Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 20.11.2008, Az.: 2 A 4318/07
Geschäftsstelle; Serviceeinheit; amtsangemessene B
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 20.11.2008
- Aktenzeichen
- 2 A 4318/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45495
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2008:1120.2A4318.07.0A
Rechtsgrundlagen
- 3 I GG
- 33 II GG
- 33 IV GG
- 33 V GG
- 153 II GVG
- 153 V GVG
Amtlicher Leitsatz
Ein Beamter des mittleren Justizdienstes wird durch den Einsatz in einer Serciceeinheit eines Gerichts nicht in seinem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger in einer Serviceeinheit des Amtsgerichts A. amtsangemessen beschäftigt wird.
Der Kläger steht als Justizhauptsekretär (BesGr. A 8) im Dienst des Landes Niedersachsen. Er wurde in den Justizdienst nach einer zweijährigen Ausbildung als Angestellter im Justizkanzleidienst und einem 1 ?-jährigen Vorbereitungsdienst mit anschließender Laufbahnprüfung übernommen. Bis zum 31.05.2007 war er in der A. des Amtsgericht B. eingesetzt und nahm dort das Amt des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahr.
Aufgrund eines Beschlusses der Justizministerkonferenz aus dem Juni 1995 wurden bundesweit bei den Gerichten anstelle der bisherigen Geschäftsstellen sogenannte Serviceeinheiten eingerichtet. In Niedersachsen ist durch einen Erlass des Justizministeriums vom 06.12.2004 zur Geschäftsordnung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften die Schaffung von Serviceeinheiten für die Gerichte verbindlich vorgegeben worden. Nach § 10 Abs. 2 S. 1 der AV des Nds. MJ vom 06.12.2004 soll in den Serviceeinheiten eine ganzheitliche Bearbeitung aller Aufgaben des mittleren Dienstes erfolgen. Dem gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 zu beachtenden Merkblatt "Einrichtung von Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften in Niedersachsen" zufolge werden Serviceeinheiten im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass dort Kostenberechnungen und Normierungstätigkeiten zwingend erledigt werden. Die Erledigung der Protokollführung und der Festsetzung der Vergütung der Rechtsanwälte aus der Staatskasse in Serviceeinheiten ist hingegen nur wünschenswert, wobei letztere Aufgabe andernfalls einer Sondersachbearbeitung des mittleren Dienstes zugewiesen werden soll. Auch die Erledigung von Rechtshilfeersuchen und Anweisungstätigkeiten soll im Rahmen der Sondersachbearbeitung erfolgen. Innerhalb der Serviceeinheiten soll die Binnendifferenzierung zwischen bisherigen Geschäftsstellen- und Kanzleikräften aufgegeben werden.
Das kleine und standardisierte, also mit Textbausteinen zu erledigende Schreibwerk sowie sonstiges kurzes Schreibwerk, wozu jedenfalls Schreiben mit einem Umfang von weniger als einer halben maschinenschriftlichen Seite gehören sollen, soll unmittelbar in der Serviceeinheit selbst gefertigt werden. Das restliche Schreibwerk kann auch in Zukunft von erfahrenen und schnellen Langtextschreibkräften erledigt werden können, wobei eine feste Grenze, ab wann großes Schreibwerk anzunehmen ist, nicht vorgegeben wird. Nach § 11 der AV bestimmt die Geschäftsleitung den Umfang des von Schreibkräften zu fertigenden Schreibwerks. Allerdings sollen auch Langtextschreibkräfte nicht in einer Zentralkanzlei eingesetzt, sondern so dezentral wie möglich einer oder mehreren Serviceeinheiten zugeordnet werden.
Bereits am 13.07.1998 hatte der Kläger gegen das Land Niedersachsen Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, seinen künftigen Einsatz in einer "echten" Serviceeinheit (gemeinsame Erledigung von Geschäftsstellen- und Kanzleiarbeiten mit einer/einem Justizangestellten) zu unterlassen (Az. 1 A 4906/98). Das erkennende Gericht hat die Klage durch Urteil vom 23.02.2000 abgewiesen mit der Begründung, es handele sich um eine unzulässige vorbeugende Unterlassungsklage. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat das Nds. Oberverwaltungsgericht abgelehnt (Beschl. vom 16.10.2000 - 2 L 1549/00).
Entsprechend der AV des Nds. MJ vom 06.12.2004 sind in der Folgezeit auch beim Amtsgericht B. unter Änderung des Geschäftsverteilungsplans Serviceeinheiten eingerichtet worden. Seit dem C. ist der Kläger der Serviceeinheit des Nachlassgerichts (Abteilung 10) zugeordnet. Ausweislich des ab dem 01.06.2007 geltenden Geschäftsverteilungsplans (Abschnitt II - Geschäftsstelle -) ist der Kläger in der Serviceeinheit der Abteilung 10 zuständig für:
- a)
Nachlasssachen bzgl. Anfangsbuchstaben des Erblassers L - Z einschließlich Kostenberechnung, soweit auf den mittleren Dienst übertragen,
- b)
AR-Sachen in Nachlasssachen,
- c)
Landwirtschaftssachen einschließlich Kostenberechnung, soweit auf den mittleren Dienst übertragen,
- d)
Kostenberechnung für Familiengerichtssachen der Abt. 60 F und 61 F,
- e)
Festsetzung der PKH-Vergütung in Familiengerichtssachen,
- f)
Protokollführung in Straf-, Jugend- und Schöffensachen.
Aus dem Geschäftsverteilungsplan ergibt sich weiterhin, dass neben dem Kläger in der Serviceeinheit 10 noch eine weitere Justizobersekretärin eingesetzt ist. Der Kläger und die Justizobersekretärin vertreten sich gegenseitig.
Am Amtsgericht B. gibt es auch nach Einführung der Serviceeinheiten einen Schreibdienst, zu dem fünf Halbtagskräfte gehören und dessen Zuständigkeit in Abschnitt III des Geschäftsverteilungsplans, auf den insoweit Bezug genommen wird, geregelt ist.
Am 03.09.2007 hat der Kläger Klage erhoben.
Er ist der Ansicht, dass er durch seinen Einsatz in einer Serviceeinheit nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werde. Während er im Rahmen seiner vorherigen Tätigkeit bis zum D. insbesondere mit der Erteilung von Vollstreckungsklauseln, Zustellungsbescheinigungen und Rechtskraftbescheinigungen, der Bewirkung von Zustellungen sowie der Berechnung von Kosten befasst gewesen sei, müsse er nunmehr im Rahmen seiner Tätigkeit innerhalb der neu geschaffenen Serviceeinheit in einem so erheblichem Umfang Schreib- und Kopierarbeiten bewältigen, dass dies nicht mehr der Wertigkeit seines Amtes als Geschäftsstellenbeamter und als Beamter des mittleren Justizdienstes entspreche. Eine umfängliche unterwertige Beschäftigung bestehe in der Anfertigung von Ablichtungen. Bei jeder Testamentseröffnung fielen umfangreiche Kopierarbeiten an. Zum Zwecke der Zustellung der eröffneten Testamente und des Eröffnungsprotokolls müssten diese komplett abgelichtet werden. Das sei ständiger Inhalt der Verfügungen, wie sich etwa aus Verfügungen vom E. in dem Verfahren F. und vom G. in dem Verfahren H. ergebe. Es handele sich um reine Kopiertätigkeit in erheblichem Umfang. Im Übrigen verweise er auf eine Verfügung in dem Verfahren I., die eine beim Amtsgericht B. erklärte Erbausschlagung betreffe. Auch hier seien Kopiertätigkeiten angefallen. Aus dieser Verfügung sowie aus einer Verfügung im Verfahren J. vom K. ergebe sich, dass er etliche Aufgaben habe, die früher vom Schreibdienst hätten erledigt werden müssen.
Dadurch, dass der Beklagte in den Serviceeinheiten neben den Geschäftstellenbeamten gleichermaßen Justizangestellte zur Aufgabenerledigung einsetze, verstoße dieser auch gegen Art. 33 Abs. 2 GG und § 153 Abs. 2 GVG, weil die Tätigkeiten der Geschäftstellenbeamten nicht auch von Angestellten ausgeübt werden dürften, welche die gesetzlich erforderliche Befähigung nicht besäßen. Da in Serviceeinheiten hoheitliche Aufgaben auf Nichtbeamte übertragen worden seien, liege auch ein Verstoß gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG vor. Schließlich sei der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil die Justizangestellten faktisch in den mittleren Dienst aufsteigen könnten, ohne die für ihn als Beamten des mittleren Justizdienstes vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung absolviert zu haben.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ihn in einer Serviceeinheit auf Dauer unterwertig beschäftigt einzusetzen und ihn amtsangemessen als Justizhauptsekretär beim Amtsgericht B. zu beschäftigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass der Kläger nicht unterwertig beschäftigt werde. Vielmehr entspreche die von dem Kläger wahrgenommene Tätigkeit sogar einer Bewertung nach BesGr. A 9 BBesO. Der Kläger müsse nur kurze Schreiben fertigen. Der Zeitaufwand für Kopiertätigkeiten sei nicht größer als in anderen Serviceeinheiten. Er werde gegenüber den Tarifbeschäftigten auch nicht benachteiligt, weil die Regelungen zur Beamtenbesoldung und zur Vergütung letztlich nicht vergleichbar seien. Die Justizangestellten würden für ihre neuen Aufgaben in den Serviceeinheiten nachgeschult. Mittelfristig sei geplant, überwiegend Beamte des mittleren Dienstes in den Serviceeinheiten einzusetzen.
Auf Aufforderung des Gerichts, der Beklagte möge darlegen, in welchem prozentualem Umfang jeweils Schreib- und Kopierarbeiten im Zusammenhang mit den vom Kläger eigenständig ausgeführten Arbeiten als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzw. ohne einen solchen Zusammenhang, also z.B. auf Anordnung der Rechtspfleger oder Richter, anfallen, hat der Beklagte vorgetragen, die in Rede stehenden Fragen seien anhand einer stichprobenartigen Auswertung von Verfahrensakten untersucht worden. Diese Stichprobe habe die zurückliegenden jeweils 20 Verfahren aus den Bereichen der gesetzlichen und der testamentarischen Erbfolge, die zuletzt vor dem Zeitpunkt der Stichprobe abgeschlossen worden seien, beinhaltet. Auf die Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 25.04.2008 zu der Auswertung der Akten des Amtsgerichts B. wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Das Gericht hat die von dem Beklagten stichprobenartig ausgewerteten Verfahrensakten des Amtsgerichts B. beigezogen; auch auf diese Akten wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gem. § 192 Abs. 4 S. 1 NBG war ein Vorverfahren nicht durchzuführen.
Die Klage ist nicht begründet. Der Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung ist durch den Einsatz in einer Serviceeinheit des Amtsgerichts B. nicht verletzt.
Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass der Beamte aus Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne, d.h. eines tatsächlich amtsgemäßen Aufgabenbereichs hat (vgl. hierzu BVerwG v. 11.07.1975, BVerwGE 49, S. 64, 67 f.; v. 22.05.1980, BVerwGE 60, S. 144, 150; v. 29.04.1982, BVerwGE 65, S. 270, 272 f.; v. 24.01.1991, BVerwGE 87, S. 310, 315; v. 27.02.1992, ZBR 1992, S. 242; v. 01.06.1995, BVerwGE 98, S. 334, 337 ff.; v. 27.11.2000, Buchholz 232 § 26 Nr. 40; v. 23.05.2002, Buchholz 240 § 18 Nr. 27; v. 23.09.2004, BVerwGE 122, S. 52, 56; v. 22.06.2006, 2 C 26.05, BVerwGE 123, S. 182 ).
Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den Besoldungsgruppen und der laufbahnrechtlichen Einordnung wird nur abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung (die für die Wertigkeit des Amts maßgebenden Faktoren) und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht. Der Amtsinhalt des dem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes ist vom Gesetzgeber bestimmt, teils im Besoldungsrecht und ergänzend im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen. In dem hierdurch gezogenen Rahmen liegt es in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, die einzelnen Dienstposten wertend Ämtern zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41.89 -, aaO).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst festzustellen, dass der Dienstposten, den der Kläger bekleidet, von dem Beklagten gemäß der Dienstpostenbeschreibung vom 01.06.2007 nach BesGr. A 9 BBesO bewertet worden ist. Damit ist der Dienstposten des Klägers in der Serviceeinheit unter formalen Gesichtspunkten amtsgerecht bewertet, d.h. im Hinblick auf das statusechtliche Amt eines Justizhauptsekretärs der Besoldungsgruppe A 8 jedenfalls nicht unterbewertet. Diese Dienstpostenbewertung beruht auf der AV des Nds. MJ v. 23.10.2001. Die AV des Nds. MJ vom 10.05.1982, auf die der Kläger in diesem Zusammenhang verweist, ist zum 15.11.2001 außer Kraft getreten und hat demzufolge keine Bindungswirkung mehr für den Beklagten. Die nunmehr maßgebliche AV aus dem Jahr 2001 schreibt als verwaltungsinterne Regelung vor, dass Dienstposten in Serviceeinheiten grundsätzlich im Rahmen einer Bandbreitenbewertung mit BesGr. A 7/A 8 (Nr. 2.1 der AV) und Dienstposten in Serviceeinheiten mit besonderem Schwierigkeitsgrad in organisatorischer und fachlicher Hinsicht, die hinsichtlich Fachkenntnissen, Zuverlässigkeit und Verantwortung höchste Anforderungen an die Dienstposteninhaber stellen, so z.B. in Serviceeinheiten für Nachlasssachen, mit der BesGr. A 9 zu bewerten sind (Nr. 3.1 der AV).
Für die dem Kläger übertragene Tätigkeit ist im Haushaltsplan (Stellenplan) für das Haushaltsjahr 2008 eine Planstelle der BesGr. A 8 -Hauptsekretär - ausgewiesen und damit eine seinem statusrechtlichen Amt entsprechende Planstelle (vgl. zu dieser formalen Anknüpfung bei der Antwort auf die Frage, ob eine Tätigkeit dem Amt eines umgesetzten Beamten entspricht, also nicht unterwertig ist: VGH Kassel, Beschluss vom 27.5.1988 - 1 TH 684/88 -, NVwZ-RR 1989, 258).
Soweit der Kläger einwendet, dass die Aufgaben seines Dienstpostens aufgrund der in erheblichem Umfang anfallenden Schreib- und Kopierarbeiten nicht einmal eine Bewertung nach der Besoldungsgruppe A 8 rechtfertigen würden und er damit tatsächlich unterwertig beschäftigt werde, greift sein Einwand nicht durch. Das Gericht hat nicht feststellen können, dass der konkrete Aufgabenbereich des Klägers so ausgestaltet ist, dass dieser nicht mehr seinem statutsrechtlichen Amt als Justizhauptsekretär entspricht. Allerdings ist zwischen den Beteiligten außer Streit, dass sich der Aufgabenbereich des Klägers in der neuen Serviceeinheit im Vergleich mit seiner vorherigen Tätigkeit als reiner Geschäftsstellenbeamter verändert hat. Im Gegensatz zu früher hat er nunmehr auch Schreibarbeiten zu übernehmen. Dies entspricht § 10 Abs. 2 S. 1 der AV des Nds. MJ vom 06.12.2004, wonach das kleine und standardisierte, also mit Textbausteinen zu erledigende Schreibwerk sowie sonstiges kurzes Schreibwerk, wozu jedenfalls Schreiben mit einem Umfang von weniger als einer halben maschinenschriftlichen Seite gehören sollen, unmittelbar in der Serviceeinheit selbst gefertigt werden soll. Eine nicht mehr amtsangemessene Beschäftigung läge allerdings dann vor, wenn der Kläger in der Serviceeinheit auch nicht unwesentlich mit größeren Schreibarbeiten beschäftigt wäre, wenn kleinere Schreibarbeiten, insbesondere, wenn sie inhaltlich nicht mit seiner Arbeit als Geschäftstellenbeamter verknüpft sind, ein solches Ausmaß angenommen hätten, dass ihm kein amtsangemessener Tätigkeitsbereich als Geschäftstellenbeamter mehr verbliebe, oder wenn er in erheblichem Ausmaß mit Kopierarbeiten betraut wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht unwesentlich mit größeren Schreibarbeiten beschäftigt ist, also "Langtexte" schreiben muss, haben sich nicht ergeben. Dies beruht darauf, dass für die Anfertigung größerer Schreibarbeiten beim Amtsgericht B. weiterhin ein Schreibdienst eingerichtet ist. Der Abschnitt III des Geschäftsverteilungsplanes regelt die Zuständigkeiten des Schreibdienstes, zu dem fünf Halbtagskräfte gehören. Dort ist geregelt, dass durch die Kanzlei sämtliche Schreibarbeiten einer Verfügung zu erledigen sind, soweit diese Arbeiten nicht zu den Aufgaben einer Serviceeinheit gehören bzw. durch den Geschäftsverteilungsplan Abschnitt II - Geschäftsstelle - besonders geregelt sind. Hingegen sollen zu den Kanzleiarbeiten nicht gehören:
a."die Fertigung von Kopien, sofern nicht im Zusammenhang mit der Erledigung anderer Schreibarbeit stehend;
b.Abgabe- und Übernahmenachrichten an Beteiligte, die mittels eines Vordrucks oder einer Kurzmitteilung erfolgen können, es sei denn, weitere Punkte einer Verfügung sind durch die Kanzlei zu erledigen;
c.Kurzmitteilungen, die mittels Vordruck erfolgen und nur das Einsetzen von Anschrift, Aktenzeichen, Datum, Fristsetzung erfordern, es sei denn, weitere Punkte einer Verfügung sind durch die Kanzlei zu erledigen;
d.Fertigen von Terminszetteln."
Diese Arbeiten sollen vielmehr von dem jeweiligen Sachbearbeiter der Geschäftsstelle innerhalb der Serviceeinheit erledigt werden, wobei abweichende Regelungen in gegenseitigem Einvernehmen oder nach Anordnung des Geschäftsleiters zugelassen werden. Aus den Regelungen der Geschäftsordnung wird deutlich, dass der Schreibdienst primär für das Schreiben von Langtexten zuständig ist. Die Serviceeinheiten hingegen sollen auch kürzere Schreibarbeiten, die gemäß der Aufzählung im Abschnitt III des Geschäftsverteilungsplans bei den Schreibkanzleien ausdrücklich ausgeschlossen sind, selbst erledigen. Es ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall diese Vorgaben verletzt worden sind und der Kläger mit der Anfertigung von Langtexten beauftragt worden ist.
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger kleinere Schreibarbeiten und Kopierarbeiten, insbesondere solche, die inhaltlich nicht mit seiner Arbeit als Geschäftstellenbeamter verknüpft sind, in einem derartigen Ausmaß bewältigen muss, dass ihm kein amtsangemessener Tätigkeitsbereich als Geschäftstellenbeamter mehr verbliebe. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass Beamte des mittleren Justizdienstes sicherlich nicht für sich in Anspruch nehmen können, von jedweder Schreib- und Kopierarbeiten verschont zu bleiben. Vielmehr sind solche Arbeiten, wenngleich in begrenztem Umfang, typischerweise Teil ihres Berufsbildes in der Justizverwaltung. Hier hat der Kläger vorgetragen, dass die Schreib- und Kopierarbeiten gegenüber der früheren Organisationsform in Geschäftsstellen deutlich zugenommen hätten, ohne dies jedoch zeitlich - insbesondere im Vergleich mit seinen eigentlichen Aufgaben als Geschäftstellenbeamter - präzise und nachvollziehbar zu quantifizieren. Die von ihm beispielhaft vorgelegten Verfügungen lassen insofern keine verallgemeinerungswürdigen Schlüsse auf die Aufteilung seiner Arbeitszeit zwischen den reinen Schreib- und Kopierarbeiten und seinen sonstigen Arbeiten zu. Der Kläger hat lediglich recht pauschal behauptet, dass die unterwertigen Schreib- und Kopierarbeiten im Zusammenhang mit Nachlasssachen mindestens 60 % und die Schreibarbeiten auf seinem Arbeitsplatz insgesamt mindestens 30 % ausmachten; bezüglich der Kopierarbeiten auf seinem Arbeitsplatz insgesamt hat er keine Quantifizierung vorgenommen. Er hat auch nicht differenziert zwischen den Schreib- und Kopierarbeiten mit bzw. ohne Zusammenhang mit seinen Aufgaben als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Der Beklagte hat dagegen substantiiert bestritten, dass der Kläger Schreib- und Kopierarbeiten in einem Umfang zu erledigen hat, der ihm nicht mehr zuzumuten ist. Er hat zunächst auf einen Bericht der Direktorin des Amtsgerichts B. vom 01.10.2007 verwiesen, demzufolge seitens der zuständigen Rechtspflegerin nur kurze Schreiben handschriftlich verfügt würden. Lange Texte würden hingegen am PC erfasst und gespeichert, so dass sie zur Weiterverarbeitung zur Verfügung stehen, Erbscheine würden selbst ausgefertigt, und im Rahmen von persönlichen Erbscheinsanträgen würden die notwendigen Urkundskopien selbst gefertigt. Hinsichtlich der Kopiertätigkeiten stelle die vom Kläger vorgelegte beispielhafte Verfügung zur Fertigung von auszugsweisen Testamentskopien nicht den Regelfall, sondern die Ausnahme dar. Vielmehr seien in der Regel vollständige Kopien der Testamente zu fertigen. Dabei werde aber bezweifelt, dass der Zeitaufwand für Kopiertätigkeiten in der Nachlassabteilung größer sei als in anderen Serviceeinheiten.
Die Angaben der Direktorin des Amtsgerichts B., auf die sich der Beklagte bezieht, werden durch eine Auswertung der stichprobenartig untersuchten Verfahrensakten des Amtsgerichts B. bestätigt, die der Beklagte vorgenommen und auf die jeweils zurückliegenden 20 Verfahren aus den Bereichen gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge, die zuletzt vor dem Zeitpunkt der Stichprobe abgeschlossen wurden, konzentriert hat. Die Stichprobe hat ergeben, dass sowohl bzgl. der Verfahren mit gesetzlicher Erbfolge als auch in den Verfahren mit testamentarischer Erbfolge der Anteil der von dem Kläger zu verrichten Schreib- und Kopierarbeiten nicht übermäßig hoch ist. Der Beklagte hat zu der Auswertung der zurückliegenden jeweils 20 Verfahren aus den Bereichen der gesetzlichen und der testamentarischen Erbfolge, die zuletzt vor dem Zeitpunkt der Stichprobe abgeschlossen worden seien, folgendes vorgetragen:
Die Stichprobe habe 18 auswertbare Verfahren im Bereich der gesetzlichen Erbfolge ergeben. In lediglich zwei dieser 18 Verfahren seien Verfügungen des Rechtspflegers auf dem Arbeitsplatz des Klägers umzusetzen gewesen. In einem Verfahren habe der Kläger eine handschriftliche Verfügung des Rechtspflegers in Text umzusetzen gehabt (L.). Es habe sich um die Produktion von zwei Zeilen Text gehandelt. Ebenso sei eine maschinenschriftliche Verfügung des Rechtspflegers gleichen Umfangs (zwei Zeilen) in dieser Sache in das vom Kläger zu fertigende Textprodukt zu übernehmen gewesen. In einem weiteren Verfahren (M.) sei eine weitere maschinenschriftliche Verfügung des Rechtspflegers von 14 Zeilen Umfang enthalten, die der Kläger zu übernehmen hatte. Regelmäßig würden die maschinenschriftlichen Verfügungen zentral gespeichert. Sie könnten in der Serviceeinheit aufgerufen und in das Dokument kopiert werden. Auf die Stichprobe von 18 Verfahren ergebe sich also die Umsetzung handschriftlicher Verfügungen in maschinenschriftlichen Text von insgesamt zwei Zeilen. Desweiteren ergebe sich die Kopie maschinenschriftlicher Verfügungen des Rechtspflegers in das vom Kläger zu fertigende Schreiben von insgesamt 16 Zeilen in den 18 ausgewerteten Verfahren.
Ähnlich verhalte es sich in den Verfahren mit testamentarischer Erbfolge. Insgesamt fünf der ausgewerteten 20 Verfahren enthielten handschriftliche Verfügungen des Rechtspflegers, maschinenschriftliche Verfügungen hätten sich lediglich in einer Akte ergeben. Die handschriftliche Verfügung in dem Verfahren N. habe in der Leseabschrift neun Zeilen Text ergeben. In einem weiteren Verfahren (O.) hätten sich vier Zeilen Text in der Leseabschrift gefunden. In zwei anderen Verfahren (P. sowie Q.) seien es jeweils zwei Zeilen gewesen, in einem anderen Verfahren (R.) eine Zeile. Insgesamt seien also 18 Zeilen Text aus handschriftlichen Verfügungen maschinenschriftlich zu erzeugen gewesen, bezogen auf die Stichprobe von 20 Verfahren. Hinzu komme eine maschinenschriftliche Verfügung des Rechtspflegers (O.), aus der eine Zeile Text in das Textprodukt zu übernehmen gewesen sei.
Die Stichprobe von 20 Verfahren mit testamentarischer Erbfolge sei außerdem darauf durchgesehen worden, inwieweit der Kläger auszugsweise Ablichtungen zu fertigen gehabt habe. Hier sei in einem Verfahren (S.) eine solche Ablichtung verfügt worden. Insgesamt seien zwei Seiten mit teilweiser Abdeckung abzulichten gewesen. Der Kopierer befinde sich in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz des Klägers.
Das Gericht hat die Angaben des Beklagten durch Einsichtnahme in die Gerichtakten des Amtsgerichts B. überprüft. Soweit der Kläger einwendet, die sich aus der Auswertung ergebenden Erkenntnisse seien nicht repräsentativ, kann dem nicht gefolgt werden, weil der Kläger nicht näher begründet, aus welchen Gründen die Auswertung der Akten keine Aussagekraft haben soll und auch nicht darlegt, auf welche Weise der Anteil der Anteil der Schreib- und Kopierarbeiten in seiner dienstlichen Tätigkeit hätte verlässlicher herausgearbeitet werden können. Das Gericht hält die Vorgehensweise des Beklagten, das Ausmaß der Schreib- und Kopierarbeit, das der Kläger zu leisten hat, durch eine stichprobenartige Auswertung von Verfahrensakten zu ermitteln, auch für sachgerecht. Die Anzahl von insgesamt 40 bzw. 38 ausgewerteten Verfahren ist groß genug, um daraus Rückschlüsse auf die von dem Kläger geleistete Arbeit zu ziehen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass sich der Beklagte in der Auswertung auf die zuletzt vor dem Zeitpunkt der Stichprobe abgeschlossenen Verfahren beschränkt und nicht etwa laufende Verfahren in die Auswertung einbezieht, denn ein laufendes Verfahren, das nicht sämtliche der bis zum Abschluss erfolgenden Arbeitsleistungen des Urkundsbeamten beinhaltet, hat keine hinreichende Aussagekraft für die in einer Serviceeinheit vorzunehmenden Arbeiten.
Im Übrigen bezieht sich der Einwand des Klägers, er werde durch den hohen Anfall von Schreib- und Kopierarbeiten unterwertig beschäftigt, ohnehin nur auf einen Teilbereich seines Aufgabenbereichs, nämlich den der "Nachlasssachen", die nach der Dienstpo-stenbeschreibung 60 % seines Aufgabenbereichs ausmachen. Die übrigen 40 % seines Aufgabenbereichs - Kostenberechnung in Familiensachen, Festsetzung und Anweisung von Vergütungen der beigeordneten Rechtsanwälte in Familiensachen und die Protokollführung in Strafsachen - sind dagegen unstreitig amtsangemessen. Jedenfalls hat der Kläger keinen Einwand erhoben, dass auch diese Tätigkeiten nicht seinem statutsrechtlichen Amt als Justizhauptsekretär entsprächen, und Anhaltspunkte für eine unterwertige Beschäftigung haben sich insoweit auch nicht ergeben. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang vorbringt, die Kostenberechnung in Familiensachen sei in einer Geschäftsstelle für Nachlasssachen nicht richtig aufgehoben, sondern müsste richtigerweise in einer Geschäftsstelle für Familiensachen bearbeitet werden, kann er damit nicht gehört werden. Denn die Geschäftsverteilung des nichtrichterlichen Dienstes obliegt der Organisationsgewalt der Gerichtsleitung bzw. des Geschäftsleiters; ein subjektives Recht auf eine Geschäftsverteilung, die seinen Vorstellungen von einer sachgerechten Aufgabenverteilung entspricht, steht dem Kläger nicht zu.
Die Annahme einer unterwertigen Beschäftigung des Klägers ergibt sich im konkreten Fall der Serviceeinheit für Nachlasssachen - anders als unter Umständen bei anderen Geschäftsstellen (vgl. Geschäftsverteilungsplan) - auch noch nicht etwa zwingend daraus, dass nach der Einführung der Serviceeinheiten nunmehr neben den Beamten des mittleren Justizdienstes auch Justizangestellte die Aufgaben wahrnehmen, die früher ausschließlich von den Geschäftstellenbeamten wahrgenommen wurden, während die Beamten des mittleren Justizdienstes dementsprechend auch Schreibaufgaben der Justizangestellten wahrnehmen müssten. Denn in diesem konkreten Fall teilt sich der Kläger die Serviceeinheit im Bereich der Nachlasssachen nicht mit einer Justizangestellten, sondern mit einer Beamtin des mittleren Justizdienstes, so dass diese Überlegungen hier nicht greifen.
Schließlich ist der Kläger nicht deshalb in seinem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt, weil es im Amtsgericht B. Angehörige des mittleren Justizdienstes im Angestelltenverhältnis gibt, die trotz einer nach Einschätzung des Klägers weniger anspruchsvollen Ausbildung mit Aufgaben betraut werden, die früher ausschließlich von Beamten des mittleren Justizdienstes wahrgenommen wurden. Denn eine Beschäftigung eines Beamten kann nicht deshalb als unterwertig qualifiziert werden, weil Angestellte gleichwertige Tätigkeiten verrichten.
Der Kläger macht auch ohne Erfolg geltend, aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebe sich das Recht, seinen Einsatz in einem Amt, dessen inhaltliche Aufgaben auch von hierfür nicht ausgebildeten Angestellten ausgeübt werden, abwehren zu können. Aus Art. 33 Abs. 2 GG kann der Kläger nur das Recht herleiten, entsprechend seiner Befähigung Zugang zum öffentlichen Amt zu haben. Ein Abwehrrecht dergestalt, dass er auch verhindern könnte, dass sein Dienstherr neben ihm auch solche Personen mit Aufgaben beschäftigt, die grundsätzlich - so z.B. gem. § 153 Abs. 2 GVG - nur Beamten des mittleren Justizdienstes zu übertragen sind, kommt ihm hingegen nicht zu, wenn er nicht in der konkreten Situation in seinem Zugang zu einem solchen Amt behindert wird. Hier wird dem Kläger der Zugang zu einem öffentlichen Amt nicht dadurch verwehrt, dass neben ihm auch Justizangestellte in Serviceeinheiten eingesetzt werden und ggf. ebenfalls Aufgaben wahrnehmen, die ursprünglich nur den Justizbeamten des mittleren Dienstes oblagen.
Der Kläger rügt ohne Erfolg auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er trägt in diesem Zusammenhang vor, dass er als Beamter des mittleren Justizdienstes gegenüber den Justizangestellten ohne sachlichen Grund benachteiligt werde. Denn diese würden durch den Einsatz in Serviceeinheiten und die damit verbundene Übertragung sämtlicher Aufgaben des mittleren Justizdienstes faktisch und vergütungsrechtlich in den mittleren Justizdienst aufsteigen, ohne dass sie dafür die vorgeschriebene Prüfung ablegen müssten. Er als Beamter des mittleren Dienstes hingegen könne in den gehobenen Dienst nur aufsteigen, wenn er eine Ausbildung zum Rechtspfleger absolviere. Außerdem seien die Justizangestellten in den Serviceeinheiten nunmehr durchweg höher eingruppiert, so dass in den Stellenplänen entsprechend weniger Beförderungsstellen für den Beamtenbereich vorhanden seien. Der Kläger zielt damit im Wesentlichen auf die im Vergleich zu ihm fehlende Befähigung der Justizangestellten für den mittleren Justizdienst. Die Frage der Gleichbehandlung im Hinblick auf die Befähigung ist jedoch in Art. 33 Abs. 2 GG für den Zugang zu den öffentlichen Ämtern spezieller geregelt. Die in Art. 33 Abs. 2 GG aufgeführten Entscheidungskriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung konkretisieren insofern für den Bereich der öffentlichen Ämter den allgemeinen Gleichheitssatz. Art. 33 Abs. 2 GG ist damit eine Spezialvorschrift zu Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. HessStGH, ZBR 1992, S. 356 zur vergleichbaren Vorschrift des Art. 134 HV; Bonner Kommentar zum GG, Stand Nov. 2007, Art. 33 Rn. 384 m.w.N.). Folglich stellt sich vorliegend nicht die Frage einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den sog. Funktionsvorbehalt aus Art. 33 Abs. 4 GG rügt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um eine unmittelbar verbindliche Organisationsnorm handelt, die jedoch keinen subjektivrechtlichen Gehalt besitzt und somit auch das Individualinteresse des einzelnen Bediensteten an einem seiner Verwendung entsprechenden Rechtsstatus nicht schützt (vgl. BVerfG Beschl.v. 18.02.1988, 2 BvR 1324/87, NVwZ 1988, 523; Jachmann in v. Mangoldt/Klein/Starck Bonner GG Komm., Bd. 2 (Art. 20 - 78), 4. Aufl. 2000; Art. 33 Rn. 29). Jedenfalls kann der Kläger, selbst wenn hier durch die Schaffung von Serviceeinheiten und die dortige Verwendung von Nichtbeamten der Funktionsvorbehalt verletzt sein sollte, daraus keine eigenen Rechte herleiten. Weder kann er den Einsatz von Nichtbeamten im Rahmen von hoheitlichen Aufgaben abwehren noch kann er daraus etwas für seinen vorliegend verfolgten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung herleiten. Somit bedarf dieser Punkt im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Prüfung.
Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Verstoß gegen § 153 Abs. 2 GVG berufen. Nach dieser Vorschrift kann mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftstelle betraut werden, wer einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren abgeleistet und die Prüfung für den mittleren Justizdienst oder für den mittleren Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat. Dabei sollen sechs Monate des Vorbereitungsdienstes auf einen Fachlehrgang entfallen.
Insofern gilt jedoch das bereits zu Art. 33 Abs. 4 GG Gesagte entsprechend. Auch diese Vorschrift stellt sich als bloße Organisationsvorschrift mit objektiv-rechtlicher Wirkung dar. Subjektive Abwehr- oder Leistungsansprüche kann der Kläger daraus nicht herleiten. Selbst wenn der Beklagte in den Serviceeinheiten Angestellte ohne die durch § 153 Abs. 2 GVG vorausgesetzte berufliche Qualifikation mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftstelle betraut haben sollte, könnte der Kläger nicht beanspruchen, dass diesen Angestellten die Aufgaben entzogen und stattdessen ihm oder anderen Beamten des mittleren Justizdienstes übertragen würden. Im Übrigen hat der Beklagte darauf verwiesen, dass die betreffenden Justizangestellten nachgeschult und so nach § 153 Abs. 5 GVG in zulässiger Weise verwendet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.