Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.03.1999, Az.: 1 WS 58/99

Kostenentscheidung bei Erfolg einer nach Ablauf der Begründungsfrist beschränkten Berufung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
11.03.1999
Aktenzeichen
1 WS 58/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1999:0311.1WS58.99.0A

Amtlicher Leitsatz

Beim Erfolg einer nach Ablauf der Begründungsfrist beschränkten Berufung richtet sich die Kostenentscheidung nach § 473 ABs. 1 und 4 StPO nicht nach § 473 Abs. 3 StPO unter Ausschluss ausscheidbarer Auslagen.

Gründe

1

Das Schöffengericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Der Angeklagte hat seine dagegen eingelegte Berufung zu Beginn der Berufungshauptverhandlung "auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt". Der Verteidiger hat nach Schluss der Beweisaufnahme "Strafaussetzung zur Bewährung" beantragt.

2

Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass es die Vollstreckung der vom Schöffengericht festgesetzten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat die Kosten des Berufungsverfahrens dem Angeklagten auferlegt, die Berufungsgebühr jedoch um ein Drittel ermäßigt. Ein Drittel der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat es der Staatskasse auferlegt.

3

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung bleibt ohne Erfolg.

4

Die zu Beginn der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt beschränkte Berufung hat nur hinsichtlich der gewährten Strafaussetzung Erfolg gehabt, so dass bereits aus diesem Grunde auf die Entscheidung über die notwendigen Auslagen nicht § 473 Abs. 3 StPO, sondern Abs. 4 dieser Bestimmung anzuwenden ist, der eine Entscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten vorsieht. Darüber hinaus hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass in Fällen des Erfolges eines nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist des § 317 StPO teilweise zurückgenommenen Rechtsmittels nicht § 473 Abs. 3 StPO unter Ausschluss vermeidbarer Auslagen, sondern § 473 Abs. 4 in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO anzuwenden ist (vgl. dazu KMR, StPO, Rn. 18 zu § 473; zum Meinungsstand Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO, 24. Aufl., Rn. 40 ff zu § 473). Zusätzlich aus diesem Grunde war daher über die Kosten des Berufungsverfahrens nach Billigkeitsgrundsätzen zu entscheiden.

5

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des Landgerichts sachgerecht. Hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten rechtfertigt sie sich insbesondere auch daraus, dass die darin enthaltene Vergütung des Verteidigers auch dessen Tätigkeit vor der Beschränkung der Berufung abdeckt.