Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 24.02.2003, Az.: 2 A 2151/01

Rückforderung von gezahlter Hilfe zum Lebensunterhalt; Versagung von Wohngeld; Abfindung auf die Witwenrente; Ermessensnichtgebrauch; Bestandskraft der Bewilligung; Anrechung von Einkommen; Zufluss finanzieller Mittel während des Bewilligungszeitraumes; Abgrenzung vom Vermögen; Vertrauensschutz durch Verbrauch der Leistungen; Positive Kenntnis der Rechtswidrigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
24.02.2003
Aktenzeichen
2 A 2151/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 27206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2003:0224.2A2151.01.0A

Verfahrensgegenstand

Hilfe zum Lebensunterhalt (Kürzung)

In der Verwaltungsrechtsache
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 2. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2003
durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts F.,
die Richter am Verwaltungsgericht G., und H. sowie
die ehrenamtliche Richterin I. und
den ehrenamtlichen Richter J.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Bescheide der K. vom 4. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 23. April 2001 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist im Hinblick auf die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die am L. geborene Klägerin zu 1) und der am M. geborene Kläger zu 2) leben seit dem 01. Oktober 1999 zusammen. Seit dieser Zeit gewährte die namens und in Auftrag des Beklagten handelnde K. den Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 1.361,55 DM sowie pauschaliertes Wohngeld in Höhe von monatlich 358,00 DM. Die Klägerin zu 1) ist seit dem 17. Dezember 1988 verwitwet und erhielt eine monatliche Witwenrente in Höhe von 120,75 DM, die bei der Berechnung der Sozialhilfe berücksichtigt wurde.

2

Nach vorheriger Ankündigung im Februar 2000 heirateten die Kläger am 24. März 2000. Dies zeigten sie der K. am 29. März 2000 an.

3

Am 01. September 2000 unterrichtete die Klägerin zu 1) das Sozialamt der K. davon, dass sie von der Landversicherungsanstalt N. am 23. Juni 2000 eine Abfindung aus der Witwenrente in Höhe von 2.773,83 DM erhalten habe. Daraufhin erließ die K. am 04. September 2002 zwei Bescheide.

4

Mit dem ersten Bescheid berechnete sie die Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate November 1999 bis Juni 2000 sowie August und September 2000 neu.

5

Unter anderem berücksichtigte sie als Einkommen im Monat Juni 2000 einen Betrag von 739,69 DM. Diese Summe errechnete Sie aus der Gesamtabfindung der Witwenrente und der Zahl der Tage (vom 23. bis 30. Juni) des Bewilligungsmonats, an denen dieser Betrag den Klägern zur Verfügung stand. Den Betrag von 739,69 DM forderte sie gemäß § 50 Abs. 1 SGB X von den Klägern zurück. Zur Begründung gab sie an, auf Vertrauensschutz könnten sich die Kläger nicht berufen, da ihnen bekannt gewesen sei, dass jede Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu einer Änderung der Hilfe zum Lebensunterhalt führe.

6

Über die im Juli 2000 zu Unrecht erhaltene Sozialhilfe sollten die Klägerin einen gesonderten Bescheid erhalten. Dieser erging sodann am 26. April 2001 und berücksichtigte den verbleibenden Restbetrag der Abfindung in derselben geschilderten Vorgehensweise als Einkommen bei der Bemessung der Sozialhilfe. Gegen ihn haben die Kläger ebenfalls Widerspruch erhoben; das Widerspruchsverfahren ist ausgesetzt.

7

Mit weiterem Bescheid vom 04. September 2000 lehnte die K. den Antrag der Kläger auf pauschaliertes Wohngeld für den Monat Juli 2000 ab. Zur Begründung gab sie an, die Kläger hätten keinen Anspruch auf das pauschalierte Wohngeld, da dieses gleich hoch oder höher wäre als die nach § 11 BSHG zu gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt.

8

Ermessenserwägungen stellte die weder in den Bescheiden vom 04. September 2000 noch in dem Bescheid vom 26. April 2001 an.

9

Gegen die Bescheide vom 04. September 2000 erhoben die Kläger am 08. September 2000 Widerspruch den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2001 zurückwies. Darin wird im Wesentlichen angeführt: Durch die Gewährung der Rentenabfindung sei eine Sozialhilfeüberzahlung eingetreten; die Einmalzahlung stelle Einkommen im Sinne von § 76 BSHG dar; es handele sich um einen sogenannten "normativen Zufluss" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Obwohl in dem Widerspruchsbescheid - weiterhin - ausgeführt wird, dass dieser normative Zufluss ermessensfehlerfrei auf die folgenden 12 Monate zu verteilten sei, beanstandet er die von der K. vorgenommene Verteilung auf die Monate Juni und Juli 2000 nicht. Auch der Widerspruchsbescheid enthält keine Ermessensbetätigung.

10

Am 23. Mai 2001 haben die Kläger Klage erhoben.

11

Sie meinen, von der Abfindung könne im Zahlmonat nur ein Teilbetrag berücksichtigt werden. Im übrigen handele es sich um Vermögen im Sinne von § 88 BSHG, das unter dem Schonbetrag liege. Sie hätten der K. ihre Heiratsabsicht bereits am 13. Februar 2000 mitgeteilt, es hätte daher für die K. Anlass bestanden, bei ihnen nachzufragen. Ihnen fehle auch die erforderliche Rechtskenntnis, um die etwaige Rechtswidrigkeit ergangener Bewilligungsbescheide erkannt haben zu können.

12

Die Kläger beantragen,

die Bescheide der K. vom 4. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 23. April 2001 aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf seinen Widerspruchsbescheid vom 23. April 2001. Die Kläger könnten sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie durch das Verschweigen der Abfindung unrichtige Angaben gemacht hätten. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, beruhe ihre Unkenntnis der Rechtswidrigkeit auf grober Fahrläsigkeit.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der K. Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide der namens und im Auftrage des Beklagten handelnden O. vom 04. September 2000 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. April 2001 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

17

Der Bescheid, mit dem von den Klägern ein Betrag in Höhe von 739,69 DM zurückgefordert wird und der Bescheid, mit dem pauschaliertes Wohngeld für den Monat Juli 2000 versagt wird, sind durch § 45 SGB X nicht gedeckt. Diese Vorschrift ist, auch wenn die Bescheide vom 04. September 2000 sie nicht erwähnen, einschlägig, da die K. mit ihnen den die Bewilligung von Sozialhilfe u.a. für den Monat Juni 2000 aussprechenden Bescheid sowie den Bescheid vom 22. Juni 2000, mit dem den Klägern u.a. für Juli 2000 ein pauschaliertes Wohngeld in Höhe von 385,00 DM zugesprochen wurde, teilweise zurückgenommen hat.

18

Die Aufhebung von sozialhilferechtlichen Verwaltungsakten ist in §§ 44-49 SGB X geregelt. Es wird danach unterschieden, ob es sich um belastende oder begünstigende, rechtmäßige oder rechtswidrige Verwaltungsakte handelt. Der angefochtene Bescheid kann nur auf § 45 SGB X gestützt werden. Danach darf ein - wie vorliegend - begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstige erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

  1. 1.

    er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat.

  2. 2.

    der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder

  3. 3.

    er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

19

Dabei liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 SGB X). Nur wenn eine der in den vorgenannten Nummern 1.-3. genannten Voraussetzungen erfüllt ist, wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).

20

§ 45 Abs. 1 SGB X räumt der Behörde mithin ein sog. Rücknahmeermessen ein, so dass eine Rechtspflicht zur Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte nicht besteht. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind bezogen auf den Einzelfall alle Gesichtspunkte der Billigkeit zu berücksichtigen. Der Rückforderungsbescheid vom 04. September 2000 ist schon allein deshalb rechtswidrig, weil weder die K. in diesem Bescheid noch der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 23. April 2001 das durch § 45 Abs. 1 SGB X eröffnete Rücknahmeermessen ausgeübt haben. In keinem der Bescheide finden sich - nach § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X notwendige - Aussagen zu einer irgendwie gearteten Ermessensbetätigung.

21

Dies allein führt schon zur Aufhebung dieses Bescheides. Eine Heilung dieses Mangels kommt nicht in Betracht, da § 114 Satz 2 VwGO lediglich eine Ergänzung von (angestellten) Ermessenserwägungen vorsieht, hier jedoch ein gänzlicher Ermessensausfall vorliegt.

22

Die Versagung pauschalierten Wohngeldes für den Monat Juli 2000 ist darüber hinaus deshalb rechtswidrig, weil die Annahme der K. und des Beklagten, das Wohngeld sei gleich hoch oder höher als die nach § 11 BSHG zu gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt, aus Rechtsgründen nicht zutrifft. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung pauschalierten Wohngeldes nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 b WoGG liegen für den Monat Juli 2000 vor.

23

Denn die Kläger erhielten in diesem Monat aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 22. Juni 2000 laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz in Höhe von 1.366,95 DM. Dieser Bescheid ist erst mit Bescheid vom 26. April 2001 und damit nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2001 und auch nach dessen Zustellung am 25. April 2001 zurückgenommen worden ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hier maßgeblich ist, stand den Klägern deshalb auch im Juli 2000 Sozialhilfe zu.

24

Im Hinblick darauf, dass sich der die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Juli 2000 betreffende Rücknahmebescheid vom 26. April 2001, der auf den selben rechtlichen Erwägungen beruht wie der streitgegenständliche Bescheid, noch im Widerspruchsverfahren befindet und hier noch - bisher fehlende - Ermessenserwägungen angestellt werden können, weist die Kammer darüber hinaus auf Folgendes hin:

25

Der Beklagte leitet die Rechtswidrigkeit daraus ab, dass im Monat Juni 2000 ein Teilbetrag der Rentenabfindung Höhe von 739,69 DM und im Monat Juli 2000 der Restbetrag als Einkommen der Klägerin zu 1) anzusetzen sei. Dies trifft hinsichtlich des Abfindungsbetrages nur dem Grunde, nicht aber der Höhe nach zu. Entgegen der Ansicht der Kläger ist es allerdings zutreffend, dass es sich bei dem einmaligen Abfindungsbetrag um Einkommen im Sinne von § 76 BSHG handelt.

26

Nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden nach § 76 Abs. 1 BSHG alle eingehenden Einnahmen, Zahlungen, Zuflüsse, Zuwendungen und andere Leistungen als Einkommen angesehen. Im Gegensatz zum Vermögen nach § 88 Abs. 1 BSHG, dem Inbegriff all dessen, was einem Rechtsträger schon zusteht, was er (bereits) hat, ist Einkommen demnach dasjenige, was er (erst/gerade) erhält, was sein Geld oder seine geldwerten Mittel vermehrt. Wenn auch beiden, dem Einkommen und dem Vermögen, sozialhilferechtlich der Bezug zur Bedarfszeit wesentlich ist, so grenzen sie sich doch auch gerade dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende (erst) in der Bedarfszeit erhält, sind als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der nun aktuellen Bedarfszeit (noch, ggf. auch wieder) vorhanden sind, Vermögen (Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296; Urteil vom 19. Februar 2001 - 5 C 4.00 -, FVES 52, 439).

27

Allerdings spricht viel dafür, dass die K. die Frage des Zuflusses dieses Betrages rechtsirrig beurteilt.

28

Grundsätzlich ist für die Frage, wann etwas zufließt, vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. Allerdings kann abweichend vom tatsächlichen Zufluss rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt werden. Beispiele für einen solchen "normativen Zufluss" finden sich zum Beispiel in § 3 Abs. 3 und § 11 i.V.m. §§ 4, 6, 7, und 8 der DVO zu § 76 BSHG. So sind Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden, sowie einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen; sie sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 8 Abs. 1 Satz 3 DVO zu § 76 BSHG; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999, a.a.O.).

29

Die von der K. und dem Beklagten vorgenommene Verteilung des Abfindungsbetrages auf lediglich zwei Monate begegnet rechtlichen Bedenken, was auch die K. in ihrem Vorlagebericht vom 16. Oktober 2000 und der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 23. April 2001 so sehen, ohne hieraus allerdings die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.

30

Denn die der Klägerin zu 1) gewährte Abfindung der Witwenrente, die ihre Ursache in der Wiederheirat der Klägerin zu 1) hat, beruht wohl auf § 80 Abs. 1 SGB VII. Gemäß § 80 Abs. 1 SGB VII. Gemäß § 80 Abs. 1 SGB VII wird eine Witwenrente bei der ersten Wiederheirat des Berechtigten mit dem 24-fachen Monatsbetrag abgefunden. Gemäß § 80 Abs. 2 SGB VII ist Monatsbetrag der Durchschnitt der für die letzten 12 Kalendermonate geleisteten Witwenrente. Der Abfindungsbetrag nach § 80 Abs. 1 SGB VII hätte daher auf 24 Monate oder in Anlehnung an die Regelung in § 8 der DVO zu § 76 BSHG auf mindestens 12 Monate verteilt werden müssen. Nichts anderes würde gelten, wenn es sich um eine Abfindung im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB VI handeln würde.

31

Auch soweit danach der Bewilligungsbescheid vom 22. Juni 2000 für den Monat Juli 2000 hinsichtlich eines Teilbetrages rechtswidrig sein sollte, ist der Rückforderungsbescheid vom 26. April 2001 nicht frei von rechtlichen Bedenken.

32

Denn möglicherweise können sich die Kläger gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X auf Vertrauensschutz berufen.

33

Dies würde allerdings zunächst voraussetzen, dass die Kläger ihre laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Juli 2000 verbraucht haben. Zweifel könnten insoweit bestehen, als die Klägerin zu 1) im Juni 2000 die Abfindung auf ihre Witwenrente erhalten hat. Hierzu sind bisher tatsächliche Feststellungen nicht getroffen.

34

Sollten die Kläger empfangene Leistungen verbraucht haben, spricht einiges dafür, dass sie sich auf Vertrauensschutz berufen können. Dem Vertrauensschutz steht -jedenfalls nach der in Übereinstimmung mit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 27. Juni 1994 - 4 M 2959/94 -, FVES 45, 422) entwickelten Rechtsprechung der Kammer- § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht entgegen. Denn das Verschweigen von Angaben ist dem unrichtigen oder unvollständigen Machen von Angaben dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nach nicht gleichzustellen.

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Auch § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X könnte möglicherweise nicht einschlägig sein. Denn diese Bestimmung setzt voraus, dass die Kläger die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannten oder ahnen die Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Positive Kenntnis der Rechtswidrigkeit ist auszuschließen. Hinsichtlich der Erkenntnis der Rechtswidrigkeit müsste den Klägern vorgeworfen werden können, in besonders schwerem Maße die erforderliche Sorgfalt verletzt zu haben. Selbst in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte war aber, wie die zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zeigen, die Frage umstritten, ob es sich bei Einmalzahlungen um Einkommen oder um Vermögen handelt. Ungeklärt war und ist darüber hinaus weiter, auf welchen Zeitraum derartige Einmalzahlungen zu verteilen sind. Besteht über diese Fragen aber bereits in der Fachgerichtsbarkeit Uneinigkeit, wird man von den rechtlich nicht vorgebildeten Klägern nur schwer erwarten können, sie richtig einzuschätzen. Entgegen der Ansicht des Beklagten dürfte es unerheblich sein, ob die Kläger wussten, dass sie Veränderungen in ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen anzugeben hatten. Denn § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X verlangt grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die konkreten, eine Rechtswidrigkeit begründenden Umstände. Wenn die Kläger glauben durften, die Abfindung auf die Witwenrente sei Vermögen, das unter dem Schonbetrag nach § 1 der DVO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG liege, dürfte es schwer fallen, Ihnen aus der Tatsache einen Vorwurf zu machen, dass sie diesen Geldzufluss nicht angegeben haben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.