§ 13 NDG - Verlegung der Deichlinie
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Amtliche Abkürzung
- NDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
(1) Die obere Deichbehörde kann die Verlegung der Linie eines Deiches anordnen, wenn dieser zerstört oder so stark beschädigt ist, dass seine Instandsetzung nicht vertretbar ist. Der Träger der Deicherhaltung ist anzuhören.
(2) Die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Verlegung der Deichlinie ausgedeicht werden, können für die Wertminderung der ausgedeichten Flächen vom Träger der Deicherhaltung eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.