Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 17.06.2004, Az.: 12 A 4462/02

Beauftragung; Beauftragungsvertrag; Budget; Entgeltverteilung; Gesamtbudget; Personalkostenerstattung; Rettungsdienst; Wirtschaftlichkeit; öffentlich-rechtlicher Vertrag

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
17.06.2004
Aktenzeichen
12 A 4462/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50444
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 23.03.2006 - AZ: 11 LB 55/05

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung über die Kosten ist vorläufig vollstreckbar.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen zugunsten der Beigeladenen ergangenen Schiedsspruch der Beklagten.

2

Die Klägerin ist seit 1990 am Rettungsdienst der Beigeladenen beteiligt. Diese organisiert und führt als Trägerin des Rettungsdienstes aufgrund einer Vereinbarung mit dem Landkreis {B.} in ihrem und dessen Gebiet den Rettungsdienst gemeinsam. Erstmalig mit Schreiben vom 28.12.1994 beauftragte die Beigeladene die Klägerin gemäß § 5 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) befristet bis zum 31.03.1995 mit der Durchführung des Rettungsdienstes. Mit Schreiben vom 30.03.1995 und 31.08.1995 beauftragte die Beigeladene die Klägerin, ein Mehrzweck-Rettungsfahrzeug (MFZ) von einem Stützpunkt aus einzusetzen. In den Schreiben hieß es jeweils, für die Durchführung der Beauftragung stünden der Klägerin die für ihre Organisation im Budget für den Rettungsdienst der Beigeladenen eingesetzten Kosten zur Verfügung; die Kosten seien am Jahresende nachzuweisen; eine schriftliche Erklärung der Beauftragungsannahme werde erwartet. Mit Schreiben vom 31.03.1995 und 22.09.1995 nahm die Klägerin jeweils die Beauftragung an, sah jedoch Klärungsbedarf hinsichtlich der Dauer der Beauftragung. Unter dem 25.10.1995 verlängerte die Beigeladene die Beauftragungsfrist bis zum 30.09.2000. Bis einschließlich für das Jahr 1998 deckten die jeweils im Gesamtjahresbudget für die Klägerin vorgesehenen Ansätze deren Kosten.

3

Mit Schreiben vom 14.01.1999 teilte die Beigeladene der Klägerin mit, die bisherige Berechnung des Personalbedarfs werde von den Kostenträgern für das Budget 1999 abgelehnt; der Personalbedarf werde nach einem neuen Schema mit einem Bereitschaftsdienstanteil bemessen. Aus dem neuen Berechnungsschema ergebe sich für die Klägerin eine Reduzierung der Stellenbemessung und damit eine Reduzierung der Personalkostenerstattung. Sie werde gebeten, bis zum 25.01.1999 mitzuteilen, ob sie bereit sei, unter diesen Bedingungen den Rettungsdienst weiter durchzuführen. Der Entwurf des Budgets für 1999 war beigefügt. Bei der Bemessung des Gesamtbudgets gingen die Beigeladene und die Kostenträger insbesondere davon aus, dass pro Mitarbeiter im Rettungsdienst neben der Arbeitszeit (i.e.S.) von 38 Stunden wöchentlich eine durchschnittliche Bereitschaftszeit von 11 Stunden wöchentlich geleistet würde und, weil letztere geringer entlohnt werde, daher der Budgetansatz pro Mitarbeiter sinken konnte.

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Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ist streitig, ob die Klägerin sich hierauf bereit erklärt hat, unter den neuen Bedingungen weiter im Rettungsdienst mitzuwirken.

5

Mit Schreiben vom 29.04.1999 übersandte die Beigeladene der Klägerin das Budget für das Jahr 1999 mit dem Zusatz, die für die Klägerin darin enthaltenen Beträge seien mit den Kostenträgern abschließend verhandelt und stünden fest. Darin waren nicht mehr - wie bis zum Jahre 1998 - für die Klägerin 2,99 Vollzeitplanstellen für den Rettungsdienst angesetzt sondern nur noch 2,2 Vollzeitplanstellen. Mit Schreiben vom 03.08.99 übersandte der Landkreis {B.} der Klägerin die Vereinbarung mit den Kostenträgern über Entgelte im Rettungsdienst nebst Erläuterungen.

6

Unter dem 13.07.2000 beauftragte die Beigeladene die Klägerin für die Zeit vom 01.10.2000 bis zum 30.09.2003 zu denselben Bedingungen wie bisher. Mit Schreiben vom 15.09.2000 nahm die Klägerin die Beauftragung ab dem 01.10.2000 unter Vorbehalt (letztlich) an und erklärte, den Auftrag mit nur 2,2 Vollzeitplanstellen bis höchstens Februar 2001 durchführen zu können. Unter dem 09.02.2001 teilte die Klägerin der Beigeladenen mit, die Beauftragung über den 01.03.2001 weiterführen zu wollen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.06.2001 an die Beigeladene begehrte die Klägerin jedoch eine Veränderung des Budgets auf 2,99 Vollzeitplanstellen und Nachzahlungen für die Vergangenheit.

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Nachdem die Beigeladene und die Kostenträger dieses Ansinnen abgelehnt hatten, beantragte die Klägerin am 23.01.2002 die Entscheidung der Beklagten. Sie machte geltend, die Beigeladene sei verpflichtet, eine Entgeltvereinbarung mit den Kostenträgern abzuschließen mit dem Inhalt, dass die Entgelte die gesamten Kosten aller Beauftragten deckten. Ihr, der Klägerin, MZF sei zu 83% ausgelastet, so dass ein Bereitschaftsdienstanteil nicht in Betracht komme. Sie könne das Fahrzeug nur mit einem Budget von 2,99 Vollzeitplanstellen kostendeckend fahren. Es sei rechtsmissbräuchlich, dass ein anderer Beauftragter einen Überschuss erziele und dieser nicht zu ihren Gunsten eingesetzt werde. Von der Änderung des Budgets für 1999 habe sie erst im Oktober 1999 erfahren und daher für dieses Jahr Planstellen nicht mehr abbauen können. Auch das Budget für 2000 sei ihr erst im Herbst 2000 bekannt geworden, mithin zu spät für eine ohnehin nicht mögliche Anpassung.

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Die Klägerin beantragte, 1. die Beigeladene zu verpflichten, ihr für die Beauftragungsjahre 1999 und 2000 108.839,50 DM = 55.648,75 Euro nebst 5% Zinsen über Basiszinssatz seit Antragstellung nachzuzahlen, 2. festzustellen, dass die zu erstattenden notwendigen Personalkosten auf der Basis der tatsächlichen Auslastung des Rettungsmittels (und damit der arbeitszeitlich zulässigen Inanspruchnahme der Mitarbeiter), nicht jedoch auf der Basis der normativen Vorhaltestunden des Fahrzeugs zu berechnen seien, 3. festzustellen, dass bei der Unterverteilung des Gesamtbudgets auf die einzelnen Beauftragten deren verschiedenen Größen, Vorhalteverpflichtungen und Auslastungen Rechnung zu tragen und eine Unterverteilung, die bei kleinen Leistungserbringern notwendig zum Zuschuss, bei großen Leistungserbringern zum Überschuss führe, unzulässig sei.

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Die Beigeladene beantragte Zurückweisung dieser Anträge und trat dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

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Die Beklagte wies die Anträge der Klägerin mit streitgegenständlichem Schiedsspruch vom 29.08.2002 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, in dem 1995 zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossenen, bis 30.09.2000 befristeten und bis zum 30.09.2003 verlängerten öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag sei ausdrücklich geregelt, dass der Klägerin die im Budget für den Rettungsdienst für sie eingesetzten Kosten zur Verfügung stünden, und in einer Anmerkung zum Budget für 1995, dass es sich um Fixbeträge ohne Ausgleichsmöglichkeiten handele. Auf diese Bedingungen habe sich die Klägerin eingelassen. Das Rettungsdienstbudget der Beigeladenen entspreche den Vorschriften der §§ 14, 15 NRettDG und könne als solches nicht beanstandet werden. Dies folge aus der Systematik der Rechtsbeziehungen zwischen Kostenträgern, Träger des Rettungsdienstes und den Leistungserbringern, wie sie im NRettDG geregelt sei. Die Beigeladene habe die Klägerin auch rechtzeitig mit der neuen Situation vertraut gemacht und ihr eine ausreichende Frist zur Erklärung gesetzt. Nach Erhalt des Schreibens vom 29.04.99 mit dem Inhalt, das (beigefügte und alle Zahlen enthaltende) Budget stehe nach den abgeschlossenen Verhandlungen nunmehr für die Klägerin fest, habe diese den Rettungsdienst tatsächlich ausgeführt, so dass die Beigeladene als Rettungsdienstträger habe davon ausgehen dürfen, der Auftrag werde zu den neuen Budgetbedingungen weitergeführt. Auch nach dem Schreiben des Landkreises {B.} (für die Beigeladene) vom 26.10.99, in dem das Budget 1999 für die Klägerin nochmals ausführlich dargestellt worden sei, habe diese nicht gekündigt. Erst mit Anwaltsschreiben vom 05.06.2001 habe die Klägerin eine Änderung begehrt, die frühestens mit dem 01.07.2001 habe eintreten können. Dieses Begehren sei wie eine Änderungskündigung zu behandeln; denn die Klägerin habe den Vertrag fortsetzen, allerdings zu anderen Bedingungen als die Beigeladene habe zugestehen wollen. Die in den Feststellungsbegehren enthaltenen vertraglichen Bedingungen könnten dem bestehenden Vertrag nicht als dessen Bestandteil untergeschoben werden. Die Feststellungsanträge seien, weil auch eine wirksame Irrtumsanfechtung nicht in Betracht komme, abzuweisen.

11

Die Klägerin hat am 26.09.2002 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Schiedsstellenverfahren. Ergänzend führt sie aus: Wenn der Träger des Rettungsdienstes nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg bei seiner Auswahlentscheidung nach § 5 Abs. 1 NRettDG die gewachsenen Strukturen des Rettungsdienstes in einer Weise zu berücksichtigen habe, die in einem gewissen Maße auch wirtschaftliche Erwägungen in den Hintergrund rücken könne, müsse dies auch bei der Verteilung des Gesamtbudgets gelten mit der Folge, dass Überschüsse, die bei den großen Beauftragten entstünden, zum Ausgleich für Defizite bei den kleinen Beauftragten einzusetzen seien. Es sei gleichheitswidrig, das Budget auf große und kleine Beauftragte nach dem gleichen Maßstab zu verteilen. Sie sei durch Verwaltungsakt vom 25.10.1995 beauftragt worden, wie der Widerrufsvorbehalt in diesem Schreiben der Beigeladenen zeige; dieser Verwaltungsakt sei in der Folgezeit nicht verändert worden und regele ihre Beauftragung bis zum 30.09.2000. Einen Vertrag habe es bis zum Schreiben der Beigeladenen vom 14.01.1999 nicht gegeben. Wenn in diesem Schreiben ein Angebot auf erstmaligen Abschluss eines Beauftragungsvertrages zu sehen sein sollte, sei dieses Angebot jedenfalls von ihr nicht angenommen worden. Wenn die Beauftragung - wie die Beklagte meine - seit 1995 auf öffentlich-rechtlichem Vertrag beruhe, sei das Schreiben vom 14.01.1999 als Angebot einer Vertragsänderung aufzufassen, das jedoch ebenfalls von ihr nicht angenommen worden sei. Die Annahme hätte der Schriftform bedurft. Ein öffentlich-rechtlicher Beauftragungsvertrag wäre auch nichtig, weil die bewusste Hinnahme eines Verlustes nicht Vereinbarungsgegenstand habe sein dürfen. Dies erweise sich nämlich beim Austauschvertrag als unangemessen. Im Übrigen bestehe - wie dargelegt - nach dem NRettDG ein Anspruch auf Ausgleich ihrer entstandenen Kosten, so dass ein Beauftragungsvertrag mit dem von der Beklagten angenommenen Inhalt sittenwidrig wäre.

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Die Klägerin beantragt,

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1. den Schiedsspruch der Beklagten vom 29.08.2002 (Az.: RD 01/02) aufzuheben,

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2. die Beklagte zu verpflichten, festzusetzen, dass ihr für die Beauftragungsjahre 1999 und 2000 108.839,50 DM = 55.648,75 € nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit Antragstellung bei der Beklagten von der Beigeladenen nachzuzahlen sind,

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3. den Beklagten zu verpflichten, festzusetzen, dass ihr ungeachtet eines Unterverteilungsschlüssels die notwendigen und wirtschaftlichen Kosten gemäß Kostenrichtlinien zu erstatten sind,

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hilfsweise festzustellen, dass die ihr durch die beauftragungsentsprechende Leistungserbringung effektiv entstehenden Sach- und Personalkosten gemäß Kostenrichtlinien errechnet zu erstatten sind,

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4. festzustellen, dass die zu erstattenden notwendigen Personalkosten auf der Basis der tatsächlichen Auslastung des Rettungsmittels (und damit der arbeitszeitlich zulässigen Inanspruchnahme der Mitarbeiter), nicht jedoch auf der Basis der normativen Vorhaltestunden des Fahrzeugs zu berechnen sind,

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5. festzustellen, dass bei der Unterverteilung des Gesamtbudgets auf die einzelnen Beauftragten deren verschiedenen Größen, Vorhalteverpflichtungen und Auslastungen Rechnung zu tragen ist und eine Unterverteilung, die bei kleinen Leistungserbringern notwendig zum Zuschuss, bei großen Leistungserbringern zum Überschuss führt, unzulässig ist,

19

6. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagte verteidigt ihren Schiedsspruch und erwidert auf den gerichtlichen Vortrag der Klägerin, nach § 5 Abs. 1 Satz 5 NRettDG sei es rechtlich unzulässig, die Beauftragten bei der Personalkostenerstattung je nach Größe unterschiedlich zu behandeln.

23

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

24

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die dem Gericht vorgelegt worden sind, verwiesen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage bleibt ohne Erfolg.

26

1. Der Schiedsspruch der Beklagten vom 29.08.2002 ist nicht aufzuheben, da er rechtmäßig ist (Klagantrag zu 1.). Die Beklagte hat es rechtsfehlerfrei abgelehnt, die Beigeladene zu verpflichten, der Klägerin für die Beauftragungsjahre 1999 und 2000 den von dieser geforderten Betrag nachzuzahlen (Klagantrag zu 2.).

27

Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass das Beauftragungsverhältnis, aus dem die Klägerin ihren Anspruch geltend macht, auf zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossenen öffentlich-rechtlichen (vgl. Ufer, NRettDG, § 5, Erl. Nr. 3) Verträgen beruht. Für den Zeitraum bis zum 30.09.2000 ist der Beauftragungsvertrag geschlossen worden, indem die Beigeladene die Klägerin mit Schreiben vom 30.03.1995 und 31.08.1995 beauftragte und diese die Beauftragung mit Schreiben vom 31.03.1995 und 22.09.1995 jeweils annahm. Die Beigeladene verlängerte die zunächst bis zum 30.09.1995 bzw. 30.09.1996 ausgesprochene Befristung dann mit Schreiben vom 25.10.1995 bis zum 30.09.2000 und entsprach damit (auch) Einwendungen, die die Klägerin hinsichtlich der Dauer der Beauftragung mit Schreiben vom 22.09.1995 erhoben hatte. Die damit vorliegenden Angebots- und Annahmeerklärungen zeigen, dass die Beigeladene die Klägerin nicht etwa durch Verwaltungsakt herangezogen hat, sondern die Beauftragung durch Vertragsschluss erfolgte. Dabei ist unschädlich, dass die Erklärungen zum Vertragsschluss nicht auf einer Urkunde erfolgt sind; vielmehr reicht es in diesen Fällen aus, dass der Beauftragte - hier die Klägerin - sich auf ein Beauftragungsschreiben des Rettungsdienstträgers - hier die Beigeladene - mit der Beauftragung einverstanden erklärt (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 02.02.1994 - Az.: 1 B 2147/93. Hi -, V.n.b.).

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Der Auffassung, dass eine vertragliche Vereinbarung geschlossen wurde, steht nicht entgegen, dass sich die Beigeladene in ihrem Schreiben vom 25.10.1995 einen „Widerruf“ der Beauftragung für den Fall der Änderung des Bedarfsplans vorbehalten hat. Denn aus dem Gesamtzusammenhang wird deutlich, dass die Beigeladene von einem ihr zustehenden Kündigungsrecht für diesen Fall ausging, und nicht etwa einen Widerrufsvorbehalt i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG aussprechen wollte.

29

Für den Zeitraum bis zum 31.12.2000 ergibt sich die vertragliche Vereinbarung über die Beauftragung der Klägerin daraus, dass diese mit Schreiben vom 15.09.2000 die unter dem 13.07.2000 erfolgte Beauftragung ab dem 01.10.2000 annahm. Das mit anwaltlichem Schreiben vom 05.06.2001 an die Beigeladene gerichtete Begehren, das Budget auf 2,99 Vollzeitplanstellen zu verändern und für die Vergangenheit die entstandenen Verluste auszugleichen, ändert an der vertraglichen Bindung nichts. Im Übrigen nahm die Beigeladenen das darin liegende Angebot zur Änderung des Vertrages hinsichtlich der Verteilung des Gesamtbudgets nicht an.

30

Die Beklagte nimmt zutreffend an, dass der Klägerin gegen die Beigeladene aufgrund der in dem öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag geschlossenen Vereinbarungen kein Anspruch auf die von ihr geltend gemachte Nachzahlung zusteht. Die Beklagte hebt zutreffend darauf ab, dass in den Beauftragungsschreiben der Beigeladenen an die Klägerin vom 31.08.1995 und 13.07.2000 ausdrücklich festgehalten ist, dass der Klägerin für die Durchführung der mit der Beauftragung verbundenen Aufgaben (nur) die im Budget für den Rettungsdienst der Beigeladenen für ihre - der Klägerin - Organisation eingesetzten Kosten zur Verfügung stehen. Mit den unter dem 22.09.1995 und 15.09.2000 erfolgten Annahmeerklärungen der Klägerin ist diese Klausel jeweils Vertragsbestandteil geworden.

31

Die Beklagte geht in ihrem angefochtenen Schiedsspruch weiterhin zurecht davon aus, dass der Maßstab, anhand dessen die Beigeladene das Gesamtbudget auf die Beauftragten - also auch auf die Klägerin - verteilt hat, in Einklang steht mit den Vorschriften des NRettDG. In dessen § 5 Abs. 1 Satz 5 heißt es, „sollen in einem Rettungsdienstbereich mehrere Beauftragte tätig werden, so muss dies zu gleichen Bedingungen geschehen“; nach § 15 Abs. 1 Satz 2 NRettDG muss der Träger des Rettungsdienstes mit den Kostenträgern innerhalb des Rettungsdienstbereichs für die Leistungen gleiche Entgelte vereinbaren. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschriften folgt, dass diejenigen Maßstäbe, nach denen der Träger des Rettungsdienstes das Gesamtbudget auf die Beauftragten verteilt, denjenigen entsprechen müssen, anhand derer der Träger des Rettungsdienstes mit den Kostenträgern das Gesamtbudget nach Maßgabe eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes aushandelt. Für dieses Verständnis spricht auch, dass § 5 Abs. 1 NRettDG gerade verhindern soll, dass die Lasten einer bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung „rund um die Uhr“ einem Beauftragten auferlegt werden und ein anderer nur vereinzelte Teilleistungen erbringt (vgl. Ufer, a.a.O., § 5, Erl. Nr. 8, unter Bezugnahme auf: OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.02.1994 - 7 M 6665/93 -, V.n.b.). Die Vorschrift würde also konterkariert, wenn ein Beauftragter - wie hier die Klägerin - zu Lasten der übrigen Beauftragten und/oder des Rettungsdienstträgers einen Ausgleich für seine Verluste erfolgreich beanspruchen könnte, obgleich die Verluste darauf beruhen, dass der Beauftragte nicht an der „Rund um die Uhr“-Versorgung beteiligt ist, sondern „lediglich“ Teilleistungen zu Tageszeiten erbringt, in denen regelmäßig ein hoher Versorgungsgrad - wie der Fall zeigt - gegeben ist.

32

Diese Überlegungen machen deutlich, dass nicht - wie die Klägerin meint - der von der Beigeladenen angewandte Verteilungsmaßstab gleichheitswidrig ist, sondern dass die zu den Verlusten der Klägerin führende Ungleichheit darin liegt, dass diese, anders als die „großen“ Beauftragten, nicht an der ganztägigen Versorgung teilnimmt und daher bei ihr Bereitschaftszeiten nicht entstehen.

33

Der angegriffene Schiedsspruch ist auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil er - wie die Klägerin meint - ein von der Beigeladenen in den Verhandlungen mit den Kostenträgern erzieltes Budgetergebnis sanktioniert, das fürsorgewidrig ist, weil es die konkrete Beteiligung der Klägerin an dem Rettungsdienst der Beigeladenen nicht hinreichend berücksichtigt. Dies deshalb nicht, weil insbesondere die zu den Verlusten der Klägerin führende rechnerische Berücksichtigung von Bereitschaftszeiten dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 15 Abs. 1 Satz 4 NRettDG entspricht. Denn in dem einen Rettungsdienst des Rettungsdienstträgers fallen - unstreitig - Bereitschaftszeiten an, die die Gesamtarbeitszeit der im Rettungsdienst beschäftigten Arbeitnehmer ausweiten und damit zu einer Verringerung der Gesamtkosten führen.

34

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf § 15 Abs. 1 Satz 3 NRettDG berufen, wonach die Summe der Entgelte die vom Träger des Rettungsdienstes und den Kostenträgern einvernehmlich festgestellten Gesamtkosten des Rettungsdienstes decken müssen. Denn Maßstab für die Feststellung der Gesamtkosten sind - wie in § 15 Abs. 1 Satz 4 NRettDG normiert - die Kosten eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes. Rechtlich maßgeblich sind also nicht die tatsächlich bei jedem einzelnen Beauftragten - unabhängig von der Wirtschaftlichkeit seiner Leistungserbringung - anfallenden Kosten.

35

Es kann dahinstehen, ob und - wenn ja - in welcher Weise die Klägerin der erstmals in dem Gesamtbudget für das Jahr 1999 vorgenommenen Verringerung der ihr zugestandenen Vollzeitplanstellen widersprochen hat. Denn zwischen der Klägerin und der Beigeladenen war, wie ausgeführt, ein Beauftragungsvertrag geschlossen worden, den die Klägerin nur durch Kündigung hätte beenden können. Eine Kündigung des Beauftragungsverhältnisses behauptet aber die Klägerin selbst nicht; sie pocht vielmehr darauf, dass ihr aus dem gerade auch für die Jahre 1999 und 2000 bestehenden Beauftragungsverhältnis ein höherer Entgeltanspruch zusteht.

36

Die Klägerin kann für ihre Sache auch nichts ableiten aus der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschl. v. 14.09.1999 - 11 M 2747/99 - Nds.VBl 1999, 285) zu der Frage, ob und in welchem Maße im Rahmen des Auswahlverfahrens ein im Vergleich zu einem Konkurrenten unwirtschaftlicher Bewerber für eine Beauftragung im Hinblick auf die gesetzliche Maßgabe der gewachsenen Strukturen zu bevorzugen sein könnte. Denn diese Rechtsprechung ist nicht auf die Problematik der Entgeltverteilung auf die Beauftragten aus dem Gesamtbudget übertragbar. Hierfür stellt § 5 Abs. 1 Satz 5 NRettDG, wie ausgeführt, eine gesetzliche Regelung zur Verfügung.

37

Die Beauftragungsverträge, die - wie dargelegt - zwischen der Beigeladenen und der Klägerin für den hier streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 1999 und 2000 bestanden, waren nicht, wie die Klägerin meint, nichtig. Insbesondere folgt eine Nichtigkeit nicht etwa daraus, dass die Grundsätze der Budgetberechnung, die die Kostenträger mit der Beigeladenen für die hier streitbefangenen Jahre ausgehandelt hatten, bei der Klägerin von vornherein erkennbar zu Verlusten führten bzw. führen mussten. Das Risiko, dass aufgrund von Änderungen im Gesamtbudget der Anteil der Klägerin daran nicht (mehr) ausreichen würde, um kostendeckend zu arbeiten, bestand latent seit Abschluss des Beauftragungsvertrages im Jahre 1995 aufgrund der Vertragsklausel, dass ihr für die Durchführung der Beauftragung die für ihre Organisation im Budget für den Rettungsdienst der Beigeladenen eingesetzten Kosten zur Verfügung stehen; dieses Risikos musste sich die Klägerin auch bewusst sein.

38

Vor allem aber hatte die Klägerin die Möglichkeit, den Beauftragungsvertrag wegen der Änderung der Budgetgrundsätze zu kündigen. Sie hat davon keinen Gebrauch gemacht und an dem Vertragsverhältnis festgehalten, obwohl die Beigeladene ihr mit Schreiben vom 14.01.1999 mitteilte, dass der Personalbedarf nach einem neuen Schema mit einem Bereitschaftsdienstanteil bemessen werde, woraus für die Klägerin eine Reduzierung der Personalkostenerstattung folge, und sie gebeten, bis zum 25.01.1999 mitzuteilen, ob sie bereit sei, unter diesen Bedingungen den Rettungsdienst weiter durchzuführen.

39

2. Der Klagantrag zu 3.) ist unzulässig, weil er nicht zuvor im Schiedsstellenverfahren, das nach der Konzeption des NRettDG dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltet ist (vgl. § 18 NRettDG), gestellt wurde. Eine Schiedsstellenentscheidung, die zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden könnte, ist insoweit nicht ergangen.

40

3. Die Feststellungsanträge zu 4.) und 5.) sind bereits unzulässig, da sie jeweils diejenigen Rechtsfragen, deren Beantwortung entscheidend für den unter 2. gestellten Verpflichtungsantrag ist - nämlich die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Verteilung des Gesamtbudgets auf die Beauftragten bzw. der Maßstäbe, anhand derer dies zu geschehen hat - in einem anderen Gewande (nochmals) zur Entscheidung stellen.

41

Darüber hinaus wären diese Anträge auch aufgrund des unter 1. zum Inhalt des vertraglichen Beauftragungsverhältnisses Ausgeführten unbegründet.

42

4. Der hilfsweise unter 6.) gestellte Bescheidungsantrag kann nach dem unter 1. Gesagten ebenfalls keinen Erfolg haben.

43

Die Klägerin hat als Unterlegene gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

44

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), denn sie hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt (Rechtsgedanke aus § 154 Abs. 3 VwGO).

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.