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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL ÖPNVUH-Erl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Umsteigeanlagen und Haltestelleneinrichtungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) (Richtlinie ÖPNV-Umsteigeanlagen und -Haltestellen)
Redaktionelle Abkürzung
RL ÖPNVUH-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsstelle ist die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG), Kurt-Schumacher-Straße 5, 30159 Hannover.

7.3 Eine Förderung wird nur auf Antrag bewilligt.

7.4 Zuwendungsanträge sind unter Verwendung der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Formulare bis zum 31. Mai des Jahres für das nachfolgende Programmjahr an die Bewilligungsstelle zu richten.

Formulare sind bei der Bewilligungsstelle (www.lnvg.de/downloads/foerderung) abrufbar.

7.5 Im Interesse der Rechtsanwendungsgleichheit und zur Information der Antragsteller stellt die Bewilligungsstelle Verfahrenshinweise zum Abruf zur Verfügung.

7.6 Anträge über Richtungshaltestellen eines Antragstellers mit voraussichtlichen Gesamtausgaben von weniger als 100 000 EUR je Haltestelle sind grundsätzlich in einem vereinfachten Verfahren zusammengefasst zu bearbeiten. Die Bewilligungsstelle hat dazu ein gesondertes Bewilligungsverfahren mit eigenen Antragsformularen anzubieten. Die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.1 sollen in dem Formular soweit wie möglich vereinfachend, tabellarisch und durch Beibringen von Fotografien abgefragt und geprüft werden. Die Antragsteller reichen Planungsskizzen ein. Einer Entwurfsplanung bedarf es nicht.

7.7 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb der in den nach VV/VV-Gk zu § 44 LHO vorgegebenen Fristen nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Abweichend gilt im vereinfachten Verfahren eine Abgabefrist von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums.

Die Bewilligungsstelle soll die Vorlage des einfachen Verwendungsnachweises i. S. von Nummer 6.6 ANBest-P bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.2 zulassen, wenn keine Anhaltspunkte aus dem aktuellen oder aus vergangenen Zuwendungsverfahren für eine vertiefende Prüfung sprechen.

7.8 Das MW ist berechtigt, Prüfungen bei den Zuwendungsempfängern durchzuführen. Die Bewilligungsstelle hat die Zuwendungsempfänger im Bewilligungsbescheid darauf hinzuweisen.

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 8.1 des Erlasses vom 28. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 467)