Stellungnahme zu Grunde liegenden Aktenvermerk des Sachverständigen N. vom 28.07.2016 wiesen die gewarteten Dampfturbinen Leistungen von 17 MW, 14 MW bzw. 4 MW auf. Weiter heißt es: „Der Einsatzort der Turbinen ist die Ol.-Anlage der Sh. Petrochemical. Dies geht aus dem hier vorliegenden Antrag BAFA-No. 40202614 hervor. Es handelt sich damit eindeutig um eine Verwendung in der Petrochemie. Die Leistungen der Dampfturbinen-Typen sind jeweils signifikant größer als 2 MW. Sie sind technisch als Antriebsmaschinen für Kompressoren nach VI.3.A.6. geeignet. Der überwiegende Teil der in den petrochemischen Prozessen eingesetzten Kompressoren ist nach den international gültigen API-Normen (American Petroleum Institute) gefertigt. Unter diesen Gesichtspunkten ist es fachtechnisch naheliegend, dass es sich vorliegend um Montagearbeiten im Sinne von Art. 9 der damals anzuwendenden VO 267/2012 handelt. Für eine definitive Aussage zur Erfassung der Kompressoren nach Anhang VI der VO 267/2012 sind weitere Auslegungsparameter der Kompressoren erforderlich“.

Auch wenn sich angesichts dieser Erkenntnisgrundlage nicht feststellen lässt, ob es durch die Arbeiten tatsächlich zu einem Embargoverstoß gekommen ist, ist doch eine auffallende Ähnlichkeit der Vorgänge zum Vorgehen in Bezug auf das Projekt Ka. erkennbar. Es werden jeweils Anfragen beim BAFA gestellt, die lediglich mit der Iran Embargo VO vereinbare Tätigkeit enthalten. Bei Ka. ist feststellbar, bei der Tätigkeit für P. T. engineering „fachtechnisch naheliegend“, dass auch Tätigkeiten an unter Position 3.A.6. des Anhangs VI zur Iran Embargo VO gelisteten Kompressoren vertraglich vereinbart und letztlich auch durchgeführt wurden. Anders als beim Projekt Ka. liegen Vertragsschluss und Durchführung der Arbeiten allerdings jeweils weit vor der Aufhebung der Iran Embargo VO.

IV.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der gewerbsmäßigen Zuwiderhandlung gegen ein Dienstleistungsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 7 Nr. 2 AWG i.V.m. Art. 9 a) Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran schuldig gemacht.

1. Die Iran Embargo VO war ein im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichter unmittelbar geltender Rechtsakt und diente der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme, namentlich der Umsetzung des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23.01.2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran.

Die durch den Verstoß hiergegen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 a AWG begründete Strafbarkeit ist nicht dadurch entfallen, dass die Iran Embargo VO zwischenzeitlich aufgehoben wurde. Es handelt sich bei der Verordnung nämlich um ein Zeitgesetz im Sinne des § 2 Abs. 4 StGB, da ihr Außerkrafttreten durch ein bestimmtes künftiges Ereignis festgelegt war (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2014, 3 StR 167/14, bei juris Rn. 31). Die Verhängung der weiteren restriktiven Maßnahmen durch die Iran Embargo VO diente dem politischen Ziel der internationalen Gemeinschaft, Verhandlungen mit dem Iran über dessen Atomprogramm zu führen und zu einem akzeptablen Abschluss zu bringen. Entsprechend wird in den einleitenden Erwägungen der Verordnung (EU) 2015/1861 das Rates vom 18. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, durch die die hier relevante Sanktion aufgehoben wurde, explizit darauf Bezug genommen, dass die Aufhebung der Sanktionen aufgrund der im Joint Comprehensive Plan of Action vom 14.07.2015 festgelegten Verpflichtungen des Iran in Bezug auf sein Atomprogramm und im Gegenzug zu deren Erfüllung erfolgt.

2. Der Angeklagte hat vorsätzlich dem in Art. 9 a) Iran Embargo VO in der hier relevanten Fassung statuierten Dienstleistungsverbot zuwidergehandelt.

a) Gemäß Art. 9 a) der Iran Embargo VO war es verboten, für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit Schlüsselausrüstung und –technologien, die in den Anhängen VI und VIa aufgeführt sind, oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VI aufgeführten Güter zu erbringen. Gemäß Art. 1 r) der Iran Embargo VO bezeichnet der Ausdruck "technische Hilfe" im Sinne der Verordnung jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, wobei diese in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen kann, einschließlich Hilfe in verbaler Form.

Nach ständiger Auslegungspraxis des BAFA, der sich die Kammer anschließt, umfasst der Rechtsbegriff der technischen Hilfe nicht nur die Unterstützung bei den genannten Tätigkeiten, sondern auch die unmittelbare Erbringung der in der Definition genannten technischen Dienstleistungen, sofern hierfür technisches Wissen erforderlich ist. Angesichts der Qualifikation der hier eingesetzten Personen – beispielsweise des Angeklagten selbst als Schlossermeister mit jahrzehntelanger Erfahrung – und der erheblichen Vergütung, die für die Dienstleistung gezahlt wurde, ist diese Voraussetzung Zweifels ohne gegeben.

Die technische Hilfe wurde auch im Zusammenhang mit der Bereitstellung bzw. Herstellung von in Anhang VI aufgeführten Gütern erbracht. Die zu montierende und in Betrieb zu nehmende Anlage enthielt Kompressoren, die in Anlage VI der Iran Embargo VO unter Position 3.A.6. aufgeführt waren.

b) Der Verwirklichung des Tatbestandes steht nicht entgegen, dass mit den Kompressoren nur ein Teil der Gesamtanlage, auf die sich die vom Angeklagten erbrachten Dienstleistungen bezogen, in Anhang VI der Iran Embargo VO gelistet waren, und insbesondere die als Antriebsmaschine eingesetzten Turbinen für sich genommen dem Embargo nicht unterfielen.

Insoweit schließt sich die Kammer der vom BAFA in der in die Hauptverhandlung eingeführten Stellungnahme vom 30.04.2019 geäußerten Rechtsauffassung an, dass ein mindestens mittelbarer Zusammenhang der vom Angeklagten erbrachten Dienstleistungen mit den gelisteten Kompressoren gegeben ist. Bei der Montage und Inbetriebnahme einer Ol.anlage ist eine – zwar theoretisch mögliche – Trennung der Dienstleistungen zwischen Dienstleistungen an der Turbine, am Kompressor und an der Gesamtanlage aus technischer Sicht nicht zielführend und entspricht auch nicht der Lebenswirklichkeit, da der Betrieb der Anlage (konkret: der Kompressoren) funktionstüchtige Turbinen- und Kompressoreinheiten erfordert. Insoweit ist eine verlässliche Prüfung der Turbine beispielsweise nur mit angeschlossenem Kompressor möglich. Dem komplexen Zusammenspiel von Antriebsturbine und Kompressor kommt daher sowohl bei der Installation als auch bei der Montageendkontrolle besondere Bedeutung zu. Insoweit kann zwar durch isolierte Tests der Antriebsmaschine (hier: Turbine) und der Arbeitsmaschine (hier: Kompressor) die Funktionstüchtigkeit dieser Komponenten festgestellt werden. Eine Bewertung der Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems kann hierdurch jedoch nicht erreicht werden. Diese Bewertung kann nur bei einer Prüfung des Gesamtsystems aus Antriebs- und Arbeitsmaschine getroffen werden. Dies gilt erst recht für die Inbetriebnahme, die sinnvoll nur für die Gesamtanlage durchgeführt werden kann.

Angesichts des Zweckes der Iran Embargo Verordnung, dem Iran jegliche Unterstützung bei der Nutzung von gelisteten Gütern zu verwehren und des Umstandes, dass bei der hier in Rede stehenden Anlage die gelisteten Kompressoren als Arbeitsmaschinen nicht ohne die Antriebsmaschine betrieben werden können und umgekehrt der isolierte Betrieb der Antriebsmaschine technisch und wirtschaftlich sinnlos ist, stellt sich die vom Angeklagten erbrachte Montageüberwachung bzw. –kontrolle und Inbetriebnahme der Anlage insgesamt als technische Hilfe im Zusammenhang mit der Herstellung und Verwendung der in Anlage VI zur Iran Embargo VO unter Position 3.A.6. gelisteten Kompressoren dar.

Dass diese Auffassung – entgegen der Behauptung des Angeklagten – auch der bekannten Verwaltungspraxis des BAFA entspricht, zeigt sich auch darin, dass der Zeuge M., der als Mitarbeiter von S. regelmäßig mit Projekten zu Aufbau und Inbetriebnahme von Anlagen wie der hier gegenständlichen befasst ist, diese ebenfalls seinen Ausführungen in einer Nachricht vom 08.01.2015 an den Angeklagten zu Grunde legt, in der es in Bezug auf das Projekt Ka. heißt „SYN unterliegt Annex VI und ist damit im Prinzip sanktioniert. […] Für diesen Teil wird unsererseits keine Montage- und Inbetriebnahme-Unterstützung stattfinden dürfen.“ Auch der Zeuge M. ging demnach offensichtlich davon aus, dass Arbeiten an dem aus gelisteten Kompressoren und nicht gelisteten Turbinen bestehenden SYN-Strang insgesamt durch die Iran Embargo VO erfasst sind. Seitens des Herstellers S. wurde das Verbot sogar so weitgehend verstanden, dass der Zeuge S. dem Angeklagten B., der am 23.02.2014 per E-Mail berichtet hatte, dass verschiedentliche Teile zur Montage der Anlage fehlten, und um Übersendung der Zeichnungen bestimmter Thermohülsen gebeten hatte, die im Abdampf der Rohgas-Turbine fehlten, damit er die entsprechenden Teile im Iran nachfertigen lassen könne, per E-Mail am 28.02.2014 mitteilte: „Wie bekannt, können wir aus Gründen der Exportkontrolle leider keine Unterlagen zur Verfügung stellen.“

Letztlich stünde selbst die gegenteilige Rechtsauffassung der Verwirklichung des Tatbestandes nicht entgegen. Angesichts des Vorliegens einer einzigen Tat erfüllte nämlich spätestens die erste unmittelbare Handlung an einem der gelisteten Kompressoren, deren Vornahme der Angeklagte eingeräumt hat, den Tatbestand. Die vom Angeklagten vertretene Rechtsauffassung hätte demnach allein Auswirkung auf die Strafzumessung sowie die Bestimmung des Taterlangten.

c) Der Verwirklichung des Tatbestandes steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte nur einen kleinen Teil der hier gegenständlichen Dienstleistungen persönlich vorgenommen und diese im Übrigen durch Einschaltung von Subunternehmern erbracht hat.

Es kommt insoweit nicht auf die tatsächliche Ausführung der Tätigkeiten an, sondern auf die rechtliche Verantwortlichkeit hierfür. Diese hat der Angeklagte – als Vertreter der GFSME KG bzw. später noch einmal zum Schein auf seine Veranlassung durch die FSME Ltd. – übernommen, erbracht und ist hierfür entsprechend vergütet worden. Angesichts dessen ist zivilrechtlich die vom Angeklagten vertretene Gesellschaft und für die Beurteilung einer etwaigen Strafbarkeit der Angeklagte als handelnde Person als Leistungserbringer anzusehen.

Dies entspricht der im nationalen Recht für die Genehmigungserfordernisse des § 49 AWV geltenden Verwaltungspraxis (vgl. etwa den Runderlass Außenwirtschaft Nr. 6/00 vom 13.09.2000). Da der Hauptauftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber die Verantwortung für sämtliche vertraglich vereinbarten Dienstleistungen übernimmt, unabhängig davon, ob die durch eigene Mitarbeiter oder Subunternehmer erbracht werden, obliegt ihm spiegelbildlich dazu auch die Verantwortung für die Einhaltung der exportkontrollrechtlichen und sanktionsrechtlichen Vorgaben. Gerade im Bereich europaweiter Sanktionsvorschriften führte zudem die Auffassung, dass jeder Subunternehmer die sanktionsrechtlichen Vorgaben für die eigene Teilleistung zu beachten hätte, potentiell zu einer parallelen Zuständigkeit diverser nationaler Genehmigungsbehörden, die eine einheitlichen Anwendung der Verordnung erheblich erschwerte. Auch stünde die Möglichkeit einer Umgehung der Vorschriften durch Einschaltung ausländischer Subunternehmer offen, für deren Leistung der in der EU ansässige Vertragspartner vertraglich einzustehen hätte.

Selbst wenn man sich der vom Angeklagten vorgetragenen rechtlichen Auffassung anschließen wollte, dass die Verordnung lediglich die Erbringung technischer Hilfe durch ihn und seine (nicht vorhandenen) unmittelbaren Angestellten umfasste, so wäre die Vermittlung der Tätigkeit seiner Subunternehmer ebenfalls vom Verbot des Art. 9 a) der Iran Embargo VO erfasst, da diese neben der Erbringung technischer Hilfe auch die Erbringung von Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit u.a. der Herstellung und Verwendung von gelisteten Gütern verbietet. Zudem verstieße jedenfalls die Teil-Leistungserbringung durch den Angeklagten persönlich gegen das Dienstleistungsverbot.

d) Die vom Angeklagten erbrachten Dienstleistungen unterfallen auch nicht der sogenannten Altvertragsregelung des Art. 10 b) der Iran Embargo VO, der zufolge das Verbot des Art. 9 nicht gilt für die Durchführung von Transaktionen bis zum 15. April 2013, die aufgrund eines Handelsvertrags, der vor dem 24. März 2012 geschlossen wurde und die in Anhang VI aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie für die petrochemische Industrie betrifft, oder akzessorischer Verträge, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, oder aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurde und eine vor dem 23. Januar 2012 getätigte Investition in Iran betrifft, verpflichtend sind, und der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen nicht entgegensteht.

Für eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Angeklagten oder einem seiner Unternehmen und K. vor dem relevanten Stichtag haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Auch soweit eine entsprechende Verpflichtung der Firma S. als Lieferant der Anlage möglicherweise auch die vom Angeklagten erbrachten Dienstleistungen ausschließen könnte, sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derartigen Verpflichtung festzustellen. Hinweise auf solche etwa existierenden Verpflichtungen, wären indes im Rahmen der in die Hauptverhandlung eingeführten Korrespondenz zwischen dem Angeklagten und den Zeugen St. und M., in dem es mehrfach um das Thema der Genehmigung durch das BAFA und eventuell für S. vorhandene Freigaben geht, zu erwarten gewesen. So heißt es etwa in einer E-Mail des Zeugen M. vom 08.01.2015 in Bezug auf das Projekt K.: „Die BAFA-Freigaben für ASU und NAT aus November 2013 sind mittlerweile bis August 2015 verlängert worden. Ich bespreche mal das Thema mit unseren ECC-Kollegen und kläre, ob die Möglichkeit besteht, dass Sie sich an ‚unseren Nullbescheid dranhängen‘.“

Schließlich unterfällt die vom Angeklagten erbrachte technische Hilfe auch nicht der Altfallregelung des Art. 10 d) der Iran Embargo VO, dem zufolge die Erbringung technischer Hilfe, die ausschließlich für den Aufbau von in Einklang mit Buchstaben a, b und c gelieferter Ausrüstung und Technologie bestimmt ist, vom Verbot des Artikel 9 nicht erfasst wird. Die genannte Regelung ist nämlich als Ausnahme generell eng und mit Rücksicht auf die Zielsetzung der Verordnung, dem Iran den Zugang zu den genannten Schlüsseltechnologien zu erschweren, und der Zielsetzung der Ausnahmevorschrift, die Ziele des Embargos mit den Bestandsschutzinteressen der im Iran tätigen Unternehmen zu vereinbaren, dahingehend auszulegen, dass auch die Verpflichtung zur Erbringung der technischen Hilfe bereits vor dem Stichtag bestanden haben muss. Andernfalls vermag der Gedanke des Bestandsschutzes eine Ausnahme vom generell geltenden Verbot nicht zu begründen. Die Regelung wird durch diese Auslegung nicht gegenstandslos, sondern erfasst insbesondere die nach dem 15.04.2013 zu erbringende technische Hilfe beim Aufbau von bis zu diesem Tag aufgrund von bestehenden Altverträgen gelieferten Anlagen. Für das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung des Angeklagten, eines seiner Unternehmen oder des Lieferanten S. vor dem 19.02.2014 ließen sich im vorliegenden Verfahren jedoch keine Anhaltspunkte finden.

e) Die Kammer hegt keine Zweifel, dass der Angeklagte den Verstoß gegen das Dienstleistungsverbot vorsätzlich begangen hat. Insoweit war festzustellen, dass dem Angeklagten die Möglichkeit eines Verbots der von ihm erbrachten Dienstleistungen von Anfang an bewusst war. Angesichts dessen war bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 19.02.2020 und des Beginns der Arbeiten durch ihn persönlich am Folgetag zumindest bedingter Vorsatz gegeben. Spätestens seit der Kenntnisnahme vom Schreiben des BAFA vom 25.02.2020 Ende Februar war sogar direkter Vorsatz gegeben. Der Angeklagte hat insoweit selbst eingeräumt, das bestehende „Restrisiko“ eines Embargoverstoßes – gemeint kann dabei nur sein: der Entdeckung eines solchen – bewusst eingegangen zu sein, um seine guten Geschäftskontakte nicht zu gefährden. Dies zeigt sich auch in dem Umstand, dass der Angeklagte nicht einmal versucht hat, der rechtlichen Auffassung des BAFA entgegenzutreten, sondern stattdessen den Vertrag über eine ausländische Gesellschaft abwickelte und die Zeugin D. den Subunternehmern mitteilen ließ, dass diese auf ihren Rechnungen das Wort „Iran“ nicht verwenden sollen.

3. Die Zuwiderhandlung erfolgte auch gewerbsmäßig im Sinne des § 18 Abs. 7 Nr. 2 AWG.

Gewerbsmäßigkeit ist prinzipiell anzunehmen, wenn der Täter in der Ansicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Liegt ein derartiges Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen (BGH, Beschl. v. 28.11.2017, 3 StR 344/17, bei juris Rn. 11). Es ist nicht erforderlich, dass der Täter beabsichtigt, seinen Lebensunterhalt allein oder auch nur überwiegend durch die Begehung von Straftaten zu bestreiten (vgl. für den gewerbsmäßigen Diebstahl Schmitz, in MK StGB, 3. Aufl., § 243 Rn. 40 f.). Erforderlich ist jedoch stets eine Eigennützigkeit und damit ein vom Tatbeteiligten erstrebter Zufluss von Vermögensvorteilen an sich selbst (vgl. BGH, Beschl. vom 05.03.2019, 3 StR 413/18, bei juris Rn. 27 m.w.N.). Der erstmalige Verstoß kann ausreichend sein, auch wenn es entgegen der Intention des Beteiligten nicht zu weiteren entsprechenden Straftaten kommt; freilich muss sich seine Vorstellung gerade auf die nicht nur vorübergehende Einnahmequelle aus solchen Taten beziehen (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Dabei genügt die Absicht der Tatbegehung bei sich bietender günstiger Gelegenheit (BGH a.a.O.).

So liegt der Fall hier. Der Angeklagte war und ist insbesondere mit der von ihm beherrschten GFSME KG im Bereich der Montage, Inbetriebnahme und Wartung von Turbinen und Turbokompressoren im nahen und mittleren Osten beruflich tätig. Der Schwerpunkt seiner Geschäftstätigkeit lag und liegt bis heute seinen eigenen Angaben zufolge im Iran. Angesichts dessen gab und gibt es legale Geschäftstätigkeit des Angeklagten, aus der dieser seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Gleichwohl war er bestrebt, neben der Durchführung des hier gegenständlichen Vertrages mit K. weitere Aufträge zu generieren und auszuführen, die zwar einen Verstoß gegen das Dienstleistungsverbot des Artikel 9 a) der Iran Embargo VO erfordern, jedoch zusätzlichen finanziellen Gewinn bringen.

Dass der Angeklagte 2014 als die Geltungsdauer der Iran Embargo VO noch nicht absehbar war, beabsichtigte, neben oder im Anschluss an das Projekt K. weitere Tätigkeiten zu übernehmen, die nur unter Verstoß gegen die Iran Embargo Verordnung durchgeführt werden können, und sich so weiteres Einkommen zu verschaffen, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer insbesondere aus dem Verhalten des Angeklagten bei der Anbahnung und Durchführung weiterer Geschäfte im Iran. So hat der Angeklagte im August 2014 für den Auftraggeber P.T. engineering Wartungsarbeiten an einer Ol.anlage vorgenommen, bei denen es mit gewisser Wahrscheinlichkeit ebenfalls zu einem Verstoß gegen Artikel 9 a) der Iran Embargo VO gekommen ist. Weiterhin hat er im Juni 2015 vertraglich die Montageendkontrolle und Inbetriebnahme einer Methanolanlage für den Kunden Ka. übernommen, die – wie der Angeklagte wusste – im sogenannten SYN-Strang gelistete Kompressoren enthielt, so dass Tätigkeiten an diesem Strang einen Embargoverstoß darstellten. Der Einlassung des Angeklagten, dass er den Vertrag erst geschlossen habe, als die Aufhebung des Embargos absehbar gewesen sei und die Durchführung der Arbeiten erst nach dessen Aufhebung geplant und tatsächlich erfolgt sei, vermag die Kammer nicht zu folgen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die politischen Verhandlungsergebnisse mit dem Iran, die den Weg für die Lockerung des Embargos geebnet haben, erst Mitte Juli 2015 erzielt wurden und über den Umfang der Lockerung erst im Oktober 2015 beschlossen wurde. Selbst zu diesem Zeitpunkt war noch nicht sicher, ob der Iran seinen Teil der politisch getroffenen Vereinbarung erfüllen wird, so dass es zur Teilaufhebung des Embargos kommen wird. Angesichts dessen stellt sich die Frage, weshalb der Angeklagte, der den Embargoverstoß bei K. damit zu erklären versucht hat, dass er nichtsahnend den Vertrag geschlossen und dann bei dem Kunden und auch bei S. als Vermittler des Auftrages im Wort gestanden und seine Geschäftspartner nicht habe enttäuschen wollen, sich wiederum – diesmal sehenden Auges – in eine derartige potentielle Zwickmühle begibt, dass er im Fall einer nicht oder erst später erfolgenden Lockerung des Embargos vertraglich bei seinem Kunden im Wort steht. Dass der Angeklagte in diesem Projekt sogar einen Wettbewerbsvorteil dadurch erzielt hat, dass er das Risiko eines möglichen Embargoverstoßes durch die Erbringung der geschuldeten Leistung in Kauf nahm, zeigt sich daran, dass das betreffende Tochterunternehmen von S., über das der Vertrag eigentlich als Hauptunternehmer abgewickelt werden sollte, den Auftrag mit der Begründung nicht erhalten hat, man habe sich angesichts der im Vertrag vorgesehenen Vorbehalten und Einschränkungen für ein Unternehmen entschieden, das die Dienstleistung „von A bis Z“ garantiere. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass S. auf die Aufnahme vertraglicher Vorbehalte dahingehend gedrungen hatte, dass sanktionsrechtlich verbotene Dienstleistungen nicht ausgeführt werden, und der Angeklagte auf einen solchen Vorbehalt bewusst verzichtet hat, um den Auftrag zu erhalten. Dass der Angeklagte dem BAFA zunächst nur die geplanten Arbeiten am ASU-Strang mitteilt und insoweit um Auskunft bittet, ob die Tätigkeit Bedenken begegnet, spricht zudem dafür, dass er sich einerseits bewusst war, dass die Arbeiten am SYN-Strang seinerzeit nicht zulässig waren und er sich noch nicht sicher war, ob die Durchführung dieser Arbeiten den deutschen Behörden bekannt machen will.

Zuletzt gibt auch das Verhalten des Angeklagten bei der Durchführung des Projektes K. selbst einen Hinweis darauf, dass er bereit und bestrebt war, um des zusätzlichen Verdienstes willen gegen sanktionsrechtliche Regelungen (hier Art. 8 Abs. 1 der Iran Embargo VO) zu verstoßen. So besorgte und lieferte er im August 2014 und im Sommer 2015 nochmals Ersatz- bzw. Zubehörteile für den Aufbau der Anlage ohne dies den deutschen Behörden zur Kenntnis zu bringen und gegen Barzahlung bzw. Abrechnung als angebliche Arbeitsstunden eines Subunternehmers, um die Warenlieferung, von deren Verbot er ausging, nicht offenbar werden zu lassen. Angesichts dessen ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte zumindest bei sich bietender Gelegenheit bereit war, weitere Verstöße auch gegen Art. 9 a) der Iran Embargo VO zu begehen, um hierdurch zusätzlichen Gewinn zu erzielen, auch wenn sich letztlich weitere Embargoverstöße nicht konkret haben feststellen lassen.

Der Gewerbsmäßigkeit steht auch nicht entgegen, dass sich der zielgerichtete Wille des Angeklagten allein auf künftige Vermögensvorteile bezog, während er weitere Verstöße gegen das Dienstleistungsverbot des Art. 9 Iran Embargo VO in seine Vorstellung nur als mögliche Folgen der Umsetzung dieses Willens aufnahm. Gewerbsmäßiges Handeln wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der mit Gewinnerzielungsabsicht handelnde Täter lediglich damit rechnet, auch weiterhin dasselbe Strafgesetz zu verletzen. Neben dem zielgerichteten Willen zu wiederkehrenden Einnahmen genügt hinsichtlich der übrigen Deliktsvoraussetzungen bedingter Vorsatz (BGH, Beschl. v. 05.03.2019, 3 StR 413/18, bei juris Rn. 29 m.w.N.). Dieser war, wie bereits ausgeführt, hinsichtlich weiterer Embargoverstöße gegeben.

Dass der erstrebte finanzielle Gewinn letztlich nicht in den vom Angeklagten allein beherrschten Gesellschaften verbleiben, sondern an ihn persönlich ausgeschüttet werden sollte, ergibt sich schon aus der tatsächlichen Handhabung im Projekt K.. Hier sind von über 800.000 Euro Rechnungssummen insgesamt 129.079,49 Euro an den Angeklagten persönlich geflossen.

V.

Der anzuwendende Strafrahmen war vorliegend § 18 Abs. 7 AWG zu entnehmen, der die Verhängung von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung sprachen zunächst für den Angeklagten seine im Wesentlichen geständige Einlassung sowie der Umstand, dass die Tat über fünf Jahre zurückliegt, das Verfahren seitens der Justiz unter Verstoß gegen Art. 6 EMRK verzögert wurde und das Dienstleistungsverbot, dem der Angeklagte zuwidergehandelt hat, mittlerweile aufgehoben wurde. Weiterhin war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und aus diesem Grund, sowie aufgrund seines fortgeschrittenen Lebensalters besonders strafempfindlich ist. Schließlich musste sich zu seinen Gunsten das relativ geringe Maß an krimineller Energie auswirken die er zur Tatbegehung aufgewandt hat. Insoweit war trotz Einschaltung einer eigens gegründeten ausländischen Gesellschaft zu berücksichtigen, dass die wesentlichen verfahrensrelevanten Unterlagen offen in den Büroräumen des Angeklagten verwahrt wurden. Zudem war zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten, der bereits früher – legal – vergleichbare Tätigkeiten durchgeführt hatte, zu Beginn der Vertragsverhandlungen mit dem iranischen Kunden nicht klar gewesen sein mag, dass die von ihm zu erbringende Dienstleistung nunmehr vom Iran-Embargo erfasst ist. Angesichts dessen erachtete die Kammer die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe von einem Jahr als ausreichend.

Die verhängte Strafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer geht davon aus, dass der bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretene Angeklagte sich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges nicht erneut straffällig werden wird.

Aufgrund des festgestellten Verfahrensganges, namentlich der nicht von dem Angeklagten zu verantwortenden Verzögerung des Verfahrens um gut vier Monate zwischen dem Eingang der im Zwischenverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des BAFA am 10.05.2019 und dem Schreiben der Kammer an die Verteidiger zur Anregung eines Erörterungstermins vom 23.09.2019 war die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung sowie die Feststellung der Verfahrensverzögerung unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK in den Urteilsgründen zur Kompensation der mit dem Verfahren verbundenen Belastungen für den Angeklagten ausreichend. Insoweit war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Dauer der Verfahrensverzögerung im Vergleich zur Gesamtdauer des Verfahren relativ gering war und das anhängige Verfahren weder die geschäftliche Tätigkeit noch das persönliche Fortkommen des Angeklagten in feststellbarer Weise negativ beeinflusst hat.

VI.

Die Einziehungsentscheidung beruht hinsichtlich des Angeklagten auf §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB. Gemäß § 73 Abs. 1 StGB unterliegt das aus der Tat Erlangte der Einziehung. Die Bestimmung des Taterlangten hat dabei nach dem sogenannten Bruttoprinzip zu erfolgen und umfasst sämtliche Erlöse aus dem strafbaren Verhalten. Dies sind vorliegend die von K. als Vergütung für die unter Verstoß gegen Art. 9 a) der Iran Embargo VO erbrachten Dienstleistungen. Da, wie bereits aufgeführt, die Arbeiten an der gesamten Anlage als verbotene technische Hilfe anzusehen sind, umfasst das Taterlangte auch den Gesamtbetrag der vom Angeklagten vereinnahmten Erlöse. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vermögen der rechtlich selbständigen MEFS Ltd. und GFSME KG vom Vermögen des Angeklagten getrennt zu betrachten sind, so dass die Einziehung beim Angeklagten nur hinsichtlich der von ihm persönlich vereinnahmten Beträge anzuordnen war (vgl. BGH, Beschl. v. 06.06.2019, 1 StR 75/19, bei juris Rn. 13). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Taterlangte nicht gegenständlich in das Vermögen des Angeklagten gelangt ist, so dass gemäß § 73c die Einziehung des Wertes des Taterlangten anzuordnen war. Der einzuziehende Wert ergibt sich aus den vom Angeklagten von der MEFS Ltd. aus den Erlösen aus dem Projekt K. unmittelbar erhaltenen 48.079,49 Euro zuzüglich der von der GFSME KG erhaltenen 81.000,- Euro, die diese zuvor von der MEFS Ltd. aus den Erlösen des Projektes K. erhalten hatte.

Hinsichtlich der Einziehungsbeteiligten GFSME KG beruht die Einziehungsentscheidung auf § 73b Abs. 1 Nr. 2b StGB in Verbindung mit §§ 73, 73c, 73d StGB. Die Einziehungsbeteiligte hat einen Betrag von 221.550,- Euro aus den Erlösen aus dem Projekt K. von der MEFS Ltd. erhalten. In Person des Angeklagten als alleinigem Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft wusste sie als Empfängerin um die Herkunft der Gelder.

Etwaige Aufwendungen, die die Einziehungsbeteiligte zur Erbringung der verbotenen Dienstleistungen getätigt hat, insbesondere die Vergütung von Subunternehmern, sind gemäß § 73d StGB bei der Berechnung des Taterlangten nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich des an den Angeklagten persönlich weitergeleiteten Teilbetrages von 81.000,- Euro war allerdings die gesamtschuldnerische Haftung mit diesem anzuordnen, da es sich materiell um denselben Betrag handelte, der sowohl zunächst von der Einziehungsbeteiligten, als auch anschließend vom Angeklagten persönlich erlangt wurde.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 465 Abs. 1 StPO.