§ 31 NSchG - Verarbeitung personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 und der Verordnung nach Absatz 4 nichts anderes ergibt.
(2) Schulen, Schulbehörden, Schulträger, Schülervertretungen und Elternvertretungen dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule (§ 2) und der Fürsorgeaufgaben erforderlich ist; das gilt auch für Gesundheitsämter, soweit sie Aufgaben nach den §§ 56 und 57 wahrnehmen, und für Träger der Schülerbeförderung, soweit sie Aufgaben nach § 114 wahrnehmen.
(3) Das Recht auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten wird für minderjährige Schülerinnen und Schüler durch deren Erziehungsberechtigte ausgeübt.
(4) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln, welche personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Erziehungsberechtigten
- 1.von der Schule verarbeitet und
- 2.beim Übergang in eine andere Schule übermittelt
werden dürfen. Dabei kann auch die Art der Verarbeitung dieser Daten geregelt werden.