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§ 3 AVNot

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370000000008

(1) Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und der mit einer Punktzahl bewerteten fachlichen Eignung. Die Punktzahl wird wie folgt ermittelt:

  1. 1.

    Ist das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung mit einer nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3.12.1981 (BGBl. I S. 1243) festgesetzten Punktzahl bewertet worden, wird diese Punktzahl mit dem Faktor 5 multipliziert. Eine nicht nach der in Satz 1 bezeichneten Verordnung festgesetzte Punktzahl wird auf die in der Verordnung für ein vergleichbares Ergebnis vorgesehene Punktzahl umgerechnet. Weist ein Prüfungszeugnis eine Note ohne Punktzahl aus und liegt der Notenfestsetzung keine Punktberechnung zugrunde, wird die Punktzahl in Ansatz gebracht, die nach der in Satz 1 genannten Verordnung dem Mittelwert der Notenstufe entspricht. Liegt der Prüfungsnote eine Punktberechnung zugrunde, ist die niedrigste Punktzahl der Notenstufe in Ansatz zu bringen, es sei denn, durch eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, bei dem die Prüfung abgelegt worden ist, wird eine höhere Punktzahl nachgewiesen. Sind im Prüfungszeugnis weder eine Punktzahl noch eine Note ausgewiesen, werden vorbehaltlich eines Satz 4 entsprechenden Nachweises 4 Punkte in Ansatz gebracht.

  2. 2.

    Die Dauer der hauptberuflichen Rechtsanwaltstätigkeit einschließlich der nach Maßgabe der Verordnung über die Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten nach der Bundesnotarordnung vom 12. Mai 2003 (Nds. GVBl. S. 195) zu berücksichtigenden Zeiten wird mit 0,25 Punkten je angefangenen Monat, höchstens jedoch mit 30 Punkten bewertet.

  3. 3.

    Die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen in den letzten drei Jahren vor dem Ablauf der Bewehrungsfrist wird mit 0,6 Punkten, im Übrigen mit 0,2 Punkten für jeden Halbtag bewertet. Fortbildungskurse nach Satz 1 sind die in notarrelevanten Rechtsgebieten von beruflichen Organisationen, insbesondere die vom Deutschen Anwaltsinstitut e.V. - Fachinstitut für Notare - und der Deutschen NotarAkademie (früher: Deutschen AnwaltAkademie) im Deutschen AnwaltVerein zum Fachgebiet "Anwaltsnotariat" veranstalteten Kurse. Ob ein Fortbildungskurs in einem notarrelevanten Rechtsgebiet durchgeführt wurde, ist nach dem als Anlage 1 beigefügten Kriterienkatalog zu beurteilen. Unberücksichtigt bleibt der Grundkurs nach § 2 Abs. 2. Über die erfolgreiche Teilnahme ist eine Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Themenschwerpunkte und die Dauer der Teilnahme in Halbtagen ergeben.

  4. 4.

    Für nach § 8 der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) in die Urkundenrolle einzutragende Urkundsgeschäfte - außer Niederschriften nach § 38 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) und Vermerke nach § 39 BeurkG einschließlich Beglaubigungen (mit und ohne Entwurf) -, die im Rahmen einer Notarvertretung oder Notariatsverwaltung vorgenommen worden sind, werden gutgeschrieben:

    1. a)

      für bis zu 100 Urkundsgeschäfte,

      1. aa)

        wenn sie innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist während einer Notarvertretung oder Notariatsverwaltung mit einer ununterbrochenen Dauer von jeweils mehr als zwei Wochen aufgenommen worden sind und die Bewerberin oder der Bewerber die Urkunde mindestens entworfen und protokolliert oder protokolliert und Vollzugshandlungen vorgenommen hat, pro Urkundsgeschäft 0,4 Punkte,

      2. bb)

        im Übrigen pro Urkundsgeschäft 0,2 Punkte,

    2. b)

      für weitere 300 Urkundsgeschäfte pro Geschäft 0,05 Punkte,

    3. c)

      für weitere 500 Urkundsgeschäfte pro volle fünfzig 1,00 Punkte,

    4. d)

      für weitere 1.000 Urkundsgeschäfte pro volle hundert 1,00 Punkte,

    5. e)

      für weitere Urkundsgeschäfte pro volle zweihundert 1,00 Punkte.

    Die Bewerberin oder der Bewerber hat die anrechenbaren Urkundsgeschäfte sowie Zeitpunkt und Dauer der Tätigkeit durch eine Bescheinigung der vertretenen Notarin oder des vertretenen Notars oder der die Notariatsverwaltung oder die Aktenverwahrung wahrnehmenden Stellen nachzuweisen. Die Bescheinigung wird durch das Landgericht erteilt, wenn Bewerberinnen oder Bewerber diese selbst auszustellen hätten. Das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (Entwurfs- und Vollzugstätigkeit) hat die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich darzulegen und zu versichern. Die Notarkammer nimmt hierzu Stellung. Sie kann die Angaben in geeigneter Weise überprüfen.

(2) Bei der Gesamtentscheidung können nach der Anhörung der Notarkammer in Ausnahmefällen weitere Punkte hinzugerechnet werden, wenn zusätzliche Umstände, welche die Bewerberinnen und Bewerber für das Amt in ganz besonderer Weise qualifizieren, dies erfordern, um die fachliche Eignung zutreffend zu kennzeichnen. Dazu können in der Regel angerechnet werden für

  1. a)
    die Erfahrungen aus einer Tätigkeit als Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter von mindestens durchschnittlichem Umfang mit einer ununterbrochenen, Dauer von mindestens sechs Monaten für jedes Halbjahr 0,5 Punkte,
  2. b)
    eine wissenschaftliche Tätigkeit im Deutschen Notarinstitut beim Nachweis von 300 erstellten Gutachten 10 Punkte,
  3. c)
    sonstige Tätigkeiten, Leistungen und Kenntnisse, die in besonderer Weise für das Notaramt qualifizieren, nicht mehr als weitere 15 Punkte.

(3) Die Notarbestellungen werden unter Berücksichtigung der persönlichen Eignung im Regelfall nach der Punktzahl vorgenommen.