Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 06.03.2003, Az.: 3 B 2/03
Übertragung von Dienstposten bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens; Rechtsanspruch auf Beförderung; Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Entscheidung; Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung; Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle der Ablehnung einer Bewerbung; Berücksichtigung des Grundsatzes der Auswahl nach Eignung, Befähigung, Leistung; Beachtung der dienstlichen Beurteilungen; Herabsetzung des Gesamturteils im Wege der Überbeurteilung
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 06.03.2003
- Aktenzeichen
- 3 B 2/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 25433
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2003:0306.3B2.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 123 VwGO
- § 920 Abs. 2 ZPO
- § 294 ZPO
- § 14 Abs. 5 NBG
- Art. 33 Abs. 2 GG
- § 8 NBG
Verfahrensgegenstand
Übertragung eines höherwertigen Amtes (JHS im LG-Bezirk Göttingen)
Antrag nach § 123 VwGO
Prozessführer
Justizobersekretär ...
Prozessgegner
Oberlandesgericht ...
Sonstige Beteiligte
1. Justizobersekretärin ...
2. Justizobersekretär ...
Redaktioneller Leitsatz
Eine Ablehnung der Bewerbung für einen Dienstposten unterliegt lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.
Dies gilt auch für die dienstlichen Beurteilungen, auf die nach dem Leistungsgrundsatz bei einem mehrere Bewerber betreffenden Leistungsvergleich abzustellen ist.
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 3. Kammer -
am 6. März 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.388,62 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte, zulässige Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die in der Nds. Rpfl. Nr. 6 vom 15.06.2002 ausgeschriebenen zwei Dienstposten einer Justizhauptsekretärin oder eines Justizhauptsekretärs (BesGr. A 8 BBesO) im Landgerichtsbezirk Göttingen bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens auf die beiden Beigeladenen zu übertragen, hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller, dem - wie § 14 Abs. 5 NBG ausdrücklich hervorhebt - kein Rechtsanspruch auf Beförderung zusteht, hat nicht im Sinne von § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass sein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über die von ihm begehrte Übertragung einer der beiden JHS-Stellen im LG-Bezirk Göttingen verletzt ist und deshalb der Sicherung bedarf.
Die hier umstrittene Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers durch den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Dezember 2002 unterliegt lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff öder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.9.1988 - 2 C 35.86 -, BVerwGE 80, 224/225; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.7.1996 - 2 M 1554/96 -).
Der hier vom Antragsgegner zu beachtende gesetzliche Rahmen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 8 NBG. Danach ist die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen.
Eine Verkennung dieses Rahmens ist hier nicht glaubhaft gemacht.
Der Leistungsgrundsatz gebietet es, bei einem mehrere Bewerber betreffenden Leistungsvergleich zunächst auf die dienstlichen Beurteilungen abzustellen. Denn diese geben Auskunft über Eignung und Leistung der Beamten und sind dazu bestimmt, Grundlage der den einzelnen Beamten betreffenden Personalentscheidungen zu sein (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.9.1995 - 5 M 789/95 -). Der Antragsgegner hat hier vor seiner Auswahlentscheidung unter anderem hinsichtlich des Antragstellers und der beiden Beigeladenen aktuelle, nach Maßgabe der sog. Beurteilungs-AV (AV des MJ vom 24.10.1979 betreffend die "Dienstliche Beurteilung der Beamten", Nds. Rpfl. 1979 S. 258) erstellte (Anlass-)Beurteilungen eingeholt.
Der Antragsteller meint, diese Auswahlentscheidung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch, denn dem Präsidenten des Landgerichts Göttingen stehe keine Befugnis zur Überbeurteilung zu. Diese Auffassung teilt die Kammer nicht; sie schließt sich hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit von Überbeurteilungen im mittleren Justizdienst des Landes Niedersachsen den nachstehend wiedergegebenen Ausführungen des OVG Lüneburg (Urteil vom 28.01.2003 - 5 LC 208/02 - unter Aufhebung des Urteils des VG Oldenburg v. 28.08.2002 - 6 A 3345/00 -) an
"Zu der Änderung, die die Beurteilung durch den Beklagten zu 1) [Präsident des Landgerichts] erfahren hat, fehlte diesem nicht die Kompetenz. Ob dies bereits ohne Weiteres aus dem Recht zur Dienstaufsicht folgt, wie der Beklagte meint, kann dahinstehen (vgl. verneinend: BVerwG, Urt. v. 17.4.1986 - 2 C 21.83 -, DVBl. 1986, 951; OVG Lüneburg, Urt. v. 9.10.1990 - 5 OVG A 23/88 -; a. A. VG Braunschweig, Urt. v. 6.2.1990 - 7 VG A 228/88 -, NdsRpfl. 1990, 293). Für die hier streitige Beurteilung sehen die Verwaltungsvorschriften in der Auslegung, die sie in ständiger Verwaltungspraxis gefunden haben, eine Änderungsbefugnis des Leiters der übergeordneten Behörde vor. Nach Nr. 4.3 der AV des Ministers der Justiz über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 24. Oktober 1979 - BeurteilungsAV - (NdsRpfl. 1979, 258) können die Leiter der übergeordneten Behörde zu der vom Behördenleiter erteilten Beurteilung ergänzend Stellung nehmen. Soweit sie von der Beurteilung abweichen, haben sie dies aktenkundig zu machen, dem Beurteilten zu eröffnen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Nr. 4.3 Satz 2 i.V.m. Nr. 5.2 BeurteilungsAV). Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass zur Beurteilung nicht nur Stellung genommen und sie ergänzt werden darf, sondern dass auch eine Abweichung zulässig ist. Da es sich um Verwaltungsvorschriften handelt - eine Regelung durch Gesetz oder Verordnung fehlt -, sind die Grundsätze maßgebend, die für die Auslegung von Willenserklärungen gelten (§ 133 BGB): Der wirkliche Wille ist zu erforschen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.1981 - 2 C 5.79 -, DVBl. 1982, 195, 197; Urt. v. 24.3.1977 - 2 C 14.75 -, BVerwG E 52, 193). Außerdem sind Beurteilungsrichtlinien unter Zugrundelegung der von ihrem Urheber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (BVerwG, Urt. v. 30.4.1981 - 2 C 26.78 -, ZBR 1982, 174; Urt. v. 30.4.1981 - 3 C 8.79 -, DVBl. 1981, 1062; OVG Münster. Urt. v. 28.10.1999 - 12 A 4187/97 -, IÖD 2000, 113). Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten nehmen die Leiter der übergeordneten Behörden in langjähriger ständiger Praxis das Recht zu einer Änderung von Beurteilungen der Behördenleiter in Anspruch. Änderungen sind zwar nicht gerade häufig, aber auch nicht ganz selten. Die Änderungsbefugnis ergibt sich im Übrigen auch aus dem Sinn und Zweck der Beteiligung des Leiters der übergeordneten Behörde am Beurteilungsverfahren, wie sie Nr. 4.3 der BeurteilungsAV vorsieht. Wegen seines größeren Zuständigkeitsbereichs kann und soll der Leiter der übergeordneten Behörde auf eine gleichmäßige Anwendung der Beurteilungsrichtlinien und die Anlegung eines gleichen Maßstabes hinwirken."
Mithin war der Präsident des Landgerichts befugt, Überbeurteilungen vorzunehmen.
Die Herabsetzung des Gesamturteils "sehr gut (oberer Bereich)" auf "sehr gut (unterer Bereich)" in der aktuellen Beurteilung des Antragstellers ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Leiter der übergeordneten Behörde hat die Grenzen, die ihm bei der Überprüfung und Änderung der Beurteilung gesetzt sind, nicht überschritten. Ihm steht ebenso wie dem Behördenleiter ein Beurteilungsspielraum zu. Nach ständiger Rechtsprechung sind dienstliche Beurteilungen verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und die erforderlichen fachlichen Leistungen aufweist, ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis ist. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb - nach den selben Maßstäben wie die hier umstrittene Auswahlentscheidung - darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften (Beurteilungsrichtlinien) verstoßen hat (BVerwG, Urt. v. 27.5.1982 - 2 A 1.81 -, DÖD 1983, 31; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.10.1992 - 5 L 2496/91 -; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.01.2003, a.a.O.).
An derartigen Mängeln leidet die Beurteilung in der Fassung, die sie durch die Überbeurteilung erhalten hat, nicht.
Die Herabsetzung des Gesamturteils im Wege der Überbeurteilung setzt nicht voraus, dass sämtliche oder die Mehrzahl der Einzelmerkmale ebenfalls in ihrer Wertung herabgesetzt werden (vgl. dazu: OVG Lüneburg, Urt. v. 28.01.2003, a.a.O.). Weder das allgemein anerkannte Gebot der Plausibilität dienstlicher Beurteilungen noch die Beurteilungs-AV verlangen, dass das Gesamturteil als zwingend folgerichtiges Produkt der Benotungen ihnen nachgeordneter Einzelkriterien erscheint. Die Bildung eines Punktwertes als arithmetisches Mittel aus der Beurteilung der Einzelmerkmale ist nicht geboten; sie würde dem unterschiedlichen Gewicht der Einzelmerkmale für das Anforderungsprofil auch nicht gerecht. In der Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, dass in die höchstpersönliche Einschätzung des Beurteilers auch Überlegungen einfließen können, die in den Einzelbewertungen nicht vollständig zum Ausdruck gelangen. Das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung darf nur nicht in unlösbarem Widerspruch zu den Einzelbewertungen stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.5.1965 - 2 C 146.62 -, BVerwGE 21, 127, 131; Urt. v. 16.10.1967 - 6 C 44.64 -, ZBR 1968, 42, 43; OVG Münster, Urt. v. 29.8.2001 - 6 A 2967/00 -, NWVBl. 2002, 158; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, RdNr. 398). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat der Präsident des Landgerichts im Rahmen seines Beurteilungsermessens im Einzelfall des Antragstellers plausibel und ohne Verletzung der eingangs genannten Maßstäbe begründet, aus welchem Grund er vier Einzelmerkmale geringer als der Behördenleiter beurteilt.
Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, dass der Präsident des Landgerichts Überbeurteilungen von (nur) vier der insgesamt sechs beim Amtsgericht Göttingen tätigen Bewerberinnen und Bewerber vorgenommen hat. Wie sich aus der ausführlichen Begründung des Leiters der übergeordneten Behörde entnehmen lässt, hat er in seine Überlegungen nicht nur diese sechs Bewerber, sondern sämtliche Bewerber aus seinem Bezirk auf die streitbefangenen Stellen einbezogen und deren Beurteilungen anhand eines von ihm im Rahmen seines Beurteilungsermessens für richtig gehaltenen Maßstabes überprüft und zum Teil geändert. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass die Beigeladenen gleichheitswidrig nicht überbeurteilt (gemeint ist wohl: auch herabgesetzt) worden seien, besteht für den Antragsteller eine erhöhte Darlegungslast für seine Behauptung. Er hat nicht ansatzweise dargelegt oder gar glaubhaft gemacht, dass die Beurteilungen der Beigeladenen einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand halten würden. Vielmehr ist es gerade so, dass der Präsident des Landgerichts ... die Überbeurteilungen vorgenommen hat, um zu erreichen, dass die beste Bewertung nicht an eine Vielzahl von Betroffenen, sondern (nur) an diejenigen vergeben wird, die von den Leistungsbesten wiederum die Spitzengruppe bilden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich hieraus auch eine hinreichende Begründung dafür, dass eine ändernde Überbeurteilung der Beigeladenen nicht erfolgt ist.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Präsident des Landgerichts keine eigene Anschauung von der Leistung und Eignung des Antragstellers haben muss. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, dass sich der Verfasser der Überbeurteilung auf andere Weise als durch einen persönlichen Kontakt die erforderlichen Kenntnisse verschafft (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 28.01.2003, a.a.O.). Solche Versäumnisse behauptet der Antragsteller vorliegend auch nicht, zumal jedenfalls nach seiner ausführlichen Äußerung zur Überbeurteilung mit Schreiben 15. November 2002 die ihm wichtigen Aspekte seiner Tätigkeit dem Präsidenten des Landgerichts umfassend zur Kenntnis gelangt sind, wobei dieser jedoch in seinem Erläuterungsschreiben an den Antragsteller vom 27. November 2002 an seiner Auffassung festgehalten hat.
Auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist nicht (mehr) ersichtlich, denn der Antragsteller hat von seinem Recht auf Äußerung zu der Überbeurteilung (vgl. Nr. 4.2 i.V.m. 5.2 Beurteilungs-AV) rechtzeitig vor der Auswahlentscheidung Gebrauch machen können. Aus den Verwaltungsvorgängen ist ersichtlich, dass diese Gegendarstellung nebst der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts dem Antragsgegner an dem Tage vorlag, an welchem er den Bezirkspersonalrat um Zustimmung zu seiner Auswahlentscheidung gebeten hat.
Schließlich ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt es rechtsfehlerhaft sein sollte, dass der Präsident des Landgerichts im Rahmen der Angleichung des Beurteilungsmaßstabs durch Überbeurteilungen für ggf. zeitnah erfolgende Ausschreibungen eine - für den Antragsgegner nicht bindende - Bewerberrangfolge aufstellt.
Durfte der Präsident des Landgerichts mithin Überbeurteilungen vornehmen, so ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers insofern nicht sicherungsfähig, weil von vornherein klar ist, dass der Antragsteller chancenlos ist, einen der beiden erstrebten Beförderungsdienstposten am Ende selbst zu erhalten. Die beiden Beigeladenen sind jeweils mit "sehr gut - oberer Bereich" und der Antragsteller "nur" mit "sehr gut - unterer Bereich" beurteilt worden. Die Gesamtbeurteilungen der Beigeladenen beziehen sich auf annähernd gleich lange Beurteilungszeiträume (Beigeladene zu 1): 10. Mai 1999 bis 30. August 2002; Beigeladener zu 2): Dezember 1997 bis Juli 2002), wohingegen der Antragsteller seit Juli 1994 mit "sehr gut" bzw. seit Dezember 1995 mit "sehr gut - unterer Bereich" beurteilt ist.
Bei dieser Sachlage hat der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den beiden Beigeladenen den Vorrang vor dem Antragsteller gegeben, da diese unter Berücksichtigung des Hilfskriteriums der Leistungsdifferenz innerhalb der Vollnote "sehr gut" dem Antragsteller vorgehen. Schließen die dienstlichen Beurteilungen mehrerer Bewerber mit einem im Wesentlichen gleichen Ergebnis ab, so steht es dem Dienstherrn nach ständiger Rechtsprechung frei, entweder auf sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebende - auch geringfügige - Differenzen bei Eignung, Leistung und Befähigung abzustellen oder die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen (beispielsweise Leistungsentwicklung, Dienstalter, Lebensalter, Frauenförderung) zu treffen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.7.2002 - 5 ME 56/02 - S. 12 f.; BVerwG. Beschluss vom 10.11.1993 - 2 ER 301.93 -, DVBl. 1994.118); insoweit steht dem Dienstherrn ein weites Ermessen zu (vgl. OVG Lüneburg, und BVerwG, jeweils a.a.O.). Ein Vorrang der Hilfskriterien des höheren Dienst- bzw. Lebensalters bzw. der längeren "Stehzeit" im letzten Beförderungsamt im Verhältnis zu dem hier rechtsfehlerfrei berücksichtigten Kriterium der geringfügig besseren Leistung lässt sich im Hinblick auf den Leistungsgrundsatz nicht begründen (vgl. Beschluss der Kammer vom 24.10.2000 - 3 B 3361/00 - S. 5 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die fehlende Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO, denn sie haben keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.388,62 Euro festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 a GKG und bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung nach dem 3,25-fachen Betrag des Endgrundgehaltes des erstrebten Amtes (BesGr. A 8 BBesO). Der Streitwert beträgt hiernach (2.273,42 Euro × 3,25 =) 7.388,62 Euro.
Dr. Rudolph,
Pardey