Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 08.03.2022, Az.: 4 W 9/22
Wirksamkeit des Widerrufs eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossenen Darlehensvertrages; Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde mangels Beschwer; Streitwertbeschwerde eines Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht; Keine Korrektur eines Streitwertes von Amts wegen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 08.03.2022
- Aktenzeichen
- 4 W 9/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 14487
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2022:0308.4W9.22.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 12.01.2022 - AZ: 5 O 1892/21 (233)
Rechtsgrundlagen
- § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-2 und S. 2 GKG
- § 68 Abs. 1 S. 1 GKG
- § 358 Abs. 2 BGB
- § 358 Abs. 4 S. 5 BGB
- § 32 Abs. 1 S. 1 RVG
Fundstellen
- FamRZ 2023, 550
- NJW 2022, 1892-1894
- NJW-Spezial 2022, 315-316
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Korrektur des erstinstanzlichen Streitwerts von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 3 GKG durch das Rechtsmittelgericht scheidet bei unzulässiger Streitwertbeschwerde aus.
- 2.
Erhebt ein Darlehensnehmer bei einem Streit um den Widerruf von Verbraucherdarlehen im Fall verbundener Verträge eine isolierte negative Feststellungsklage, bemisst sich der Streitwert nach dem Nettodarlehensbetrag. Eine ggf. geleistete Anzahlung wird nur insoweit streitwerterhöhend berücksichtigt, als der Kläger daneben einen Leistungsantrag auf Rückzahlung stellt.
Tenor:
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 12. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wenden sich aus eigenem Recht gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Braunschweig für einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Widerrufs eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossenen Darlehensvertrages. Der Kläger hatte erstinstanzlich zunächst angekündigt, zu beantragen,
1. festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des erklärten Widerrufs des Klägers keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehen mit der Nummer .... über nominal 16.260,08 EUR hat;2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 EUR freizustellen.
Sodann hat er angekündigt, zu beantragen,
1. festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des erklärten Widerrufs des Klägers keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehen mit der Nummer ... über den Nettodarlehensbetrag i.H.v. 15.685,38 EUR hat;2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet;3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 EUR freizustellen.
Die Beklagte hat angekündigt zu beantragen,
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2022 hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Das Landgericht Braunschweig hat daraufhin mit Beschluss vom 12. Januar 2022 den Wert des Streitgegenstandes auf die Wertstufe bis 25.000,- Euro festgesetzt. Die Klägervertreter haben gegen diesen, ihnen am 18. Januar 2022 zugestellten Streitwertbeschluss mit Schriftsatz vom 31. Januar 2022, beim Landgericht Braunschweig eingegangen am selben Tag, im eigenen Namen Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 15.5,38 EUR festzusetzen. Im Falle einer negativen Feststellungsklage bemesse sich der Streitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages. Das Landgericht Braunschweig hat der Beschwerde mit Beschluss vom 2. Februar 2022 nicht abgeholfen.
II.
Die Streitwertbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen; eine Abänderung des Streitwertes von Amts wegen kommt nicht in Betracht.
1.
Die gem. § Abs. 1 GKG statthafte Beschwerde ist mangels Beschwer unzulässig.
Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die Streitwertfestsetzung beschwert ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 50. Aufl., § 68 GKG, Rn. 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 4 W 5/09 -, Rn. 4, juris).
Beschwerdeführer sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers. Mit ihrer ausdrücklich "im eigenen Namen" eingelegten Beschwerde begehren sie eine Herabsetzung des Streitwertes. Sie machen gerade nicht geltend, zu wenig Gebühren abrechnen zu dürfen, sondern zu viele Gebühren abrechnen zu müssen.
Der Prozessbevollmächtigte, der gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 RVG aus eigenem Recht eine Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss einlegt, ist nur dann beschwert, wenn er geltend macht, dass die Streitwertfestsetzung zu gering sei und er deswegen nur geringere Gebühren abrechnen könne (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 8 C 21.2337 -, Rn. 6, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. August 2010 - 4 W 42/10 -, Rn. 7, juris; Toussaint/Toussaint, GKG, 51. Aufl. 2021, § 68 Rn. 10; BeckOK/Laube, KostR, 36. Ed. 1.1.2022, GKG § 68 Rn. 49).
2.
Eine Korrektur des Streitwertes von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG scheidet aus. Danach kann die Streitwertfestsetzung dann, wenn das Verfahren u.a. wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden.
Zwar ist das Verfahren auch bei einer unzulässigen Streitwertbeschwerde beim Rechtsmittelgericht anhängig und "schwebt" dort (so auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 5 So 192/09 -, Rn. 14, juris; OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2019 - I-13 W 25/19 -, Rn. 31; OLG Celle, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 13 W 36/16 -, juris, Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 8 OA 117/10 -, Rn. 5, juris). Dennoch kommt eine Abänderung des Streitwertes gem. § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG durch das Rechtsmittelgericht nur im Rahmen einer zulässigen Streitwertbeschwerde in Betracht (so auch OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2019 - I-13 W 25/19 -, Rn. 31, juris; OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2019 - 15 W 738/19 -, Rn. 4; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 5 So 192/09 -, Rn. 14, juris; BeckOK/Jäckel, KostR, 36. Ed. 1.1.2022, GKG § 63 Rn. 27; einschränkend OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 2 S 132/10 -, Rn. 5, juris; a.A. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 04. April 2014 - 2 So 18/14 -, juris, Rn. 4; OLG Celle, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 13 W 36/16 -, juris, Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 8 OA 117/10 -, Rn. 5, juris).
Es ist vom Gesetz regelmäßig nicht beabsichtigt, dass sich ein Gericht auf ein unzulässiges Rechtsmittel hin inhaltlich mit der Sache befasst und damit ggf. eine von Amts wegen zu fassende Entscheidung notwendig wird (so auch OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2019 - I-13 W 25/19 -, Rn. 31, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 5 So 192/09 -, Rn. 14, juris).
Ließe man die Abänderung des Streitwertes durch das Rechtsmittelgericht auch bei einer unzulässigen Streitwertbeschwerde zu, liefen die Beschwerdebeschränkungen gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG leer (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2019 - I-13 W 25/19 -, Rn. 31, juris). Die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde ist davon abhängig, dass der Beschwerdeführer beschwert ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro übersteigt. Eröffnete man dem Rechtsmittelgericht die Streitwertkorrektur auch bei einer unzulässigen Beschwerde, so würden diese von dem Gesetzgeber festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen nur noch bei nicht begründeten Streitwertbeschwerden Bedeutung gewinnen. Der allgemeine Prozessrechtsgrundsatz bliebe unbeachtet, wonach ein wegen fehlender Zulässigkeit verschlossener Rechtsweg nicht durch prozessuale Umgehungsmaßnahmen eines Beteiligten eröffnet werden kann.
Soweit in Teilen der Rechtsprechung eine Abänderung des Streitwertes gem. § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG auch im Rahmen einer unzulässigen Streitwertbeschwerde mit der Begründung befürwortet wird, prozessuale Umgehungsmaßnahmen des Beschwerdeführers seien ausgeschlossen, weil er dem Rechtsmittelgericht eine Entscheidung nicht "abverlangen" könne, kann dem nicht gefolgt werden. Denn eine Prüfung und ihr folgend Abänderung des Streitwertes von Amts wegen ist nicht nur dann veranlasst, wenn auf den "ersten Blick" eine unangemessene Streitwertfestsetzung vorliegt (so Hamburgisches OVG, Beschluss vom 4. April 2014 - 2 So 18/14 -, juris, Rn. 5; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2017 - 4 Ta 131/17 -, Rn. 7, juris). Vielmehr eröffnet § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG dem Rechtsmittelgericht entgegen dem Wortlaut kein Ermessen bei der Korrektur des Streitwertes. Das Gericht ist vielmehr verpflichtet, die von ihm erkannten Fehler in der Streitwertfestsetzung zu korrigieren (vgl. BeckOK/Jäckel, KostR, 36. Ed. 1.1.2022, GKG § 63 Rn. 29; BDZ/Dörndorfer, 5. Aufl. 2021, GKG § 63 Rn. 10). Es darf sich folgerichtig auch nicht vor den regelmäßig mit der Streitwertbeschwerde vorgebrachten Argumenten zur Fehlerhaftigkeit der Streitwertfestsetzung verschließen, auch wenn diese nur auf den "zweiten Blick" eine unangemessene Streitwertbehandlung offenbaren. Damit kann der Beschwerdeführer mit der Beschwerdebegründung dem Rechtsmittelgericht auch bei einer unzulässigen Streitwertbeschwerde eine Entscheidung "abverlangen" und könnte somit die Rechtsmittelbeschränkungen umgehen.
Eine Wertkorrektur von Amts wegen unter Umgehung der Beschwerdebeschränkungen ist auch nicht im Hinblick auf die Zielsetzung des § 63 Abs. 3 GKG zu rechtfertigen (so aber Hamburgisches OVG, Beschluss vom 4. April 2014 - 2 So 18/14 -, juris). § 63 Abs. 3 GKG soll neben der Einheitlichkeit der Wertfestsetzung im Instanzenzug die Gebührengerechtigkeit und mit ihr verbunden auch das öffentliche Interesse an der zutreffenden Gebührenerhebung sicherstellen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. Februar 1994 - 3 O 50/93 -, Rn. 11, juris). Während die Einheitlichkeit der Wertfestsetzung im Instanzenzug in der vorliegenden Konstellation schon keine Rolle spielt, hat der Gesetzgeber durch die in § 68 GKG statuierten Zulässigkeitsvoraussetzungen klar zum Ausdruck gebracht, dass dem Ziel der Herstellung der Gebührengerechtigkeit im Wege der Streitwertbeschwerde Grenzen gesetzt sein sollen. Ohnehin kann dieses Ziel gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 GKG - auch vorliegend - durch eine von Amts wegen veranlasste Wertanpassung seitens des Ausgangsgerichtes erreicht werden.
Schließlich kann gegen die Sperrwirkung der unzulässigen Streitwertbeschwerde für die Korrektur des Streitwertes von Amts wegen nicht eingewandt werden, dass für die in § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG enthaltene Variante, wonach das Rechtsmittelgericht dann zur Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen befugt ist, wenn das Verfahren "wegen der Entscheidung über den Streitwert ... in der Rechtsmittelinstanz schwebt", kein Anwendungsbereich bliebe (so Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2017 - 4 Ta 131/17 -, Rn. 7, juris). Auf eine zulässige Streitwertbeschwerde hin hat das Beschwerdegericht die Möglichkeit, den Streitwert abzuändern. Ein Verböserungsverbot - das Verbot der reformatio in peius - gilt nicht, solange das Gericht den Streitwert von Amts wegen abändern kann (vgl. BeckOK/Laube, KostR, 36. Ed. 1.1.2022, GKG § 68 Rn. 161). Damit verbleibt § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG insoweit ein Anwendungsbereich, als das Rechtsmittelgericht auf eine zulässige Streitwertbeschwerde hin den Streitwert durchaus von Amts wegen zu Ungunsten des Beschwerdeführers abändern kann (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 5 So 192/09 -, Rn. 14, juris; OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2019 - I-13 W 25/19 -, Rn. 31, juris).
3.
Vor dem Hintergrund, dass vorliegend - wie ausgeführt - das Landgericht gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 GKG zu einer Streitwertänderung von Amts wegen befugt ist, sieht sich der Senat zu folgender Bemerkung veranlasst:
Der Streitwert dürfte sich bei der vorliegend erhobenen negativen Feststellungsklage allein nach dem Nettodarlehensbetrag - hier 15.685,38 Euro - richten; die Anzahlung in Höhe von 7.500,- Euro dürfte außer Betracht bleiben.
Zwar finden sich explizite Stimmen in der Rechtsprechung, die dafür plädieren, dass auch im Falle eines nicht mit einem Zahlungsantrag kombinierten - insofern "isolierten" - negativen Feststellungsantrages der Kläger wirtschaftlich begehre, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14 -, Rn. 3, juris; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -, Rn. 3, juris), sodass streitwertbestimmend stets der Nettodarlehensbetrag zuzüglich einer eventuell geleisteten Anzahlung sei (so Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 30. April 2020 - 4 W 9/20 -, Rn. 22, juris).
Dieser Betrachtungsweise ist zuzugestehen, dass sie aus wirtschaftlicher Sicht zutrifft, da es beim Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages zu einer umfassenden Rückabwicklung der Vertragsbeziehungen kommt. Denn gemäß § 358 Abs. 2 BGB ist der Darlehensnehmer bei Widerruf des Darlehensvertrages auch nicht mehr an den Fahrzeug-Kaufvertrag gebunden, ohne dass ihm diesbezüglich ein Wahlrecht zustünde. In den Fällen des § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB, in denen das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein. Die gegenseitigen Zahlungsansprüche sind dann zu verrechnen; der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber anstelle der Rückzahlung der Darlehensvaluta die Rückgewähr des von dem Unternehmer geleisteten Gegenstandes (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 358 Rn. 21).
Allerdings vernachlässigt diese wirtschaftliche Betrachtungsweise die Formulierung des konkreten Antrages, der sich zu einer eventuellen Anzahlung nicht explizit verhält.
Es leuchtet nur in den "Kombinations-Fällen", in denen der Kläger seinen negativen Feststellungsantrag dahingehend, aus dem Darlehensvertrag aufgrund Widerrufserklärung nicht mehr verpflichtet zu sein, mit einem Leistungsantrag auf Rückzahlung der bisher entrichteten Zins- und Tilgungsleistungen verbindet, unmittelbar ein, dass der Kläger - in der Sprache des Bundesgerichtshofes - "begehrt, so gestellt zu werden, als habe er das [Finanzierungs-]Geschäft nicht getätigt". Denn nur dann schlägt sich dieses Begehren auch explizit in der Formulierung der Anträge nieder.
Diese Sichtweise wird dadurch gestützt, dass der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang bei verbundenen Verträgen schon in der Vergangenheit explizit von einem "Gesamtstreitwert" gesprochen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14, Rn. 3, juris; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -, Rn. 3, juris), was nur dann Sinn ergibt, wenn negativer Feststellungsantrag und Leistungsantrag kombiniert werden und insofern hinsichtlich des Streitwerts teilweise wirtschaftliche Identität vorliegt. In jüngerer Zeit hat sich der Bundesgerichtshof explizit dahingehend positioniert, dass der Wert eines negativen Feststellungsantrages, mit dem der Kläger die Feststellung begehre, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen mehr beanspruchen könne, nach dem Nettodarlehensbetrag bemesse. Dem Zahlungsantrag komme "nur insoweit ein eigenständiger Wert zu, als der Kläger mit ihm eine nicht mitkreditierte Anzahlung [...] zurückgefordert hat" (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 3, juris).
Nach alledem sprechen die besseren Argumente dafür, den Wert eines isolierten negativen Feststellungsantrages allein mit dem Nettodarlehensbetrag zu bemessen und eine Anzahlung nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn der Kläger daneben einen Leistungsantrag auf Rückzahlung stellt (so auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. April 2021 - 5 W 160/19 -, Rn. 15, juris).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.