Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 06.04.2009, Az.: 3 B 24/09
Beschäftigung, amtsangemessene; Beschäftigung, unterwertige; Postnachfolgeunternehmen; Postpersonalrechtsreformgesetz; Vivento; Vivento Customer Service; Zuweisung
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 06.04.2009
- Aktenzeichen
- 3 B 24/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 44092
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2009:0406.3B24.09.0A
Rechtsgrundlagen
- 69 V BPersVG
- 76 I Nr 5 BPersVG
- 143b III 1 GG
- 29 III PostPersRG
- 29 IV PostPersRG
- 4 IV 2 PostPersRG
Amtlicher Leitsatz
Die Verwendung der Beamten auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten muss auch in Fällen der dauernden Zuweisung durch die Postnachfolgeunternehmen - in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn - selbst sichergestellt werden; die Einsatzgestaltung darf nicht den aufnehmenden Unternehmen überlassen werden (wie OVG Münster, Beschluss vom 16.03.2009 - 1 B 1650/08 -, juris)
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. Januar 2009 gegen den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 06. Januar 2009 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000,- € festgesetzt.
Gründe
Der am 6. Februar 2009 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Widerspruchs vom 8. Januar 2009 gegen den Zuweisungsbescheid der Deutschen Telekom AG vom 6. Januar 2009 wieder herzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 VwGO zulässig.
Er ist auch begründet. Der Antragsteller kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochene Zuweisung zur Vivento Customer Service GmbH (VCS GmbH) in F. verlangen.
Im Rahmen eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit in einem Verfahren zur Hauptsache verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Durchsetzung überwiegt. Bei der in diesem Rahmen zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung des Gerichts kommt es maßgeblich darauf an, ob der Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, voraussichtlich Erfolg haben wird. Bei angenommener Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ist dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben, weil der Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht im öffentlichen Interesse liegen kann. Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist in der Regel dann gegeben, wenn bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu erkennen ist, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet; denn an der sofortigen Vollziehung eines offenbar zu Unrecht angefochtenen Verwaltungsaktes besteht regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse. Ist jedoch der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der im Aussetzungsverfahren grundsätzlich nur gebotenen summarischen Überprüfung offen, so kommt es auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (ständige Rechtsprechung, statt aller: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 15 ME19/08 -, juris, Rn. 10).
Gemessen an diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zuweisung zur VCS GmbH in F. vor.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere wurde sie mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Begründung des besonderen Vollzugsinteresses versehen. Die Antragsgegnerin ist sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst gewesen, als sie auf das besondere öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Beschäftigung von voll alimentierten Beamten abgestellt und darauf verwiesen hat, dass ansonsten die Tätigkeiten in der VCS GmbH durch zusätzlich vom Arbeitsmarkt zu rekrutierendes Personal erfüllt werden müsste.
Zunächst hat der Antragsteller (im Antragsschriftsatz vom 6. Februar 2009) die gerichtliche Überprüfung auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung beschränkt sehen wollen, ist davon jedoch am Ende seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. März 2009 wieder abgerückt, so dass die Kammer die angefochtene Maßnahme insgesamt überprüft.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist aber in materieller Hinsicht nicht gerechtfertigt, da das Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zum Abschluss des Verfahrens einstweilen auszusetzen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zuweisung zur VCS GmbH F. überwiegt. Das überwiegende private Aussetzungsinteresse ergibt sich daraus, dass nach der gebotenen summarischen Prüfung der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist.
Rechtsgrundlage für die in Streit stehende Zuweisung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) in Verbindung mit § 29 Abs. 3 und 4 PostPersRG und § 69 Abs. 5 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Nach der erstgenannten Vorschrift kann einem Beamten auch ohne seine Zustimmung eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei einem solchen Unternehmen dauerhaft zugewiesen werden, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft angehören, bei der er beschäftigt ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.
Ursprünglich hatte die Antragsgegnerin beabsichtigt, den Antragsteller mit Wirkung vom 18. Dezember 2008 dauerhaft der VCS GmbH F. zuzuweisen. Eine solche Zuweisung ist nach § 29 Abs. 1 PostPersRG i.V.m. m. § 76 Abs. 1 Nr. 5 lit. a BPersVG mitbestimmungspflichtig. Danach hat der Betriebsrat in Personalangelegenheiten der Beamten mitzubestimmen bei der Zuweisung einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit bei einer Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) für eine Dauer von mehr als drei Monaten (§ 123a Abs. 1 BRRG). Dies gilt nach § 29 Abs. 1 Satz 3 PostPersRG für die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG entsprechend. Der von der Antragsgegnerin beteiligte Betriebsrat hat der (dauerhaften) Zuweisung des Antragstellers gemäß seinem Beschluss vom 19. Dezember 2008 nicht zugestimmt. Nach § 29 Abs. 4 PostPersRG gilt jedoch für Maßnahmen nach Absatz 1 § 69 Abs. 5 BPersVG entsprechend. Danach kann der Leiter der Dienststelle bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin die Zuweisung im Bescheid vom 6. Januar 2009 ausdrücklich als vorläufige Maßnahme gemäß § 69 Abs. 5 BPersVG bezeichnet und sie bis zum 30. Juni 2009 befristet.
Die Fragen, ob die streitbefangene Zuweisung des Antragstellers tatsächlich der Natur der Sache nach unaufschiebbar ist, und ob die Dauer der vorläufigen Zuweisung von der Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei bemessen wurde (für einen vergleichbaren Fall bejahend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 5 ME 470/08 -, Rechtsprechungsdatenbank des OVG), bedürfen im vorliegenden Fall keiner Klärung. Denn eine vorläufige Regelung nach § 69 Abs. 5 BPersVG ist nur dann rechtmäßig, wenn die beabsichtigte Personalmaßnahme, deren sofortiger Durchsetzung sie dienen soll, ihrerseits rechtmäßig ist - vorliegend also die Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG erfüllt. Dies ist nicht der Fall.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einem vergleichbaren Fall bereits ausgeführt ( Beschluss vom 16.03.2009 - 1 B 1650/08 -, juris):
"§ 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG setzt voraus, dass dem Beamten bei dem aufnehmenden Unternehmen der Deutschen Telekom AG "eine dem Amt entsprechende Tätigkeit" zugewiesen wird. Dazu ist vorab klarzustellen, dass mit dieser Wendung lediglich aufgegriffen wird, was die Aktiengesellschaft in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn Bund (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 Abs. 1 PostPersRG) ohnehin einfachgesetzlich wie verfassungsrechtlich zu beachten hat, nämlich für eine amtsangemessene Beschäftigung der bei ihr Dienst leistenden Beamten zu sorgen. Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes (wie hier der Antragsteller) kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG von seinem Dienstherrn verlangen, dass dieser ihm ein abstrakt-funktionelles Amt - also einen nach abstrakten Kriterien umschriebenen Aufgabenkreis - wie auch ein konkret-funktionelles Amt, d.h. einen entsprechenden Dienstposten, überträgt, deren jeweilige Wertigkeiten dem innegehaltenen Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Der Beamte ist erst dann mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Amtsposition ausgestattet, wenn diese Ansprüche erfüllt sind. Dabei ist geklärt, dass die Ansprüche dem Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zugehören und für den Bereich der Deutschen Telekom AG ohne Abstriche gelten. Denn Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG sieht - in Einschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsautonomie des Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG - vor, dass die Bundesbeamten bei den Postnachfolgeunternehmen unter Wahrung ihrer Rechtsstellung beschäftigt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251 (266) [BVerfG 03.07.1985 - 2 BvL 16/82]; BVerwG, Urteile vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 -, NVwZ 2009, 187 [BVerwG 18.09.2008 - BVerwG 2 C 126.07] (= Juris Rn. 11 ff.), und - 2 C 8.07 -, ZBR 2009, 96 [BVerwG 18.09.2008 - BVerwG 2 C 8.07] (= Juris Rn. 14 ff.); ferner Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182 ff. [BVerwG 22.06.2006 - BVerwG 2 C 26.05]
Vor diesem Hintergrund sind die rechtlichen Befugnisse einzugrenzen, mit denen einem Postnachfolgeunternehmen gestattet wird, Beamte bei privatrechtlichen, von der Aktiengesellschaft beherrschten Tochter-, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften zu beschäftigen. Den verfassungsrechtlichen Vorgaben muss die Deutsche Telekom AG nicht nur innerhalb ihrer eigenen Betriebe genügen, sondern auch etwa in ausgegründeten Bereichen wie dem hier in Rede stehenden bei der VCS GmbH. Sie darf im Rahmen ihrer Sonderbefugnis aus § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zur Zuweisung von Beamten an privatrechtliche Tochtergesellschaften keine unternehmerischen Entscheidungen treffen oder sich zu eigen machen, welche die ihr übertragene Ausübung der Dienstherrnbefugnisse beeinträchtigen oder sonst der Rechtsstellung der bei ihr Dienst leistenden Beamten zuwiderlaufen. Dies aber ist etwa auch dann der Fall, wenn die Aktiengesellschaft ihre Zuweisungen so gestaltet, dass die wesentlichen Entscheidungen über den Einsatz eines zugewiesenen Beamten durch die Tochtergesellschaft getroffen werden können oder sogar getroffen werden müssen.
Daraus folgt, dass die Verwendung der Beamten auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten auch in Fällen der dauernden Zuweisung durch die Postnachfolgeunternehmen - in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn - selbst sichergestellt werden müssen. Den aufnehmenden Unternehmen kann die Einsatzgestaltung nicht überlassen werden, weil ihnen weder die Dienstherrnbefugnisse zur Ausübung (weiter-)-übertragen worden noch sie an die beamtenrechtlichen Vorgaben gebunden sind. Nur die Postnachfolgeunternehmen selbst sind dazu verpflichtet und mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet. Die aufnehmende Gesellschaft vermag gegenüber dem zugewiesenen Beamten lediglich das betriebliche Direktionsrecht auszuüben, soweit sie gemäß § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG zur Erteilung von Anordnungen befugt ist. Die dienstrechtlichen Befugnisse bleiben hingegen bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen. Insoweit entspricht die Rechtslage derjenigen bei einer Zuweisung auf der Grundlage des § 123a BRRG, an die sich § 4 Abs. 4 PostPersRG anlehnt.
Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des PostPersRG, BR-Drucks. 432/04, S. 10 (zu Abs. 4); ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 5 ME 427/08 -, Juris Rn. 16, unter Bezugnahme auf Schönrock, Die amtsangemessene Beschäftigung von Beamten nach behördlicher Umorganisation, ZBR 2008, 230 (232) [BVerwG 25.10.2007 - BVerwG 2 C 30.07]; zu § 123a BRRG vgl. Summer, in: Fürst u.a., GKÖD, K § 27 BBG Rn. 22 und 8.
Um diese Zielsetzungen erfüllen zu können, geht § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG weit über die - vordergründig seinem Wortlaut entsprechende - bloße Befugnis der Postnachfolgeunternehmen hinaus, die Rechtsposition "zuweisungsunwilliger" Beamter zu überwinden. Zu Recht betont die Antragsgegnerin, dass die Vorschrift dazu bestimmt ist, die Einsatzmöglichkeiten von Beamten in Bezug auf Einrichtungen außerhalb der öffentlichen Verwaltung zu erweitern, für welche die klassischen Mittel der Umsetzung, Abordnung und Versetzung nicht taugen. Mit dieser Erweiterung verbinden sich jedoch nicht nur Rechte der Postnachfolgeunternehmen, sondern korrespondieren vor allem auch Pflichten in Fortsetzung und Konkretisierung der Vorgabe des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, die Beamten "unter Wahrung ihrer Rechtsstellung" zu beschäftigen. Zur verfassungsrechtlich unbedenklichen Ermöglichung dieser Einsatzerweiterung auf Bereiche außerhalb der öffentlichen Verwaltung versetzt § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG die Postnachfolgeunternehmen rechtlich in die Lage, im Rahmen der Einsatzgestaltung den wechselseitigen Interessen, Rechten und Pflichten aller Beteiligten umfassend gerecht zu werden. Dementsprechend ist der Vorschrift eine vollständige dienst- und organisationsrechtliche Grundlage dafür zu entnehmen, im Zuge von Zuweisungen die verfassungskräftig verbürgten Rechte der Beamten bei der Tätigkeit in einem privaten Unternehmen in derselben Weise zu wahren wie bei der Beschäftigung innerhalb der Muttergesellschaft. Zu diesem Zweck ermächtigt § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG dazu, den zugewiesenen Beamten, dem im Zuge der Zuweisung infolge der Zuordnung zu einer neuen organisatorischen Einheit sein bisheriges abstrakt-funktionelles Amt und sein bisheriger Dienstposten entzogen werden,
vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juli 2008 - 1 B 723/08 - (n.v.), vom 4. Juni 2008 - 1 B 211/08 - (n.v.), amtlicher Beschlussabdruck S. 3, und vom 18. Juli 2006 - 1 B 751/06 -, Juris; Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 1 B 1329/04 -, NVwZ 2005, 354 [OVG Nordrhein-Westfalen 27.10.2004 - 1 B 1329/04] = Schütz/Maiwald, Beamtenrecht ES/A II 4.1 Nr. 26,
ebenso wie in ihrem Binnenbereich dauerhaft - allerdings unabhängig von der Entscheidung des aufnehmenden Unternehmens - mit einem neuen Kreis von Arbeitsposten zu verbinden, die bei dem Unternehmen auf Dauer zu einer Organisationseinheit zusammengefasst und dem statusrechtlichen Amt des Beamten gleichwertig sind. Darüber hinaus erfordert - und erlaubt - die Vorschrift, dem Beamten bei dem Tochter- oder Enkelunternehmens oder der Beteiligungsgesellschaft einen Arbeitsposten (vergleichbar einem "konkreten" Amt) zu übertragen, der zum Kreis der "abstrakten" Tätigkeiten gehört, zu denen die Zuweisung eine dauerhafte Bindung begründet hat. Dementsprechend versteht sich, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 PostPersRG von vornherein, also schon in der Zuweisungsverfügung selbst sichergestellt werden müssen.
Ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 5 ME 427/08 - (Juris Rn. 16).
Diese Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sind als "streng" zu kennzeichnen,
- so BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 -, amtlicher Abdruck Rn. 13 und Juris; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2009 (= Juris Rn. 14,16),
was sich ohne weiteres daraus erklärt, dass nur so die komplexen rechtlichen Anforderungen an die Beschäftigung von Beamten in privatrechtlichen, nicht dem öffentlichen Dienstrecht unterworfenen Unternehmen erfüllt werden können. Nicht zuletzt soll verhindert werden, dass mithilfe von Umorganisationen und Ausgründung von Bereichen in rechtlich verselbstständigte Unternehmen Beamtenrechte unterlaufen werden können.
Diesen strengen Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG genügt die streitige Zuweisungsverfügung nicht. Sie beschränkt sich darauf, dem Antragsteller eine "Tätigkeit als Service Center Agent" zuzuweisen. Mit dieser Bezeichnung wird ersichtlich kein aus sich heraus hinreichend definiertes Aufgabenfeld umschrieben, das einem abstrakten oder konkreten Amt im dienstrechtlichen Sinne zugeordnet werden könnte. Eine derartige Zuordnung versteht sich auch nicht von selbst, weil die Tätigkeit als Service Center Agent einen den speziellen Bedürfnissen der modernen Telekommunikation (insbesondere in Call-Centern) angepassten Kreis von relativ neuen Diensten umfasst, die sich nicht bereits in einer Weise verfestigt haben und objektivieren lassen, wie dies für andere Berufsbilder oder die tradierten Aufgabenfelder der Beamten der Fall ist und den (abkürzenden) Bezeichnungen der Besoldungsgruppen des Bundesbesoldungsgesetzes (hier unter der Amtsgruppe A8 mit Kennzeichnungen für disparate Aufgaben wie Hauptsekretär oder Oberfähnrich) zugrunde liegt. Das zeigt auch die Beschreibung der Einzeltätigkeiten eines "Service Center Agent" in der Antragserwiderung vom 17. September 2008, die auf eine telefonische Beratung und Weitervermittlung mit "Allerweltscharakter" hinauslaufen und letztlich substanzlos bleiben, weil ihnen nicht zugleich ein spezifischer Gegenstandsbereich zugeordnet ist. Dementsprechend hilft auch die Klassifizierung im Zuweisungsleitfaden bzw. der Checkliste "Konzerninterne/Konzernexterne Zuweisung" nicht weiter. Denn maßgeblich sind danach nur Arbeitsqualitäten wie Eigenverantwortlichkeit, nicht aber die Gegenstände der Tätigkeit. Wenn die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren die "wertprägenden Kernaufgaben" eines Service Center Agents mit "Verkaufsberatung, Akquirieren von Neukunden, Kundenreaktivierung und Kundenrückgewinnung, Auftragsbearbeitung und Beschwerdemanagement" umschreibt, so sind damit ebenfalls nicht die Gegenstände und das sich daraus ergebende Niveau der Tätigkeit, sondern nur die generelle Zielrichtung der angeführten Einzeltätigkeiten verdeutlicht.
Von daher vermag die streitige Zuweisungsverfügung den gesetzlichen Anforderungen schon deswegen nicht zu genügen, weil durch die bloße Bezeichnung "Service Center Agent" nicht sicherzustellen ist, dass der Antragsteller auf Dauer einen materiellen Aufgabenkreis zugeteilt erhält, der seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung im dargestellten Sinn sicherstellt und von dem aufnehmenden Unternehmen (hier VCS) nicht substanziell verändert werden kann. Dies in der Sache bestätigend räumt die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ein, dass das "wahrzunehmende Aufgabenspektrum so breitbandig angelegt ist, dass eine Beschäftigung sowohl für die Besoldungsgruppen A6 und A7 (Anforderungsprofil B) als auch für die Besoldungsgruppen A7 und A9 (Anforderungsprofil B+) amtsentsprechend möglich ist". In der Konsequenz erlaubt die bloße Zuweisung mithilfe der Bezeichnung "Service Center Agent", dass der Antragsteller aufgrund einer eigenständigen Entscheidung der VCS GmbH - wenngleich noch innerhalb des Aufgabenspektrums eines Service Center Agents - unterwertig (nach A6 oder A7) beschäftigt wird. In einem derartig weiten Spektrum ist die Konkretisierung des Amtsangemessenen zwangsläufig vor Ort nötig und damit in rechtswidriger Weise dem aufnehmenden Unternehmen überantwortet, wie dies auch von Antragstellern gleichgelagerter Beschwerdeverfahren vor dem Senat nachvollziehbar geltend gemacht worden ist."
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an. Vorliegend hat die Antragsgegnerin zwar - offenbar anders als in dem Fall, den das Oberverwaltungsgericht Münster zu entscheiden hatte - bereits in der Zuweisungsverfügung die von einem "Service Center Agent" zu erfüllenden Einzeltätigkeiten beschrieben. Dies ändert aber nichts daran, dass diese Beschreibung substanzlos bleibt, da den Einzeltätigkeiten kein spezifischer Gegenstandsbereich zugeordnet ist, und das sich daraus ergebende Niveau nicht verdeutlicht wird. Die Antragsgegnerin selbst hat in ihrer Antragserwiderung vom 16. Februar 2009 erklärt, das von einem Call Center Agenten wahrzunehmende Aufgabenspektrum sei so breitbandig angelegt, "dass eine Beschäftigung sowohl für die Besoldungsgruppen A 6 und A7 (Anforderungsprofil B) als auch für die Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 (Anforderungsprofil B+) amtsentsprechend möglich" sei. Selbst wenn zugunsten der Antragsgegnerin also unterstellt würde, dass sie die einzelnen Tätigkeiten eines Service Center Agenten rechtsfehlerfrei bewertet hat, erlaubt die von ihr verfügte Zuweisung, dass der Antragsteller als Fernmeldehauptsekretär im nichttechnischen Dienst (BesGr. A 8 BBesO) aufgrund einer (an diese weiter delegierten) eigenständigen Entscheidung der VCS GmbH als Service Center Agent unterwertig - nämlich nach A 6 oder nach A 7 - beschäftigt wird (zur verfassungsrechtlich gewährleisteten Verantwortung des Dienstherrn vgl. auch Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2009 zu den Urteilen vom gleichen Tag - 2 C 46.08 und 2 C 73.08 -; hiernach darf die für die Versetzung zuständige Bundesbehörde die Suche nach einer weiteren Verwendungsmöglichkeit für einen dienstunfähigen Beamten aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Verantwortung des Dienstherrn für die Bundesbeamten, die der Deutschen Bahn zugewiesen sind, nicht der Deutschen Bahn überlassen).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO,
Streitwertbeschluss:
die Streitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.