§ 4a AufnG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
- Amtliche Abkürzung
- AufnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27100
(1) Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten für jede bei der Zahlung im Jahr 2011 nach § 4 Abs. 2 berücksichtigte Person einmalig weitere 278 Euro.
(2) Für die Zahlungen im Jahr 2012 ist § 4 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden, wobei die Verweisungen auf das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung zu ersetzen sind.