§ 4a AufnG - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
- Amtliche Abkürzung
- AufnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27100
(1) Für die Zahlungen jeweils zur Jahresmitte 2007 bis 2010 ist die jährliche Pauschale nach § 4 Abs. 1 Satz 1 auch für jede Person zu zahlen, die in entsprechender Anwendung des § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) aufgenommen wurde. § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Für die Zahlung zur Jahresmitte 2007 ist in Bezug auf die in Absatz 1 und in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personen § 4 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden.