Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 22.06.2004, Az.: 6 B 2486/04

Auflage; Beschränkung; Bundesland; Duldung; ermessenbindende Vorschrift; Erwerbstätigkeit; Lebensunterhalt; länderübergreifender Wohnsitzwechsel; Niedersachsen; räumliche Beschränkung; Teilzeitbeschäftigung; Umverteilung; Wohnsitzauflage; Wohnsitzwechsel; Zustimmung; Zustimmungsermessen; Zuzugsgenehmigung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
22.06.2004
Aktenzeichen
6 B 2486/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50217
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Macht die Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes das Absehen von der Erteilung einer Wohnsitzauflage zur Duldung davon abhängig, dass die (zukünftig) zuständige Ausländerbehörde des Landes Niedersachsen einem Wohnortwechsel des Ausländers zustimmt, so ist auch für diese Zustimmung behördliches Ermessen eröffnet.

2. Das Zustimmungsermessen wird durch die Bestimmungen des RdErl. des MI vom 16.10.2002 (Nds. MBl. S. 938) gelenkt und im Verhältnis zum Ausländer zu dessen Gunsten gebunden.

3. Der Lebensunterhalt (einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes) kann auch dann durch Erwerbstätigkeit gesichert sein, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis besteht. Für die Prognose, ob von einem dauerhaft durch Erwerbstätigkeit gesicherten Lebensunterhalt ausgegangen werden kann, ist zu berücksichtigen, wie lange das befristete Arbeitsverhältnis bereits besteht, ob zuvor weitere Arbeitsverträge bestanden haben und von welcher Dauer diese jeweils waren.

Gründe

1

I. Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger und hat gemäß § 3 AsylVfG aufgrund der Feststellung in einem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. April 2002 die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK). Von der Stadt C. ist ihm erstmalig unter dem 10. Juni 2002 eine auf die Höchstdauer von zwei Jahren befristete Aufenthaltsbefugnis mit der Auflage „Wohnsitznahme ausschließlich im Stadtgebiet C.“ erteilt worden. Der Antragsteller hat zwischenzeitlich die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis beantragt.

2

Am 16. Mai 2003 hatte der Antragsteller eine Beschäftigung in einem Schnellrestaurant des Unternehmens D. in Hannover mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden aufgenommen. Er beantragte daraufhin bei der Stadt C. die Streichung der Wohnsitzauflage. Die Stadt C. teilte der Antragsgegnerin mit, dass sie die Auflage streichen oder ändern werden, wenn die Antragsgegnerin einem Zuzug des Antragstellers nach Hannover zustimme. Diese Zustimmung lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 9. Juli 2003 ab, weil das aus der Beschäftigung zu erwartende Nettoeinkommen nicht ausreichend sei, um den Lebensunterhalt auf Dauer ohne zusätzliche Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

3

Am 28. Juli 2003 schloss der Antragsteller in Hannover einen bis zum 31. Januar 2004 befristeten und später bis zum 30. September 2004 verlängerten Arbeitsvertrag mit E. F. Inc.. Darin ist vereinbart worden, dass der Antragsteller ab 4. August 2003 als Teilzeitmitarbeiter mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 20 Stunden je Arbeitswoche beschäftigt wird und dass eine Erhöhung der durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeit nach einvernehmlicher Regelung zwischen den Parteien erfolgen kann.

4

Anschließend stellte der Antragsteller erneut bei der Stadt C. einen Antrag auf Streichung der Wohnsitzauflage. Die Antragsgegnerin verweigerte daraufhin unter dem 19. November 2003 ihre Zustimmung zur Streichung der Wohnsitzauflage mit der Begründung, dass das gegenwärtige Arbeitsverhältnis befristet und deshalb nicht geeignet sei, den Lebensunterhalt des Antragstellers auf Dauer ohne zusätzliche Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

5

Mit Schreiben vom 19. Januar 2004 beantragte der Antragsteller schließlich unmittelbar bei der Antragsgegnerin, seinen Zuzug von C. nach Hannover zu genehmigen. Nachdem der Antragsteller die Verlängerung seines Arbeitsvertrages nachgewiesen hatte, lehnte die Antragsgegnerin ihre Zustimmung zum Zuzug des Antragstellers mit einem Schreiben an seine Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Mai 2004 wiederum ab.

6

Der Antragsteller hat am 13. Mai 2004 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, dass er zwischenzeitlich in Hannover ordnungsbehördlich gemeldet sei. Er habe der Antragsgegnerin einen Arbeitsvertrag vorgelegt, lebe nicht von der Sozialhilfe und habe nachgewiesen, dass er als Untermieter eine Wohnung gemietet habe. Dennoch verweigere die Antragsgegnerin eine Zuzugsgenehmigung und drohe ihm mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Zuzug nach Hannover sofort zu genehmigen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung macht die Antragsgegnerin geltend, dass nicht sie, sondern die Stadt C. für die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis des Antragstellers zuständig sei. Im Übrigen habe sie einem Zuzug des Antragstellers zu Recht nicht zugestimmt. Das Arbeitsverhältnis des Antragstellers sei bis zum 30. September 2004 befristet und beinhalte eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden je Woche. Damit begründe es nicht die Annahme, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers auf Dauer durch Erwerbstätigkeit gesichert wäre. Hierfür spreche auch der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers. Der Antragsteller habe nicht nachgewiesen, dass sein Arbeitgeber dem Antragsteller dauerhaft ein faktisches Vollzeitarbeitsverhältnis ermögliche. Dieser sei auch nur bereit, das Arbeitsverhältnis zu den bisher vereinbarten Bedingungen über den 30. September 2004 hinaus zu verlängern, so dass weiterhin nur eine vereinbarte Arbeitszeit von 20 Stunden je Woche gelte. Auch habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Ableistung der bisher nachgewiesenen Überstunden. Schließlich fehle es auch an einem Nachweis dazu, dass die gemietete Wohnung von dem Hauptmieter an den Antragsteller untervermietet werden dürfe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6 B 2486/04 und 10 B 12/04 sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.

13

II. Der auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Antrag ist zulässig und begründet, so dass ihm mit dem aus der Beschlussformel ersichtlichen, nach Ermessen des Gerichts bestimmten Inhalt stattzugeben ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO).

14

Erkennbares Rechtsschutzziel des Antragstellers ist es nicht, die Antragsgegnerin zu der - inzwischen bei der Stadt C. beantragten - Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis verpflichten zu lassen. Vielmehr geht es dem Antragsteller ersichtlich darum, im Wege des Eilrechtsschutzes die Mitwirkung der Antragsgegnerin durchzusetzen, die von der Stadt C. verlangt wird, bevor die der Aufenthaltsbefugnis des Antragstellers beigefügte Wohnsitzauflage gestrichen wird oder bevor auf den gestellten Verlängerungsantrag eine insoweit auflagenfreie Aufenthaltsbefugnis erteilt wird. Das folgt eindeutig daraus, dass der Antragsteller in seinem Sachantrag den Sprachgebrauch der zuständigen Ausländerbehörde aufgreift und insoweit von der Antragsgegnerin eine „Zuzugsgenehmigung“ beansprucht.

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Für die gerichtliche Durchsetzung dieser Mitwirkung im Wege einstweiliger Anordnung hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht.

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Ob ein Anordnungsgrund bereits darin besteht, dass es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, sich zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes weiterhin gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 1 AuslG ordnungswidrig zu verhalten (vgl. OVG Münster, InfAuslR 2001, 16 [19], m.w.N.) kann dahingestellt bleiben. Offen bleiben kann auch, ob dem Antragsteller gegenwärtig eine zwangsweise Durchsetzung der Verlassenspflicht nach § 36 AuslG durch die Antragsgegnerin droht. Jedenfalls folgt die besondere Dringlichkeit des Rechtsschutzes daraus, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses des Antragstellers über den 30. September 2004 hinaus gefährdet ist, wenn der Antragsteller darauf verwiesen wird, einen Anspruch auf Zustimmung der Antragsgegnerin zur Aufhebung der Wohnsitzauflage in einem noch einzuleitenden Hauptsacheverfahren zu verfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung über eine weitere Verlängerung des Arbeitsvertrages des Antragstellers bereits im Monat September 2004 bevorsteht und der Arbeitgeber des Antragstellers offensichtlich einen Tatsachenzusammenhang zwischen der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses und dem aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers herstellt. Das folgt zwar indirekt, aber dennoch ausreichend sicher aus der Erklärung des Arbeitgebers in der während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Bescheinigung vom 9. Juni 2004, wonach dieser es begrüßen würde, wenn der Antragsteller weiterhin in seinem Unternehmen arbeiten kann und ein Bescheid über die Aufenthaltsgenehmigung positiv ausfällt.

17

Der Antragsteller hat auch einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt C. ihre Zustimmung zu einer von der Beschränkung des Aufenthalts auf das Stadtgebiet C. freien Aufenthaltsbefugnis (sog. Zuzugsgenehmigung) erteilt. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 AuslG kann eine Aufenthaltsgenehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Danach steht die Erteilung einer Auflage zur Aufenthaltsbefugnis im Ermessen der Ausländerbehörde, das auch für Entscheidungen gegenüber anerkannten Flüchtlingen im Rahmen der für Ausländer allgemein geltenden Regelungen (vgl. Art. 26 GK) durch Verwaltungsvorschriften gelenkt und gebunden werden darf.

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Macht die Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes - wie vorliegend - im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung das Absehen von der Erteilung einer Wohnsitzauflage davon abhängig, dass die zuständige Ausländerbehörde des Landes Niedersachsen einem Wohnortwechsel des Ausländers zustimmt, so ist auch für diese Zustimmung behördliches Ermessen eröffnet. Das Zustimmungsermessen der um Mitwirkung angerufenen Ausländerbehörde des Landes Niedersachsen wird durch die Bestimmungen des Runderlasses (RdErl.) des Niedersächsischen Innenministeriums (MI) vom 16. Oktober 2002 (Nds. MBl. S. 938) gelenkt und im Verhältnis zum Ausländer zu dessen Gunsten gebunden. Insoweit ist die Verwaltung auch bei ausländerrechtlichen Entscheidungen zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, die einheitliche Anwendung begünstigender Verwaltungsvorschriften jedem davon Betroffenen zugute kommen zu lassen. Die niedersächsische Verwaltungspraxis besteht in den Fällen des länderübergreifenden Wohnortwechsels von Ausländern mit einer Aufenthaltsbefugnis nach Nr. 4.2.1.2 i.V.m. Nr. 4.1.2 des RdErl. des MI vom 16. Oktober 2002 darin, dass die Ausländerbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 5.2 des RdErl. die Zustimmung erteilen soll, wenn sie von der Ausländerbehörde eines anderen Landes um das Einvernehmen zur Änderung der Auflage einer Aufenthaltsbefugnis ersucht wird.

19

Der Antragsteller kann sich darauf berufen, dass die Voraussetzungen dieser ermessenbindenden Vorschrift in seinem Fall erfüllt sind.

20

Gemäß Nr. 5.2 des RdErl. vom 16. Oktober 2002 kommt eine Streichung der Auflage in Betracht, wenn die Betroffenen nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt (einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes) durch Erwerbstätigkeit oder ein sonstiges Einkommen gesichert ist. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist dabei nicht zwingend erforderlich. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, ob von einem dauerhaft durch Erwerbstätigkeit gesicherten Lebensunterhalt ausgegangen werden kann. Bei der hierfür anzustellenden Zukunftsprognose ist zu berücksichtigen, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht, ob zuvor weitere Arbeitsverträge bestanden haben und von welcher Dauer diese jeweils waren.

21

Schon der Wortlaut dieser Vorschrift macht deutlich, dass allein die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht ausreicht, das Einvernehmen zur Auflagenänderung bei einem beabsichtigten Zuzug zu versagen. Vielmehr ist unter Berücksichtung des gesetzlichen Zwecks des § 14 Abs. 2 Satz 1 AuslG, mit der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen einhergehende Beeinträchtigungen des öffentlichen Interesses zu vermeiden, eine Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der Tatsachen des Einzelfalles vorzunehmen.

22

Die Prüfung ergibt, dass nach allen bisher bekannten Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft davon ausgegangen kann, dass der Antragsteller in Hannover seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten wird. Das Arbeitsverhältnis des Antragstellers ist ausweislich der Vereinbarung unter § 1.1 des vorgelegten Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ohne sachlichen Grund befristet worden. Das hat bei einer unveränderten Weiterbeschäftigungsabsicht des Arbeitgebers nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zur Folge, dass der Antragsteller nach dreimaliger Verlängerung des Arbeitsverhältnisses in einem Gesamtzeitraum von bis zu zwei Jahren mit der Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses entweder aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder durch einvernehmliche Fortsetzung (§ 15 Abs. 5 TzBfG) rechnen kann. Dass der Arbeitgeber des Antragstellers diesen nach gegenwärtiger Sachlage weiterbeschäftigen will, folgt ohne Weiteres aus der vom ihm ausgestellten Bescheinigung vom 9. Juni 2004.

23

Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass das aus diesem Arbeitsverhältnis erzielte Arbeitseinkommen des Antragstellers ausreicht, um seinen Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes sicher zu stellen. Der Antragsteller hat in dem Zeitraum vom 4. August 2003 bis 31. Mai 2004 ein Nettoeinkommen von insgesamt 10.006,- Euro erzielt, was einem monatlichen Einkommen von ca. 1.110,- Euro entspricht. Dieses Einkommen reicht zweifelsfrei aus, um die Kosten des Lebensunterhalts einer allein stehenden und nicht auf einen besonderen Mehrbedarf angewiesenen Person zu decken. Soweit die Antragsgegnerin auf den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers hinweist, ist anzumerken, dass zum Einen die Einkommensgrenzen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe wesentlich höher liegen als der Bedarf für Hilfe zum Lebensunterhalt. Zum anderen ist gerade wegen der Höhe des Arbeitseinkommens des Antragstellers mit Beschluss vom 18. Juni 2004 die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden. Dass das Einkommen des Antragstellers zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts ausreicht gilt selbst dann, wenn der vergleichenden Betrachtung ausschließlich der Monat August 2003 als Monat mit den geringsten Einkünften zugrunde gelegt wird. Bereits im Monat August 2003 stand dem Regelbedarf (§ 22 BSHG) des Antragstellers von 446 Euro (Regelsatz für einen Alleinstehenden zuzüglich Kosten der Unterkunft) ein nach Abzug der Absetzungsbeträge des § 76 Abs. 2 und 2a BSHG sowie pauschalierter Werbungskosten (5,20 Euro) einzusetzendes Einkommen von 629,71 Euro gegenüber. Aus den vorgelegten Lohnabrechnungen folgt, dass die das Einkommen im August 2003 im Monatsdurchschnitt tatsächlich deutlich übersteigenden Höhe der Einkünfte des Antragstellers nicht auf einer einmaligen Einkommenschance beruht, sondern seinem Durchschnittseinkommen entspricht. Abgesehen davon, dass auch Mehrarbeit (Überstunden) ein maßgeblicher Bestandteil des regelmäßigen Arbeitseinkommens sein kann, trifft die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe „Überstunden“ im Umfang der doppelten Arbeitszeit geleistet, offenbar nicht zu. Ausweislich der vorliegenden Lohnabrechnungen sind dem Antragsteller nur in geringem Umfang Mehrarbeitszuschläge gezahlt worden, nämlich nur soweit eine monatliche Arbeitszeit von ca. 169 bis 171 Stunden überschritten worden ist. Daraus lässt sich nur schließen, dass die Parteien des Arbeitsverhältnisses laufend von der in § 3.1 des Arbeitsvertrages vereinbarten Möglichkeit einer von der Teilzeitregelung abweichenden einvernehmlichen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit Gebrauch machen (vgl. auch § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG).

24

Danach stellt sich das vertraglich als Teilzeitbeschäftigung vereinbarte Arbeitverhältnis im Hinblick auf das Einkommen des Antragstellers tatsächlich wie ein Vollzeitarbeitsverhältnis dar, dass auch im Hinblick auf die anzustellende Zukunftsprognose die Voraussetzungen nach Nr. 5.2 des RdErl. des MI vom 16. Oktober 2002 erfüllt.

25

Besondere Umstände, die im öffentlichen Interesse ein Abweichen von der Soll-Vorschrift der Nrn. Nr. 4.2.1.2 und 4.1.2 des RdErl. vom 16. Oktober 2002 rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kennzeichnet die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage, ob der Mieter der Wohnung des Antragstellers im Rechtsverhältnis zum Hauptmieter zu einer Untervermietung an den Antragsteller berechtigt ist, kein öffentliches Interesse im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Entscheidend ist allein, dass das Arbeitseinkommen des Antragstellers nach den gegenwärtigen Umständen auch mit Blick auf die Zukunft ausreichen wird, um neben den übrigen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch die Kosten für eine Unterkunft in Hannover bestreiten zu können.