Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 20.11.2008, Az.: 2 A 1057/07
Gewährung von Beihilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen des Lebenspartners eines pensionierten Pastors; Anerkennung des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners eines Pfarrers als "berücksichtigungsfähigen Angehörigen" i.S.d. § 3 der Beihilfevorschriften (BhV); Verstoß gegen höherrangiges Recht durch Vorenthaltung von Beihilfe für die Lebenspartner von Beamten
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 20.11.2008
- Aktenzeichen
- 2 A 1057/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 28265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2008:1120.2A1057.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 3 BhV
- § 70 Abs. 3 PfG
Verfahrensgegenstand
Beihilfe (Lebenspartner)
Redaktioneller Leitsatz
Der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Lebensgefährte ist kein Angehöriger im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BhV.
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 2. Kammer -
ohne mündliche Verhandlung
am 20. November 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hüper,
den Richter am Verwaltungsgericht Goos,
den Richter Dr. Schmidt sowie
die ehrenamtlichen Richterinnen B.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist Pastor im Ruhestand. Er will mit seiner Klage erreichen, dass der Beklagte ihm für Aufwendungen seines Lebenspartners Beihilfe gewährt.
Unter Bezugnahme auf ein an diesem Tag mit dem Kläger geführtes Telefongespräch teilte die Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK) dem Kläger mit Schreiben vom 21.06.2004 mit, dass eingetragene Lebenspartner keine berücksichtigungsfähigen Angehörigen im Sinne des § 3 der Beihilfevorschriften (BhV) seien. Mit Schreiben vom 29.06.2004 beantragte der Kläger bei der NKVK, seinem Lebenspartner C., mit dem er seit dem 26.04.2004 in einer bei dem Standesamt Syke eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (im Folgenden LPartG) lebt, Beihilfe zu gewähren. Dies geschah - soweit erkennbar - ohne dass der Kläger konkret zu diesem Zeitpunkt die Erstattung von krankheitsbedingten Aufwendungen seines Lebenspartners geltend machte. Mit Schreiben vom 07.07.2004 wiederholte die NKVK ihren Hinweis vom 21.06.2004.
Gegen die Ablehnung der Beihilfegewährung zu Aufwendungen für seinen Lebenspartner legte der Kläger am 12.07.2004 Widerspruch ein. Im Hinblick auf einen zum damaligen Zeitpunkt bei der Versorgungsabteilung der Beklagten anhängigen Widerspruch gegen die Nichtberücksichtigung des Lebenspartners im Rahmen des Familienzuschlags der Stufe 1 wurde die Bearbeitung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Anerkennung des Lebenspartners als berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 3 BhV bis zu der Entscheidung in dieser Angelegenheit zurückgestellt.
Mit Schreiben vom 20.10.2005 beantragte der Kläger bei der Beihilfestelle die Erstattung von Arzneimittelkosten für seinem Lebenspartner verordnete Medikamente zu einem Preis von jeweils 88,18 EUR, insgesamt 176,36 EUR. Die Entscheidung über diesen Antrag stellte die NKVK zurück.
Mit Bescheid vom 12.07.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Widerspruch im Hinblick auf seine Lebenspartnerschaft mit C. den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG).
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2007 wies das Landeskirchenamt den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der NKVK vom 21.06.2004 bzw. 07.07.2004 zurück. Zur Begründung führte es aus: Nach § 70 Abs. 1 u. 3 Pfarrergesetz (PfG) sei der Kläger als Pastor im Ruhestand grundsätzlich beihilfeberechtigt nach den im Land Niedersachsen geltenden Vorschriften. Das Land Niedersachsen wende gem. § 87 c Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) insoweit die Beihilfebestimmungen des Bundes an. § 3 Abs. 1 BhV regele abschließend, welche Personen neben dem aktiven Beihilfeberechtigten als berücksichtigungsfähige Angehörige in Betracht kämen und somit Anspruch auf Beihilfe hätten. Danach sei der Ehegatte des Beihilfeberechtigten (Nr. 1) oder ein im Familienzuschlag nach dem BBesG berücksichtigungsfähiges Kind des Beihilfeberechtigten (Nr. 2) berücksichtigungsfähig. Der Lebenspartner des Klägers sei nicht Ehegatte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BhV. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach § 1 LPartG sei keine Ehe im Sinne des allgemeinen und gesetzlichen Sprachgebrauchs, sondern ein eigenständiger, wenn auch in vielerlei Hinsicht der Ehe angenäherter Familienstand. Die eingetragene Lebenspartnerschaft sei im Rahmen der BhV auch bislang weder allgemein noch speziell der Ehe gleichgestellt. Der zuständige Gesetz- bzw. Verordnungsgeber müsse für seinen Rechtsbereich eigenständig regeln, dass eine Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft gelten solle. Eine solche Regelung gebe es im Beihilferecht bislang nicht. Hierdurch werde auch nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Kläger verletzt. Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, weil eine Gleichstellung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht erfolgt sei. Auch der Hinweis auf das Recht der Europäischen Gemeinschaft, etwa die EU-Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, könne an diesem Ergebnis nichts ändern.
Am 23.02.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor:
Im Hinblick auf die Regelung, wonach die Unterhaltspflicht des Lebenspartners sich analog § 1360 a BGB richte, sei die Entscheidung der Beklagten willkürlich. Sie verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es sei hierbei zu beachten, dass die Beihilfeordnung zu einem Zeitpunkt erlassen worden sei, als weder das AGG noch das LPartG bestanden habe. Außerdem interpretiere die Beklagte das Recht der Europäischen Gemeinschaften, nämlich die EU-Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 falsch. Die Richtlinie lege eine Gleichstellung zwischen Lebenspartnern und Familienangehörigen fest. Dass die eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen ihm und Herrn D. eine der Ehe vergleichbare sei, sei auch dem Urteil des EuGH vom 01.04.2008 in der Rechtssache C-267/06 ("Maruko-Entscheidung") zu entnehmen, mit dem der EuGH über den Anspruch eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners auf Witwerrente entschieden habe. Da die gegenseitigen Unterhaltspflichten, die ihn und seinen Lebenspartner träfen, völlig mit denen von Ehegatten übereinstimmten, ihnen aber gleichwohl Leistungen, die verheirateten Kollegen in derselben Lage gewährt würden, vorenthalten würden, sei dies eine durch die Richtlinie 2000/78/EG verbotene Benachteiligung aufgrund ihrer sexuellen Identität. Es sei hier zumindest von einer mittelbaren Diskriminierung gegenüber ihm auszugehen, wenn die Beihilfe versagt werde. Beihilfe sei auch als "Arbeitsentgelt" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH und der Richtlinien über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu verstehen. Unter dem Begriff Arbeitsentgelt fielen danach alle gegenwärtigen und künftigen Leistungen, die der Dienstherr den Beschäftigten aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewähre, unabhängig davon, ob sie aufgrund eines Arbeitsvertrages, kraft einer Rechtsvorschrift oder freiwillig gewährt würden. Entscheidend sei der Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis. Deshalb fielen alle Vergünstigungen, die verheiratete Beschäftigte erhielten, unter den europarechtlichen Begriff "Arbeitsentgelt", gleichgültig ob es sich dabei um Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter oder Soldaten handele.
Außerdem sei hier zu beachten, dass ihm durch die Beklagte der Familienzuschlag mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2006 bewilligt worden sei. Die Bewilligung sei erfolgt, weil er mit seinem Lebenspartner eine Person in seinem Haushalt dauerhaft aufgenommen habe, die der finanziellen Unterstützung bedürfe. Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang die Erklärung der Widerspruchsstelle, wonach seine Lebensführung mit den statusrechtlichen Anforderungen des Pfarrerdienstrechts nicht in Widerspruch stehe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm auf der einen Seite der Status eines Pfarrers bzw. eines Pfarrers im Ruhestand, der nach wie vor im Besitz der Ordinationsrechte sei, vollständig zuerkannt werde, auf der anderen Seite die daraus resultierenden Verpflichtungen wie Beihilfegewährung für den Lebenspartner nicht gewährt werden sollten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 21.06.2004 bzw. 07.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheid des Landeskirchenamtes vom 25.01.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm zu Aufwendungen für seinen Lebenspartner Beihilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertieft ihr Vorbringen im Widerspruchsbescheid, dass der Lebenspartner des Klägers nicht Ehegatte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BhV und im Rahmen der Beihilfe deshalb nicht berücksichtigungsfähig sei. Entgegen der Auffassung des Klägers liege hierin kein Verstoß gegen das AGG. Die Neuregelung des § 79 a BBG (vgl. BT-Drs. 16/2692) sehe ebenfalls keine Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft und damit auch keine Beihilfe für Lebenspartner vor.
Auch das Urteil des EuGH vom 01.04.2008 stehe dem vorgenannten Ergebnis nicht entgegen. Zweifelhaft sei bereits, ob die Gewährung einer Beihilfe überhaupt in den Geltungsbereich der EU-Richtlinie 2000/78/EG falle, da es sich um eine vom Familienstand abhängige Leistung handele. Eine unmittelbare Diskriminierung nach Art. 2 Abs. 2 a der Richtlinie 2000/78/EG komme nicht in Betracht, da die Richtlinie vor einer möglichen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung schützen wolle und § 3 Abs. 1 BhV nicht hieran sondern an den Familienstand anknüpfe. Die Beihilfe sei auch nicht einem Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 141 EG gleichzustellen. Dies ergebe sich bereits aus Sinn und Zweck der Beihilfe als eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge.
Die Entscheidung des Landeskirchenamtes, den Lebenspartner des Klägers im Rahmen des Familienzuschlags zu berücksichtigen, beruhe auf § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG und knüpfe gerade nicht an die Eigenschaft der "Ehe" (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG) bzw. einer möglichen Gleichstellung an. Auch hier habe das Vorliegen der Voraussetzung "verheiratet" nicht bejaht werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Urteil ergeht im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- (nämlich soweit die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt wird) und Feststellungsklage zulässig. Das Gericht versteht das Anliegen des Kläger so, dass es ihm um eine grundsätzliche Klärung der Frage geht, ob sein Lebenspartner als "berücksichtigungsfähiger Angehöriger" anzuerkennen ist, so dass der Kläger von der Beklagten Beihilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen seines Lebenspartners verlangen kann. Denn sein Schreiben vom 29.06.2004, mit dem der Kläger bei der NKVK beantragt hatte, ihm für seinen Lebenspartner Beihilfe zu gewähren, erfolgte nicht im Zusammenhang mit der Geltendmachung konkreter krankheitsbedingter Aufwendungen seines Lebenspartners. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 21.06.2004 und 7.07.2004 stellte die NKVK fest, dass eingetragene Lebenspartner keine berücksichtigungsfähigen Angehörigen im Sinne des § 3 BhV seien, ohne - folgerichtig - auf eine Beihilfeantrag des Klägers Bezug zu nehmen, mit dem konkrete Aufwendungen geltend gemacht wurden. Die Klärung der Frage, ob sein Lebenspartner als "berücksichtigungsfähiger Angehöriger" anzuerkennen ist und der Kläger von der Beklagten Beihilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen seines Lebenspartners verlangen kann, versucht der Kläger zulässigerweise durch eine Feststellungsklage herbeizuführen. Das Verpflichtungsbegehren des Klägers ist dementsprechend auszulegen. Die Subsidiarität dieser Klageart (§ 43 Abs. 2 VwGO) steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, weil die grundsätzliche Klärung der Beihilfeberechtigung nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage erreicht werden kann. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Klärung der Beihilfeberechtigung.
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen seines Lebenspartners.
Der Kläger ist als Pastor der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers im Ruhestand beihilfeberechtigt. Gemäß § 70 Abs. 3 Pfarrergesetz (PfG) erhalten Pfarrer unter anderem Krankheitsbeihilfen. Gemäß § 27 Abs. 1 Ergänzungsgesetz zum Pfarrergesetz (PfGErgG) richtet sich die Gewährung unter anderem von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen nach den von der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen erlassenen Rechtsvorschriften. Diese Bestimmung nimmt Bezug auf § 2 Abs. 2 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen (Pfarrerbesoldung- und versorgungsgesetz - PfBVG). Nach dieser Vorschrift werden Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburtsund Todesfällen in entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmung gewährt. Das Land Niedersachsen wiederum wendet gem. § 87 c des Nds. Beamtengesetzes (NBG) die Beihilfebestimmungen des Bundes an. Streitentscheidend ist damit, wie § 3 Abs. 1 der Beihilfevorschriften (BhV) zu verstehen ist. Denn in dieser Bestimmung ist geregelt, welche Personen als berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten gelten, so dass ein Beihilfeanspruch für krankheitsbedingte Aufwendungen des Angehörigen besteht.
Nach § 3 Abs. 1 BhV sind berücksichtigungsfähige Angehörige der Ehegatte des Beihilfeberechtigten (Nr. 1) sowie die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten (Nr. 2). Der Lebensgefährte des Klägers ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift damit nicht im Rahmen der Beihilfe berücksichtigungsfähig. Denn er ist weder - wie sich von selbst versteht - berücksichtigungsfähiges Kind - noch ist er der Ehegatte des beihilfeberechtigten Klägers. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft i.S.d. § 1 LPartG ist keine Ehe i.S.d. allgemeinen oder gesetzlichen Sprachgebrauchs, sondern ein eigenständiger, wenn auch in vielerlei Hinsicht der Ehe angenäherter Familienstand (BVerfGE 105, 313, 345, 347 ff., BVerwG, Urt. v. 26.01.2006 - BVerwG 2 C 43.04 -). Die Ehe setzt voraus, dass die Ehepartner verschiedenen Geschlechts sind. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist dagegen ein Familienstand, der die Gleichgeschlechtlichkeit der Lebenspartner voraussetzt.
Der Lebensgefährte des Klägers kann auch nicht in einer analogen Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BhV als berücksichtigungsfähiger Angehöriger anerkannt werden. Es fehlt an der für eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Dies ergibt sich bereits aus der Regelungssystematik der in Rede stehenden Vorschrift. § 3 Abs. 1 BhV ist als abschließende Aufzählung normiert und nennt ausdrücklich die von der Vorschrift erfassten anspruchsberechtigten Personen. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass in verschiedenen Bundesländern wie Bremen oder Berlin eine Gleichstellung verpartnerter Beamter mit verheirateten Kollegen auch für den Bereich der Beihilfe erfolgt ist, so steht dies dieser Auslegung des § 3 BhV nicht entgegen. Denn diese Bundesländer haben Lebenspartner im Bereich der Beihilfe ausdrücklich durch entsprechende Rechtsänderungen den Ehegatten gleichgestellt und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Einbeziehung von Lebenspartnern in den Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht durch eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen für Ehegatten möglich ist.
Der Ausschluss der mit beihilfeberechtigten Beamten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Personen aus dem Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen verletzt kein höherrangiges Recht. Er verstößt weder gegen Bestimmungen des Grundgesetzes noch gegen Europarecht.
Der Ausschluss der Beihilfegewährung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar werden durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 BhV verheiratete und in Lebenspartnerschaft stehende Beamte hinsichtlich der Beihilfe ungleich behandelt. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet jedoch nur solche Ungleichbehandlungen, für die kein sachlicher Grund besteht. Bei der Ausgestaltung des Beihilferechts hat das Land einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Regelung des Art. 6 Abs. 1 GG, wonach die Ehe unter dem besonderten Schutz der staatlichen Ordnung steht, gestattet im Beihilferecht die Bevorzugung verheirateter Beamter. Eingetragene Lebenspartnerschaften genießen diesen besonderen Schutz nicht.
Die Vorenthaltung von Beihilfe für die Lebenspartner von Beamten verstößt auch nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung gem. der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 in der Auslegung, die dieses Verbot durch den EuGH erfahren hat. Diese Richtlinie ist nach Ablauf ihrer in Art. 18 bis zum 02.12.2003 bestimmten Umsetzungsfrist unmittelbar anwendbar.
In seinem Urteil vom 01.04.2008 hat der EUGH in dem Vorabentscheidungsverfahren C- 267/06 Tadao Maruko ./. Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen festgestellt, dass die 22. Begründungserwägung der Richtlinie, wonach diese die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lasse, die Anwendbarkeit der Richtlinie nicht einschränken könne. Deshalb stehe Art. 1 i.V.m. Art. 2 dieser Richtlinie einer Regelung entgegen, wonach der überlebende Partner einer Lebenspartnerschaft keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem Ehegatten erhalte, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Rechts in eine Lage versetze, die im Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar sei.
Das erkennende Gericht hat in seinen Urteilen vom 20.11.2008 (2 A 7737/05 und 2 A 2293/08) für den Anspruch von Lebenspartnern auf Gewährung eines Familienzuschlags für Verheiratete festgestellt, dass aus dieser Rechtsprechung folgt, dass grundsätzlich auch besoldungs- und versorgungsrechtliche Bestimmungen des Beamtenrechts, die an den Familienstand anknüpfen, an dieser Richtlinie gemessen werden können. Dies dürfte auch für Bestimmungen des Beihilferechts gelten, auch wenn es sich bei Beihilfe nicht um Besoldung im eigentlichen Sinne, sondern um eine alimentative Fürsorgeleistung handelt. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben. Denn auch wenn die Beihilferegelungen an der Richtlinie gemessen werden, liegt in dem Ausschluss der Lebenspartner aus dem Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen i.S.d. Beihilfevorschriften kein Verstoß gegen die in Rede stehende Richtlinie. Der EuGH hat nämlich entschieden, dass es Sache der mitgliedsstaatlichen Gerichte sei, zu prüfen, ob die Situation des Lebenspartners mit derjenigen eines Ehegatten vergleichbar ist. Diese Frage ist für das Deutsche Recht zu verneinen. Zwar sind eingetragene Lebenspartner gem. § 5 LPartG in gleicher Weise wie Ehegatten nach § 1360 BGB einander zum Unterhalt verpflichtet, es besteht aber keine umfassende rechtliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten. Die deutsche Rechtsordnung hat auch nach Erlass des LPartG vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) das Recht der eingetragenen Lebenspartner vielmehr nur in einzelnen Punkten der Ehe angenähert, es besteht aber keine allgemeine Verweisungsnorm aus dem Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaften auf das Eherecht. Darauf weist auch das BVerfG in seinem Beschluss vom 06.05.2008, Az. 2 BVR 1830/06, RDNr. 13, hin (vgl. Urt. d. erkennenden Gerichts v. 20.11.2008, 2 A 7737/05 u. 2 A 2293/08).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Höhe des festgesetzten Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat hier den Regelstreitwert angenommen, weil es dem Kläger nicht um die Erstattung konkreter Aufwendungen, sondern um die grundsätzliche Klärung der Berücksichtigung seines Lebenspartners im Rahmen der Beihilfe ging; da sich für dieses Begehren für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte fanden, war der Regelstreitwert von 5.000 EUR in Ansatz zu bringen.
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Dr. Hüper
Goos