Landgericht Aurich
Urt. v. 28.07.2020, Az.: 11 KLs 520 Js 3460/18 (21/18)

besonders schwere räuberische Erpressung

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
28.07.2020
Aktenzeichen
11 KLs 520 Js 3460/18 (21/18)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 72248
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 09.02.2021 - AZ: 3 StR 480/20

Tenor:

Der Angeklagte ist der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 1.400,00 € wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 21, 73 Abs. 1, 73c, 73d, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255 StGB.

Gründe

I. Feststellungen zur Person

Der Angeklagte ist 1981 in T., I. geboren. Er ist ledig und hat die iranische Staatsangehörigkeit. Sein Vater war Automechaniker und seine Mutter Hausfrau. Der Angeklagte hat eine Schwester, zu der er keinen Kontakt hat. Der Angeklagte ist im I. regulär zur Schule gegangen und hat eine unauffällige Kindheit verlebt. Im weiteren Verlauf hat er ein Vordiplom als Automechaniker bei seinem Vater absolviert. Der Angeklagte hat sich dann jedoch auf handwerkliche Mosaikarbeiten (z.B. von Fußböden) spezialisiert. Als er noch im I. gelebt hat, hat der Angeklagte in selbstständiger Tätigkeit mit den Mosaikarbeiten sein Geld verdient. Während seiner Zeit im I. hat er durchgehend bei seinen Eltern gewohnt. Er ist kinderlos und hat nicht geheiratet, da er aufgrund seines frühen Drogenkonsums keine Ehefrau gefunden hat. Im Alter von 28 Jahren hat der Angeklagte im I. einen Unfall erlitten. Hierbei sind seine Beine beide mehrfach gebrochen worden. In den linken Unterschenkel wurde ein Marknagel sowie Querverriegelungen eingesetzt. Der rechte Unterschenkel wurde ohne Hilfe von Metall zusammengesetzt. Der Angeklagte ist vor 5 Jahren in die Bundesrepublik eingereist. Hier hat er zunächst in einer Sammelunterkunft in V. gewohnt. Am 20.02.2018 wurde der Angeklagte wegen der hiesigen Tat vorläufig festgenommen. Er befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aurich vom 08.02.2018 (Az.: 6 Gs 230/18) bis zur Haftbefehlsaufhebung am 09.07.2018 in Untersuchungshaft. Während der Haftzeit wurde der Angeklagte im Justizvollzugskrankenhaus L. am linken Bein operiert. Hierbei wurde der Marknagel sowie die Querverriegelungen entfernt. Das rechte Beine blieb unverändert. Der Angeklagte lebt mittlerweile in einer gemeindlichen Unterkunft für Flüchtlinge in V. Er lebt von Sozialleistungen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.09.2017 wurde dem Angeklagten die Flüchtlingseigenschaft versagt und sein Asylantrag abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde ihm nicht zuerkannt. Zudem wurde festgestellt, dass Aufschiebungsverbote nicht vorliegen und der Angeklagte wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe zu verlassen. Gegen diesen Bescheid hat der Angeklagte Klage vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben. Das Verfahren dauert an; Maßnahmen zur sofortigen Vollziehbarkeit sind nicht getroffen.

Der Angeklagte hat im Alter von 18 Jahren begonnen THC und Opium zu rauchen. Dies tat er über 2 Jahre. Dabei konsumierte er ca. 2-3 g Opium und 5 g THC pro Tag. Ab dem 20./21. Lebensjahr spritzte sich der Angeklagte täglich Heroin und Kokain in einer Menge von 3 g Heroin und 1 g Kokain in einem Mix intravenös. Zusätzlich rauchte er noch 1,5 - 5 g THC. Zum Zeitpunkt der Exploration durch den Sachverständigen Dr. med. W. am 24.08.2018 konsumierte der Angeklagte täglich 1,5 g Heroin über die Leistenvene, ca. 0,25 g Kokain über die Nase oder die Vene und ca. 1,5 g Cannabis. Zu einer längerfristigen Abstinenzphase ist es zu keinem Zeitpunkt gekommen. Der Angeklagte hat aufgrund angegebener Schmerzen in seinen Beinen bei seinem Hausarzt Dr. W. regelmäßig die Verschreibung von Oxycodon mit einer Dosierung von 40 mg täglich erwirkt und entwickelte in der Folge auch eine Medikamentenabhängigkeit hinsichtlich des Oxycodon. Bei dem Angeklagten liegt eine Opiatabhängigkeit nach ICD-10: F11.2, eine Kokainabhängigkeit nach ICD-10: F14.2 sowie eine Cannabisabhängigkeit nach ICD-10: F12.2 vor. Der Angeklagte begab sich im Jahr 2019 sowie 2020 freiwillig in einen stationären Entzug. Diese scheiterten indes beide.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

II. Feststellungen zur Sache

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer der nachfolgende Sachverhalt fest:

Am 24.11.2017 fuhr der Angeklagte mit zwei Bekannten nach E. Dort betrat der Angeklagte um etwa 17.30 Uhr das zur Tatzeit gut besuchte Ladenlokal „d.-D. GmbH & Co. KG“ in der N. Straße in E.. Der Angeklagte ging zielstrebig zu dem Verkaufsregal mit den Parfums, nahm wahllos einen Duft der Marke Jean & Len aus dem Regal und begab sich damit auf direktem Wege zur Kasse, wo er das Parfum auf das Kassenband stellte und sich an der Kasse anstellte.

Als die als Kassiererin tätige Zeugin O. die männliche Person vor dem Angeklagten abkassiert hatte, nahm sie das Parfum des Angeklagten vom Band und scannte es in die Kasse ein. Als die Zeugin dem Angeklagten den zu zahlenden Betrag nannte, öffnete dieser seine Jacke und zog daraus ein ca. 30-40 cm langes Messer mit beidseitigem Wellenschliff und gelbem Griff hervor. Dieses Messer richtete der Angeklagte auf die Zeugin und forderte die Herausgabe der Kasse, wobei er laut rief „Kassa, Kassa“. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, schlug er mit dem Messer mehrmals auf den Kassentisch. Unter dem Eindruck des vorgehaltenen Messers entriegelte die Zeugin O. schließlich aufforderungsgemäß die Kasse und händigte dem Täter den Kasseneinsatz mit insgesamt 1.400,00 € Bargeld aus. Sodann klemmte sich der Angeklagte diesen unter den Arm und verließ fluchtartig das Ladenlokal, wobei die Parfumflasche im Kassenbereich verblieb.

Ob und inwiefern eine oder beide der Begleitpersonen des Angeklagten an dem Geschehen beteiligt oder im Inneren des Ladens zugegen waren, ließ sich nicht zuverlässig feststellen.

III. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person und den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung, denen die Kammer umfassend folgte, sowie den Angaben des Sachverständigen Dr. med. W. und dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 01.07.2020.

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit diese glaubhaft waren sowie den Angaben der Zeuginnen und Zeugen O., H., S. und B. sowie auf den Einschätzungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. W. und Dr. V..

Der Verteidiger des Angeklagten verlas in der Hauptverhandlung eine schriftliche abgefasste Erklärung zur Sache, deren Inhalt der Angeklagte bestätigte und sich zu eigen machte. Für Rückfragen standen dabei weder der Angeklagte noch sein Verteidiger zur Verfügung. Sinngemäß hatte die Erklärung des Verteidigers folgenden Inhalt:

Der Angeklagte sei am Tattag mit zwei Personen nach E. gefahren. Dabei habe es sich um A. D. und einem „S.“ gehandelt. In E. seien alle drei Personen zu einem d. Markt gegangen. Wie und wann die anderen beiden den Laden betreten hätten, wisse er nicht mehr genau, den A. habe er im Inneren des Ladens jedoch noch gesehen. Er habe nicht gewusst, dass A. ein Messer bei sich gehabt habe. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass etwas gestohlen werden solle, weswegen er auch Angst vor Entdeckung gehabt habe. A. habe dem Angeklagten vorher gesagt, dass er sich dort etwas aussuchen solle. In dem Geschäft habe er sich deshalb ein Eau de Toilette ausgesucht, dass ihm optisch gefallen habe. Als er an der Decke des d. Marktes etwas gesehen habe, was seiner Meinung nach wie eine Kamera aussah, habe er versucht, A. darauf aufmerksam zu machen. Er habe das Parfum auf das Kassenband gestellt und habe das Geschäft so schnell verlassen, wie es seine kaputten Beine zugelassen hätten. Er wäre nicht mitgekommen, wenn er gewusst hätte, dass A. ein Messer mit sich führte. Der eigentliche Überfall sei von A. begangen worden, der dem Angeklagten optisch ähnlich sehe.

An die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten sind die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel (BGH, Beschl. v. 19.09.2017 – 1 StR 436/17). Der Einlassung eines Angeklagten, der sich nur über seinen Verteidiger erklärt und Nachfragen nicht zugelassen hat, ist insofern nämlich nur ein erheblich geminderter Beweiswert zuzumessen (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.2007 – 3 StR 410/07), da sich das Gericht keinen unmittelbaren Eindruck des Aussageverhaltens, vom Sprachfluss und der begleitenden Körpersprache verschaffen kann, mithin „durch Milchglas auf die Erkenntnisquelle“ blickt (Pfister, NStZ-Sonderheft für Miebach 2009, 29).

Die Sachverhaltsschilderung des Angeklagten steht insbesondere hinsichtlich der in Abrede gestellten Tätereigenschaft zur Überzeugung der Kammer in offenem Widerspruch zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Soweit der Angeklagte einräumt, zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein und das Parfum auf das Kassenband gelegt zu haben, geht hiervon auch die Kammer aus. Dies wird bestätigt durch die verlesenen Gutachten des Landeskriminalamtes N., namentlich dem daktyloskopischen Gutachten vom 25.01.2018 mit welchem Fingerabdruckspuren an der am Tatort zurückgelassenen Parfumflasche nachgewiesen wurden. Mit weiterem daktyloskopischen Gutachten vom 05.02.2018 wurden diese aufgefunden Fingerabdrücke mit den Fingerabdrücken des Angeklagten abgeglichen und der Angeklagte als Spurenverursacher identifiziert. Dieser Befund wird auch durch die molekularbiologischen Befunde des Landeskriminalamtes gestützt. Mit Gutachten vom 01.03.2018 wurden an dem sichergestellten Parfum schwache Mischbefunde festgestellt. Im Zuge eines anschließenden DNA-Direktvergleiches wurde das DNA-Muster des Angeklagten ausweislich des LKA-Gutachtens vom 20.07.2018 mit dem an der Parfumflasche sichergestellten DNA-Mischbefund abgeglichen. Dabei lag das DNA-Muster des Angeklagten mit 16 Merkmalsystemen vor. Im Ergebnis haben sich die DNA-Merkmale des Angeklagten überwiegend wiedergefunden. Lediglich in 4 Merkmalssystemen fehlte es an einer vollen Übereinstimmung.

Im Übrigen wurde die Sachverhaltsschilderung des Angeklagten durch die durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt. Er wird durch die Aussagen der vernommenen Zeugen als Täter der Tat überführt.

Die Opferzeugin O. gab in ihrer Vernehmung mit glaubhafter Bestimmtheit an, dass die Person, die das Parfum auf das Kassenband gestellt habe, auch diejenige gewesen sei, die in der Folge das Messer gezogen, auf sie gerichtet und die Herausgabe der Kasse gefordert habe. Dabei habe es sich um ein sehr langes Messer gehandelt. Allein die Klinge habe eine Länge von ca. 30 cm gehabt. Die Klinge sei aus Edelstahl gewesen, vorne spitz zulaufend und auf beiden Seiten gezahnt. Das Messer habe einen gelben Griff gehabt. Die Zeugin vermochte überdies mit Bestimmtheit zu berichten, dass der Täter allein, ohne Begleitperson, im Kassenbereich war.

Die Aussage der Zeugin O. ist glaubhaft. Sie konnte das Geschehen detailreich und widerspruchsfrei schildern und war in besonderer Weise wahrnehmungsbereit. Aufgrund des ungewöhnlichen Verhaltens sei sie bereits frühzeitig auf die Person des späteren Täters aufmerksam geworden. Diese auffällig dunkel bekleidete Person mit S.er Mütze habe den Laden betreten und sei auf direktem Wege zum Parfumregal gegangen, habe dort wahllos nach einem Duft gegriffen ohne das Regal auch nur kurz zu betrachten und sei dann mit dem Duft auf dem direkten Wege zur Kasse gegangen. Die Zeugin schilderte plausibel und glaubhaft, dass ihr bereits dieses Verhalten merkwürdig vorgekommen sei. Denn dies habe kein typisches Kundenverhalten dargestellt und sei sehr auffällig gewesen. Denn im Regelfall würden Kunden das Parfumregal aufgrund der großen Auswahl zunächst einen Augenblick betrachten, um sich zu orientieren und dann den passenden oder gesuchten Duft zu finden. Der Täter habe aber ersichtlich wahllos in das Regal gegriffen und sich dann an der Kasse angestellt. Vor ihm habe noch ein männlicher Kunde in der Schlange gestanden; hinter ihm weitere. Der Täter habe einen sehr gehetzten und starren Blick gehabt und habe sich viel umgesehen. Zudem habe er eine aggressive Körperhaltung gehabt und habe insgesamt einen angespannten Eindruck gemacht. Sie habe ihn daher weiter beobachtet. Die eingefallenen Augen und die ausgeprägten Augenringe seien ihr dabei besonders aufgefallen. Die Zeugin bekundete anschaulich, vor dem Hintergrund der Gesamtsituation ein Störgefühl entwickelt zu haben. Daher sei sie schließlich aufgestanden, als der Täter sich zum Abkassieren genähert habe. Sie habe ihn für ihr persönliches Sicherheitsempfinden im Stehen abkassieren wollen, um im Bedarfsfall auf etwaig unangenehme Situationen reagieren zu können.

Die Zeugin habe den subjektiven Eindruck gehabt, dass der Täter unter Drogeneinfluss stand und beschrieb, dass dessen Pupillen sehr weit und sein Blick sehr gehetzt gewesen sei. Hinsichtlich der Beschreibung des Messer, erläuterte die Zeugin nachvollziehbar, dass es sich dabei um ein Isolier- bzw. Dämmstoffmesser gehandelt habe. Sie sei gerade dabei ein Haus zu bauen und habe ein solches Messer bei anderer Gelegenheit nach der Tatbegehung im Zuge dessen im Baumarkt und auch auf der Baustelle gesehen und sich gleich daran erinnert. Schlussendlich sei der Täter mit dem Kasseneinsatz, in dem sich ein Bargeldbetrag von EUR 1.400,- befunden habe, aus dem Laden herausgelaufen, wobei sie Auffälligkeiten im Gangbild nicht festgestellt habe.

Soweit die Zeugin O. angab, dass sich hinter dem Täter in der Schlange eine Frau mit zwei Teenagern befand, wohingegen die Zeugin H. verlässlich angab, dass sie unmittelbar hinter dem Täter als Einzelperson an der Kasse gestanden habe, so erschüttert dies weder die Glaubwürdigkeit der Zeugin O. noch die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die Tat lag zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nahezu drei Jahre zurück, sodass leichte Unsicherheiten im Randgeschehen die Glaubhaftigkeit nicht entfallen lassen. Anhand der plausiblen und lebensnahen Schilderung der Zeugin wird auch deutlich, dass sich ihre Aufmerksamkeit maßgeblich auf den Täter und eine etwaige von ihm ausgehende Bedrohungslage und weniger auf die umgebenden Personen bezogen hat. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass die Zeugin auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage angab, dass eine Berührung des Messers mit ihrem Körper, namentlich dem Brustbein entgegen der Vernehmungsniederschrift (Bl. 20 Bd. I d. A.) nicht stattgefunden habe. Diese Unstimmigkeit hat die Zeugin plausibel und überzeugend ausgeräumt und insoweit zu Gunsten des Angeklagten glaubhaft klargestellt, dass das Messer in Richtung des Brustbeins gerichtet gewesen sei, es aber nicht berührt habe.

Diese Bekundungen der Opferzeugin werden auch durch die Aussagen der Zeugen B., H. und S. gestützt.

Die Zeugin B. gab in ihrer Vernehmung glaubhaft an, dass sie ebenfalls lediglich eine Person bei der Kassiererin habe stehen sehen und konnte die Geschehnisse chronologisch und widerspruchsfrei wiedergeben. Sie wusste detailliert zu berichten, dass sie kurz vor Weihnachten gegen Abend den d.-Markt aufgesucht und sich zunächst in den hinteren Teil des Ladens begeben habe. Kurz darauf habe sie jemanden „Kasse her, Kasse her“ schreien hören und sei daraufhin weiter nach vorne gegangen, habe dort um die Ecke Richtung Kassenbereich geschaut und habe nur eine Person gesehen, die der - ebenfalls stehenden - Kassiererin gegenübergestanden habe. Die Person, die sie nur im Seitenprofil habe sehen können, sei S. gekleidet gewesen und habe eine dunkle Mütze getragen. Die Person sei raus gerannt, ohne dass die Zeugin hierbei Auffälligkeiten habe feststellen können. Nachfragen konnte die Zeugin in sich schlüssig beantworten. Zweifel an der Aussage haben sich für die Kammer nicht ergeben.

Die Zeugin H. bekundete während ihrer Vernehmung, im Abstand von etwa einem Meter unmittelbar hinter dem dunkel gekleideten Täter an der Kasse gestanden zu haben, als dieser das Messer gezogen habe. Sie sei dann nach hinten in den Laden zurückgewichen und habe den mit einer dunklen Mütze bekleideten Täter nur im Profil gesehen. Sie konnte die Geschehnisse in sich schlüssig und auch auf Nachfrage detailliert und insgesamt glaubhaft wiedergeben. So beschrieb sie, dass der Täter bereits vor ihr an der Kasse gestanden habe, als sie selbst in den Kassenbereich trat. Die Kassiererin habe zunächst gesessen, später aber gestanden. Der Täter sei allein, ohne Begleitperson, gewesen und habe lediglich 1 oder 2 kleinere Gegenstände vor sich auf dem Kassenband liegen gehabt. Als die Kassiererin ihm den Preis seiner Einkäufe genannt habe, habe der Täter ein etwa 30cm langes Messer mit gelbem Griff aus seiner Jackentasche gezogen und „Kasse, Kasse“ gerufen. Die Zeugin berichtete weiter, den Zeugen S. gebeten zu haben, die Polizei zu rufen. Ebenso wie die Zeugin O. vermochte auch die Zeugin H. sicher auszuschließen, dass der Täter im Kassenbereich in Begleitung einer weiteren Person war.

Auch der Zeuge S. bestätigte in seiner Vernehmung, dass er keine zweite Person im Kassenbereich gesehen habe. Er habe etwas abseits des Kassenbereiches gestanden und sei erst auf die Situation aufmerksam geworden, als der Täter auf die Kasse geschlagen habe. Dann habe er auf Geheiß einer anderen Kundin den Notruf verständigt. Er habe gesehen, dass der Täter, den er nicht näher habe erkennen können, ein Messer von ca. 30cm mit gelbem Griff in der Hand gehalten habe. Der Täter sei nicht in Begleitung einer zweiten Person gewesen. Der Zeuge schilderte das Geschehen glaubhaft und widerspruchsfrei, wobei er auch plausibel angab, dass der Vorfall bereits nahezu drei Jahre zurückliege und er weitere Details nicht erinnere. Die Kammer hat keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Aussage der Zeugin E. G. war hinsichtlich des unmittelbaren Tatgeschehens unergiebig. Sie gab an, draußen vor dem Laden eine ihr merkwürdig vorkommende Person bemerkt zu haben, die den Blick auf den Eingangsbereich des d.-Marktes gerichtet und sich zeitweise eine Mütze in das Gesicht gezogen habe, wobei ein Bezug zum Tatgeschehen offenblieb. Zur Tatzeit seien sie im hinterem Ladenbereich gewesen, von dort habe man nichts sehen können. Die Zeugenaussagen der Zeugen E., F. und K. sowie R. waren hinsichtlich des unmittelbaren Tatgeschehens ebenfalls unergiebig, da sich keine der Auskunftspersonen zur Tatzeit innerhalb des Ladens befand. Insbesondere die Zeugen J. und I. E. haben insoweit keine Wahrnehmungen vom Tatgeschehen und vermochten lediglich zu berichten, dass eine von ihnen nicht näher beschreibbare Person draußen auf der Straße mit einer Geldkassette an ihnen vorbeigerannt sei. Auch die Zeugin R., die ehemalige Verlobte des Angeklagten, vermochte keine eigenen Wahrnehmungen vom Tatgeschehen zu berichten und konnte zur Sache lediglich angegeben, dass der Angeklagte bei seiner nächtlichen Heimkehr ihr gegenüber angegeben habe, dass der ihm bekannte A. einen Überfall begangen habe. Demnach habe der Angeklagte der Zeugin geschildert, mit dem A. und einer weiteren Person unterwegs gewesen zu seien um Parfum zu kaufen. An der Kasse habe der A. dann die Kassiererin bedroht, woran er sich jedoch nicht beteiligt und stattdessen beim Auto gewartet habe.

Die Aussagen der Zeugen einerseits sowie die insoweit glaubhafte Einlassung des Angeklagten, wonach er es gewesen sei, der die Parfumflasche aus dem Regal entnommen und auf das Kassenband gestellt habe, anderseits, lassen zur Überzeugung der Kammer nur den Schluss zu, dass der Angeklagte der Täter war. Diese Überzeugung stützt die Kammer maßgeblich auf die Angaben der Zeugin O., die auch auf wiederholte Rückfragen stets mit Bestimmtheit und überzeugend bekundet hat, dass derjenige, der das Parfum auf das Kassenband gestellt habe auch die Person gewesen sei, welche sie unter Vorhalt des Messers zur Herausgabe der Kasse aufgefordert habe. Mit gleicher Bestimmtheit vermochte die Zeugin zudem auszuschließen, dass der Täter in Begleitung einer weiteren Person gewesen ist und dieser sich vielmehr als Einzelperson im Kassenbereich bewegt und aufgehalten hat. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Zeugin O. angesichts ihres detailliert geschilderten Unbehagens ob des Erscheinungsbildes und Vortatverhaltens in besonderer Weise für das weitere Geschehen im Kassenbereich wahrnehmungsbereit war. Deren Schilderung wird wiederum von den Zeugen B. und S. bestätigt, die bei der unmittelbaren Tatbegehung ebenfalls nur eine Person beobachtet haben. Hierin fügt sich schließlich die Aussage der Zeugin H. ein, wonach der Täter schon vor Beginn der eigentlichen Tatausführung. in der Kassenschlange allein und ohne Begleitperson unmittelbar vor ihr gestanden habe. Bei wertender Gesamtbetrachtung sämtlicher festgestellter Tatumstände kommt nach alledem allein der Angeklagte als Täter in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass – entsprechend der Sachverhaltsschilderung des Angeklagten – dieser den Kassenbereich zu zweit mit dem „wahren“ Täter betreten und der Angeklagte den Kassenbereich nach Abstellen der Ware auf das Kassenband und vor der Tatbegehung passiert habe, haben sich während der Beweisaufnahme nicht im Geringsten ergeben. Es gibt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Täter im Kassenbereich (zeitweise) von einer zweiten Person begleitet wurde. Unter dem Eindruck des Verlaufes der Beweisaufnahme sowie des dargestellten Aussageverhaltens schließt die Kammer aus, dass eine zweite Person den Kassenbereich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Tatbegehung von den Zeugen unbemerkt passiert hat. Angesichts des durch den in Augenschein genommenen Bildbericht von der Örtlichkeit und den Gegebenheiten im Kassenbereich einerseits sowie insbesondere den Bekundungen der Zeugin

O. und H. erscheint es der Kammer ausgeschlossen, dass sich eine weitere Person im Kassenbereich aufhielt und diesen – vor allen von der Kassiererin - unbemerkt Richtung Ausgang verließ. Dies gilt umso mehr angesichts des Umstandes, dass eine unübersichtliche Lage im Bereich der Kasse von keinem Zeugen – auch nicht ansatzweise - geschildert wurde.

Vorstehender Überzeugung steht auch nicht entgegen, dass keiner der Zeugen den Angeklagten nach der Tat mit Sicherheit wiederzuerkennen vermochte. Die Zeugin O. gab im Rahmen der Wahllichtbildvorlage an, dass sie zwischen den Bildern Nr. 3 und 7 schwanke, wobei sie zum Bild mit der Nr. 7 tendierte, welches den Angeklagten zeigte. In der Hauptverhandlung gab sie an, dass der Angeklagte optisch jedenfalls als möglicher Täter in Betracht komme. Dabei bezog sie sich vor allem auf die Augenpartie und die Nase des Angeklagten sowie auf dessen Statur und Größe, die mit denen des Täters übereinstimmen würden. Auch die Zeugin H. und B. äußerten sich anlässlich des Aufeinandertreffens mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung dahingehend, dass der Angeklagte optisch als Täter jedenfalls in Betracht komme und gaben Ähnlichkeiten in Bezug auf die ovale Gesichtsform (Zeugin H.) und die dünne Statur (Zeugin H. und B.) an. Wenngleich alle diese Zeugen deutlich machten, den Angeklagten optisch nicht als Täter individualisieren zu können, folgt aus deren Bekundungen, dass eine Tatbegehung durch den Angeklagten jedenfalls nicht schon anhand seines Erscheinungsbildes sowie seiner optischen Merkmale auszuschließen ist.

Die Kammer zog bei der vorgenommenen Würdigung auch die Möglichkeit in Betracht, dass es sich bei der von Zeugen vereinzelt als auffällig beschriebenen aber unbekannt gebliebenen Person im Eingangsbereich um einen Tatbeteiligten gehandelt haben könnte. Indes konnten zuverlässige Feststellungen insoweit nicht getroffen werden. Die Kammer schließt jedoch aus, dass es sich bei dieser Person um den Angeklagten gehandelt haben könnte. So gab die Zeugin O. an, an einer Säule im unmittelbaren Eingangsbereich stehend eine zweite Person bemerkt zu haben, die ihr auffällig vorgekommen sei, wobei sie lediglich vermuten könne, dass diese Person und der Täter zusammengehörten. Diese Person und der Täter hätten den Laden in etwa gleichzeitig verlassen, wobei die Zeugin bei dieser zeitlichen Einordnung merkliche Unsicherheiten zeigte. Der Mann sei von ähnlicher

Hautfarbe wie der Angeklagte gewesen, habe keine Kopfbedeckung betragen und nur dort herumgestanden. Die Person an der Säule sei kleiner und kräftiger als der Angeklagte gewesen. Sie vermochte im Rahmen der Hauptverhandlung mit glaubhafter Gewissheit sicher auszuschließen, dass es sich dabei um den Angeklagten gehandelt haben könnte.

Auch die Zeugin G. gab an, im Eingangsbereich eine ihr subjektiv auffällig erscheinende weitere Person bemerkt zu haben. Es habe sich um eine eher „russisch“ aussehende Person mit hellen Haaren und heller Hautfarbe gehandelt. Sie schilderte, dass sie sich von der unbekannten Person, die sich zunächst zwischen den Regalen im Laden aufgehalten habe, beobachtet und dadurch unwohl gefühlt habe. Sie habe den Mann deshalb im Blick behalten. Ihr sei dann aufgefallen, dass sich der Mann in den Eingangsbereich begeben und sich dort links neben der Tür aufgehalten habe. Auch sie konnte im Rahmen der Hauptverhandlung mit glaubhafter Sicherheit ausschließen, dass es sich dabei um den Angeklagten gehandelt haben könnte.

Der so gewonnenen Überzeugung, wonach es sich bei dem Täter um den Angeklagten handelte, stehen auch nicht die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Angeklagten aufgrund seiner Beine entgegen. Die Kammer hat sich hinsichtlich des Laufvermögens des Angeklagten durch den Sachverständigen Dr. V. beraten lassen. Dieser führte in seinem Gutachten nach Einsichtnahme und Auswertung der ärztlichen Behandlungsdokumentation einschließlich der Röntgenbilder aus dem Justizvollzugskrankenhaus anschaulich wie überzeugend aus, dass der Angeklagte durch den Unfall im I. im linken Bein einen dreifachen Bruch erlitten habe. Dabei sei auf den Röntgenbildern ein Bruch im oberen Drittel des Schienbeins, ein Bruch im unteren Drittel des Schienbeins sowie ein Bruch am Wadenbein erkennbar. Diese Verletzung sei dann mit einem ca. 8mm dicken Marknagel und Querverriegelungen im Bereich von der Oberkante des Schienbeins bis zum Sprunggelenk operativ behandelt worden. Die Verletzungen am rechten Bein seien ohne den Gebrauch von Metalleinsätzen versorgt worden. Das rechte Bein weise nun einen Versatz am Schienbein knapp unter dem Knie auf. Im Rahmen der Untersuchungshaft in der JVA Oldenburg sei der Angeklagte dann im Justizvollzugskrankenhaus L. operiert worden. Hierbei sei der Marknagel sowie die Querverriegelungen entfernt worden. Das rechte Bein sei nicht operativ behandelt worden, da kein akuter Handlungsbedarf habe festgestellt werden können. Der Sachverständige betonte in seinen weiteren Ausführungen, dass der einzige Unterschied zwischen dem Zustand der Beine des Angeklagten vor und nach der OP im Justizvollzugskrankenhaus sei, dass der Marknagel nebst Querverriegelungen entfernt worden sei. Anatomisch habe sich indes nichts geändert. Er erläuterte weiter, dass auf den Röntgenbildern zu erkennen sei, dass die Schraubenköpfe der Querverriegelung kurz vor der OP leicht den Knochen überragten, da diese sich aus den Knochen gelöst hätten. Damit ließen sich die Schmerzen des Angeklagten im linken Bein grundsätzlich plausibel erklären. Das rechte Bein dagegen, weise immer noch den Zustand nach dem Unfall auf.

Hinsichtlich des Ergebnisses seiner Begutachtung gab der Sachverständige an, dass eine abschließende Beurteilung, ob der Angeklagte zur Tatzeit des Rennens bzw. schnellen Laufens physiologisch fähig war, nicht mit letzter Sicherheit zu treffen sei. Er habe indes keine Anhaltspunkte, die es medizinisch als unmöglich erscheinen ließen, dass der Angeklagte zur Tatzeit habe rennen bzw. schnell laufen können. In der Tendenz sprächen die festgestellten Indizien – auch aufgrund des persönlich von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks - vielmehr überwiegend dafür, dass der Angeklagte trotz der Einschränkungen zu derartigem Laufverhalten fähig gewesen sei; auch unter Berücksichtigung des Gewichts des vom Täter getragenen Kasseneinsatzes. Der Sachverständige führte zudem aus, dass der Marknagel nach einer Zeit von etwa 2 Jahren infolge der zusätzlichen Knochenbildung grundsätzlich sogar mehr Stabilität liefere. Insgesamt sei eine Tatbegehung durch den Angeklagten angesichts seiner anatomischen Voraussetzungen in keiner Weise ausschließbar. Dies gelte erst recht angesichts einer regelmäßigen Einnahme des Schmerzmittels Oxycodon, welchem eine starke Schmerzhemmung zukomme, wobei dessen Wirkung durch die zusätzliche Einnahme von Heroin oder Methadon noch deutlich verstärkt werde und überdies durch die fluchtbedingte Ausschüttung von Adrenalin begünstigt wird.

Die Kammer ist nach eigenständiger Überprüfung des durchweg nachvollziehbaren und von großer Sachkenntnis getragenen Gutachtens aufgrund eigener Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass es dem Angeklagten trotz der Verletzungen an seinen Beinen zur Tatzeit möglich war, den Tatort auch in der Fluchtsituation ohne körperliche Auffälligkeiten zu verlassen.

Die im Rahmen der Hauptverhandlung befragten Zeugen, gaben alle übereinstimmend an, dass sie keinerlei körperliche Auffälligkeiten, wie ein Hinken, bei dem Täter feststellen konnten. Allein die Zeugin R. gab in ihrer Vernehmung an, dass es dem Angeklagten im Allgemeinen nicht möglich gewesen sei, lange Strecken zu laufen, da er schnell starke Schmerzen bekommen habe und daraufhin eine Pause habe einlegen müssen. Sie gab an, dass dies bereits nach 250-300 Meter eintrat. Wenn die Belastung zu hoch gewesen sei, habe der Angeklagte angefangen auf dem rechten Bein zu hinken. Ansonsten sei er aber normal und ohne Auffälligkeiten gelaufen, jedoch habe er nicht rennen können.

Entgegen der Schilderung der Zeugin R. geht die Kammer aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. V. nach eigener kritischer Würdigung davon aus, dass der Angeklagte zur Tatzeit ohne körperliche Auffälligkeiten rennen konnte. Die Kammer zeigt sich von den plausiblen, ohne weiteres nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. V., der seine Befunde durch die in Augenschein genommenen Röntgenbilder fachkundig zu veranschaulichen wusste, überzeugt und hat keinen Anhaltspunkt an der medizinischen Bewertung der Lauffähigkeiten des Angeklagten zu zweifeln. Neben der Physiologie des Angeklagten war insoweit auch das Konsumverhalten des Angeklagten in Bezug auf Betäubungsmittel zu berücksichtigen. Denn durch die Einnahme von Heroin und Oxycodon sowie durch den Adrenalinstoß in der Fluchtsituation würde ein etwaiges Schmerzempfinden ausgeschaltet. Der Angeklagte konsumierte zur Tatzeit täglich mehrere Gramm Heroin. Zudem bekundete der Zeuge Wacker, dem Angeklagten im Tatzeitraum Oxycodon in einer Dosierung von 40 mg täglich verschrieben zu haben. Schließlich wäre es auch nicht zwingend, dass der Angeklagte die Verbringung der Beute notwendigerweise persönlich und allein unternahm. So erscheint es nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verlassen des Ladenlokals weitere Personen in das Fluchtgeschehen eingebunden gewesen sein könnten, wenngleich zuverlässige Feststellungen im Hinblick auf Mittäter nicht getroffen werden konnten.

In vorstehende Bewertung fügt sich widerspruchfrei ein, dass die vom Angeklagten benannte Person des A. D. trotz polizeilicher Ermittlungen nicht ermittelt werden konnte. Gleiches gilt für die zweite Person, deren Name der Angeklagte im Ermittlungsverfahren mit „S.“ angab. Dies bestätigte auch KHK S. im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung. Umfangreiche Ermittlungen zu möglichen Mittätern seien ins Leere gelaufen. Obgleich der Angeklagte angab, dass der A. seine Verbindung zu den Drogen gewesen sei, konnte Hinweise zu seiner Identität auch im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten nicht ermittelt werden.

Hinsichtlich des im Kasseneinsatz befindlichen Betrages von 1.400,00 € beruht die Feststellung, auf der Aussage der Zeugin O.. Diese bekundete glaubhaft und plausibel, dass sie die Kasse kurz vor dem Vorfall abgelöst und im Zuge dessen die Kasse abgerechnet habe.

IV. Strafbarkeit und Strafe

Der Angeklagte hat sich einer besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 schuldig gemacht.

Der Regelstrafrahmen der Tat der besonders schweren räuberischen Erpressung beträgt 5 bis 15 Jahre. Ein minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB ist nicht gegeben. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHSt 29, 319, 321). Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung sind nicht nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die der Tat vorausgehen oder sie begleiten, sondern auch diejenigen, die ihr nachfolgen (vgl. BGH, NJW 1988, 2749). Entscheidend ist, dass der Fall, nicht die Tat insgesamt minder schwer wiegt (Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl. 2012, Rn. 1108).

Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles vor und ist auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, so muss bei der Strafrahmenwahl zunächst geprüft werden, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorab auf die allgemeinen Strafzumessungsgründe abzustellen. Vermögen bereits diese die Annahme eines minder schweren Falles allein zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist jedoch noch eine Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des vorliegenden gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 27.04.2010 – 3 StR 106/10).

Zunächst war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte schwer betäubungsmittelabhängig ist und die Tat maßgeblich zur Finanzierung seines Drogenkonsums begangen hat. Zudem war zu berücksichtigen, dass die Tatfolgen für das Opfer vergleichsweise milde waren. Hierzu hat die Opferzeugin O. glaubhaft und überzeugend ausgeführt, keine psychischen Beeinträchtigungen durch das Erlebte zurückbehalten zu haben. Sie habe das Geschehen zwischenzeitlich gut verarbeiten können und keine psychologische Betreuung in Anspruch nehmen müssen. Zwar sei sie zwei Wochen von der Arbeit freigestellt gewesen, dies jedoch vornehmlich auf den fürsorglichen Wunsch ihres Arbeitgebers. Die Beute ist mit einer Höhe von 1.400,00 € weder sehr hoch noch sehr gering ausgefallen. Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er die Tat an einem Black Friday beging, an dem nach Schilderung der Zeugin O. reger Betrieb in dem Ladenlokal herrschte. Die Gefahr einer Gefährdung oder Verletzung anderer Personen war hierdurch jedenfalls erhöht. Die Kammer hat indes nicht übersehen, dass sich dieses Risiko nicht verwirklicht hat.

In der Gesamtschau dieser Strafzumessungserwägungen hielt die Kammer die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens jedoch nicht für geboten. Die vorliegende Tat stellt gerade den Regeltatbestand einer besonders schweren räuberischen Erpressung dar. Denn der Angeklagte hielt der Zeugin O. das Messer direkt vor den Körper und schlug damit auch mehrmals derart kraftvoll auf den Kassentisch, dass davon ein Stück abbrach. Zudem handelte es sich bei dem Messer um ein solches von etwa 30 cm Länge mit feststehender Klinge und war daher besonders gefährlich und geeignet erhebliche Verletzungen oder gar den Tod herbeizuführen. Ein minder schwerer Fall konnte hier auch unter Berücksichtigung der positiven Strafzumessungsgesichtspunkte nicht angenommen werden.

Indes ist hier der vertypte Strafmilderungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gegeben. Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen bei dem Angeklagten vor. Hierzu hat sich die Kammer durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. W. beraten lassen. Dieser führte überzeugend und plausibel aus, dass der Angeklagte eine schwere Form der Drogenabhängigkeit aufweise. Die medizinischen Abhängigkeitskriterien seien in der Person des Angeklagten sowohl für die Substanzen Morphin und Kokain als auch für Cannabis eindeutig erfüllt. Er stellte die Diagnose eines multiplen Abhängigkeitssyndroms in Bezug auf Opioide (ICD.10: F11.2); sowie in Bezug auf Kokain (ICD-10: F14.2) und Cannabinoide (ICD-10: F12.2), sodass die klinischen Voraussetzungen für die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit sicher vorlägen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung zu jeder Zeit sicher gegeben gewesen; dieser sei sich durchgehend der Gesetzwidrigkeit seines Handelns bewusst gewesen. Indes sei die Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen. Zwar sei eine akute Intoxikation des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht feststellbar, doch sei aufgrund der Befundlage zweifelsfrei von einer besonders schweren Form der Abhängigkeit auszugehen, wenngleich schwerste Persönlichkeitsstörungen (noch) nicht feststellbar seien. Diese bringe eine hohe körperliche und psychische Abhängigkeit mit sich, die den Angeklagten auch angesichts seit Jahren bestehender und sich vertiefender körperlicher und sozialer Folgen nicht davon abhalte, den Konsum einzuschränken oder abzustellen.

Die Kammer ist nach eigenständiger Überprüfung des durchweg nachvollziehbaren und von großer Sachkenntnis getragenen Gutachtens aufgrund eigener Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass zum Zeitpunkt des Tatgeschehens die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten suchtbedingt erheblich eingeschränkt gewesen ist. Seine Persönlichkeitsentwicklung und sein Tagesablauf sind maßgeblich vom Drogenkonsum geprägt. Es hat seit Beginn des langjährigen Konsums auch keine längere Abstinenzphase gegeben, vielmehr konsumierte der Angeklagte dauerhaft und kontinuierlich auch während des Tatzeitraumes Betäubungsmittel, deren Beschaffung der Angeklagte oberste Priorität einräumte. Dies wird nicht zuletzt durch die Bekundungen des Zeugen Dr. W. bestätigt, der anschaulich ein sog. Ärztehopping des Angeklagten zwecks Beschaffung von Schmerzmitteln beschrieb.

Der Angeklagte befand sich zur Überzeugung der Kammer zum Tatzeitpunkt folglich in einem Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB. Die Strafe konnte somit nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hiervon hat die Kammer nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch gemacht, indes ohne die Voraussetzungen eines minder schweren Falles anzunehmen. Vielmehr stellt sich die Tatbegehung auch unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 21 im Rahmen einer wertenden Gesamtwürdigung noch als Regeltatbestand einer besonders schweren räuberischen Erpressung dar.

Der Regelstrafrahmen von 5 bis 15 Jahren wurde folglich gemäß § 49 Abs. 1 auf einen Strafrahmen von 2 Jahren bis 11 Jahre und 3 Monate gemildert.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigte die Kammer erneut die oben genannten Erwägungen und hielt folgende Strafe für tat- und schuldangemessen:

Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Behandlung nicht anzuordnen. Voraussetzung für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB ist zum einen ein Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren. Zum anderen muss der Angeklagte wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt werden. Zudem muss eine negative Legalprognose für den Angeklagten bestehen. Zuletzt muss eine hinreichende Erfolgsaussicht der Behandlung in einer Entziehungsanstalt vorliegen.

Ein Hang liegt vor, wenn der Täter eine – auf psychische Disposition oder durch Übung erworbene – intensive Neigung hat, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren und somit eine psychische Abhängigkeit besteht, aufgrund derer er sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 46. Edition 2020, § 64, Rn. 3; stRspr: etwa BGH NStZ-RR 2003, 106 (107) [BGH 06.11.2002 - 1 StR 382/02]; 2006, 103 [BGH 14.12.2005 - 1 StR 420/05]; 2018, 1756; 2019, 16746; 2019, 30604). Von einem „Übermaß“ ist auszugehen, wenn der Täter die berauschenden Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt ist (BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 46. Edition 2020, § 64, Rn. 4; BGH NstZ-RR 2003, 106 (107); 2006, 103; NstZ 2004, 194; 2005, 626; BeckRS 2008, 00694; 2017 103097).

Die Kammer hat sich auch zu dieser Frage durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. W. beraten lassen. Dieser führte aus, dass der Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln aufgrund der schweren und langjährigen Abhängigkeit des Angeklagten zweifelsfrei vorhanden sei. Nicht zuletzt aufgrund der besonderen Schwere sei auch das Übermaßerfordernis zweifelsfrei erfüllt. Die Anlasstat sei zudem als Beschaffungskriminalität zu beurteilen. Infolge des schweren Abhängigkeitssyndroms einerseits sowie angesichts der bescheidenen Lebens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten andererseits sei auch mit weiteren erheblichen Straftaten zu rechnen, die auf die Beschaffung von Betäubungsmitteln gerichtet seien. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte während der Exploration wiederholt eine glaubhaft hohe Angst vor Entzugserscheinungen geschildert habe. Es habe bereits zwei Entzugsversuche des Angeklagten im Jahr

2019 und 2020 gegeben, beide seien gescheitert. Die Sucht des Angeklagten habe seit Jahren unverändert Bestand und habe sich aufgrund einer hinzugetretenen Medikamentenabhängigkeit nach Oxycodon im Jahr 2017 weiter vertieft, weshalb aus medizinisch Sicht insgesamt von einer negativen Prognose auszugehen sei.

Nach den eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen fehle es indes an den Erfolgsaussichten einer Unterbringung. Denn der Angeklagte habe mit einer anhaltenden und ausgeprägten Sprachbarriere zu kämpfen. Infolgedessen könne sich der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt nicht hinreichend verständigen. Der Sachverständige hat der Kammer berichtet, dass es ihm im Rahmen der Exploration gerade noch hinreichend möglich gewesen sei, mit dem Angeklagten ohne Dolmetscher zu kommunizieren. Das geringe Sprachniveau habe sich aber auch im Rahmen der Exploration deutlich gezeigt. Teilweise sei eine Verständigung „mit Händen und Füßen“ und zeitweise unter Zuhilfenahme eines Wörterbuches erfolgt. Mit dieser Maßgabe sei das Sprachniveau für die Exploration ohne Dolmetscher gerade noch hinreichend gewesen, habe jedoch auch die sprachlichen Grenzen des Angeklagten zweifelsfrei offengelegt. Insgesamt sei die Sprachbarriere des Angeklagten derart ausgeprägt, dass er an den spezifischen Therapiebausteinen der Unterbringung im Maßregelvollzug nicht hinreichend werde partizipieren können. Es sei für den Sachverständigen insgesamt daher insgesamt kaum vorstellbar, dass der Angeklagte im Rahmen einer Unterbringung nach § 64 StGB binnen zwei Jahren therapeutisch nennenswert erreicht werden könne. Hierbei sei in Bezug auf die zeitlichen Abläufe außerdem zu berücksichtigen, dass bei dem Angeklagten eine besonders schwere Form der Abhängigkeit bestehe, die überdies seit vielen Jahren eingeübt sei. Dies mache es erforderlich, dass zunächst eine mehrtägige Entgiftung und sodann eine intensive Substitutionsphase vorzuschalten sei, bevor überhaupt mit den therapeutischen Maßnahmen begonnen werden könne. Vor dem Hintergrund des Ausmaßes der Betäubungsmittelabhängigkeit bezifferte der Sachverständige die voraussichtliche Dauer der Substitutionsbehandlung nach Rückfrage der Kammer auf mehrere Wochen bzw. einige Monate und betonte abermals die Bedeutung eines vorherigen Substitutionserfolges für den Beginn der Therapie. Er wies überdies darauf hin, dass die Konfrontation mit den eigenen Sprachbarrieren im Rahmen der

Therapie-Bausteinen zu einer weiteren Frustration des Angeklagten führen könne, zumal er bereits zuvor zweifach Entzugsversuche abgebrochen habe. Die von dem

Sachverständigen eingesehenen ärztlichen Unterlagen hätten auch gezeigt, dass der Angeklagte hinsichtlich der einzelnen Therapie-Maßnahmen oftmals keine Motivation aufbringen konnte und an diesen nur nach Aufforderung teilnahm. Insoweit sei damit zu rechnen, dass der Angeklagte auch im Rahmen der Maßnahmen des § 64 StGB zur Mitarbeit aktiviert werden müsse, was aus therapeutischer Sicht eine hinreichende Kommunikative Basis erfordere, die er bei dem Angeklagten nicht zu erkennen vermöge.

Diesen überzeugenden und von großer Sachkunde geprägten Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Überprüfung aufgrund eigener Überzeugungsbildung an. Hinreichende Erfolgsaussichten für eine Unterbringung nach § 64 StGB liegen zur Überzeugung der Kammer bei wertender Gesamtbetrachtung nicht vor. Denn es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Erfolgsaussichten einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bestehen, die dafür sprechen, dass es innerhalb eines zumindest erheblichen Zeitraums nicht (mehr) zu einem Rückfall kommen wird (BGH NStZ-RR 2020, 38). Die Aussicht auf einen Behandlungserfolg muss daher positiv festgestellt werden (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 48 (49); 2010, 141; 2020, 71 [BGH 30.07.2019 - 2 StR 172/19]). Notwendig, aber auch ausreichend, ist eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs; einer sicheren oder unbedingten Gewähr bedarf es nicht (BGH NStZ-RR 2020, 38; BeckRS 2019, 35915).

Gemessen hieran vermochte die Kammer hinreichende Erfolgsaussichten nicht festzustellen. Hierbei hat die Kammer nicht verkannt, dass die übrigen formalen Eingangskriterien des § 64 StGB gemäß den Feststellungen des psychiatrischen Sachverständigen gegeben sind und dass der Angeklagte in seinem letzten Wort angab, seine Suchtprobleme nun mittels einer Therapie angehen zu wollen. Ein vom Angeklagten geäußerter Wunsch nach Therapie und sein ernsthafter Behandlungswille vermögen jedoch allein die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht nicht zu tragen, wenn auch gewichtige prognoseungünstige Faktoren bestehen (BGH, Beschl. v. 02.11.2017 – 2 StR 387/17; BGH, Beschl. v. 08.05.2018 – 2 StR 72/18). Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass es hinsichtlich der Therapiewilligkeit ausreichend ist, wenn eine solche während der Therapiemaßnahmen erst geweckt wird (BGH, Beschl. v. 17.10.2017 – 3 StR

177/17). Hinsichtlich der geäußerten Therapiebereitschaft vermochte sich die Kammer indes nicht des Eindrucks zu erwehren, dass diese Äußerung weniger aufgrund authentischen Problembewusstseins, sondern maßgeblich unter dem Eindruck einer möglichen Verurteilung erfolge.

Der Angeklagte ist seit ca. 18 Jahren schwer betäubungsmittelabhängig, wobei sein Drogenkonsum ohne erkennbaren Grund begann. Dieser Drogenkonsum hat sich als untrennbarer Teil in das Leben des Angeklagten eingeflochten. Der Konsum umfasst mehrere Gramm Heroin, Kokain und Cannabis täglich. Sein Konsum ist zudem stetig gravierender geworden, da der Angeklagte auch eine Medikamentenabhängigkeit in Bezug auf Oxycodon entwickelte. Es kam zu keiner Zeit im Leben des Angeklagten zu einer längeren Abstinenzphase; Entzugsversuche schlugen wiederholt fehl. Angesichts des Ausmaßes und der Intensität der Abhängigkeit leuchtet es der Kammer ohne weiteres ein, dass zunächst eine zeitintensive Substitutionsbehandlung erforderlich ist, die zunächst den Boden für eine erfolgreiche Therapie legt. Im Hinblick auf die zeitlich beschränkte Unterbringungsdauer würde eine solche vorangehende Behandlung zu einer erheblichen Verkürzung der eigentlichen Therapie führen, was deren Erfolgsaussichten stark schmälert. Hierbei wirkt sich die erhebliche Sprachbarriere des Angeklagten, von der sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung ein eigenes Bild machen konnte, besonders nachteilig auf die Erfolgsaussichten aus. Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass insoweit Grundkenntnisse als ausreichend angesehen werden (BGH, Beschl. v. 13.06.2018 – 1 StR 132/18), allerdings sind beim Angeklagten nur rudimentäre Sprachkenntnisse vorhanden, die für eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation absehbar nicht ausreichen werden. So wird das konkrete Ausmaß seiner Sprachbarriere zur Überzeugung der Kammer der Entstehung einer für die Therapie grundlegenden Gruppendynamik dauerhaft entgegenstehen und den Zugang zu wesentlichen Therapieinhalten konsequent verwehren. Es ist für die Kammer aufgrund des im Rahmen der Hauptverhandlung von dem Angeklagten persönlich gewonnenen Eindrucks zudem naheliegend, dass das Erleben der Sprachbarriere eine Frustration bei dem Angeklagten hervorrufen würde, die sich nachteilig auf seine Therapiemoral und die Therapieaussichten insgesamt auswirken dürften; zumal der Angeklagte in der Vergangenheit bereits zwei Entzugsversuche erfolglos abgebrochen hatte. Im Rahmen der Beurteilung des Therapieantriebes ist – jedenfalls am Rande und lediglich indiziell – auch die ungewisse Bleibeperspektive des Angeklagten zu berücksichtigen. Der Angeklagte hat bereits am 14.09.2017 einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erhalten, in welchem er unter Ablehnung seines Asylantrages aufgefordert wurde, die Bundesrepublik zu verlassen. Wenngleich das verwaltungsgerichtlichen Verfahren andauert, sieht sich der Angeklagte jedenfalls mit dem möglichen Szenario seiner zeitnahen Abschiebung konfrontiert.

Infolge einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände unter besonderer Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten vermochte die Kammer keine hinreichend konkreten Erfolgsaussichten im Hinblick auf eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB festzustellen und hat deshalb von deren Anordnung abgesehen.

V. Nebenentscheidungen

Die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 1.400,00 € war gemäß §§ 73, 73c StGB anzuordnen. Der Angeklagte erlangte durch die Tat Bargeld in einer Gesamthöhe von 1.400,00 €, welche sich in dem Kasseneinsatz befanden.

VI. Kosten

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 465 StPO.