Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 22.07.2009, Az.: L 8 B 89/08 SO

Rechtsweg für einen Erstattungsanspruch aus § 116 Abs. 7 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
22.07.2009
Aktenzeichen
L 8 B 89/08 SO
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 31703
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2009:0722.L8B89.08SO.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 09.10.2008 - AZ: S 19 SO 181/05
nachfolgend
BSG - 27.04.2010 - AZ: B 8 SO 2/10 R

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 9. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie ist nicht begründet, weil das Sozialgericht (SG) Stade in dem vorliegenden Rechtsstreit wegen der geltend gemachten Ansprüche aus § 116 Abs. 7 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zu Recht den Rechtsweg zu den Sozialgerichten gemäß § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG ausgesprochen hat.

2

Der am 25. Februar 1993 geborene Beklagte wurde bei seiner Geburt durch die Geburtshelfer die Beigeladenen zu 3. und 4. schwerst geschädigt. Von dem Kläger erhielt er auf Antrag seiner Eltern Sozialhilfeleistungen ab dem 1. Januar 1994 (Eingliederungshilfe für Frühförderung und den Besuch eines heilpädagogischen Kindergartens sowie einer Tagesbildungsstätte). Die Sozialhilfeleistungen wurden bis zum 30. September 2004 bewilligt und ausgezahlt. Nach einer Aufstellung des Klägers belaufen sich die Eingliederungshilfeleistungen auf insgesamt 189.527,76 EUR. Der Beklagte vertreten durch seine Eltern schloss mit den Haftpflichtversicherern den Beigeladenen zu 1. und 2. seiner Schädiger einen Abfindungsvergleich vom 1. Februar 1999, wonach ihm wegen der bei der Geburt erlittenen Schädigungen ein Betrag von 2.100.000,00 DM ausgezahlt wurde. Der Kläger wurde über diesen Abfindungsvergleich zunächst nicht unterrichtet. Nachdem er davon erfahren hatte, wurden die Sozialhilfeleistungen ab dem 1. Oktober 2004 eingestellt, Zahlungen erfolgten seitdem nicht mehr. Der Kläger war nunmehr bestrebt, seine Sozialhilfezahlungen vom Beklagten bzw. den Haftpflichtversicherern erfolglos zurückzuerhalten.

3

Der Kläger hat am 29. Dezember 2005 Klage beim SG Stade erhoben "wegen Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige gemäß § 116 Abs. 7 SGB X". Die Klage richtet sich gegen den am 25. Februar 1993 geborenen H. I. als Beklagten. Die Forderung lautet auf Zahlung des Betrages von 189.527,76 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass für die Ansprüche aus § 116 Abs. 7 SGB X der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben sei. Dem treten der Beklagte und die Beigeladenen zu 1. und 2 entgegen; die fragliche Forderung müsste vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Die Beigeladenen zu 3. und 4. haben sich nicht geäußert.

4

Das SG hat mit Beschluss vom 9. Oktober 2008 den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für zulässig erklärt. Die Vorabentscheidung beruhe auf § 17a Abs. 3 GVG. Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit folge aus § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG. Der streitgegenständliche Anspruch sei öffentlich-rechtlicher Natur. Zwar seien die nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger bzw. den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Ansprüche grundsätzlich zivilrechtlicher Art. Der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch gemäß § 116 Abs. 7 Satz 1 SGB X habe seine Grundlage jedoch maßgeblich im Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Leistungsempfänger. Er bilde die Umkehrung bzw. das Gegenstück des zwischen ihnen bestehenden Leistungsverhältnisses. Es bestehe keine Veranlassung und sei auch nicht sachgerecht, den Leistungsanspruch und den sich hieraus ergebenden Erstattungsanspruch unterschiedlichen Rechtswegen zuzuordnen. Hinzu käme, dass der Anspruch zwar dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch des § 816 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nachgebildet sei, wegen seines Bezuges zum sozialrechtlichen Leistungsverhältnis aber einen speziellen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch darstelle, bei dem eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sei.

5

Gegen den ihm am 14. Oktober 2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 10. November 2008 Beschwerde eingelegt, weil er den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für nicht gegeben hält. Die Beigeladenen zu 1. und 2. schließen sich ohne Beschwerde einzulegen dieser Rechtsansicht an.

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Die Beschwerde ist erfolglos. Der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch aus § 116 Abs. 7 Satz 1 SGB X gegen den Beklagten ist vor den Sozialgerichten geltend zu machen. Dies gilt ebenso für den Anspruch nach § 116 Abs. 7 Satz 2 SGB X, der gegen die Beigeladenen zu 1. und 2. in Betracht kommt, sofern die beigeladenen Haftpflichtversicherer nicht mit befreiender Wirkung aus dem Abfindungsvergleich geleistet haben.

7

Die Art einer Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich bestimmt sich, wenn, wie hier, eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 4. Juni 1974 GmS-OGB 2/73 BSGE 37, 292 = NJW 1974, 2087 ). Die aus § 116 Abs. 7 SGB X geltend gemachten Ansprüche gehören ihrer Natur nach dem öffentlichen Recht an. Da es sich um Sozialhilfeangelegenheiten handelt, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG.

8

Die Vorschrift des § 116 SGB X gilt seit 1983 und löst die §§ 1542, 1543a Reichsversicherungsordnung (RVO) ab (Gesetz vom 4. November 1982, BGBl. I Seite 1450, Artikel II § 3 Nr. 1a, in Kraft getreten am 1. Juli 1983, Artikel II § 25 Abs. 1). Zu § 1542 RVO bestand die wohl einhellige Meinung, dass Ansprüche hieraus nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, es sich vielmehr in der Regel um privat-rechtliche Ansprüche handelt (vgl BSG, Urteil vom 26. Juni 1963 1 RA 21/60 BSGE 19, 207, 209; siehe auch BSG, Urteil vom 11. Dezember 1973 2 RU 102/71 nicht veröffentlicht, in [...] im Volltext vorhanden; weiterhin Urteil vom 17. September 1981 4 RJ 13/80 SozR 1200 § 51 Nr. 12 = Breithaupt 1982, Seite 628).

9

Durch § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist geregelt, dass ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe übergeht, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf den selben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dieser dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe aufgrund des gesetzlichen Forderungsüberganges zustehende Regressanspruch ist soweit offensichtlich einhellige Meinung auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Der kraft Gesetzes auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe übergegangene Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger ändert bei einem gesetzlichen Forderungsübergang seine Rechtsnatur nicht, der übergegangene Anspruch bleibt seiner Natur nach unverändert, also zivilrechtlich, weil ein Schadensersatzanspruch, der im Regelfall auf § 823 BGB beruht, vor den Zivilgerichten geltend zu machen ist.

10

Dieser zivilrechtliche AnSatz 1ässt sich auf die in § 116 Abs. 7 SGB X geregelten Ersatzansprüche nicht übertragen. Diese Vorschrift lautet folgendermaßen:

"Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadensersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadensersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner."

11

Durch die Regelung in § 116 Abs. 7 Satz 1 SGB X wird dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe hier dem Kläger ein Ersatzanspruch eingeräumt, wenn der Geschädigte hier der Beklagte aufgrund des Schadensereignisses Leistungen sowohl von dem Geschädigten bzw. dessen Haftpflichtversicherer und vom Träger der Sozialhilfe erhalten hat. Die darin liegende ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten soll durch den Ersatzanspruch des § 116 Abs. 7 Satz 1 SGB X ausgeglichen werden.

12

Zur Rechtsnatur dieses Anspruchs und damit zusammenhängend zum einzuschlagenden Rechtsweg werden unterschiedliche Ansichten vertreten. Einerseits wird argumentiert, dass wegen der Regelung in § 116 SGB X der Rechtsvorgang selbst dem Sozialrecht zuzuordnen sei, doch nicht der übergegangene Anspruch, an dem der Gesetzgeber im Hinblick auf § 1542 RVO nichts geändert habe. Vielmehr sei der Anspruch dem Rechtsgebiet zuzuordnen, dem der übergegangene Anspruch zugehörte, und das sei das Privatrecht (vgl Ebel, Die Bereicherungsansprüche des § 116 Abs. 7 SGB X, Versicherungsrecht 1985, Seiten 897f; Bley, Ausgleichsansprüche der Sozialleistungsträger, Die Ortskrankenkasse 1981, Seiten 143, 153f). Andererseits vertritt die weit überwiegende Ansicht die gegenteilige Meinung und sieht in dem Erstattungsanspruch nach § 116 Abs. 7 Satz 1 SGB X einen speziell geregelten sozialrechtlichen Erstattungsanspruch. Durch § 116 Abs. 7 SGB X sei dem Versicherungsträger bzw. Träger der Sozialhilfe ein wirkungsvolles Instrument zur Durchsetzung seiner Ansprüche auf Rückforderung zur Verfügung gestellt worden, auf den § 818 Abs. 3 BGB nicht anzuwenden sei (vgl Breitkreuz, LPK - SGB X, 2. Auflage 2007, § 116 Rdnrn 33f; Nehls in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB X, Loseblattsammlung Stand: Mai 2005, § 116 Rdnr 54; Bieresborn in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 6. Auflage 2008, § 116 Rdnr 41; Eichenhofer in Wannagat, Kommentar zum SGB X, Loseblattsammlung Stand: 2001, § 116 Rdnrn 65f; Kater in Kasseler Kommentar, Loseblattsammlung Stand: Dezember 1998, § 116 Rdnr 261; von Maydell, Gemeinschaftskommentar zum SGB X 3, 1984, § 116 SGB X Rdnrn 476ff; Gitter in Schneider/Danwitz, Gesamtkommentar Sozialgesetzbuch Sozialversicherung RVO, Loseblattsammlung Stand: Juli 1983, § 116 SGB X Rdnr 35; siehe auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. März 1996 17 W 18/95 NJW-RR 1997, Seite 1087).

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Die sich für einen speziellen sozialrechtlichen Erstattungsanspruch aussprechende Meinung verdient den Vorzug. Denn die in§ 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X geregelte Erstattungspflicht beruht auf dem zwischen Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe bestehenden Sozial- (hilfe)- Leistungsverhältnis. Sie soll eine doppelte Entschädigung des Geschädigten hier des Beklagten verhindern. Aus den hier womöglich zu Unrecht geflossenen Sozialhilfeleistungen soll dem Sozialhilfeträger ein Erstattungsanspruch zuwachsen, um eine ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten wieder auszugleichen und den öffentlichen Haushalt zu entlasten. Die aus dem Sozialrechtsverhältnis herrührende Pflicht des Geschädigten, den wegen der Leistung Schädigers bzw. Haftpflichtversicherers nichtbenötigten Teil der Sozialhilfe zurückzugewähren, gründet in dem zwischen Kläger und Beklagten bestehenden Sozialleistungsverhältnis. Daher sind für die vom Sozialhilfeträger geltend gemachten Erstattungsansprüche die Sozialgerichte zuständig. Ob der Erstattungsanspruch auch durch Verwaltungsakt festgesetzt werden kann (vgl Waltermann in Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 116 SGB X Rdnr 93; ebenso Eichenhofer, a.a.O., Rdnr 65) ist für die Rechtswegbestimmung nicht ausschlaggebend und mag im noch durchzuführenden Klageverfahren geprüft und entschieden werden.

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Für den Anspruch aus § 116 Abs. 7 Satz 2 SGB X gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Dieser Anspruch greift nur, wenn der Haftpflichtversicherer nicht mit befreiender Wirkung an den Geschädigten gezahlt hat; der Haftpflichtversicherer haftet dann neben dem Geschädigten als Gesamtschuldner. Hinzu tritt der Gesichtspunkt, dass über die Ansprüche gegen den Geschädigten und den Haftpflichtversicherer in ein und demselben Rechtsweg entschieden werden soll.

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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 193 SGG. Die Kostenentscheidung für das Klageverfahren bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

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Die weitere Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG ist zugelassen, weil hier über eine Rechtswegfrage grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist. -