§ 4a AufnG - Vorauszahlungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
- Amtliche Abkürzung
- AufnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27100
Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 können in dem der Zahlungsverpflichtung vorausgehenden Jahr Vorauszahlungen nach Maßgabe des Haushalts geleistet werden