§ 14 Nds. MasterVO-Lehr - Bewertung von Prüfungsleistungen, Gesamtnote des Masterstudiums
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MasterVO-Lehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Für die Noten für die Unterrichtsfächer, die Note für die Bildungswissenschaften, die Note für die sonderpädagogischen Fachrichtungen und die Note für die berufliche Fachrichtung wird das durch die Leistungspunkte gewichtete arithmetische Mittel der Noten der in dem jeweiligen Unterrichtsfach, den Bildungswissenschaften, den jeweiligen sonderpädagogischen Fachrichtungen und der jeweiligen beruflichen Fachrichtung bestandenen Modulprüfungen gebildet. 2Die Modulprüfungen werden nach Absatz 3 benotet; eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note "ausreichend" benotet ist. 3Besteht eine Modulprüfung aus Teilen, so müssen alle Teile bestanden sein. 4Die Note der Modulprüfung errechnet sich aus dem durch die Leistungspunkte gewichteten arithmetischen Mittel der Noten für die bestandenen Teile; Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Einen Masterabschluss erwirbt, wer das Masterstudium mit mindestens der Gesamtnote "ausreichend" abgeschlossen hat. 2Für die Gesamtnote wird das durch die Leistungspunkte gewichtete arithmetische Mittel der Noten für die Unterrichtsfächer, der Note für die sonderpädagogischen Fachrichtungen, der Note für die berufliche Fachrichtung, der Note für die Bildungswissenschaften, der Note für die Masterarbeit und der Note für die mündliche Prüfung gebildet.
(3) Nachfolgend ergibt sich, welche Noten zu vergeben und wie die Mittelwerte den Noten zuzuordnen sind:
1 | = | sehr gut | = | eine hervorragende Leistung | = | bei einem Mittelwert bis 1,5 |
---|---|---|---|---|---|---|
2 | = | gut | = | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt | = | bei einem Mittelwert über 1,5 bis 2,5 |
3 | = | befriedigend | = | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht | = | bei einem Mittelwert über 2,5 bis 3,5 |
4 | = | ausreichend | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt | = | bei einem Mittelwert über 3,5 bis 4,0 |
5 | = | nicht ausreichend | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt | = | bei einem Mittelwert über 4,0 |