§ 2 GGA-Gesetz - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gründung des "Instituts für Geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben" (GGA-Gesetz)
- Amtliche Abkürzung
- GGA-Gesetz
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 75200010000000
(1) Das Institut betreibt überregionale, angewandte geowissenschaftliche Forschung unter besonderer Berücksichtigung der Geophysik. Es hat die Aufgabe, Strukturen, Zustände und Prozesse in der oberen Geosphäre zu untersuchen und neue geowissenschaftliche Methoden zu entwickeln. Die Arbeiten des Instituts dienen der Gewinnung und Verbreitung geowissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Erschließung, Nutzung und dem Schutz der Geosphäre und ihrer wirtschaftlichen Potentiale.
(2) Das Institut veröffentlicht seine wissenschaftlichen Ergebnisse und praktischen Erfahrungen; es beteiligt sich an der akademischen Lehre.
(3) Das Institut arbeitet mit den geologischen Diensten von Bund und Ländern, den Hochschulen, sonstigen Forschungseinrichtungen und der Industrie zusammen und koordiniert Forschungsaktivitäten.
(4) Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben stellen sich das Institut und das Niedersächsische Landesamt für Bodenforschung (NLfB) gegenseitig ihre geowissenschaftlichen Daten zur Verfügung.