Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 25.05.2022, Az.: 2 WF 67/22

Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für ein Kindesunterhaltsverfahren; Unzulässigkeit einer Beschwerde mangels Beschwer; Begehr eines Prozessbevollmächtigten auf Herabsetzung eines Verfahrenswertes

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
25.05.2022
Aktenzeichen
2 WF 67/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 20673
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2022:0525.2WF67.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
AG Herzberg - 16.11.2021 - AZ: 7 F 127/20

Fundstelle

  • JurBüro 2022, 367-370

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die dem Rechtsmittelgericht gesetzlich eingeräumte Befugnis eine von ihm als unzutreffend erkannte Verfahrenswertfestsetzung zu korrigieren (§ 55 Abs. 3 S. FamGKG), entfällt nicht, wenn die eingelegte Verfahrenswertbeschwerde unzulässig ist.

  2. 2.

    Das dem Rechtsmittelgericht in § 55 Abs. 3 Satz 1 FamGKG eingeräumte Ermessen zur Abänderung des Verfahrenswertes ist jedoch im Lichte und unter Beachtung von § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG eingeschränkt.

  3. 3.

    Das Rechtsmittelgericht kann die Festsetzung des Verfahrenswertes im Falle einer unzulässigen Verfahrenswertbeschwerde von Amts wegen deshalb nur ändern, wenn die Kostendifferenz zwischen dem festgesetzten Verfahrenswert und dem zutreffenden Verfahrenswert den Wert von 200,00 € übersteigt.

Tenor:

DieBeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom27.Dezember2021gegendie Festsetzung des Verfahrenswertes in dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Herzberg am Harz vom 16. November 2021 wird verworfen.

Der Verfahrenswert für die erste Instanz wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Herzberg am Harz vom 16. November 2021 von Amts wegen auf 5.448,- € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für die erste Instanz anlässlich eines Kindesunterhaltsverfahrens.

Der Antragsteller hat mit Antragsschrift vom 03.07.2020, die am 07.07.2020 beim Amtsgericht eingegangen ist, beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn laufenden Unterhalt in Höhe von 386,- € und bereits fälligen Unterhalt in Höhe von 815,45 € zu zahlen. Mit Beschluss vom 16.11.2021 hat das Amtsgericht den Antragsgegner dazu verpflichtet, an den Antragsteller laufenden Unterhalt in Höhe von 364,50 € und fälligen Unterhalt in Höhe von 391,45 € zu zahlen. Ferner hat das Amtsgericht in dem Beschluss unter Zugrundelegung der zugesprochenen Beträge den Verfahrenswert für die erste Instanz auf 4.766,- € festgesetzt. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 24.11.2021 zugegangen.

Mit Schriftsatz vom 27.12.2021, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners namens und in Vollmacht des Antragsgegners eine Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung eingelegt. Weiterhin heißt es in dem Schreiben: "In der Familiensache M. N. ./. R. Sch. legen wir Verfahrenswertbeschwerde ein." Wegen des genauen Inhalts des anwaltlichen Schriftsatzes (Bl. 190 d.A.) wird auf dessen Inhalt Bezug genommen.

Zur Begründung der Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes wird ausgeführt, der Antragsgegner habe stets den Mindestunterhalt geleistet. Daher belaufe sich der Verfahrenswert entsprechend des Titulierungsinteresses des Antragstellers nur auf die Differenz zwischen dem zugesprochenen Unterhalt und dem geleisteten Mindestunterhalt.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt. Der Einzelrichter hat die Beteiligten unter dem 16.03.2022 darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werde, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes im eigenen Namen erhoben habe, was zur Unzulässigkeit der Beschwerde führe. Ungeachtet dessen sei beabsichtigt, den Verfahrenswert für die erste Instanz auf 5.448,- € festzusetzen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat auf den Hinweis des Einzelrichters keine Reaktion gezeigt.

Der Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom 05.04.2022 dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache übertragen.

II.

Die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG statthafte Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes, über die der Senat nach Übertragung der Sache durch den Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, ist unzulässig(dazu unter1). Die Festsetzung des Verfahrenswertes für die erste Instanz ist gleichwohl von Amts wegen zu ändern (dazu unter 2).

1.

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ist mangels Beschwer unzulässig.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat in seinem Schriftsatz vom 27.12.2021, mit dem eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts und eine Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung eingelegt worden sind, unterschiedliche Formulierungen verwendet. Im Hinblick auf die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts formuliert er zunächst: "In der Familiensache M. N. ./. R. Sch. legen wir Verfahrenswertbeschwerde ein." Demgegenüber formuliert er dann jedoch im Hinblick auf die Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts: "Wir legen auch Namens und in Vollmacht des Antragsgegners Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung ein." Er bringt allein durch die nicht zu übersehenden Unterschiede in den verwendeten Formulierungen deutlich zum Ausdruck, dass er die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes im eigenen Namen eingelegt hat. Auf den ihm erteilten Hinweis des Einzelrichters, dass davon ausgegangen werde, dass er die Beschwerde im eigenen Namen erhoben habe, erfolgte keine Reaktion. Für den Senat steht demnach nicht in Zweifel, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hier aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts eingelegt hat.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners ist zwar allgemein berechtigt, auch aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts einzulegen. Da für die Wertberechnung der Gebührenansprüche des Rechtsanwalts nach § 32 Abs. 1 RVG der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert maßgebend ist, wird dem Rechtsanwalt in § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG auch das Recht zugestanden, in eigenem Namen Rechtsmittel gegen die Festsetzung einzulegen.

Beschränkt wird seine Beschwerdeberechtigung allerdings dadurch, dass - den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts entsprechend - für die Annahme einerBeschwerdeberechtigungVoraussetzungist,dassderBeschwerdeführer auch durch die von ihm angefochtene Festsetzung des Verfahrenswerts beschwert ist. Demzufolge kann ein Rechtsanwalt durch eine unzutreffende Wertfestsetzung jedoch nur beschwert sein, wenn der Wert zu gering festgesetzt worden ist (so Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl. 2021, § 59 FamGKG, Rn.8;Schneider,in:Schneider/Volpert/Fölsch,FamGKG,3.Aufl.2019,§59,Rn. 40; vgl. auch - jeweils bei einer Streitwertbeschwerde - OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. März 2022 - 4 W 9/22 -, Rn. 12, juris, mit weiteren Nachweisen; OLG Karlsruhe, Beschlussvom10.August2010-4W42/10-,Rn.7,juris;OLGKoblenz,Beschluss vom 12. Februar 2008 - 5 W 70/08 -, Rn. 2, juris; Schneider, NJW 2017, 3764).

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners führt demhingegen aus, der Verfahrenswert sei unter Zugrundelegung der Differenz zwischen dem geleisteten Mindestunterhalt und dem zugesprochenen Unterhalt zu berechnen. Er begehrt dementsprechend die Herabsetzung des Verfahrenswertes mit der Folge, dass es ihm nach dem hier voran Ausgeführten an eine Beschwer mangelt, weshalb seine im eigenen Namen eigelegte Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.

2.

Der Senat sieht sich jedoch veranlasst, die Festsetzung des Verfahrenswertes für die erste Instanz von Amts wegen nach § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG zu ändern (dazu unter a) und den Verfahrenswert auf 5.448 € heraufzusetzen (dazu unter b).

a)

Die Unzulässigkeit der Beschwerde, welche nach dem zuvor unter 1. Ausgeführten gegeben ist, hindert den Senat nicht daran, den Verfahrenswert von Amts wegen zu ändern.

Die Befugnis des Senats zur Änderung der Festsetzung ergibt sich aus § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG. Danach kann die Festsetzung vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Verfahrenswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.

Aufgrund der vorliegend erhobenen Beschwerde schwebt das Verfahren wegen der Entscheidung über den Verfahrenswert in der Rechtmittelinstanz, wovon nach dem allgemeinen Sprachverständnis auszugehen ist, sobald das Rechtsmittelgericht mit Eingang der Akten mit der Sache befasst ist (vgl. eingehend OLG Celle, Beschluss vom16.Juli 2009 - 2 W 188/09 -, Rn. 6, juris, mit weiteren Nachweisen). Dies räumt auch die Auffassung ein, welche im Falle einer unzulässigen Beschwerde keine Möglichkeit für das Beschwerdegericht sieht, den Verfahrenswert für die erste Instanz zu ändern (so etwa Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 5 So 192/09 -, Rn. 14, juris, bei einer Streitwertbeschwerde).

Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur umstritten, ob eine Änderung des Verfahrenswertes durch das Rechtsmittelgericht auch im Falle einer unzulässigen Beschwerde möglich ist(dies befürwortend: OLGKoblenz,Beschlussvom28.Februar2011-9WF 157/11 -, Rn. 3, juris; so auch - jeweils bei einer Streitwertbeschwerde - Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2022 - 1 E 919/21 -, Rn. 6, juris; OLG Celle, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 13 W 36/16 -, Rn. 4, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. August 2012 - 4 O 144/12 -, Rn. 6, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 11 C 21.1420 -, Rn. 6, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. August 2011 - 1 E 684/11 -, Rn. 13, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 13 OA 196/11 -, Rn. 9, juris; Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 63 GKG, Rn. 95; ablehnend: - jeweils bei einer Streitwertbeschwerde - OLG Braunschweig, a.a.O.,Rn.12,juris; OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2019 - I-13 W 25/19 -, Rn. 31, juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 5 So 192/09 -, Rn. 14, juris; Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 51. Auflage 2021, § 63 GKG, Rn. 77; Dörndorfer, a.a.O., § 63 GKG, Rn. 10; sowie vermittelnd: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 2 S 132/10 -, Rn. 5, juris, wonach nur bei einer "offensichtlich fehlerhaften" eine Abänderung der Festsetzung möglich ist).

Der Senat schließt sich der befürwortenden Auffassung teilweise an.

Das Rechtsmittelgericht kann die Festsetzung des Verfahrenswertes im Falle einer unzulässigen Beschwerde ändern, wenn die Kostendifferenz zwischen dem festgesetzten Verfahrenswert und dem zutreffenden Verfahrenswert den Wert von 200 € übersteigt.

aa)

Dem Rechtsmittelgericht muss es im Allgemeinen auch im Falle einer unzulässigen Beschwerde möglich sein, eine von ihm als unzutreffend erkannte Festsetzung des Verfahrenswertes von Amts wegen zu ändern.

Es ist zunächst festzustellen, dass sich aus dem Wortlaut von § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG keine Einschränkung der Befugnis des Rechtsmittelgerichts zur Abänderung des Verfahrenswertes von Amts wegen ergibt, wenn sich eine Beschwerde als unzulässig erweist. Der Wortlaut setzt hierfür lediglich voraus, dass eines der unter § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG aufgeführten Verfahren in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Dies trifft aber unzweifelhaft auch auf eine unzulässige Beschwerde zu.

Eine Einschränkung der Befugnis kann dem Gesetz auch sonst nicht entnommen werden. Auch die Gesetzesbegründung stellt allein darauf ab, dass das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz schwebt (vgl. BT- Drucks 16/6308, S. 95; sowie zu § 63 GKG BT-Drucks 15/1971, S. 16).

Auch rechtfertigen systematische Erwägungen die Einschränkung der Befugnis des Rechtsmittelgerichts zur Abänderung der Festsetzung des Verfahrenswertes von Amts wegen nicht.

Der Einwand, es sei regelmäßig schon vom Gesetz nicht beabsichtigt, dass sich ein Gericht auf ein unzulässiges Rechtsmittel hin mit der Sache befasst (so OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2019 - I-13 W 25/19 -, Rn. 31, juris), übersieht, dass sich die Regelungsbereiche der Zulässigkeitsvoraussetzungen einerseits und des § 55 Abs. 3 FamGKG anderseits wesentlich voneinander unterscheiden. Denn während die Zulässigkeitsvoraussetzungen allein die Möglichkeiten des Beschwerdeführers beschränken, dem Rechtsmittelgericht eine Sachentscheidung abzuverlangen, soll § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG sicherstellen, dass der Verfahrenswert zutreffend festgesetzt wird. Die Vorschrift dient auch und insbesondere der Herstellung einer individuellen Gerechtigkeit in Bezug auf die von dem Verfahrenswert abhängigen Gebühren, welche letztlich im öffentlichen Interesse liegt (so auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. April 2014 - 2 So 18/14 -, Rn. 5, juris). Denn schließlich sichert das Gebührenaufkommen die Funktionsfähigkeit der Justiz einerseits und die finanzielle Unabhängigkeit der Rechtsanwälte andererseits, was jedoch zwingend voraussetzt, dass auch Verfahrenswerte zutreffend festgesetzt werden, da das Gebührenaufkommen auf einer Mischkalkulation beruht. Vor diesem Hintergrund ist es dem Rechtsmittelgericht auch möglich, den Verfahrenswert abzuändern, wenn dieser selbst nicht vom Beschwerdeführer angegriffen wird, etwa weil das Verfahren nur wegen des Hauptgegenstandes oder des Kostenansatzes in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Er erschließt sich deshalb nicht, warum die Zulässigkeit eines solchen Rechtsmittels ausschlaggebend für die Befugnis des Rechtsmittelgerichts sein sollte.

Es muss dem Rechtsmittelgericht daher im Allgemeinen möglich sein, eine von ihm als unzutreffend erkannte Festsetzung des Verfahrenswertes zu ändern, auch wenn die Beschwerde unzulässig ist. Dies gilt schon deshalb, weil bei unrichtiger Streitwertfestsetzung grundsätzlich eine Amtspflicht des Rechtsmittelgerichts zur richtigen Streitwertfestsetzung besteht (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Dezember 1974 - IV B 821 -, juris = NJW 1975, 1183; zu weitgehend aber Toussaint, a.a.O., § 63 GKG, Rn. 85, der von einer Amtspflichtverletzung ausgeht). Das Gericht ist - sei es von Amts wegen oder auf Anregung oder Gegenvorstellung - zur Änderung der Festsetzung des Wertes nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, wenn dies die Rechtslage verlangt (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 6. November 1961 - III ZR 143/60 -, Rn. 5, juris, zu § 23 Abs. 1 Satz 3 GKG in der Fassung vom 26. Juli 1957, welcher § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG inhaltlich entspricht).

Eine Einschränkung der Befugnis dahingehend, dass das Rechtsmittelgericht die Festsetzung des Verfahrenswertes lediglich im Falle eines zulässigen Rechtsmittels ändernkann, erscheint auch mit Blick auf den Grundsatz der perpetuatio fori fraglich. Denn den Umständen nach begründet § 55 Abs. 3 Satz 1 FamGKG eine sachliche Zuständigkeit (vgl. Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, a.a.O., § 55 FamGKG, Rn. 10). Eine solche soll durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände aber nicht entfallen (vgl. Pabst, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 2, Rn. 28; Sternal, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 2, Rn. 28a). Genau dies würde aber bei Wegfall einer Zulässigkeitsvoraussetzung geschehen, etwa bei Eintritt von Verfahrensunfähigkeit nach Eingang der Akten beim Rechtsmittelgericht. Folgte man der Gegenauffassung, so würde die Befugnis des Rechtsmittelgerichts dann entfallen, obgleich das Verfahren auch nach wie vor in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Gerade in einer derartigen Konstellation muss es aber aus Gründen der Kontinuität möglich bleiben, dass das bereits mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht den Verfahrenswert zutreffend festsetzen kann. Daher erscheint es nicht zweckdienlich, dass die Befugnis zur Änderung der Festsetzung an wandelbare Umstände angeknüpft wird.

Dem öffentlichen Interesse ist allein durch die in § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamGKG geregelte Befugnis des Ausgangsgerichtes zur Änderung nicht hinreichend Genüge getan. Es ist nämlich keine Selbstverständlichkeit, dass das Ausgangsgericht einen ihm unterlaufen Fehler bei der Festsetzung - von sich aus - entdeckt. Denn nach Rücklauf der Akte nach erfolgter Verwerfung der unzulässigen Beschwerde besteht letztlich kein genügender Anlass für das Ausgangsgericht zur Überprüfung seiner Festsetzung. Mithin müsste das Rechtsmittelgericht seine Auffassung, wonach die Festsetzung unzutreffend ist, in hinreichender Deutlichkeit aktenkundig machen, um sicherzustellen, dass das Ausgangsgericht auch darauf aufmerksam wird. Dann ist es allerdings auch mit keinem nennenswerten (Mehr-)Aufwand verbunden, wenn das Rechtsmittelgericht im Hinblick auf die Festsetzung selbst entscheidet, zumal die Verwerfung der Beschwerde vom Rechtsmittelgericht ohnehin zu begründen ist, sodass auch Gründe der Verfahrensökonomie nicht zu einer Einschränkung der Befugnis drängen.

Demnach ist nicht anzunehmen, dass sich aus § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG lediglich ergeben soll, dass im Falle eines zulässigen Rechtsmittels das Verbot der reformatio in peius insoweit nicht gilt(so Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 5 So 192/09 -, Rn. 14, juris). Darauf liefe es jedoch unweigerlich hinaus, würde man die Befugnis dahingehend einschränken, dass das Rechtsmittelgericht die Festsetzung des Verfahrenswertes lediglich im Falle eines zulässigen Rechtsmittels ändern kann. Dagegen spricht aber schon der Wortlaut der Regelung, welcher sich nicht dazu verhält, inwiefern die Festsetzung geändert werden kann. Aufgrund der Eindeutigkeit der Regelung kann auch nicht von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers ausgegangen werden. Dagegen spricht überdies die Stellung der Vorschrift im Gesetz, die sich in dem Abschnitt über die Wertfestsetzung - und nicht etwa in einem Abschnitt über Rechtsmittel - befindet und überdies auch noch unmittelbar auf die Regelung der Befugnis des Ausgangsgerichtes folgt, für welches das Verbot der reformatio in peius keinerlei praktische Relevanz hat.

Nach alledem ist § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG nach Auffassung des Senates dahin zu verstehen, dass er im Allgemeinen eine Befugnis des Rechtsmittelgerichts im Sinne einer sachlichen Zuständigkeit im Rahmen eines Rechtsmittels in einem der dort aufgeführten Verfahren begründet.

bb)

Das Rechtsmittelgericht kann die Festsetzung des Verfahrenswertes im Falle eines unzulässigen Rechtsmittels aber nicht abändern, wenn die Kostendifferenz zwischen dem festgesetzten Verfahrenswert und dem zutreffenden Verfahrenswert den Wert von 200 € nicht übersteigt.

Dies folgt aus der gesetzgeberischen Wertung des § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, wonach gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde nicht stattfindet, wennder Wert des Beschwerdegegenstands 200 € nicht übersteigt. Dadurch bringt der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck, dass das öffentliche Interesse an einer zutreffenden Gebührenerhebung keineswegs über allem anderen steht. Darauf liefe es jedoch unweigerlich hinaus, würde man mit der uneingeschränkt befürwortenden Auffassung eine generelle Abänderungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts bejahen.

Dass das öffentliche Interesse jedoch keineswegs über allem anderen steht, wird allein mit Blick auf die Frist des § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG deutlich, wonach die Beteiligten schon nach einem überschaubaren Zeitraum von gerade einmal sechs Monaten auf die Beständigkeit der Kostenerhebung vertrauen dürfen.

Dem öffentlichen Interesse an einer zutreffenden Gebührenerhebung steht die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG vorgesehene Mindestbeschwer gegenüber, welche letztlich dem öffentlichen Interesse an einer Entlastung der Rechtsmittelgerichte dient (so auch Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, a.a.O., Rn. 8, juris).

Voraussetzung für eine Abänderung durch das Rechtsmittelgericht ist mithin, das die Kostendifferenz zwischen dem festgesetzten Verfahrenswert und dem zutreffenden Verfahrenswert nicht als Bagatelle zu betrachten ist. Dies ist dann dem Willen des Gesetzgebers folgend der Fall, wenn die Kostendifferenz den in § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG vorgesehenen Wert von 200 € übersteigt. In allen anderen Fällen hat der Gesetzgeber offensichtlich durch die normierte Mindestbeschwer dem öffentlichen Interesse an einer Entlastung der Rechtsmittelgerichte ein höheres Gewicht beigemessen als dem öffentlichen Interesse an einer zutreffenden Gebührenerhebung.

Daher ist das dem Rechtsmittelgericht in § 55 Abs. 3 Satz 1 FamGKG eingeräumte Ermessen ("kann") im Lichte und unter Beachtung von § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG dahingehend eingeschränkt, dass immer dann, wenn die Kostendifferenz zwischen dem festgesetzten Verfahrenswert und dem zutreffenden Verfahrenswert den Wert von 200 € nicht übersteigt, keine Abänderung möglich ist. Ansonsten liefe die in § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG vorgesehene Beschränkung leer (so auch OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 16, juris; OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2019 - I-13 W 25/19 -, Rn. 31, juris), was aber evident dem - höher gewichteten - öffentlichen Interesse an einer Entlastung der Rechtsmittelgerichte zuwiderliefe.

Die Auffassung des Senates steht auch nicht in Widerspruch mit der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach eine Verpflichtung zur Änderung der Festsetzung des Wertes besteht (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 5, juris). Denn nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes besteht eine Verpflichtung nur, wenn die Rechtslage dies verlangt. Nach dem hier voran Ausgeführten verlangt die Rechtslage allerdings eine Abänderung vom Rechtsmittelgerichts nur, wenn dies nicht dem öffentlichen Interesse an einer Entlastung der Rechtsmittelgerichte zuwiderläuft.

b)

Der Verfahrenswert für die erste Instanz ist danach von Amts wegen auf 5.448 € festzusetzen.

aa)

Die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 4.766 € ist unzutreffend.

Der Verfahrenswert bestimmt sich in Unterhaltssachen und sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen nach § 51 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist für den laufenden Unterhalt der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich. Aus § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG folgt, dass die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge dem Wert für den laufenden Unterhalt hinzugerechnet werden. Für die Wertberechnung ist dabei nach § 34 Satz 1 FamGKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. Selbst dann, wenn der Antrag auf die Titulierung eines bislang freiwillig geleisteten Unterhaltsbetrages gerichtet ist, berechnet sich der Wert - entgegen der Auffassung der Beschwerde - auf der Grundlage der mit dem Antrag geltend gemachten Beträge und nicht nach einem geringeren Titulierungsinteresse des Antragstellers (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22. Juni 2021 - 14 WF 58/21 -, Rn. 2, juris).

Da dem Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt nicht entsprochen worden ist, sind die beantragten Beträge maßgeblich. Demnach beläuft sich der Verfahrenswert auf

laufender Kindesunterhalt (12 x 386,00 €)

4.632,00 €.

+

bei Einreichung des Antrags fälliger Kindsunterhalt

816,00 €.

=

5.448,00 €.

bb)

Dem Senat ist eine Abänderung des Verfahrenswertes möglich. Die Kostendifferenz beträgt mit 223,30 € mehr als 200 € und berechnet sich wie folgt:

Kosten bei einem Verfahrenswert von 5.448 €

Anwaltskosten (Nrn. 3100, 3104, 7001, 7008 KV RVG)

1.184,05 €

+

9/10 der Gerichtskosten (Nr. 1220 KV FamGKG)

491,40 €

=

1.675,45 €

Kosten bei einem Verfahrenswert von 4.766 €

Anwaltskosten (Nrn. 3100, 3104, 7001, 7008 KV RVG)

1.017,45 €

+

9/10 der Gerichtskosten (Nr. 1220 KV FamGKG)

434,70 €

=

1.452,15 €

Differenz

Kosten bei einem Verfahrenswert von 5.448 €

1.675,45 €

-

Kosten bei einem Verfahrenswert von 4.766 €

1.452,15 €

=

223,30 €

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG. Der Beschluss ist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 5 FamGKG in Verbindung mit § 57 Abs. 7 FamGKG unanfechtbar.