Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 08.04.1999, Az.: SS 504/98
Strafaussetzung zur Bewährung; Bejahung einer günstigen Sozialprognose
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 08.04.1999
- Aktenzeichen
- SS 504/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29342
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1999:0408.SS504.98.0A
Amtlicher Leitsatz
Erstmalige Strafverbüßung wegen früherer Tat nach Begehung einer neuen Tat kann die Prognoseentscheidung bei der Abverurteilung der neuen Tat günstig beeinflussen.
Gründe
Das Urteil des Landgerichts wegen der jetzt begangenen Taten begegnet bei der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtlichen Bedenken. Es ist auf die teilweise Wiederholung der bereits die Vortaten begleitenden Tatumstände, die nicht günstigen familiären Lebensverhältnisse des Angeklagten und auf den von ihm in der Hauptverhandlung hinterlassenen Eindruck gestützt. Dass der Angeklagte die neunmonatige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leer vom 16. Januar 1996 überwiegend nach der Begehung der neuen Straftaten verbüßt hat, hat das Landgericht andererseits nicht unerwähnt gelassen. Es hat indessen bei seiner Gesamtwürdigung dem Umstand, dass es sich um die erstmalige Verbüßung einer Freiheitsstrafe handelte, nicht das ihm zukommende Gewicht beigemessen.
Verbüßt der Täter einer Straftat nach Begehung der neuen Tat erstmals eine Freiheitsstrafe, so kann ihn dies so beeindruckt haben, dass die Zukunftsprognose bei der Aburteilung der neuen Tat günstig ist. Die nach der Beurteilung des Landgerichts vor allem auf Grund der Lebensverhältnisse des Angeklagten dagegen sprechenden Umstände reichen nicht aus, diesem Grundsatz vorliegend weniger Bedeutung beizumessen, zumal der Beurteilung teilweise Vermutungen zu Grunde liegen. Bei der vorgenommenen Gewichtung der Strafverbüßung des Angeklagten hätte das Landgericht zumindest Feststellungen über deren Verlauf und die daraus möglicherweise zu folgernde Wirkung auf den Angeklagten treffen müssen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht dann zu einer anderen Sozialprognose gelangt wäre.