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§ 31 NSchG - Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.

(2) Schulen, Schulbehörden, Schulträger, Schülervertretungen und Elternvertretungen dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule (§ 2) und der Fürsorgeaufgaben sowie zur Erziehung und Förderung der Schülerinnen und Schüler erforderlich ist; das gilt auch für Gesundheitsämter, soweit sie Aufgaben nach den §§ 56 und 57 wahrnehmen, für Träger der Schülerbeförderung, soweit sie Aufgaben nach § 114 wahrnehmen, und für personenbezogene Daten von Kindern in Kindergärten, soweit diese vorschulische Förderaufgaben wahrnehmen.

(3) Das Recht auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten wird für minderjährige Schülerinnen und Schüler durch deren Erziehungsberechtigte ausgeübt.

(4) (weggefallen)