Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 25.03.1999, Az.: 1 WS 130/99

Benachrichtigung des Verteidigers vom Anhörungstermin im Vollstreckungsverfahren zur Aussetzung der Reststrafe

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
25.03.1999
Aktenzeichen
1 WS 130/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29326
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1999:0325.1WS130.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
NULL

Amtlicher Leitsatz

Im Vollstreckungsverfahren ist die Benachrichtigung des Verteidigers vom Anhörungstermin mit Ausnahme kurzfristig anberaumter Termine Sache des Verurteilten selbst.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe des Verurteilten nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 11. April 1997, wie ersichtlich gemeint ist, abgelehnt. Die sofortige Beschwerde hat einen vorläufigen Erfolg.

2

Das Landgericht hat den Verteidiger des Verurteilten, den dieser im Vollstreckungsverfahren beigezogen hatte, nicht von dem Termin zur mündlichen Anhörung in Kenntnis gesetzt. Das ist zwar in der Regel Sache des Verurteilten. Er muss selbst Vorsorge dafür treffen, dass sein Rechtsbeistand, falls er dessen Anwesenheit bei der Anhörung wünscht, erscheint. Das gilt jedoch nicht, wenn die Anhörung kurzfristig anberaumt wird (vgl. dazu BVfG NJW 1993, 2301 ff. [BVerfG 11.02.1993 - 2 BvR 710/91]). Ausweislich der Akten war das hier ersichtlich der Fall. Der angefochtene Beschluss war deswegen aus Verfahrensgründen aufzuheben.