Landgericht Aurich
Urt. v. 29.09.2020, Az.: 19 KLs 510 Js 16594/19 (6/19)

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
29.09.2020
Aktenzeichen
19 KLs 510 Js 16594/19 (6/19)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 72250
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Angeklagten N. und D. sind des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.

Der Angeklagte N. wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Die Angeklagte D. wird zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die sichergestellten 9.840,20 g Marihuana sowie das Mobiltelefon der Angeklagten D., I-Phone weiß Sim Pin 1111, Entsperr-Code 111111 werden eingezogen.

Hinsichtlich der Angeklagten D. wird die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 500,00 EUR angeordnet.

Die bei dem Angeklagten N. sichergestellten 1440,00 EUR werden im Wege der erweiterten Einziehung eingezogen.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, 31, 33 BtMG, 27, 52 Abs. 1, 73, 73a Abs. 1, 73c, 73d, 74 Abs. 1 StGB.

Gründe

I. Feststellungen zu den Personen

1. Angeklagte D.

Die Angeklagte ist am 1996 in E. geboren. Sie ist ledig und hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Mutter der Angeklagten ist Hausfrau und ihr Vater ist Maschinenführer. Sie hat zwei ältere Brüder, die beide bei Volkswagen arbeiten. Die Angeklagte wohnt derzeit auch noch bei ihren Eltern.

Die Angeklagte besuchte von August 2006 bis Juni 2013 die Grund-, Haupt- und Realschule W. und schloss diese mit einem Realschulabschluss ab. Anschließend besuchte die Angeklagte noch die Berufsfachschule Hauswirtschaft und Pflege bei der BBS II in L.. Von Oktober 2014 bis Juli 2015 absolvierte die Angeklagte die Einstiegsqualifikation zur Automobilkauffrau beim Autohaus S.. Anschließend machte sie eine Ausbildung zur Kauffrau im Büromanagement von August 2015 bis Juni 2018. Zur Tatzeit war die Angeklagte arbeitssuchend, anschließend war sie auf Minijobbasis in einer Tankstelle tätig. Aktuell ist sie für den Lesezirkel im Außendienst als Zustellerin tätig. Sie befindet sich zurzeit in Kurzarbeit und erzielt in diesem Rahmen ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 450,00 EUR. Ab dem 15.10.2020 tritt sie eine zweite Teilzeitstelle an und verdient dabei zusätzliche 450,00-500,00 EUR netto monatlich. Ihr wurde zudem eine Aufstockung der Stunden in Aussicht gestellt.

Die Angeklagte hat bislang nie Drogen genommen. Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

2. Angeklagter N.

Der Angeklagte ist am 1984 in S. (L.) geboren. Er ist ledig, seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Der Angeklagte ist im Alter von 5 Jahren mit seiner Familie aus dem L. geflohen. Der Vater des Angeklagten ist in Deutschland als Autohändler tätig. Er ist der achte von insgesamt 13 Geschwistern. Weder zu seinen Eltern noch zu seinen Geschwistern hat der Angeklagte derzeit Kontakt. Er ist zunächst nicht gut in der Schule zurechtgekommen und hat schließlich das L. besucht. Dort hat der Angeklagte seinen Hauptschulabschluss gemacht und anschließend die BBS besucht, wobei er das BGJ Holz wegen einer gebrochenen Hand hat abbrechen müssen. Im Anschluss wohnte der Angeklagte für 2 Jahre bei seiner Schwester in B., dort arbeitete er im Betrieb seiner Schwester im Lager. Wegen einer neuen Beziehung kam er zurück ins Ammerland und machte dort eine Umschulung zum Drucker. Im Jahr 2009 wurde der Sohn des Angeklagte geboren. Nach der Haftentlassung im Oktober 2018 zog der Angeklagte zu seiner neuen Lebensgefährtin. Dort wohnt der Angeklagte mittlerweile auch gemeinsam mit seinem Sohn und 2 Kindern seiner Lebensgefährtin. Der Angeklagte hat nach der Haftentlassung als Bauhelfer gearbeitet, ist dort jedoch im Dezember 2018 gekündigt worden. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft ist der Angeklagte derzeit als Kurierfahrer tätig, mit einer Wochenarbeitszeit von ca. 20 Stunden.

Der Angeklagte hat lediglich in seiner Jugend mal Drogen probiert, diese jedoch nie langfristig konsumiert. Auch konsumiert der Angeklagte keinen Alkohol, da er diesen nicht verträgt.

Bei dem Angeklagten sind im August 2020 im Klinikum B. Ost die Diagnosen emotional instabile Persönlichkeit (F60.30), Binge Eating Störung (F50.8), revidierende depressive Störung, derzeit mittelgradig (F33.1) und eine Spielsuchtproblematik, derzeit abstinent (F63.0) gestellt worden.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

1. Am 01.09.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht L. wegen Beihilfe zur Geldfälschung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.

2. Am 24.09.2013 verurteilte ihn das Landgericht A. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 10 Fällen, unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie Besitz einer Schusswaffe in Tateinheit mit Erwerb und mit Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten.

Zur Sache wurde dort bezüglich des Angeklagten festgestellt:

Der Angeklagte handelte im Zeitraum von zumindest August 2012 bis zum 07.11.2012, dem Tag seiner Festnahme, im größeren Umfang mit Betäubungsmitteln, namentlich Kokain, Heorin, Haschisch (Cannabisharz), Marihuana (Cannabiskraut), Amphetamin (umgangssprachlich Speed) und Ecstasy-Pillen.

Die Betäubungsmittel erwarb der Angeklagte in den N. und führte sie dann per PKW in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seine Bezugsquelle für Kokain und Haschisch war ein Dealer namens „R.“ aus dem Bereich G.. Treffpunkt für die Übergabe der Betäubungsmittel, die der Angeklagte von „R.“ erwarb, war meist ein Autobahnparkplatz etwa 5 km vor G., dessen Charakteristikum ein Werbeschild mit einem darauf abgebildeten Papagei war. Marihuana bezog der Angeklagte zum einen von einem Dealer namens „B.“ aus dem Bereich W., zum anderen von dem gesondert verfolgten F. R..

Der Angeklagte bestellte die Betäubungsmittel, soweit ein Nachweis geführt werden kann, bei seinen Dealern jeweils telefonisch/per SMS über das Handy. Dabei wurden folgende Synonyme verwendet: Für Kokain „weiß“ oder „Milch“, für Haschisch „Schoko“, für Marihuana „grün“, „u“ oder „Gemüse“, für Amphetamin „schnell“ und für Geld „Papiere“. Welches Synonym für Heroin verwendet wurde, konnte nicht sicher festgestellt werden.

Die Betäubungsmittel wurden entweder von dem Angeklagten selbst oder von einem von ihm instruierten Kurierfahrer in den N. abgeholt.

Die Vereinbarung des Preises und die Bezahlung der bestellten Drogen fand in der Regel im direkten Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem jeweiligen Dealer statt.

Die von dem Angeklagten selbst oder seinen Helfern in die Bundesrepublik eingeführten Betäubungsmittel wurden im Wohnwagen des gesondert Verfolgten H. C. im P. Weg in L. gelagert („Bunker“) und von dort aus an Zwischenhändler weiterverkauft.

Der Weiterverkauf der Betäubungsmittel erfolgte durch den Angeklagten unter Zuhilfenahme des gesondert verfolgten C.. Dies gestaltete sich derart, dass der jeweilige Zwischenhändler bei dem Angeklagten anrief und ihm mitteilte, welche Drogen er braucht. Daraufhin wies der Angeklagte den gesondert Verfolgten C. an, die Drogen entweder direkt am Wohnwagen oder an einem schon festgelegten anderen Treffpunkt an den Zwischenhändler zu übergeben. Der gesondert Verfolgte C. nahm auch die vorher zwischen dem Angeklagten und dem Zwischenhändler vereinbarte Bezahlung für die Betäubungsmittel entgegen und reichte das Geld anschließend an den Angeklagten weiter. Teilweise durfte der gesondert verfolgte C. die Betäubungsmittel auch „auf Kommission“ herausgeben und der Angeklagte wickelte die Bezahlung dann später selbst ab.

Der Angeklagte hatte feste Abnehmer für die von ihm beschafften Betäubungsmittel. So erwarb F. C. im Zeitraum von August 2012 bis Anfang November 2012 von dem Angeklagten regelmäßig Marihuana (zweimal pro Woche jeweils 100 - 200 g), in ca. vier Einzelfällen Ecstasy-Pillen (jeweils zwei bis drei 50er-Beutel) und in drei Einzelfällen Kokain (2x 10g, 1 x 5 g). C. U. nahm in diesem Zeitraum regelmäßig Marihuana (ein- bis dreimal pro Woche jeweils 50 - 100 g) und daneben oft auch Kokain (jeweils 10-30 g) und Amphetamin (jeweils 50 g) ab. J. G. W. holte in dem o. g. Zeitraum regelmäßig Marihuana (ein- bis zweimal pro Woche jeweils 100-300 g), Ecstasy-Pillen (ein- bis zweimal pro Woche zwei bis drei 50er-Beutel), Amphetamin (einmal pro Woche 50 g) und in vier Einzelfällen auch Kokain (3 x 5 g, 1 x 10 g) ab. K. S. nahm regelmäßig Marihuana (200-300 g pro Woche), in drei bis vier Einzelfällen Ecstasy-Pillen (jeweils drei 50er-Beutel), in ein bis zwei Fällen auch Amphetamin (je 50 g) und einmal Kokain (5 oder 10 g) ab. H. L. erwarb von dem Angeklagten in einer unbekannten Anzahl von Fällen Marihuana (je 50-100 g), in zwei Fällen Ecstasy-Pillen (je zwei 50er-Beutel) und in ein oder zwei Fällen Amphetamin (je 50 g). S. F. holte in dem o.g. Zeitraum in drei Fällen 10 g Kokain ab. Ein nicht näher identifizierbarer K. aus P. nahm ein- bis zweimal die Woche Kleinmengen von 1-3 g Kokain ab. T. M. (genannt „Müsli“) erwarb bei dem Angeklagten regelmäßig Heroin (zweimal pro Woche je 10 g).

Im Einzelnen

Tat 1

Am 29.08.2012 bestellte der Angeklagte während mehrerer Telefonate im Zeitraum zwischen 13:58 Uhr und 14:56 Uhr bei seinem Dealer „R.“ in den N. insgesamt 80 g Kokain (Wirkstoffgehalt mindestens 60 % CHC) sowie insgesamt 60 g Haschisch. Gegen 15:45 Uhr holte er diese Betäubungsmittel in W. in den N. ab und verbrachte sie in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, um sie dort weiterzuveräußern.

Tat 2

Am 01.09.2012 bestellte der Angeklagte um 21:18 Uhr telefonisch bei seinem Dealer „R.“ in den N. insgesamt 50 g Kokain (Wirkstoffgehalt mindestens 60 % CHC) sowie insgesamt 20 g Haschisch. Noch am selben Abend holte er diese Betäubungsmittel in W. in den N. ab und verbrachte sie in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, um sie dort weiterzuveräußern.

Tat 3

Am 04.09.2012 bestellte der Angeklagte zwischen 22:16 Uhr und 22:18 Uhr telefonisch und per SMS bei seinem Dealer „R.“ in den N. insgesamt 50 g Kokain (Wirkstoffgehalt mindestens 60 % CHC). Gegen 23:00 Uhr holte er diese Betäubungsmittel in G. in den N. ab und verbrachte sie in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, um sie dort weiterzuveräußern.

Tat 4

Am 14.09.2012 bestellte der Angeklagte um 19:19 Uhr telefonisch bei seinem Dealer „R.“ in den N. mindestens 50 g Kokain (Wirkstoffgehalt mindestens 60 % CHC) sowie insgesamt 40 g Haschisch. Er beauftragte den gesondert verfolgten H. C., die bestellten Betäubungsmittel für ihn abzuholen, weil er sich selbst auf dem Weg nach B. befand. Daraufhin holte der gesondert verfolgte H. C. die Betäubungsmittel noch am selben Abend gegen 21:30 Uhr in G. in den N. ab und verbrachte sie in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wo der Angeklagte sie an Abnehmer weiterveräußern wollte. Der Angeklagte überwachte währenddessen die Übergabe der Betäubungsmittel über das Handy, indem er wiederholt den Dealer „R.“ anrief.

Tat 5

Am 28.09.2012 bestellte der Angeklagte um 21:28 Uhr telefonisch bei seinem Dealer „R.“ in den N. 400 amphetaminhaltige Pillen. Diese Betäubungsmittel holte er spätestens am 01.10.2012 in W. in den N. ab und verbrachte sie in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, um sie dort weiterzuverkaufen.

Tat 6

Am 01.10.2012 bestellte der Angeklagte um 23:42 Uhr telefonisch bei seinem Dealer „R.“ in den N. insgesamt 60 g Kokain (Wirkstoffgehalt mindestens 60 % CHC) sowie insgesamt 40 g Haschisch. Noch in derselben Nacht holte er diese Betäubungsmittel in G. in den N. ab und verbrachte sie in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, um sie dort weiterzuveräußern.

Tat 7

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 05.10.2012 bestellte der Angeklagte bei seinem gesondert verfolgten Dealer F. R. mindestens 500 g Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 2 % THC). Der gesondert verfolgte F. R. beschaffte diese Betäubungsmittel für den Angeklagten mit dessen Geld in W. in den N. und verbrachte sie auf Anweisung des Angeklagten in der Nacht vom 05. auf den 06.10.2012 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dort wollte der Angeklagte die Betäubungsmittel weiterveräußern.

Tat 8

Am 19.10.2012 bestellte der Angeklagte um 16:40 Uhr telefonisch bei seinem Dealer „B.“ in den N. mindestens 2.850 g Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 2 % THC). Diese Betäubungsmittel holte er noch am Abend desselben Tages mit Unterstützung der gesondert Verfolgten J. W. und T. P. in den N. ab und verbrachte sie in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, um sie dort weiterzuveräußern.

Tat 9

Am 07.11.2012 befand sich der Angeklagte im Besitz von 39,62 g Heroin (Wirkstoffgehalt 39,2 % HHC), 50,75 g Kokain (Wirkstoffgehalt 83,9 % CHC) sowie kleinerer Mengen Marihuana. Das Heroin und das Kokain wollte er mit Gewinn weiterveräußern.

Tat 10

Am 07.11.2012 befand sich der Angeklagte an seiner Wohnanschrift in der T. Straße in M. im wissentlich unerlaubten Besitz einer Schusswaffe (Büchse) der Marke Voere, Modell 2102, Kaliber 22 lr, sowie 100 Schuss Patronenmunition Kaliber 22 lr.

Taten 11-19

Im Zeitraum von August 2012 bis zum 07.11.2012 bestellte der Angeklagte bei seinem gesondert verfolgten Dealer F. R. in mindestens neun Fällen jeweils mindestens 500 g Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 3 % THC). Der gesondert verfolgte F. R. beschaffte diese Betäubungsmittel für den Angeklagten und mit dessen Geld in W. in den N. und verbrachte sie dann auf Anweisung des Angeklagten in den Wohnwagen des gesondert verfolgten H. C. im Parallelweg 32b in L.. Von dort aus wollte der Angeklagte die Betäubungsmittel weiterveräußern.“

Die Strafvollstreckung war am 18.10.2018 erledigt. Nach vollständiger Verbüßung der Strafe wurde bis zum 17.10.2023 Führungsaufsicht angeordnet. Dem Angeklagten wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Die Dauer der Führungsaufsicht wurde in der Folge dahingehend geändert, dass Fristende nunmehr der 12.02.2024 ist.

Der Angeklagte ist in dieser Sache am 24.01.2019 vorläufig festgenommen worden und befand sich seit dem 24.01.2019 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts L. (O.) vom 25.01.2019 (Az.: 642 Gs 3/19) in Untersuchungshaft in der JVA O.. Durch Kammerbeschluss vom 21.05.2019 (Az. 19 KLs 510 Js 2555/19 (4/19)) ist der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden und mit Kammerbeschluss vom 29.09.2020 aufgehoben worden.

II. Feststellungen zur Sache

Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:

Im Januar 2019 vereinbarte der gesondert Verfolgte M. mit dem Angeklagten H. N., von einem Hintermann des Angeklagten N., einem „J.“ 10 kg Marihuana zu erwerben, um dieses gewinnbringend weiterzuverkaufen. Das Marihuana sollte aus O. abgeholt werden und in E. veräußert werden. Um Unterstützung bei der Abholung der 10 kg Marihuana zu erhalten, wandte sich der gesondert Verfolgte M. an den gesondert Verfolgten K.. Dabei kamen die gesondert Verfolgten überein, dass K. für die Stellung eines Fahrers zuständig sein sollte. Nachdem der vom gesondert Verfolgte K. organisierte Fahrer kurzfristig abgesagt hatte, nahm der gesondert Verfolgte K. am 23.01.2019 per SnapChat Kontakt zu der Angeklagten D. auf. Zu dieser bestand zu dieser Zeit noch sporadischer Kontakt, nachdem die Angeklagte die zweijährige Beziehung zu dem gesondert Verfolgten K. ein halbes Jahr zuvor wegen dessen Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln beendet hatte. Er gab ihr gegenüber an, dass er einen Bekannten nach O. bringen müsse, wofür er 500,00 EUR erhalten würde. Er bot ihr an, dass sie die Fahrt für 500,00 EUR durchführen könne. Hierzu erklärte sich die Angeklagte D. bereit. Für die Kommunikation mit dem gesondert Verfolgten K. nutze die Angeklagte ihr MobiltelefonI-Phone weiß Sim Pin 1111, Entsperr-Code 111111. Bereits zu diesem Zeitpunkt nahm die Angeklagte billigend in Kauf, dass die Fahrt der Durchführung einer Straftat dient. Sie hielt es zu diesem Zeitpunkt bereits für möglich, dass die Fahrt der Übergabe und dem Transport von Betäubungsmitteln diente.

Auf Anweisung des gesondert Verfolgten K. begab sich die Angeklagte am 24.01.2019 zu dem gesondert Verfolgten M. in die H. Straße in E., von welchem sie 500,00 EUR erhielt. Sodann nahm sie telefonisch mitihrem Mobiltelefon I-Phone weiß Sim Pin 1111, Entsperr-Code 111111, Kontakt zu dem gesondert Verfolgten K. auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Anschließend holte sie den gesondert Verfolgten K. bei einem Bäcker in E. ab und fuhr von dort zu Europcar E. in der N. Straße. Dort mietete sie das Fahrzeug Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen HH-JA 8051 an und holte anschließend den gesondert Verfolgten M. ab.

Sodann fuhren alle drei gemeinsam mit dem von der Angeklagten geführten Fahrzeug Richtung O. zum Parkplatz der McDonald‘s-Filiale in der B. Straße, B., wo sie verspätet eintrafen. Dort trafen sie sich, wie zuvor verabredet, mit dem Angeklagten N.. Der Angeklagte N. hatte dort mit einem „J.“ auf die Angeklagte und die gesondert verfolgten gewartet. Da sich die Ankunft verspätete, hatte der „J.“ dem Angeklagten aufgegeben, das Marihuana an die gesondert Verfolgten zu übergeben, wozu sich der Angeklagte auch bereit erklärte. Der Kaufpreis in Höhe von 15.000,00 € sollte zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet werden. Hierzu verlud der Angeklagte die Betäubungsmittel in den Kofferraum seines Fahrzeugs, wobei er wusste, dass er hierzu nicht berechtigt war und ihm auch bewusst war, dass er den Verkauf durch den „J.“ damit förderte. Der „J.“ verließ vor der Ankunft der Angeklagten D. und der gesondert Verfolgten K. und M. den Parkplatz des Mc Donalds in B..

Vor Ort begaben sich die Angeklagten sowie die gesondert Verfolgten K. und M. in die McDonald’s-Filiale, in welcher sie sich an einem Vierertisch gegenübersitzend ca. eine halbe Stunde aufhielten, etwas aßen und sich unterhielten. Die Angeklagte D. war während der Unterhaltung – mit Ausnahme eines Gangs zur Toilette – ebenfalls anwesend, beteiligte sich jedoch nicht an den Gesprächen, sondern schaute auf ihr Handy. Im Rahmen der Unterhaltung wurde in Gegenwart der Angeklagten D. auch die Qualität des zu übergebenden Marihuanas angesprochen. So äußerte der Angeklagte N., es handele sich um Gras von minderwertiger Qualität, weshalb eine Reklamation wegen der Qualität ausgeschlossen sein sollte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt konkretisierte sich das Tatgeschehen für die Angeklagte D. dahingehend, dass sie wusste, dass die Fahrt der Übergabe und dem Transport von Betäubungsmitteln diente.

Anschließend begaben sich die Angeklagten und die gesondert Verfolgten K. und M. nach draußen zu dem von dem Angeklagten N. genutzten PKW Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen (…), in dessen Kofferraum sich die insgesamt 9.840,20 g Marihuana, verschweißt in zehn Paketen zu jeweils etwa 1 kg, die jeweils in zwei blauen Müllsäcken verpackt waren, befanden. Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von 9,9 %, damit war ein Wirkstoff von insgesamt 974,18 g THC enthalten.

In Anwesenheit und unter Beobachtung aller Beteiligter nahm der Angeklagte N. die beiden blauen Müllsäcke aus dem PKW Opel Astra und verbrachte sie in den Kofferraum des Mietfahrzeugs Opel Corsa. Auch die Angeklagte D. nahm dies wahr. Sodann nahm der Angeklagte N. ein mit durchsichtiger Folie verschweißtes Paket Marihuana aus einem der blauen Müllsäcke und zeigte es den um den Kofferraum herumstehenden Beteiligten. Er äußerte zugleich, dass das Marihuana luftdicht verpackt sei. Beides wurde wiederum auch von der Angeklagten D. wahrgenommen. Das Marihuana war für den gewinnbringenden Weiterverkauf durch den gesondert Verfolgten M. bestimmt. Dies wusste der Angeklagte N.. Auch die Angeklagte D. nahm zu diesem Zeitpunkt jedenfalls billigend in Kauf, dass das Marihuana für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war.

Der gesondert Verfolgte K. überklebte anschließend den Europcar-Schriftzug des Kennzeichenträgers am Mietfahrzeug Opel Corsa, was die Angeklagte D. ebenfalls wahrnahm. Kurze Zeit später erschien der gesondert Verfolgte E. E.-Z. mit einem PKW BMW X6, amtliches Kennzeichen (…), vor Ort. Der Angeklagte N. und der gesondert Verfolgte M. stiegen sodann zu dem gesondert Verfolgten E.-Z. in das Fahrzeug, das in der Folge von dem Angeklagten N. geführt wurde. Die Angeklagte D. und der gesondert Verfolgte K. stiegen in das Mietfahrzeug Opel Corsa, welches in der Folge von der Angeklagten D. als Fahrerin geführt wurde. Mit den Fahrzeugen fuhren alle Beteiligten zurück Richtung E., wobei der Angeklagte N. und die gesondert Verfolgten M. und E.-Z. den von der Angeklagten D. geführten Mietwagen begleiteten, was diese ebenfalls wahrnahm. Im Bereich des Emstunnels auf der BAB 31 in Fahrtrichtung E. wurde das von der Angeklagten D. geführte Mietfahrzeug einer Polizeikontrolle unterzogen und durchsucht, wobei das Marihuana aufgefunden und sichergestellt wurde. Der BMW X6 wurde in der Folge an der Anschlussstelle L.-Nord ebenfalls einer Fahrzeugkontrolle unterzogen. Bei dem Angeklagten N. wurde Bargeld in Höhe von 1440,00 EUR in einer Stückelung von 25x 50-Euroscheinen, 4x 20-Euroscheinen, einem 10-Euroschein und einem 100-Euroschein sichergestellt. Bei der Angeklagten D. wurde am 24.01.2020 das MobiltelefonI-Phone weiß Sim Pin 1111, Entsperr-Code 111111 sichergestellt.

Das Geschehen unterlag am Tattag zwischen Anmietung des Fahrzeugs Opel Corsa um 12:31 Uhr bis zur Kontrolle des BMW X6 um 17:35 Uhr einer Observation durch das Mobile Einsatzkommando II der ZKI O..

III. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten, den Ausführungen des Sachverständigen Dr. W., denen die Kammer umfassend folgte, sowie den verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister.

Die unter Punkt II. aufgeführten Feststellungen hat die Kammer auf Grund der geständigen Angaben des Angeklagten N., der Einlassung der Angeklagten D. zum äußeren Tatgeschehen und der durchgeführten Beweisaufnahme getroffen.

Der Angeklagte N. hat sich hinsichtlich der Taten umfassend geständig eingelassen und auch Angaben zu weiteren Mittätern und weiteren Taten gemacht. Die Angeklagte D. hat das äußere Tatgeschehen eingeräumt. Sie will aber bis zum Ende nicht gewusst haben, dass sie sich an einer Straftat beteiligt.

1. Einlassung des Angeklagten N.

Der Angeklagte N. hat angegeben, er habe seinem Hintermann aus den N., einem „J.“, gegen Provision potentielle Abnehmer für Betäubungsmittel vermittelt, so auch in diesem Fall den gesondert Verfolgten M.. Am Tattag habe er gemeinsam mit seinem Hintermann an der McDonalds-Filiale in B. auf die Angeklagte D. und die gesondert Verfolgten M. und K. gewartet. Sein Hintermann habe das Marihuana eigentlich selbst übergeben wollen. Die Angeklagte D. und die gesondert Verfolgten M. und K. hätten sich jedoch verspätet, sodass sein Hintermann sich bereits entfernt und ihm die Übergabe der Betäubungsmittel überlassen habe. Als die Angeklagte D. und die gesondert Verfolgten M. und K. vor Ort eingetroffen seien, habe man sich zunächst noch in die McDonalds-Filiale gesetzt. Dort sei auch – für die Angeklagte D. wahrnehmbar – über Betäubungsmittel gesprochen worden. Er habe ausdrücklich gesagt, es handele sich um albanisches Gras von minderwertiger Qualität. Die Angeklagte D. sei während des Aufenthalts in der McDonalds-Filiale in ihr Handy vertieft, jedoch anwesend gewesen. Anschließend habe man auf dem Parkplatz das Marihuana in den Mietwagen umgeladen, wobei alle Beteiligten um den Kofferraum herumgestanden hätten. Er habe ein Paket Marihuana aus den blauen Müllsäcken herausgenommen, um den Beteiligten zu zeigen, dass die Pakete geruchssicher verschweißt waren. Er habe auch verbal geäußert, dass es luftdicht verpackt sei. Die Angeklagte D. habe auch am Kofferraum gestanden. Kurze Zeit danach sei der gesondert Verfolgte E.-Z. erschienen und man sei dann mit den Fahrzeugen in Richtung E. bzw. M. gefahren, jedoch von der Polizei letztlich angehalten und kontrolliert worden.

2. Einlassung der Angeklagten D.

Die Angeklagte D. hat sich im Wege einer von ihr zu eigen gemachten Erklärung ihrer Verteidiger eingelassen, wobei Rückfragen zugelassen wurden.

Es sei richtig, dass sie als Fahrerin eines Mietwagens der Firma Europcar, einem Opel Corsa, am 24.01.2019 vor der Polizei angehalten worden sei, der Beifahrer sei der Herr K. gewesen. Im Kofferraum des Mietwagens, den sie angemietet habe, seien zwei große blaue Müllsäcke, wie sie später erfahren habe mit ca. 9 ½ Kilogramm Marihuana, gefunden worden. Wie bereits bei der Polizei und bei Gericht ausgesagt, habe sie keine Kenntnis davon, dass sich illegale Drogen in den beiden Müllsäcken befunden hätten.

Herr K. sei ihr Ex-Freund. Die zweijährige Beziehung zu ihm habe sie ca. ein halbes Jahr vor dem 23.01.2019 beendet gehabt. Grund für die Beendigung sei nicht, dass sie ihn nicht mehr geliebt habe, sondern dass er etwas, und für sie zu viel, mit illegalen Drogen zu tun gehabt habe. Sie selbst habe noch nie etwas mit illegalen Drogen zu tun gehabt und habe auch noch nie illegale Drogen konsumiert. Ungefähr eine Woche vor dem 23.01.2019 habe sich Herr K. seit langer Zeit wieder bei ihr gemeldet und er habe ihr versichert, dass er nichts mehr mit Drogen zu tun habe. Sie müsse gestehen, dass sie noch immer starke Gefühle für ihn gehabt habe und sie habe sich deshalb sehr über die Kontaktaufnahme gefreut. Sie hätten sich dann vor dem 23.01.2019 auch zwei mal getroffen und einen Tag vor der Festnahme habe er ihr erzählt, dass er einen Bekannten nach O. bringen müsse. Er selber habe keinen Führerschein, so dass er die Angeklagte gefragt habe, ob sie fahren würde und er sprach auch davon, dass er 500 Euro dafür bekommen würde und sie dann natürlich auch etwas abbekäme. Das sei ihr eigentlich nicht wichtig gewesen, sie habe sich aber darüber gefreut, dass sie Zeit mit Herrn K. verbringen könne. Da sie damals einen alten Seat Ibiza gefahren sei, dessen Getriebe kaputt gewesen sei, so dass sie mit diesem Fahrzeug nur noch im Ort rumgefahren sei, aber sich keinesfalls getraut habe mit diesem Fahrzeug noch größere Strecken zurückzulegen, teilte sie Herrn K. mit, dass sie ihr Auto nicht nehmen könnten. Er habe vorgeschlagen einen Mietwagen zu nutzen. Am nächsten Tag habe Herr K. die Angeklagte zu einer ihr bis dahin unbekannten Person geschickt, nun wisse sie, dass es Herr S. M. gewesen sei. Dieser habe ihr den Betrag in Höhe von € 500,- übergeben und sie sei sich natürlich sicher, dass es die Person sein müsse, die sie nach O. fahren sollten. Herr M. sei allerdings nicht zu ihr ins Fahrzeug gestiegen, was sie gewundert habe. Sie habe dann Herrn K. angerufen und habe ihm mitgeteilt, dass sie das Geld habe und dass die Person nicht mitgefahren sei. Sie habe dann bei Europcar das Fahrzeug angemietet, ihr Fahrzeug ließ sie bei Europcar stehen und Herr K. und sie hätten gemeinsam mit dem Mietwagen Herrn M. bei der Kunsthallte in E. abgeholt. Von dort hätten sie sich dann auf den Weg nach O. gemacht. Dort angekommen seien sie auf einen Mc Donald’s Parkplatz gefahren, seien ausgestiegen und seien zu dritt in das Restaurant gegangen. Herr K. und sie hätten sich angestellt um etwas zu Essen zu bestellten. Herr M. sei zu einer ihr zum damaligen Zeitpunkt unbekannten Person, den Mitangeklagten N., an den Tisch gegangen, habe kurz mit ihm geredet und sei dann wieder zu ihnen gekommen und er habe sich auch etwas zu Essen bestellt. Sie hätten sich zu Herrn N. an den Tisch gesetzt und hätten gegessen. An Gesprächsinhalte könne sie sich nicht mehr wirklich erinnern, weil sie sich an keiner Konversation beteiligt habe und auch den Gesprächen der drei Herren nicht gefolgt sei. Sie sei auch zwischendurch auf der Toilette gewesen. Sie wisse, dass es zwischenzeitlich um günstige Markenklamotten und um Gefängnisaufenthalte gegangen sei und sie wisse noch, dass es ihr sehr unangenehm gewesen sei, so dass sie sich größtenteils mit ihrem Handy beschäftigt habe. Keinesfalls habe sie Gespräche über Drogen mitbekommen.

Als sie Mc Donald’s verlassen hätten, seien Herr M. und Herr N. etwas schneller und Herr K. und sie leicht versetzt hinter ihnen gegangen. Es sei richtig, dass Herr N. dann die später von der Polizei aufgefundenen zwei blauen Müllsäcke in den Kofferraum des von ihr angemieteten Fahrzeugs geladen habe. Das habe sie beobachten können. Die drei Herren hätten direkt vor dem Kofferraum gestanden, sie habe leicht versetzt dahintergestanden. Es sei allerdings unwahr, dass Herr N. einen der Säcke geöffnet und ihnen den Inhalt gezeigt haben solle. Vielleicht habe es diese Situation wirklich gegeben, sie habe es aber keinesfalls wahrgenommen. Ihr habe keiner den Inhalt der beiden Säcke gezeigt und da sie nicht so nah wie die drei Herren am Kofferraum gestanden habe, habe sie auch nicht die angebliche Aussage des Herrn N. wahrnehmen können mit der er mitgeteilt haben will, dass er es luftdicht verpackt habe. Vielleicht habe er es zu den anderen beiden Herren sehr leise gesagt, was für sie auch naheliege, wenn man über Drogen rede. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Inhalt der blauen Säcke um Klamotten gehandelt habe. Herr K. habe während unserer Beziehung schon etwas damit zu tun gehabt, sie habe auch mal Klamotten von ihm bekommen und sie wisse noch, dass Herr K. auch damals die Klamotten in solchen Müllsäcken transportiert habe. Es sei auch richtig, dass Herr K. den Europcar-Schriftzug abgeklebt habe. Aber auch das habe er früher bereits getan, sie war der Meinung, dass er sich schäme, mit einem Mietwagen herum zu fahren.

Sie habe sich lange mit ihren Anwälten unterhalten und auch ihre Anwälte hätten ihr einige kritische Fragen gestellt. Sie wisse heute selbst, dass man sich als Außenstehender, der sie nicht kenne, denken müsse, dass es doch eher wahrscheinlich sei, dass sie ab dem Zeitpunkt in dem die Säcke in den Kofferraum des Mietwagens gepackt worden seien, vermutet haben müsse, dass es sich um Drogen handele. Insbesondere, weil Herr K. dann noch den Europcar-Schriftzug abgeklebt habe. Heute denke sie sich auch, wie sie nur habe so naiv sein können. Sie sei es aber leider gewesen. Sie habe sich immer wieder gefragt warum und könne es sich nur damit erklären, dass sie so verliebt in Herrn K. gewesen sei, dass sie einfach blind gewesen sei und ihr keinesfalls habe eingestehen wollen, dass er sie belogen habe, als er erzählt habe, dass er nichts mehr mit Drogen zu tun habe. Sie habe einfach sämtliche Hinweise ignoriert und habe sie ausgeblendet. Dies sei vergleichbar etwa mit jemandem, der von seinem Partner betrogen würde. Man sehe die Hinweise dafür, stelle aber einfach keine Fragen, um keine Bestätigung zu erhalten und sich einfach einzureden, dass es alles nur blöde Zufälle seien. Sie müsse dazu sagen, dass sie aber auch nichts Auffälliges gerochen habe, auch wenn sie nichts mit Drogen zu tun habe, wisse ich wie Marihuana rieche.

Die ganze Situation habe sie völlig überfordert. Zuerst die unbekannten Männer, die sich über Gefängnisaufenthalte unterhalten hätten, dann das Umladen der zwei blauen Säcke, nachdem sie eigentlich gedacht habe, sie hätten ihren Auftrag, nämlich Herrn M. nach O. zu fahren, erfüllt und dann noch der Umstand, dass Herr M., Herr N. und noch eine dritte Person, die in einem teuren BMW auf den Parkplatz gekommen sei, als sie und Herr K. bereits wieder im Auto gesessen hätten, in diesem teuren Fahrzeug ihre Rückfahrt begleiteten. Dies habe ein Unwohlsein in ihr aufsteigen lassen. Sie habe Herrn K. nicht darauf angesprochen, wahrscheinlich um keine Antwort zu erhalten, die sie noch mehr beunruhigte hätte. Sie habe nur noch ein Ziel gehabt und zwar schnell nach Hause zu kommen. Hinzu kam, dass zwischen Herrn K. und ihr auf der Rückfahrt noch aus einem anderen Grunde Schweigen geherrscht habe. Sie sei eifersüchtig gewesen, weil er zwischenzeitlich eine Mail auf sein Handy bekommen habe und er sein Handy beim Lesen weggedreht habe. Sie habe die Mail nicht lesen können. Sie sei sich sicher gewesen, dass diese Mail von einer Frau stamme und Herr K. ihr etwas verheimlicht habe.

Sie wisse nicht, was sie getan hätte, wenn ihr beim Umladen der zwei Säcke klargeworden wäre, dass es sich um Drogen handele. Sie habe zwar keine Angst vor Herrn K., aber die anderen beiden bzw. später sogar die anderen drei Männer habe sie nicht gekannt und harmlos hätten sie nicht gewirkt, u.a. wegen der Gespräche über Inhaftierungen. Wahrscheinlich wäre ihre Reaktion dieselbe gewesen, nämlich einfach still sein und schnellstmöglich nach Hause fahren und zukünftig nie mehr so dumm und naiv sein.

Sie sei verwundert, wenn andere Beschuldigte behauptet hätten, sie habe Bescheid gewusst. Sie habe niemanden außer Herrn K. gekannt und habe sich mit denen nicht ein Wort über Drogen unterhalten. Es könnten lediglich Mutmaßungen gewesen sein, da sie mit Herrn K. gekommen sei und das Verladen der Müllsäcke gesehen habe.

Sie habe auch nicht mit Drogen Handel treiben wollen. Sie kenne niemanden, dem sie so etwas verkaufen könne. Sie habe auch nicht an irgendwelchen Gewinnen beteiligt werden sollen. Sie habe einen Teil der € 500,- abzüglich der Mietwagenkosten dafür abbekommen sollen, um eine Person nach O. zu fahren und das sei es gewesen. Gerechnet habe sie mit vielleicht € 150,- - € 200,-. Sie erinnere sich zwar nicht mehr, was ihr Herr K. als Ziel angegeben habe oder ob er ihr überhaupt ein Ziel genannt habe. Das Ziel sei für sie auch egal gewesen, weil es ihr nur darum gegangen sei Zeit mit Herrn K. zu verbringen. Sie wisse, dass sie in ihren damaligen Vernehmungen mal als Ziel den Flughafen angegeben habe, sie meine aber, dass Herr K. das nicht gesagt habe und dass es nur eine Mutmaßung von ihr gewesen sei. Da sei sie sich aber wirklich nicht mehr sicher.

Ergänzend gab die Angeklagte an, es sei nie ihre Absicht gewesen, mit Drogen zu tun zu haben. Es sei immer ihr Anliegen gewesen, den gesondert Verfolgten K. von den Drogen wegzubringen. Sie habe immer wieder Gerichtsverhandlungen diesen betreffend mitbekommen und selbige auch als Zuschauerin verfolgt. Zum Tatzeitpunkt sei sie arbeitssuchend gewesen, sie glaube sie hätte die Fahrt nicht durchgeführt, wenn sie einen Job gehabt hätte.

3. Würdigung

a. Äußeres Tatgeschehen

Hinsichtlich des Äußeren Tatgeschehens ist die Kammer aufgrund der geständigen Angaben der beiden Angeklagten überzeugt. Beide Angeklagte haben umfassend, detailreich und widerspruchsfrei den objektiven Sachverhalt geschildert. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass auch bei einer geständigen Einlassung der Angeklagten grundsätzlich eine Überzeugungsbildung unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismateriales erforderlich ist. Insbesondere ist im Fall einer geständigen Einlassung zu untersuchen, ob das abgelegte Geständnis mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren ist und ob es in sich stimmig ist sowie die getroffenen Feststellungen trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.04.2013 - 3 StR 35/13, NStZ 2014, 53, 53 f.). Diesen Anforderungen an eine Überprüfung der geständigen Einlassung ist die Kammer insoweit begegnet, als sie die Angaben des Angeklagten kritisch gewürdigt und im Übrigen mit objektivierbaren Beweismitteln abgeglichen hat.

Hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens werden die Einlassungen der beiden Angeklagten zunächst durch die Aussagen der Zeugen K. und M. bestätigt, die an dem Tatablauf beteiligt gewesen sind und diesen ebenfalls wie festgestellt geschrieben haben. In dieser Hinsicht erschienen die Angaben der Zeugen K. und M. auch glaubhaft und die Zeugen waren insoweit auch glaubwürdig. Dies wird auch durch den verlesenen Observationsbericht des MEK II des ZKI O. vom 25.01.2019, die verlesenen Sicherstellungsprotokolle vom 24.01.2020, den Bericht zur Fahrzeugdurchsuchung hinsichtlich des Fahrzeugs (…), die Festnahmeanzeige bezüglich des Angeklagten N., die verschriftliche Kommunikation im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung zwischen den Zeugen K. und M. und den in Augenschein genommenen Bildbericht zu der Observationsmaßnahme des MEK II der ZKI O. bestätigt. Die Feststellungen hinsichtlich der Wirkstoffmenge beruhen auf dem verlesenen Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamts N. vom 08.08.2019 sowie dem verlesenen Sicherstellungsprotokoll vom 25.01.2020.

Der Einsatzbericht des MEK II des ZKI O. vom 25.01.2019 dokumentiert das Tatgeschehen dabei chronologisch in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten. Die Dokumentation wird ergänzt durch den in Augenschein genommenen Bildbericht zu der Observationsmaßnahme, auf denen das Geschehen auf dem Mc Donalds Parkplatz ebenfalls, wie oben festgestellt, zu sehen war.

Aus der verschriftlichen Kommunikation im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung (SH TKÜ aus 510 Js 2555/19 (Az. der Staatsanwaltschaft A.)) ergibt sich ergänzend die Kommunikation zum Fahrtantritt durch die Angeklagte D. sowie die gesondert Verfolgten K. und M. sowie die Kommunikation zwischen den gesondert Verfolgten K. und M. im weiteren Verlauf des Tattages.

b. Inneres Tatgeschehen

Hinsichtlich des Angeklagten N. hat dieser auch das innere Tatgeschehen eingeräumt, Zweifel haben sich insoweit nicht ergeben.

Soweit die Angeklagte D. jedoch angegeben hat, bis zuletzt davon ausgegangen zu sein, dass die Fahrt lediglich dem Transport von Markenklamotten diente und sie nicht gewusst habe, dass tatsächlich Betäubungsmittel transportiert wurden, sie insbesondere keine Betäubungsmittel gesehen oder Gespräche über solche mitbekommen habe, folgt die Kammer ihren Angaben nicht. Die Kammer geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr davon aus, dass die Angeklagte bereits im Rahmen der Verabredung zur Fahrt mit dem gesondert Verfolgten K. billigend in Kauf nahm und spätestens mit dem Aufenthalt in der McDonald’s Filiale B. positiv wusste, dass die Fahrt dem Transport von Betäubungsmitteln diente. Hierfür sprechen insbesondere die folgenden Umstände:

Zunächst ist die Aussage der Angeklagten D. davon geprägt, dass das äußere Tatgeschehen zur Übergabe der Betäubungsmittel in Übereinstimmung mit den übrigen Beweismitteln wiedergegeben wird, die Umstände, die jedoch die Kenntnis der Angeklagten D. betreffen, von ihr einseitig zu ihren Gunsten dargestellt werden. Dies gilt etwa im Hinblick auf die von ihr aufgestellte Hypothese, sie sei vermutlich in dem Moment auf der Toilette gewesen, als in der McDonalds-Filiale über Betäubungsmittel gesprochen worden sei. Gleiches gilt hinsichtlich der Aussage, der gesondert Verfolgte K. habe ihr am Kofferraum des Mietfahrzeugs die Sicht versperrt und er habe die Kennzeichenbeschriftung überklebt, weil er sich schäme mit einem Mietfahrzeug unterwegs zu sein. Die Aussage wirkt insoweit durch die einseitig dargestellte, entlastende Schilderung konstruiert.

Hinzukommt, dass die Kontaktaufnahme, durch welche die Angeklagte für die Fahrt angeworben wurde, durch den gesondert Verfolgten K. erfolgte, mit welchem sie über zwei Jahre liiert war. Trennungsgrund war ihren Angaben zufolge gerade der Umstand, dass dieser in Geschäfte mit illegalen Drogen involviert war. Bereits im Rahmen der Kontaktaufnahme durch den gesondert Verfolgten K. am Tag vor der gegenständlichen Tat erlangte die Angeklagte zudem Kenntnis davon, dass für die Durchführung der Fahrt ein Betrag in Höhe von 500,00 EUR gezahlt werden sollte. Die Höhe dieses Betrags, welcher den üblichen Preis für eine Taxifahrt für diese Strecke erheblich übersteigt, verdeutlicht bereits, dass es sich um keine reine Gefälligkeit handelte, sondern mit der Fahrt auch ein Risiko, nämlich das der Entdeckung einer Straftat, einherging, welches auch durch die Höhe des Betrags abgegolten werden sollte. Der Betrag von 500 € stellt für die Angeklagte derzeit ein Monatseinkommen dar. Selbst bei Abzug der Kosten für den Mietwagen lässt allein dieser Betrag für eine Fahrt von E. nach O. den sicheren Schluss zu, dass die Angeklagte als Empfängerin wusste, dass es sich um ein illegales Geschäft handelte. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass der gesondert Verfolgte K. – wie die Angeklagte D. wusste – bereits in der Vergangenheit in illegale Drogengeschäfte verwickelt war, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte D. bereits zu diesem Zeitpunkt ernsthaft in Erwägung zog und billigend in Kauf nahm, dass es sich um eine Fahrt zum Zwecke der Übergabe und des Transports von Betäubungsmitteln handeln würde. Auch vermag die Einlassung der Angeklagten, hinsichtlich der Freude über den Kontakt zum Angeklagten K. nicht zu überzeugen. Selbst wenn die Angeklagte sich über den erneuten Kontakt zum Zeugen K. gefreut haben mag, spricht dies zur Überzeugung der Kammer nicht dafür, dass sie eine Beteiligung an einer Straftat nicht für möglich gehalten hat. Auch dass die Angeklagte sich hat von dem Zeugen K. versprechen lassen, dass keine Straftat begangen werde, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Angeklagte wusste, dass der Zeuge K. zuvor bereits mit Betäubungsmitteln in Kontakt gewesen ist.

Im Weiteren sprechen auch die Angaben des Angeklagten N. und des gesondert Verfolgten M. dafür, dass der Angeklagten D. bewusst gewesen ist, dass die Fahrt der Übergabe und dem Transport von Betäubungsmitteln diente. So hat der Angeklagte N. angegeben, die Angeklagte D. sei zwar in ihr Handy vertieft, jedoch auch während des Gesprächs über Betäubungsmittel sowohl in der McDonalds-Filiale als auch auf dem Parkplatz anwesend gewesen. Die glaubhafte und mit den objektiven Beweisergebnissen übereinstimmende Aussage des Angeklagten N. überzeugt auch insoweit. Es ist insbesondere logisch und nachvollziehbar, dass sich die Beteiligten nicht nur über Nebensächlichkeiten, sondern auch über das abzuwickelnde Drogengeschäft, und in diesem Zusammenhang vor allem auch über die Qualität des Marihuanas ausgetauscht haben. Schließlich handelte es sich um eine erhebliche Menge Marihuana zu einem Kaufpreis von 15.000,00 EUR. Es erscheint auch lebensnah, dass der Angeklagte den Beteiligten am Kofferraum des Mietfahrzeugs noch einmal die eingeschweißten Pakete präsentierte, um diesen gegenüber deutlich zu machen, dass das Marihuana geruchssicher verpackt war. Die Angaben des Angeklagten zeichnen sich auch durch besondere Details aus, die für erlebnisbasierte Schilderungen sprechen, so insbesondere im Hinblick auf die im Wortlaut wiedergegebene, ungewöhnliche Formulierung, es handele sich um „albanisches Gras“. Der Angeklagte legte auch eine widerspruchsfreie, in sich schlüssige Handlungsabfolge dar, die nicht nur das Kerngeschehen, sondern auch das Randgeschehen der Übergabe betraf. Dies gilt vor allem hinsichtlich der – von dem Zeugen M. bestätigte – Angabe, die Angeklagte D. und die gesondert Verfolgten M. und K. hätten sich verspätet. Nur deshalb habe die Übergabe nicht durch den Hintermann „J.“, sondern durch ihn selbst stattgefunden. Die Kammer konnte sich zudem durch Vernehmung der Vernehmungsbeamten PK S. und PK L. sowie durch die gemäß § 254 Abs. 1 StPO erfolgte Verlesung des Protokolls der richterlichen Vernehmung vom 21.05.2019 des Angeklagten N. davon überzeugen, dass die Angaben des Angeklagten N. eine hohe Aussagekonstanz aufweisen, ohne dass sich Widersprüche zwischen den bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens getätigten Schilderungen und der Aussage im Rahmen der Hauptverhandlung ergaben.

Es ist überdies kein Motiv des Angeklagten ersichtlich, wieso er die ihm bis dato unbekannte Angeklagte D. zu Unrecht belasten sollte. Dabei hat die Kammer durchaus bedacht, dass der Angeklagte N. sich durch seine Aussage in den Genuss des § 31 BtMG hat bringen wollen. Vorliegend hatte der Angeklagte N. jedoch bereits Angaben zu den Zeuge K. und M. gemacht, die beide letztlich im Rahmen ihrer Hauptverhandlung und auch in der hiesigen Zeugenvernehmung bestätigt haben. Weiter hatte der Angeklagte N. gegenüber dem Zeugen PK S. weitere Angaben zu weiteren Betäubungsmittelgeschäften gemacht, die nach Angaben des Zeugen PK S. zu weiteren Ermittlungsergebnisses geführt haben und insoweit hinsichtlich eines Jens Wever und einer weiteren Person auch ergiebig waren. Zweifel an den Angaben des Zeugen PK Saathoff haben sich insoweit nicht ergeben. Unter Würdigung dieser Umstände gab es für die Kammer aber auch keinen Grund, anzunehmen, dass der Angeklagte N. die Angeklagte D. zu Unrecht belasten wollte, um in den Genuss des § 31 BtMG zu kommen. Dieser hatte bereits ausreichend Angaben gemacht. Weiter hatte der Angeklagte N. kein Verhältnis zu der Angeklagten D., was auf eine falsche Belastung hätte schließen lassen können.

Aus Sicht der Kammer erscheint es auch fernliegend, dass die Angeklagte allein durch Nutzung des Handys sämtliche Gespräche um sie herum gänzlich ausgeblendet hat. Auch die seitens der Angeklagten D. aufgestellte Hypothese, sie sei währenddessen auf der Toilette gewesen, ist durch die glaubhafte, dieser Hypothese entgegenstehende Aussage des Angeklagten N. widerlegt. Dass die Angeklagte sich am Kofferraum des Mietfahrzeugs befand, ist überdies auch den in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Observationsbericht des MEK II der ZKI O. zu entnehmen. Die Kammer hält es aufgrund der räumlichen Nähe zu dem Geschehen auch in diesem Zusammenhang für naheliegend und ist auch davon überzeugt, dass die Angeklagte D. auch hier die vom Angeklagten N. herausgeholten, eingeschweißten Pakete Marihuana gesehen und auch die entsprechenden Äußerungen wahrgenommen hat. Den in Augenschein genommenen Lichtbildern ist auch nicht zu entnehmen, dass der gesondert Verfolgte K. der Angeklagten bewusst derart die Sicht versperrt hat, dass die Angeklagte D. nicht mehr in den Kofferraum schauen konnte. Insbesondere dem in Augenschein genommenen Lichtbild Bl. 56 SH Observation FA 1 ist zu entnehmen, dass die Angeklagte sehr wohl die Möglichkeit hatte, rechts an dem gesondert Verfolgten K. vorbei in den Kofferraum zu schauen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Angeklagte ihren Kopf vom Geschehen wegdreht.

Weiterhin wird die Kenntnis der Angeklagten auch durch die Angaben des Zeugen M. gestützt. Wenngleich dieser angab, nicht ausschließen zu können, dass sich die Angeklagte D. während des Gesprächs über Betäubungsmittel in der McDonalds-Filiale auf der Toilette befand, so geht aus seinen Angaben in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten N. dennoch hervor, dass er sich sicher und es für ihn selbstverständlich gewesen sei, dass alle vor Ort Anwesenden wussten, dass die Fahrt der Übergabe und dem Transport von Betäubungsmitteln diente. Besondere Bedeutung hat die Kammer der Aussage des gesondert Verfolgten M. insoweit beigemessen, als dass er im Rahmen der Hauptverhandlung angab, vor der Hauptverhandlung noch den Kontakt zu der Angeklagten D. gesucht zu haben, um diese zu fragen, ob sie wirklich bei ihrer Einlassung bleiben wolle. Grund seiner Erkundigung sei gewesen, dass er es für völlig abwegig halte, dass die Angeklagte nicht mitbekommen habe, dass Betäubungsmittel übergeben worden sind. Die Angaben des Zeugen M. sind auch insoweit glaubhaft. Insbesondere sind keine überzogenen Belastungstendenzen zu Lasten der Angeklagten D. erkennbar. Vielmehr gab der gesondert Verfolgte M. an, dass auf der Hinfahrt nach O. nicht über Betäubungsmittel gesprochen worden sei und er auch nicht mit letzter Sicherheit sagen könne, dass die Angeklagte die konkreten Gespräche über das Marihuana am Tisch in der McDonalds-Filiale mitbekommen hat. Hätte er die Angeklagte zu Unrecht belasten wollen, wäre es ein Leichtes gewesen, entsprechende Behauptungen aufzustellen. Ein Motiv, die Angeklagte zu Unrecht zu belasten, ist ebenso wenig erkennbar.

Dieser Wertung der Kammer stehen auch die Angaben des gesondert Verfolgten K. nicht entgegen. Zwar folgt die Kammer, wie oben ausgeführt, dessen Angaben, soweit sie das äußere Tatgeschehen hinsichtlich der Übergabe der Betäubungsmittel wiedergeben und sich mit den Angaben des Angeklagten N. und des gesondert Verfolgten M. decken. Soweit er jedoch darüber hinaus angegeben hat, davon auszugehen, die Angeklagte D. habe nichts davon gewusst, dass Betäubungsmittel übergeben und transportiert werden sollten, folgt die Kammer seinen Angaben nicht. Zwar hat er insoweit ausgeführt, er habe dies dadurch sicherstellen wollen, dass er dem gesondert Verfolgten M. gegenüber klargestellt habe, die Angeklagte dürfe nichts von den Betäubungsmitteln wissen, da sie ansonsten die Fahrt nicht durchführen würde. Gespräche über Betäubungsmittel habe die Angeklagte nicht mitbekommen. Auch habe er sich am Kofferraum des Mietfahrzeugs vor die Angeklagte gestellt, damit sie nichts sehen könne. Zudem habe er stets die Schriftzüge an den Kennzeichen von Mietfahrzeugen abgeklebt.

Diese Angaben wertet die Kammer jedoch als Gefälligkeitsaussage zugunsten der Angeklagten D.. Sie sind unglaubhaft, weisen insbesondere deutliche Entlastungstendenzen zugunsten der Angeklagten D. auf. So ist sie Aussage des gesondert Verfolgten K. – wie auch die Einlassung der Angeklagten D. – davon gekennzeichnet, dass das äußere Tatgeschehen zur Übergabe der Betäubungsmittel in Übereinstimmung mit den übrigen Beweismitteln wiedergegeben wird, die Umstände, die die Kenntnis der Angeklagten D. betreffen, jedoch zu ihren Gunsten dargestellt werden. Insoweit hat der gesondert Verfolgte K. sich im Rahmen der Hauptverhandlung auch selbst widersprochen und seine Angaben in der Folge angepasst. So hat er zunächst ausgesagt, es hätten in B. keinerlei Gespräche über Betäubungsmittel stattgefunden. Sodann gab er an, Betäubungsmittel seien nur am Kofferraum des Mietfahrzeugs angesprochen worden. Schließlich hat er angegeben, auch in der McDonalds-Filiale sei über das Marihuana gesprochen worden, dies aber genau in dem Moment, als die Angeklagte D. zur Toilette gegangen sei. Gegen die Richtigkeit seiner Angaben spricht zudem, dass weder der Aussage des Angeklagten N. noch den Angaben des gesondert Verfolgten M. zu entnehmen ist, dass der gesondert Verfolgte K. aktiv Maßnahmen ergriffen hat, um die Angeklagte D. gänzlich im Unklaren über die Umstände der Tat zu lassen. Hätte er dies tatsächlich gewollt, hätte es zudem nahegelegen, die übrigen Beteiligten dahingehend zu instruieren und sich darum zu bemühen zu verhindern, dass die Angeklagte sich keine halbe Stunde mit den übrigen Beteiligten in der McDonalds-Filiale und anschließend bei der Übergabe der Betäubungsmittel unmittelbar am Kofferraum befindet. Hinweise dafür, dass der gesondert Verfolgte K. entsprechende Maßnahmen ergriffen hat, ließen sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht feststellen. Vielmehr widersprechen die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus der Observation – wie bereits ausgeführt – der Angabe, er habe der Angeklagten D. am Kofferraum des Mietfahrzeugs bewusst die Sicht versperrt.

Überdies erscheint der Kammer die in Übereinstimmung mit der Einlassung der Angeklagten erfolgte Angabe des gesondert Verfolgten K., er habe die Schriftzüge an Mietwagen stets abgeklebt, als lebensfremd, da hierfür kein plausibler Grund ersichtlich ist. Insbesondere erscheint es fernliegend, dass dies – entsprechend der Einlassung der Angeklagten D. – aus dem Grund erfolgte, dass er sich geschämt habe, mit einem Mietwagen herumzufahren. Zudem erscheint der Zeitpunkt des Abklebens nicht nachvollziehbar. Wenn es dem Zeugen K. tatsächlich stets peinlich gewesen wäre mit einem Mietwagen zu fahren, hätte das Abkleben bereits in E. passieren müssen und nicht erst als die zwei großen Säcke mit Betäubungsmittel in den Mietwagen verladen worden sind.

Als Motiv für eine Gefälligkeitsaussage des gesondert Verfolgten K. kommt aus Sicht der Kammer insbesondere ein schlechtes Gewissen aufgrund des Umstands in Betracht, dass die Angeklagte D. – mit welcher der gesondert Verfolgte über zwei Jahre liiert war – erst aufgrund seiner Initiative in die Straftat involviert wurde. Es erscheint insoweit nachvollziehbar, dass der Zeuge K. die Angeklagte D. nunmehr schützen möchte. Die Kammer zog dabei durchaus in Betracht, dass die Aussage des Zeugen K. und damit auch die Einlassung der Angeklagten D. zutreffend sein könnte. Jedoch war wegen der unglaubhaften Angaben des Zeugen K. auch seine Glaubwürdigkeit einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Dies führte nach Ansicht der Kammer dazu, dass seine Person als unglaubwürdig anzusehen war.

Weiterhin haben auch die konspirativen Umstände um die Übergabe der Betäubungsmittel und die anschließende Rückfahrt Richtung E. zur Überzeugung der Kammer beigetragen, dass auch der Angeklagten D. klar war, dass es sich um eine erhebliche Menge von Betäubungsmitteln handelte, die für den gewinnbringenden Weiterverkauf gedacht waren. Die Angeklagte hat selbst angegeben, wahrgenommen zu haben, wie die beiden Müllsäcke umgeladen wurden und der gesondert Verfolgte K. den Europcar-Schriftzug am Kennzeichen des Mietfahrzeugs abgeklebt hat. Weiterhin hat sie auch nach ihren eigenen Angaben wahrgenommen, dass der gesondert Verfolgte E.-Z. mit einem BMW X6 erschien und die Fahrt anschließend begleitete. Es erscheint lebensfremd, dass die Angeklagte davon ausging, dass ein entsprechender Aufwand für die Übergabe und den Transport von Markenklamotten betrieben wird. Spätestens hierdurch hätte der Angeklagten – auch unabhängig von der zur Überzeugung der Kammer bereits zuvor erlangten positiven Kenntnis – bewusst sein müssen, dass es sich um keinen reinen Personentransport oder Transport von Markenklamotten handelte und der gesondert Verfolgte K. sie offenbar über die wahren Umstände der Fahrt im Unklaren gelassen hatte.

Die Kammer schließt letztlich auch aus, dass die Angeklagte – entsprechend ihrer Einlassung – alle Hinweise ignoriert und ausgeblendet hat, da sie in den gesondert Verfolgten K. verliebt gewesen ist. Die Kammer wertet dies als Schutzbehauptung und hält es für lebensfremd, dass die Angeklagte allein aufgrund einer entsprechenden Gefühlslage gegenüber dem gesondert Verfolgten K. nicht mehr in der Lage war, objektive Wahrnehmungen zu treffen.

Zusammenfassend sprachen der hohe Geldbetrag für die Fahrt nach O., die Kenntnis von der Betäubungsmittelvergangenheit des Zeugen K., die wahrgenommenen Gespräche am Tisch bei Mc Donalds, das Beobachtung des Umverpackens der Betäubungsmittel in das Fahrzeug der Angeklagten, das Abkleben der Kennzeichenbeschriftung sowie die Begleitung durch das Fahrzeug E. Z. dafür, dass die Angeklagte genau wusste, dass sie sich an dem Transport von Betäubungsmitteln beteiligt. Da es sich um zwei große blaue Müllbeutel handelte, ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die Angeklagte wusste, dass diese Betäubungsmittel zum Weiterverkauf bestimmt waren.

IV. Strafbarkeit und Strafe

1. Strafbarkeit

Mit dem festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß der §§ 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß der §§ 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB schuldig gemacht.

a) Beide Angeklagten haben den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dabei täterschaftlich verwirklicht.

Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; vgl. BGHSt 27, 380 f.; BGH NStZ-RR 1998, 148 f.; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 2, 4; vgl. auch Körner BtMG 6. Aufl. § 29 Rdn. 1378).

Diese Voraussetzungen haben sowohl der Angeklagten N. als auch die Angeklagte D. jeweils in ihrer Person erfüllt. Der Angeklagte N. hat die Betäubungsmittel zunächst in dem von ihm genutzten PKW gelagert und anschließend in das Mietfahrzeug Opel Corsa umgelagert. Er hatte dabei jeweils die vom Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über die Betäubungsmittel. Gleiches gilt hinsichtlich der Angeklagten D.. Zwar hat diese die Betäubungsmittel nicht in den eigenen Händen gehalten. Sie war jedoch Führerin des Mietfahrzeugs Opel Corsa, mit welchem die Betäubungsmittel - wie sie wusste - nach der Übergabe in Richtung E. transportiert wurden. Sie hatte hierdurch die vom Herrschaftswillen getragene jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf die Betäubungsmittel.

Einer Strafbarkeit wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht auch nicht entgegen, dass die Übergabe der Drogen von dem Kurier an den Angeklagten durch Ermittlungsbeamte observiert wurde. (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2008 – 4 StR 651/07 –, juris). Auch bei einem überwachten Geschäft können die Täter die tatsächliche Sachherrschaft über die entgegengenommenen Betäubungsmittel erlangen, sofern diese für einen nicht unerheblichen Zeitraum andauert (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 148 f.; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 2 StR 466/05).Diese Voraussetzung ist ebenfalls für beide Angeklagte erfüllt. Der Angeklagte N. lagerte die Betäubungsmittel zunächst im von ihm genutzten PKW Opel und hat sie anschließend zu dem Mietfahrzeug Opel Corsa verbracht, wo er den Beteiligten die Betäubungsmittel auch noch in Ruhe zeigte. Die Angeklagte D. hat die Betäubungsmittel anschließend über einen längeren Zeitraum vom Parkplatz in B. bis zum Emstunnel in L. verbracht.

b) Hinsichtlich des Tatvorwurfs des Handeltreibens liegt bei beiden Angeklagten lediglich eine Beihilfe vor, da sie bei ihrer Beteiligung an der Tat insoweit nicht eigenständig tätig wurden, sondern selbst fremdes Tun förderten, nämlich das Handeltreiben durch den gesondert Verfolgten M..

Hinsichtlich des Angeklagten N. nimmt die Kammer an, dass dieser im Ergebnis in die Handelsorganisation seines Hintermannes eingebunden und im Rahmen dieser Handelsorganisation auch in gewissem Maße weisungsgebunden und abhängig war, keine eigenen Umsatzgeschäfte förderte und dies auch nicht wollte. Wenngleich er fremde Umsatzgeschäfte förderte, kam insoweit lediglich eine vermittelnde Tätigkeit zu, die im Rahmen der Handelsorganisation derart untergeordneter Natur war, dass sein Handeln nicht als täterschaftlich gewertet werden kann (vgl. BGH StV 1995, 198; BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 - 2 StR 506/98 = NStZ-RR 1999, 186; Körner, BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 296 f.; jew. m.w.N.). Gleiches gilt im Hinblick auf die Angeklagte D., die im Ergebnis eine noch untergeordnete Rolle einnahm, die der Annahme einer Täterschaft nicht genügt. Sie war im Ergebnis lediglich für den Transport der Betäubungsmittel zuständig. DieBewertung einer Transporttätigkeit als (mit-)täterschaftliches Handeltreiben kommt nur dann in Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet (vgl.BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 – 2 StR 369/07 –, juris). Dies trifft auf den Tatbeitrag der Angeklagten D. nicht zu. Diese hatte weder Einfluss auf Zustandekommen und Ablauf der Umsatzgeschäfte noch sollte sie konkret am Umsatz beteiligt werden.

c) Sowohl die von den Angeklagten täterschaftlich begangene als auch die von den Angeklagten geförderte Straftat des gesondert Verfolgten M. stellen zudem solche gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG dar. Eine nicht geringe Menge liegt bei Marihuana bereits ab einem Wirkstoffgehalt von 7,5 g THC vor. Vorliegend ergibt sich ein Wirkstoffgehalt von 974,18 g THC. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge ist um das etwa 129fache überschritten.

d) Der Vorsatz beider Angeklagter erstreckte sich dabei aufgrund der ersichtlich erheblichen Menge Marihuana auch darauf, dass die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten war und die Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf gedacht waren. Dass die Angeklagte D. dabei im Unklaren darüber blieb, wer sie gewinnbringend weiterverkaufen sollte, ist insoweit unerheblich.

e) Im Ergebnis hat die Kammer zudem Tateinheit zwischen dem hier verwirklichten unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen.DasBesitzen von Betäubungsmitteln ist nur dann ein unselbständiger, im Handeltreiben aufgehender Teilakt des Geschehens, wenn das Handeltreiben in Täterschaft begangen wird. Ist – wie hier – nur Beihilfe dazu anzunehmen, so ist Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln möglich (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1995 – 1 StR 619/95 –, juris).

2. Strafe D.

Die Strafe hinsichtlich der Angeklagten D. hat die Kammer dem ungemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr.2 BtMG wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entnommen. Dieser beträgt Freiheitstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren. Die Anwendung eines minder schweren Falles kam nicht in Betracht.

Ein minderschwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGHSt 29, 319, 321). Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung sind nicht nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die der Tat vorausgehen oder sie begleiten, sondern auch diejenigen, die ihr nachfolgen (vgl. BGH, NJW 1988, 2749). Entscheidend ist, dass der Fall, nicht die Tat insgesamt minderschwer wiegt (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl. 2017, Rn. 1108).

Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles vor und ist auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, so muss bei der Strafrahmenwahl zunächst geprüft werden, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorab auf die allgemeinen Strafzumessungsgründe abzustellen. Vermögen bereits diese die Annahme eines minder schweren Falles allein zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist jedoch noch eine Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des vorliegenden gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 27.04.2010 – 3 StR 106/10).

Diese Voraussetzungen sind bezüglich der Angeklagten D. nicht erfüllt. Weder liegt nach den allgemeinen Strafzumessungserwägungen ein minder schwerer Fall vor, noch greift ein vertypter Strafmilderungsgrund, welcher im Rahmen einer Gesamtabwägung einen minder schweren Fall zu begründen vermag.

a) Zwar ist nach den allgemeinen Strafzumessungserwägungen zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass diese bislang nicht vorbestraft ist und es sich bei Marihuana um eine Weichdroge handelt, die zudem wegen der Sicherstellung nicht in den Verkehr gelangt ist. Zugunsten der Angeklagten ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Übergabe polizeilich beobachtet wurde, so dass auch von vornherein sichergestellt war, dass die eingeführten Betäubungsmittel nicht in den Handel gelangen werden, was das Erfolgsunrecht der Tat in erheblich milderem Lichte erscheinen lässt. Berücksichtigung hat zu ihren Gunsten weiterhin gefunden, dass sie das äußere Tatgeschehen eingeräumt und sich im Ermittlungsverfahren kooperativ gezeigt hat. Schließlich hat sich auch die relativ untergeordnete Rolle der Angeklagten bei der Tatbegehung zu ihren Gunsten ausgewirkt. Zuletzt ist auch ihr Mobiltelefon sichergestellt und eingezogen worden und der Betrag von 500 € als Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet worden.

Zu Lasten der Angeklagten wirkt sich jedoch in besonderem Maße aus, dass die Grenze zur nicht geringen Menge hier erheblich, nämlich etwa um das 129fache überschritten wurde. Weiterhin war zu ihren Lasten zu berücksichtigen, dass sie tateinheitlich zu dem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch den Tatbestand der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirklicht hat.

Unter Abwägung dieser für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände, lag nach Ansicht der Kammer insbesondere wegen der erheblichen Menge und Wirkstoffmenge der Betäubungsmittel keinen minder schwerer Fall vor, auch wenn diese sichergestellt und die Fahrt observiert worden ist.

b) Ein vertypter Strafmilderungsgrund liegt bei der Angeklagten D. nicht vor. Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen bei der Angeklagten nicht vor. Dessen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Angeklagte D. bei der Tat in ihrer Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit i.S.v. § 21 StGB erheblich beeinträchtigt gewesen sein könnte. Die Kammer hat sich insofern vom Sachverständigen Dr. W. beraten lassen. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht zur Tatzeit eine erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten auszuschließen sei. Er hat insoweit bekundet, dass bezüglich der Suchtanamnese ein unauffälliger Befund bestehe, die Angeklagte keine Drogen nehme. Aus psychiatrischer Sicht sei allenfalls Spannungstypkopfschmerz zu beschreiben, der gemeinsam mit einer Migräne ein Mischbild aus Migräne und Spannungskopfschmerz beinhalte und mit einem schmerdistanzierenden Medikament namens Amitripylin 50 mg behandelt werde. Diese Erkrankungen wiesen jedoch keinerlei Zusammenhang zu der Straftat auf und erfüllten nicht die Eingangskriterien einer forensischen Kategorie im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit oder einer krankhaften seelischen Störung bzw. Schwachsinn oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, die eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zu begründen vermochten.

Die Kammer ist nach erfolgter eigenständiger Überprüfung von der Richtigkeit des gewissenhaft erstellten, in sich widerspruchsfreien und im Einzelnen nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getragenen Gutachtens des Sachverständigen Dr. W. überzeugt, folgt dem Sachverständigen bei seiner Diagnose und zieht aus den Befundtatsachen, die der Sachverständige festgestellt hat, unter Würdigung sämtlicher Umstände in ihrer Gesamtheit, ihrem Erscheinungsbild, ihrem psychischen Zustand, ihrem Verhalten bei und nach den Taten sowie aufgrund eigener gewonnener Erkenntnisse den Schluss, dass die Fähigkeit der Angeklagten D., das Unrecht ihrer Tat einzusehen, weder aufgehoben noch eingeschränkt war und dass die Fähigkeit der Angeklagten D., nach dieser Einsicht zu handeln, ebenfalls weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt war.

Insoweit verblieb es beim Regelstrafrahmen.

Der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG sieht Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu 15 Jahren vor. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer erneut sämtliche bei der Prüfung eines minder schweren Falles zu berücksichtigenden Strafzumessungserwägungen abgewogen und unter Zugrundelegung selbiger für die Tat eine
Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.

Die erkannte Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Sozialprognose ist günstig. Zudem liegen besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe nicht.

Es besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges nicht mehr straffällig werden wird. Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf Grundlage einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit getroffen worden - unter Berücksichtigung aller oben im Einzelnen geschilderten Umstände, die zu Gunsten sowie zu Lasten der Angeklagten ins Gewicht fallen. Die Kammer hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass die Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Sie lebt in geordneten Verhältnissen und hat einen festen Arbeitsplatz. Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass das gesamte Strafverfahren spürbar Eindruck bei der Angeklagten hinterlassen hat, ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Angeklagte auch ohne Wirkung des Strafvollzuges künftigen Strafanreizen widerstehen und keine Straftaten mehr begehen wird, höher als diejenige neuer Straftaten.

Besondere Umstände, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen, liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten ebenfalls vor. Besondere Umstände sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigten Umständen können auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 zu berücksichtigen waren, ebenso Umstände, die bei der Findung des Strafrahmens oder der Festsetzung der konkreten Strafhöhe berücksichtigt worden sind (vgl. Fischer StGB, 2019, § 56, Rn. 20 mwN.). Auch bei der Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 vorliegen, ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten vorzunehmen. Hier sind namentlich als besondere Umstände zu berücksichtigten, dass die Angeklagte keinerlei Vorstrafen hat und bereits das durchgeführte Strafverfahren für die Angeklagte deutlich abschreckende Wirkung entfaltet haben dürfte und ihr Tatbeitrag eine untergeordnete Rolle im Gesamtgeschehen hatte.

In der Gesamtschau sind nach Ansicht der Kammer damit hinreichende Umstände vorhanden, die eine Aussetzung der Freiheitstrafe zur Bewährung rechtfertigen. Auch war eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht wegen der Verteidigung der Rechtsordnung gemäß § 56 Abs. 3 StGB geboten. Eine Aussetzung der Strafe erscheint unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände für das allgemeine Rechtsempfinden nicht schlechthin unverständlich und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen wird nicht erschüttert.

3. Strafe N.

Bezüglich des Angeklagten N. hat die Kammer die Strafe dem Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG entnommen. Der Strafrahmen beträgt 3 Monate bis zu 5 Jahre Freiheitstrafe Die Voraussetzungen eines minderschweren Falles sind unter Zugrundelegung der oben genannten Grundsätze erfüllt.

Zwar folgt ein solcher nicht bereits aus den allgemeinen Strafzumessungserwägungen. Bezüglich des Angeklagten N. ist jedoch zusätzlich der vertypte Strafmilderungsgrund des § 31 BtMG in die Gesamtabwägung einzustellen, welcher die Annahme eines minder schweren Falles in Zusammenschau mit den allgemeinen Strafzumessungserwägungen begründet.

a) Nach den allgemeinen Strafzumessungserwägungen ist ein minder schwerer Fall nicht gegeben. Zwar ist zugunsten des Angeklagten in die Abwägung einzustellen, dass er sich umfassend geständig eingelassen hat und bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens entscheidend zur Aufklärung der Tat und der Hintergründe der Tat beigetragen hat. Weiterhin ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich bei Marihuana um eine Weichdroge handelt, die zudem wegen der Sicherstellung nicht in den Verkehr gelangt ist. Zugunsten des Angeklagten ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Übergabe polizeilich beobachtet wurde, so dass bereits bei der Tatbegehung sichergestellt war, dass die eingeführten Betäubungsmittel nicht in den Handel gelangen werden, was das Erfolgsunrecht der Tat in erheblich milderem Lichte erscheinen lässt. Zu Lasten des Angeklagten wirkt sich jedoch aus, dass dieser bereits erheblich einschlägig vorbestraft ist. Der Angeklagte weist in diesem Zusammenhang auch eine hohe Rückfallgeschwindigkeit auf. Die Vollstreckung Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts A. vom 24.09.2013 (Az. 11 KLs 510 Js 17266/12 (12/13)) war erst an 18.10.2018 und damit knapp 3 Monate vor der hiesigen Tat erledigt. Weiterhin ist zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Grenze zur nicht geringen Menge hier erheblich, nämlich etwa um das 129fache überschritten wurde. Zu Lasten des Angeklagten wirkt sich zugleich aus, dass er tateinheitlich zu dem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirklicht hat.

b) Auch wenn ein minder schwerer Fall nach den allgemeinen Strafzumessungserwägungen nicht gegeben ist, so liegt ein minder schwerer Fall bei dem Angeklagten N. unter Hinzutreten des vertypten Strafmilderungsgrunds des § 31 BtMG vor. Die Voraussetzungen des § 31 BtMG liegen bei dem Angeklagten vor, welcher in Zusammenschau mit den vorgenannten, allgemeinen Strafzumessungserwägungen die Anwendung eines minderschweren Falles begründet.Die Voraussetzungen des § 31 BtMG sind erfüllt. Der Angeklagte hat im Rahmen seiner umfassenden Angaben bereits im Ermittlungsverfahren durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass Straftaten nach den §§ 29 bis 30a BtMG, die mit seinen oben festgestellten Taten im Zusammenhang stehen, aufgedeckt werden konnten. Er hat umfassende Angaben zu den gegenständlichen Taten gemacht und durch diese Angaben wesentlich dazu beigetragen, dass auch die Hintergründe der Tat aufgedeckt werden konnten. Überdies hat er auch Angaben zu weiteren Personen aus der Betäubungsmittelszene gemacht, welche Ermittlungsansätze hinsichtlich weiterer Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln geliefert haben.

c) Eine weitere Strafrahmenverschiebung durch Anwendung der §§ 21, 49 StGB kam indes nicht in Betracht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte N. bei der Tat in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit i.S.v. § 21 StGB erheblich beeinträchtigt gewesen sein könnte. Die Kammer hat sich insofern durch den Sachverständigen Dr. W. beraten lassen. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht zur Tatzeit eine erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten nicht festzustellen sei. Er hat insoweit bekundet, dass zwar eine Persönlichkeitsstörung mit einer gewissen Effektlabilität und infolge dessen eine seelische Abartigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Er könne auch nicht ausschließen, dass dies grundsätzlich Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten haben könnte. Auf Nachfrage hat er aber klargestellt, dass nicht feststellbar sei, dass die Steuerungsfähigkeit hinsichtlich des konkreten Geschehens im Rahmen der gegenständlichen Tat eingeschränkt gewesen ist.

Die Kammer ist nach eigenständiger Überprüfung des durchweg nachvollziehbaren und von großer Sachkenntnis getragenen Gutachtens aufgrund eigener Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass zu keinem Zeitpunkt des Tatgeschehens die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der begangenen Tat einzusehen und danach zu handeln, aufgehoben oder erheblich eingeschränkt gewesen ist. Eine solche Aufhebung oder Einschränkung ist positiv festzustellen. Dabei spricht insbesondere der Umstand, dass das Treffen in B. von vornherein geplant war und es sich um keine reine Affekthandlung des Angeklagten N. handelte, dafür, dass er durchaus zu einem reflektierten Handeln unter Abwägung aller Umstände und Folgen in der Lage war. Er konnte die Absprachen mit den Zeugen M. und K. vor Ort treffen, ohne dass von dem Angeklagte Auffälligkeiten ausgingen. Weiter hat er auch die Betäubungsmittel geordnet verladen und die Pakete des Marihuanas erst nach dem Verladen im Kofferraum gezeigt, was eine gewisse Verdeckungsabsicht zeigt, die ebenfalls gegen eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit spricht.

Vorliegend hat die Kammer unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 31 StGB die Voraussetzungen eines minder schweren Falls als erfüllt angesehen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte neben den Angaben zur den hiesigen Beteiligten auch noch Angaben zu weiteren Taten im Betäubungsmittelbereich gemacht hat, ließen die Tat des Angeklagten als minder schwer erscheinen.

Die Kammer zog dabei auch in Betracht, dass eine alleinige Strafmilderung gemäß § 31 BtMG und § 49 Abs. 1 StGB in Betracht zu ziehen gewesen wäre, was zu einem Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten geführt hätte. Der Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG ist dem gegenüber jedoch zum einen milder und wird nach Ansicht der Kammer dem Unrecht der Tat des Angeklagten insoweit besser gerecht.

Der Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer erneut sämtliche bei der Prüfung eines minder schweren Falles zu berücksichtigenden Strafzumessungserwägungen nochmals abgewogen und für die Tat eine
Freiheitsstrafe von 2 Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet.

Die erkannte Freiheitsstrafe konnte ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Sozialprognose ist günstig. Zudem liegen besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe nicht.

Auch bezüglich des Angeklagten N. hat die Kammer auf Grundlage einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit die prognostische Zukunftsbeurteilung unter Berücksichtigung aller oben im Einzelnen geschilderten Umstände, die zu Gunsten sowie zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen, die prognostische Zukunftsbeurteilung getroffen, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges nicht mehr straffällig werden wird. Nicht übersehen worden ist, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und die früheren Strafen offenbar nicht nachhaltig auf ihn eingewirkt haben, was sich insbesondere in der hohen Rückfallgeschwindigkeit widerspiegelt. Allerdings darf andererseits nicht außer Acht gelassen werden, dass der Angeklagte sich vollumfänglich geständig eingelassen hat und durch sein Aussageverhalten bereits im Ermittlungsverfahren zur vollumfänglichen Aufklärung der Tat und der Tatumstände beigetragen hat. Er lebt zudem in einer festen Beziehung, die ihm offenbar Halt gibt. Durch die Unterstellung des Angeklagten unter die Aufsicht und Leitung der Hilfe eines Bewährungshelfers wird die Wiedereingliederung des Angeklagten in die Gemeinschaft zusätzlich gefördert und begleitend unterstützt. Angesichts dessen sowie seiner gezeigten Bereitschaft, zur Aufklärung dieser Tat und auch weiterer Straftaten beizutragen, ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte auch ohne Wirkung des Strafvollzuges künftigen Strafanreizen widerstehen und keine Straftaten mehr begehen wird, höher als diejenige neuer Straftaten.

Besondere Umstände, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen, liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten ebenfalls vor. Hier sind namentlich als besondere Umstände zu berücksichtigten, dass der Angeklagte die Tat sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im Rahmen der Hauptverhandlung umfassend eingeräumt hat und gleichzeitig Hinweise auf weitere an hiermit in Zusammenhang stehenden Straftaten beteiligte Personen geliefert hat. Dieser Umstand hatte für die Kammer besonderes Gewicht. Der Angeklagte hat sich durch die Preisgabe der Täter weiterer Straftaten und weiterer Täter, die selbst nicht im Zusammenhang mit dieser Tat stehen, faktisch so sehr von der Szene distanziert, dass dies als besonderer Umstand anzusehen ist.

In der Gesamtschau sind nach Ansicht der Kammer damit hinreichende Umstände vorhanden, die eine Aussetzung der Freiheitstrafe zur Bewährung rechtfertigen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der bestehenden Vorstrafensituation. Auch war eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht wegen der Verteidigung der Rechtsordnung gemäß § 56 Abs. 3 StGB geboten. Eine Aussetzung der Strafe erscheint unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände für das allgemeine Rechtsempfinden nicht schlechthin unverständlich und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen wird nicht erschüttert.

V. Maßregeln der Besserung und Sicherung

Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kam neben den verhängten Strafen weder bezüglich der Angeklagten D. noch bezüglich des Angeklagten N. in Betracht. Die Voraussetzung der Maßregelanordnung sind bei beiden Angeklagten nicht gegeben. Die Angeklagten haben keinen Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, was sowohl die Angeklagten angegeben haben und des Weiteren von dem Sachverständigen Dr. W. bestätigt wurde.Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hanges, berauschende Mittel oder Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, hätten sich im Rahmen der Exploration nicht ergeben. Hinsichtlich des Angeklagten N. bestehe lediglich ein Hang des pathologischen Glücksspiels. Dieser weise jedoch keinen Zusammenhang zu der gegenständlichen Straftat auf.

Nach eigener Prüfung der Kammer sind die Ausführungen des Sachverständigen nachvollziehbar und schlüssig. Das Gutachten des Sachverständigen deckt sich mit dem Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung von den Angeklagten gewonnen hat, womit eine Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nicht in Betracht kam.

VI. Nebenentscheidungen

Die Einziehung der im Tenor benannten Betäubungsmittel beruht, bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, auf § 33 Abs. 2 BtMG.

Auch das Mobiltelefon I-Phone der Angeklagten D. war gemäß § 74 Abs. 1 StGB als Tatmittel einzuziehen. Ihr war nach den unter II. getroffenen Feststellungen bereits im Zeitpunkt der Verabredung mit dem gesondert Verfolgten K. bewusst, dass die Fahrt der Durchführung einer Straftat dient. Sie hielt es dabei auch für möglich, dass die Fahrt der Übergabe und dem Transport von Betäubungsmitteln dient. Die Einziehung des Geldbetrages in Höhe von 500,00 EUR bezüglich der Angeklagten D. beruht auf den §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB. Soweit die Angeklagte den Lohn bereits für die Anmietung des Opel Corsa (teilweise) aufgebraucht hat, ist diese Aufwendung gemäß § 73d Abs. 1 S. 2 StGBnicht in Abzug zu bringen. Die Aufwendung diente – wie der Angeklagten auch zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst war – der Begehung der Tat, was für die Einziehung ausreichend ist (vgl. Fischer StGB, 67. Auflage 2020, § 74, Rn. 10).

Die bezüglich des Angeklagten N. angeordnete erweiterte Einziehung hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 1440,00 EUR beruht auf § 73a Abs. 1 StGB, weil dieser für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden ist. Hiervon ist die Kammer aufgrund der umfassenden Angaben des Angeklagten nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung uneingeschränkt überzeugt (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 73a Rn. 6).

VII. Kosten

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.