Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 17.03.1999, Az.: 1 WS 104/99
Verlängerung der Bewährungszeit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 17.03.1999
- Aktenzeichen
- 1 WS 104/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29401
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1999:0317.1WS104.99.0A
Rechtsgrundlagen
- § 57f Abs. 2 S. 2 StGB
- § 56a StGB
Amtlicher Leitsatz
Unter den Voraussetzungen des § 57 f Abs. 2 Satz 2 StGB darf die Bewährungszeit wiederholt in Höhe der Hälfte der zunächst bestimmten Zeit bis zur Grenze von siebeneinhalb Jahren verlängert werden.
Gründe
Das Amtsgericht hat durch Gesamtstrafenbeschluss vom 13. Juni 1995 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten sowie eine Einzelstrafe von 2 Monaten gegen die Verurteilte festgesetzt und beide Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Dabei ist es bei der durch Beschluss vom 28. Juni 1993 in dem einbezogenen Verfahren bestimmten vierjährigen Bewährungszeit verblieben. Am 11. Februar 1997 hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - die Bewährungszeit auf insgesamt 6 Jahre verlängert. Erneute Straffälligkeit der Verurteilten hat am 04. Februar 1999 an Stelle des Widerrufs der Strafaussetzung zu einer weiteren Verlängerung auf insgesamt 7 Jahre geführt.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Sie hält die weitere Verlängerung für unvereinbar mit § 56 f Abs. 2, Satz 2 StGB und stattdessen den Widerruf der Strafaussetzung für erforderlich.
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die weitere Verlängerung der Bewährungszeit auf insgesamt 7 Jahre ist nicht unzulässig. Die Auffassungen darüber, ob und in welchem Umfang unter den vorliegenden Voraussetzungen eine wiederholte Verlängerung der Bewährungszeit gemäß § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB vorgenommen werden kann, sind uneinheitlich (vgl. zum Meinungsstand Tröndle, StGB, 48. Aufl., Rn. 8 zu § 56 f). Der Senat hält an der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts fest (NStZ 1988, 502 - 2. Strafsenat), dass das in § 56 a StGB bestimmte Höchstmaß der Bewährungszeit von 5 Jahren bei Verlängerungen gemäß § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGBüberschritten werden darf. Im Falle wiederholter Verlängerung der Bewährungszeit darf lediglich bei jeder Verlängerung die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit nicht überschritten werden (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf NStZ-RR 1996, 185). Die wiederholte Verlängerung der Bewährungszeit gemäß § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB ist insgesamt bis zur Grenze von siebeneinhalb Jahren zulässig.