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§ 4a AufnG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
Amtliche Abkürzung
AufnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

(1) Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten für jede bei der Zahlung im Jahr 2011 nach § 4 Abs. 2 berücksichtigte Person einmalig weitere 278 Euro.

(2) Für die Zahlungen im Jahr 2012 ist § 4 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden, wobei die Verweisungen auf das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung zu ersetzen sind.