Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 12.07.2007, Az.: 12 A 3689/06

Ausland; Begleitname; Ehename; Familienname; Geburtsname; Geburtsurkunde; Heirat; Mehrgliedrigkeit ; Name; Namenskette; Namensänderung; Änderung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
12.07.2007
Aktenzeichen
12 A 3689/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71995
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG - 26.03.2008 - AZ: 11 LA 345/07
BVerfG - 17.09.2008 - AZ: 1 BvR 1173/08

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ein dauerhaft im Ausland lebender deutscher Staatsangehöriger kann gemäß Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB i. V. m. § 3 Abs. 1 NÄG einen Anspruch auf Änderung seines Familiennamens mit Wirkung für den deutschen Rechtskreis haben.
2. Der Geburtsname ist gemäß § 1355 Abs. 6 BGB der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung über den Ehe- bzw. Begleitnamen gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist. Bei nachgeburtlichen Namensänderungen nach dem Namensänderungsgesetz mutiert der Geburtsname. Durch eine Heirat ändert sich der Geburtsname nicht.
3. Seit Inkrafttreten des Familiennamensrechtsgesetzes vom 16. Dezember 1993 besteht gemäß §§ 3 Abs. 1, 10 NÄG i. V. m. § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB kein Anspruch auf Änderung eines zweigliedrigen in einen dreigliedrigen Familiennamen.
4. § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB ist verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt die Regelung nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten um die Änderung des Familiennamens der Klägerin von „A.-B.“ in „A.-B.-C.“.

2

Die 1954 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie trug ursprünglich den Geburtsnamen „A. genannt B.“. Im Jahre 1979 wurde ihr Geburtsname auf Veranlassung ihrer Eltern in „A.-B.“ geändert. 1988 heiratete sie Herrn Jan Gerd D.. Beide führten fortan den Ehenamen „D.“. Die Klägerin stellte mit Wirkung vom 8. August 1988 dem Ehenamen ihren Geburtsnamen „A.-B.“ voran und führte den Familiennamen „A.-B.-D.“. Nach der 1998 erfolgten Scheidung wurde ihr Familienname mit Wirkung zum 18. Mai 2000 in „A.-B.“ geändert. Im Jahre 2001 verzog die Klägerin von ihrem letzten inländischen Wohnsitz in Oldenburg (Oldb.) nach Liechtenstein, wo sie 2004 den deutschen Staatsangehörigen Friedhelm C. heiratete. Nach dem Eheschein des Zivilstandsamtes des Fürstentums Liechtenstein vom 22. Dezember 2004 lauten die Namen nach der Eheschließung:

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- Familienname: C.

4

- Name des Mannes: C.

5

- Name der Frau: A.-B.-C..

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Im Februar 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Änderung ihres Familiennamens von „A.-B.“ in „A.-B.-C.“. Mit Bescheid vom 21. Juni 2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass sich ein Familienname gemäß § 1355 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht aus drei Namensbestandteilen zusammensetzen könne.

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Die Klägerin hat am 19. Juli 2006 Klage erhoben. Sie macht geltend: Sie wolle im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland den Familiennamen „A.-B.-C.“ führen. Sie habe in der Vergangenheit bereits einen dreigliedrigen Familiennamen gehabt. Hätte sie ihren ursprünglichen Geburtsnamen „A. genannt B.“ behalten, wäre die Voranstellung dieses aus drei Teilen bestehenden Geburtsnamens als Begleitname möglich gewesen, weil § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB auf mehrgliedrige Familiennamen ohne Bindestrich keine Anwendung finde. Zur Änderung ihres ursprünglichen Geburtsnamens sei es nur auf Drängen der Behörden gekommen. § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB sei verfassungswidrig. Die Ablehnung ihres Antrags verstoße gegen das Persönlichkeitsrecht. Ein Teil ihrer Identität gehe verloren. Bei der Namensverbindung „A.-B.“ handele es sich um einen Traditionsnamen, der eng mit dem Kölner Domschatz und dem Drei-Königs-Schrein verbunden sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 21. Juni 2006 zu verpflichten, ihren Namen „A.-B.“ in „A.-B.-C.“ zu ändern.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 21. Juni 2006 und führt ergänzend an: Sie sei an § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB als nachkonstitutionelles Recht gebunden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestünden nicht. Dies ergebe sich aus einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 29. April 2003 (1 Z BR 23/03 -, FamRZ 2004, 374).

13

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Änderung ihres Familiennamens von „A.-B.“ in „A.-B.-C.“; der Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) in Betracht. Die Vorschrift ist gemäß Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) anwendbar, da die Klägerin und ihr Ehemann deutsche Staatsangehörige sind.

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Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Im vorliegenden Fall kann es indes dahingestellt bleiben, ob ein wichtiger Grund für die Änderung vorliegt. Gemäß § 10 NÄG bleibt nämlich § 1355 BGB unberührt. Nach § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203) kann ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann gemäß § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.

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Nach diesen Vorgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Änderung ihres Namens in „A.-B.-C.“. Der Ehename lautet „C..“ Unter dem Ehenamen ist gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB der von den Ehegatten zum gemeinsamen Familiennamen bestimmte Name zu verstehen. Als gemeinsamen Familiennamen haben die Klägerin und ihr Ehemann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten des Zivilstandsamtes in Vaduz den Namen „C.“ bestimmt. Es kann offen bleiben, ob diese Erklärung gemäß § 1355 Abs. 4 Satz 5 BGB, Art. 11 Abs. 1 EGBGB formwirksam ist (vgl. hierzu AG Schöneberg, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 70 III 95/01 -, StAZ 2002, 81 [OLG Schleswig 04.10.2001 - 2 W 163/01]). Denn sowohl der Geburtsname der Klägerin als auch der von ihr zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name lautet „A.-B.“ und besteht damit aus zwei Namen.

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Der Geburtsname ist gemäß § 1355 Abs. 6 BGB nicht der Name, der „bei der Geburt“ einzutragen ist (hier: „A. genannt B.“), sondern der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung über den Ehe- bzw. Begleitnamen gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist. Dies ist „A.-B.“, denn ausweislich der Urkunde des Regierungspräsidiums Kassel vom 13. Februar 1979 wurde der Geburtsname „A. genannt B.“ mit Wirkung zum April 1979 in „A.-B.“ geändert. Bei nachgeburtlichen Namensänderungen nach dem Namensänderungsgesetz mutiert der Geburtsname (MüKo, BGB, 4. Aufl. 2000, § 1355 Rdnr. 4; Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand: 1. April 2003, § 1355 Rdnr. 2). Die Klägerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie sei mit dieser Änderung ihres Geburtsnamens nicht einverstanden gewesen. Sie war im Zeitpunkt der Änderung ihres Geburtsnamens volljährig und hat die Namensänderung rechtlich nicht angegriffen. Eine weitere Änderung des Geburtsnamens der Klägerin ist nicht erfolgt. Insbesondere ändert sich durch eine Heirat der Geburtsname nicht (MüKo, a.a.O.).

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Der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name der Klägerin lautet nach den vorliegenden Unterlagen und den Angaben der Klägerin ebenfalls „A.-B..“ Da sowohl der Geburtsname als auch der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name der Klägerin aus mehreren Namen besteht, könnte die Klägerin gemäß § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB nur einen dieser beiden Namen dem Ehenamen „C.“ hinzufügen, d.h. entweder „A.“ oder „B.“.

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Insoweit greift nicht zugunsten der Klägerin der Einwand durch, sie habe in der Vergangenheit bereits einen dreigliedrigen Familiennamen („A.-B.-D.“) geführt. Das Familiennamensrecht hat eine lange Entwicklung durchlaufen, die das Führen dreigliedriger Familiennamen früher ermöglicht hat. Nach § 1355 BGB i.d.F. vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195) erhielt die Frau bei der Eheschließung den Namen des Mannes. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Dezember 1953 (1 BvL 106/53 -, BVerfGE 3, 225) festgestellt hatte, dass der Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG geltendes Recht sei und alle entgegenstehenden Vorschriften auf dem Gebiet des Ehe- und Familienrechts mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft getreten seien, hat der Gesetzgeber § 1355 BGB durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) dahingehend geändert, dass die Frau das Recht erhielt, ihren Mädchennamen dem Familiennamen anzufügen (§ 1355 Satz 2 BGB). Im übrigen blieb es dabei, dass der Ehe- und Familienname der Name des Mannes war (§ 1355 Satz 1 BGB). In der Folgezeit kam es durch das Erste Ehereformgesetzes - 1. EheRG - vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421), in Kraft getreten am 1. Juli 1976, zu folgender Neufassung von § 1355 BGB:

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(1) Die Ehegatten führen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen).

22

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten bei der Eheschließung ... den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, so ist Ehename der Geburtsname des Mannes. ...

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(3) Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen ...

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Das Bundesverfassungsgericht erklärte § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB in dieser Fassung mit Beschluss vom 5. März 1991 (- 1 BvL 83/86, 1 BvL 24/88 -, BVerfGE 84, 9) ebenfalls für mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar und verpflichtete den Gesetzgeber zur Schaffung einer das Gleichberechtigungsgebot achtenden Neuregelung. Der Gesetzgeber reagierte mit dem Familiennamensrechtsgesetz vom 16. Dezember 1993. Die damit verbundene Neufassung von § 1355 BGB enthielt die in § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB enthaltene Einschränkung hinsichtlich der Hinzufügung von Namen, die aus mehreren Namen bestehen. Aufgrund dieser rechtlichen Entwicklungen war es der Klägerin möglich, nach ihrer ersten Heirat im Jahre 1988 dem Ehenamen „D.“ den Namen „A.-B.“ voranzustellen. Diese Möglichkeit besteht nach der nunmehr geltenden Gesetzeslage nicht mehr.

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Die Kammer hält § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB entgegen der Ansicht der Klägerin für verfassungskonform. Insbesondere verstößt die Regelung nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Der Geburtsname wird zwar vom Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst (BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 -, BVerfGE 104, 373). Er dient nicht nur als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal, sondern ist darüber hinaus Ausdruck der Identität und Individualität. Der Einzelne kann daher verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt (BVerfG, Beschluss vom 8. März 1988 - 1 BvL 9/85 u.a. -, BVerfGE 78, 38). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Namensträger deshalb vor Entzug und auferlegter Änderung seines geführten Namens (BVerfG, Urteil vom 18. Februar 2004 - 1 BvR 193/97 -, BVerfGE 109, 256). Dieses Recht am eigenen Namen und an dessen Beibehaltung wird vom Ehenamensrecht respektiert, da keiner der Ehegatten zur Aufgabe seines bisherigen Namens und der damit verbundenen Identität gezwungen wird. Gemäß § 1355 Abs. 2 BGB können die Ehegatten zum Ehenamen den (vollständigen) Geburtsnamen oder den (vollständigen) zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen. Bestimmen sie keinen Ehenamen, führen sie nach § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB ihren zur Zeit der Eheschließung geführten (vollständigen) Namen auch nach der Eheschließung weiter.

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Soweit Ehegatten von dem in § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB normierten Recht Gebrauch machen, ihren Geburtsnamen oder ihren zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen dem Ehenamen hinzuzufügen, werden sie durch § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB nicht unzumutbar belastet. Der bei der Bildung des Ehenamens auf seinen vorehelichen Namen verzichtende Ehegatte darf diesen gemäß § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB zur Wahrung partieller Namenskontinuität dem Ehenamen hinzufügen. Der persönliche Namenszusatz (Begleitname) soll ihm den Verzicht auf einen ihm rechtmäßig zustehenden Namen bei der Wahl des Ehenamens erleichtern (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14. August 1992 zum Familiennamensrechtsgesetz, BT-Drucks. 12/3163 S. 16. Durch § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB wird jedoch aus Gründen der Übersichtlichkeit und Zweckmäßigkeit dem Ehepartner, dessen Name nicht Ehename wird, das Opfer abverlangt, auf die Beifügung eines Teils des Begleitnamens zu verzichten. Diese Einschränkung fügt sich in das in § 1355 BGB verwirklichte Gesamtkonzept des Gesetzgebers ein, Namensketten nicht entstehen zu lassen, die die Identifikationskraft des Namens abschwächen und die Praktikabilität im Rechts- und Geschäftsverkehr belasten können (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 , a. a. O.; BayObLG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1Z BR 23/03 -, FamRZ 2004, 374 zu § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB). Da die Hinzufügung eines Begleitnamens zum Ehenamen ohnehin zu einem „neuen" Namen führt, erscheint es zuträglich, dass dieser - um dem Postulat der Rechtsklarheit zu dienen - um einen frei wählbaren Teil gekürzt wird (LG Koblenz, Beschluss vom 20. März 1996 - 2 T 162/96 -, RPfleger 1996, 509). Dadurch wird dem Bedürfnis nach Beibehaltung der bisherigen Identität unter gleichzeitiger Identifizierung auch mit dem neuen Ehepartner hinreichend Rechnung getragen, ohne den Rechts- und Geschäftsverkehr zusätzlich zu belasten.