Landgericht Aurich
Beschl. v. 27.10.2020, Az.: 12 Qs 220/20
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 27.10.2020
- Aktenzeichen
- 12 Qs 220/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 71554
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG Oldenburg - 12.01.2021 - AZ: 1 Ws 554/20
Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 06.10.2020 wird aufgehoben.
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.09.2020 gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde wird verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 16.07.2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Leer hat den Verurteilten am 01.08.2019 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Dem Verurteilten wurde aufgegeben einen Geldbetrag in Höhe von 1.500,- € in monatlichen Raten von 100,- € an die V. des L. L. e. V. zu zahlen. Lediglich im April 2020 zahlte der Verurteilte eine Rate in Höhe von 100,- €. Zu einem vom Amtsgericht anberaumten Anhörungstermin ist der Verurteilte nicht erschienen.
Mit Beschluss vom 16.07.2020 hat das Amtsgericht Leer die Bewährung aufgrund des gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen die Auflage gem. § 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB widerrufen. Dieser Beschluss wurde dem Verurteilten am 24.07.2020 zugestellt. Am 29.07.2020 zahlte der Verurteilte die restliche Geldauflage in Höhe von 1.400,- €. Mit Schriftsatz seines Verteidigers beantragte der Verurteilte am 15.09.2020 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 16.07.2020 ein. Zur Begründung führte er aus, dass seine Ehefrau die Geldauflage entgegen ihrer Versprechungen nicht gezahlt habe. Nach der nunmehr erfolgten vollständigen Zahlung habe seine Ehefrau beim Amtsgericht Leer angerufen und dort sei ihr mitgeteilt worden, dass ein Bewährungswiderruf aufgrund der Zahlung nicht mehr erfolgen werde. Zur Glaubhaftmachung lag dem Antrag eine eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Verurteilten bei.
Mit Beschluss vom 06.10.2020 gewährte das Amtsgericht dem Verurteilten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II.
1.
Der Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 06.10.2020 war aufzuheben, da vorliegend gemäß § 46 StPO das Landgericht für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig ist.
2.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss ohne Erfolg bleiben.
Soweit die Ehefrau des Verurteilten an Eides statt versichert, dass sie mit Aufforderungsschreiben das Amtsgerichts Leer vom 24.07.2020 die Geldauflage vollständig bezahlt habe, entspricht dieses in mehrfacher Hinsicht nicht der Wahrheit. Zunächst handelt es sich bei dem am 24.07.2020 zugestellten Schriftstück nicht um ein Aufforderungsschreiben des Amtsgerichts Leer. Am 24.07.2020 wurde dem Verurteilten der Beschluss vom 16.07.2020 zugestellt, mit welchem die Bewährung widerrufen wurde. Darüber hinaus erfolgte die Zahlung auch nicht direkt am 24.07.2020, sondern erst am 29.07.2020 (Bl. 44 d. A.). Die Ehefrau des Verurteilten versichert weiter, dass sie sich noch am 24.07.2020 telefonisch mit dem Amtsgericht Leer in Verbindung gesetzt habe und dort die Information erhalten habe, dass mit der Zahlung der Geldauflage von einem Bewährungswiderruf kein Gebrauch gemacht werde. Zu diesem Zeitpunkt hatten der Verurteilte und seine Ehefrau aufgrund der erfolgten Zustellung des Beschlusses jedoch bereits Kenntnis davon, dass der Widerruf der Bewährung bereits erfolgt ist. Es ist daher nicht glaubhaft, dass sie die telefonische Auskunft erhalten haben soll, dass ein zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bereits erfolgter Widerruf der Bewährung nicht mehr erfolgen werde. Darüber hinaus hätte der Verurteilte aufgrund der schriftlich erfolgten Rechtsmittelbelehrung auf eine solche telefonische Auskunft nicht vertrauen dürfen.
Es ist daher nicht ersichtlich, dass der (rechtsunkundige) Verurteilte unverschuldet an der rechtzeitigen Einlegung der sofortigen Beschwerde gehindert war, die begehrte Wiedereinsetzung war daher zu versagen.
3.
Die sofortige Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da diese nicht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 S. 1 StPO beim Amtsgericht Leer eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.