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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 PrüfDENRdErl - Allgemeine Regelungen

Bibliographie

Titel
Nutzung eingeführter digitaler Endgeräte in Prüfungssituationen
Redaktionelle Abkürzung
PrüfDENRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Für die Nutzung digitaler Endgeräte (wie z. B. Laptops oder Tablets) in Prüfungssituationen gelten folgende Bedingungen:

  • Die Schülerinnen und Schüler werden auf den Einsatz der jeweils zugelassenen Hilfsmittel in den Prüfungen angemessen vorbereitet, d. h., der Umgang mit der jeweiligen Art der Geräte und mit den Programmen bzw. Apps wurde vorher im Unterricht geübt.

  • Die Geräte einer Prüfungsgruppe müssen vergleichbare Leistungsmerkmale aufweisen (u. a. Geschwindigkeit, Benutzerfreundlichkeit). Innerhalb einer Prüfungsgruppe ist als Hilfsmittel das gleiche Programm bzw. die gleiche App zu verwenden.

  • Die Geräte bzw. die als Hilfsmittel verwendeten Programme müssen für Prüfungen in einem Prüfungsmodus verwendet werden können. Entsprechende Anforderungen für den Einsatz digitaler Endgeräte in Prüfungssituationen sind in der Anlage 1 zu diesem Erlass definiert.

Durch eine von Lehrkräften durchgeführte Beaufsichtigung und ggf. durch entsprechende technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler die Geräte während der Prüfung nur im Prüfungsmodus nutzen. Verbindliche Hinweise zur Verwendung des Prüfungsmodus sind der Anlage 2 zu diesem Erlass zu entnehmen.

Für den Einsatz in Prüfungen sind schuleigene Geräte sowie Geräte im Besitz der Schülerinnen und Schüler zulässig.

Die Schulleitung ist für den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung verantwortlich.

Für den Einsatz digitaler Endgeräte in Prüfungen gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 NSchG. Es ist sicherzustellen, dass im Prüfungsmodus keine Zugriffsmöglichkeit auf nicht schulbezogene personenbezogene Daten der Prüflinge besteht.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 2. November 2020 (SVBl. S. 592)