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Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven
Redaktionelle Abkürzung
KSK/SKZStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Vom 4. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 218 - VORIS 76100 -) (1)

Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 218)

Präambel

Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen sind überein gekommen, die Weiterentwicklung der länderübergreifenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sparkassenwesens durch Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven zu ermöglichen. Sie schließen dazu vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Zusammenlegung1
Sitz, anzuwendendes Recht2
Staatsaufsicht3
Sparkassen- und Giroverbände4
Träger5
Abgabenfreiheit6
Weitere Zusammenlegungen7
Kündigung8
Inkrafttreten9

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 218) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.