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§ 13 NDG - Verlegung der Deichlinie

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Redaktionelle Abkürzung
NDG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

(1) Die obere Deichbehörde kann die Verlegung der Linie eines Deiches anordnen, wenn dieser zerstört oder so stark beschädigt ist, dass seine Instandsetzung nicht vertretbar ist. Der Träger der Deicherhaltung ist anzuhören.

(2) Die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Verlegung der Deichlinie ausgedeicht werden, können für die Wertminderung der ausgedeichten Flächen vom Träger der Deicherhaltung eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.