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§ 4a AufnG - Vorauszahlungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
Amtliche Abkürzung
AufnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 4 können in dem der Zahlungsverpflichtung vorausgehenden Jahr Vorauszahlungen nach Maßgabe des Haushalts geleistet werden. Die Vorauszahlungen werden mit den nach § 4 Abs. 1 Satz 4 zu leistenden Zahlungen verrechnet.