Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven
- Redaktionelle Abkürzung
- KSK/SKZStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
Vom 4. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 218 - VORIS 76100 -) (1)
Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 218)
Präambel
Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen sind überein gekommen, die Weiterentwicklung der länderübergreifenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sparkassenwesens durch Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven zu ermöglichen. Sie schließen dazu vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
---|---|
Zusammenlegung | 1 |
Sitz, anzuwendendes Recht | 2 |
Staatsaufsicht | 3 |
Sparkassen- und Giroverbände | 4 |
Träger | 5 |
Abgabenfreiheit | 6 |
Weitere Zusammenlegungen | 7 |
Kündigung | 8 |
Inkrafttreten | 9 |
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 218) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.