Landgericht Stade
Urt. v. 09.07.2003, Az.: 5 O 447/02

Abgrenzung; altes Recht; altes Schuldrecht; Ankaufsuntersuchung; Annahmeerklärung; aufschiebende Bedingung; Garantiezusatz; Gefahrübergang; Gesetzesänderung; Gewährleistungsanspruch; Gewährleistungsrecht; Inkrafttretenszeitpunkt; neues Recht; neues Schuldrecht; Neuregelung; Pferdekaufvertrag; Reitpferd; Rückabwicklungsanspruch; Rücktrittsrecht; Sachmangel; Stichtagsregelung; Tierarztfeststellung; Tierkaufvertrag; Vertragsabschluss; Vertragsangebot; Vertragsschluss; Vertragsänderung; Viehkaufvertrag; Wandelungsrecht; Wirbelerkrankung

Bibliographie

Gericht
LG Stade
Datum
09.07.2003
Aktenzeichen
5 O 447/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das alte Schuldrecht bleibt anwendbar, wenn das Angebot zum Abschluss eines Tierkaufvertrags vor dem 01. Januar 2001, die Annahme jedoch erst danach erklärt wurde.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines mit dem Beklagten um die Jahreswende 2001/2002 geschlossenen Pferdekaufvertrages:

2

Die Klägerin ist Freizeitreiterin und nimmt an Reitturnieren teil. Der Beklagte ist beruflich als Polizeibeamter tätig und bietet auf seiner Homepage ständig bis zu 20 verschiedene Pferde zum Verkauf an.

3

Die Klägerin nahm im Dezember 2001 telefonisch mit dem Beklagten Kontakt auf, weil sie ein Sportpferd für die Teilnahme an Springturnieren suchte, und vereinbarte mit dem Beklagten einen Besichtigungstermin noch im Dezember 2001, an dem sie das streitgegenständliche Pferd “C” zur Probe ritt und sich anschließend Bedenkzeit ausbat.

4

Einen Tag später rief die Klägerin beim Beklagten an und erklärte, das Pferd kaufen zu wollen. Nachdem sich die Parteien auf einen Kaufpreis von 7.000 EUR und eine Ankaufsuntersuchung durch den Tierarzt Dr. L. geeinigt hatten, bestätigte die Klägerin dem Beklagten per E-Mail vom 30.12.2001 (Anlage B 1), auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die getroffene Vereinbarung.

5

Der Beklagte schickte ihr nachfolgend per Telefax einen Muster-Pferdekaufvertrag, den sie am 01.01.2002 unterzeichnete und am selben Tag an den Beklagten zurückfaxte. Wegen dessen Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 verwiesen. § 5 des Kaufvertrages enthält unter der Überschrift “Ankaufsuntersuchung” folgende Regelung:

6

“Der vorstehende Kaufvertrag wird erst wirksam, wenn das verkaufte Pferd durch den vom Käufer zu beauftragenden Tierarzt Dr. L. untersucht ist und diese Untersuchung ergibt, dass das Pferd gesund ist.”

7

Die entsprechende Untersuchung wurde am 05.01.2002 durchgeführt. Der Tierarzt attestierte eine Verspannung im Rücken, die er dahin kommentierte: “Der ist ein bisschen doll zusammen gezogen worden, aber mit ein bisschen vorwärts-/abwärts-Arbeit kriegt man das schon wieder hin.” Im Übrigen bestätigte er die Gesundheit des Pferdes, wie sich aus dem Untersuchungsprotokoll (Anlage B 3) ergibt, auf das ebenfalls wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Anlässlich der Untersuchung sprachen die Parteien über die Anwendung des alten, bis zum 31.12.2001 geltenden und des neuen, seit dem 01.01.2002 geltenden Schuldrechts, wobei die Einzelheiten streitig sind. Am selben Tag unterzeichnete der Beklagte den Muster-Pferdekaufvertrag und übergab die Klägerin dem Beklagten den Kaufpreis von 7.000 EUR. Das maschinenschriftlich über der Unterschrift der Klägerin angegebene Datum “01.01.2002” wurde vor der Unterzeichnung durch den Beklagten einvernehmlich handschriftlich auf den “30.12.2001” abgeändert, daneben erfolgte ein handschriftlicher Garantiezusatz. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anlage K 4 verwiesen.

8

Im Februar 2002 begann die Klägerin mit dem Springtraining. Per E-Mail vom 28.02.2002 (Anlage B 5) teilte sie dem Beklagten mit, dass es dem Pferd “supergut” gehe und es sich “super eingelebt” habe. Am 31.03.2002 folgte das erste Turnier, auf dem ein Start des Pferdes jedoch nicht möglich war, da es einen Sprung über ein Kreuz machte und anschließend nur noch rückwärts ging.

9

Im Juli 2002 ließ die Klägerin das Pferd durch den Schweizer Tierarzt Dr. S. untersuchen, der eine Ataxie im Rücken diagnostizierte.

10

Im August 2002 ließ die Klägerin das Pferd weiterhin durch den Tierarzt Dr. B. untersuchen. Dieser stellte eine absolute Unrittigkeit und totale Abwehrbereitschaft beim Reiten des Pferdes fest. Er kam zu dem Ergebnis, dass das Pferd eine Erkrankung habe, deren Ursache lange, mindestens ein bis anderthalb Jahre zurückliege, und deswegen als Reitpferd nicht geeignet sei. Wegen des Ergebnisses dieser Untersuchung im Einzelnen wird auf das entsprechende Attest vom 14.08.2002 (Anlage K 2) verwiesen.

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Mit Schreiben vom 19.08.2002, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und machte Schadensersatzansprüche geltend.

12

Der Beklagte wies das Verlangen der Klägerin mit Schreiben vom 10.09.2002 (Anlage K 3), auf das ebenfalls wegen der Einzelheiten verwiesen wird, zurück.

13

Die Klägerin behauptet, sie sei lediglich Freizeitreiterin. Der Beklagte sei professioneller Pferdehändler und dementsprechend ihrer Meinung nach als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB anzusehen. Anlässlich der Untersuchung am 05.01.2002 habe ihr Ehemann gegenüber dem Tierarzt darauf hingewiesen, dass sie das Pferd erst im Jahr 2002 nach dem neuen Schuldrecht gekauft habe, gegen diesen Hinweis habe der Beklagte keine Einwendungen erhoben. Das Pferd habe schon bei Gefahrübergang am 05.01.2002 Wirbelerkrankungen im Kopf-Hals-Bereich gehabt, die es als Reitpferd untauglich machten. Bereits im Januar 2002 sei auffällig gewesen, dass sich das Pferd beim Aufsteigen stark widersetzt habe. Beim Schrittreiten auf dem Hof mit minimaler Bergabneigung sei das Pferd sofort um 180 ° umgekehrt und habe versucht, im Galopp zu entkommen. Im Februar, März und April 2002 hätten sich die Auffälligkeiten nach dem Beginn des Springtrainings fortgesetzt. Seit Januar 2002 habe das Pferd fortlaufend immer denselben Mangel gezeigt, nämlich Unrittigkeit wegen Wirbelerkrankungen im Kopf- und Halswirbel- sowie Lendenwirbelbereich. Sie habe dem Beklagten bereits im April 2002 einen Mangel des Pferdes angezeigt. Darüber hinaus bestreitet sie, dass das von ihr vom Beklagten erworbene Pferd dem Beklagten überhaupt gehört habe.

14

Die Klägerin hatte angekündigt, zu beantragen,

15

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.012,42 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2002 zu zahlen Zug um Zug gegen Rücknahme der am 15.03.1997 geborenen braunen Stute, Oldenburger, Lebensnr. DE ;

16

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Kosten zu ersetzen, die ihr bis zur Abnahme des streitgegenständlichen Pferdes entstehen.

17

Nachdem sie den Klageantrag zu 1. berichtigt und daneben erweitert hat, beantragt sie nunmehr,

18

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.384,42 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 11.144,42 EUR seit dem 07.12.2002 und aus 2.240 EUR seit dem 15.05.2003 zu zahlen Zug um Zug gegen Rücknahme der am 15.03.1997 geborenen braunen Stute, Oldenburger, Lebensnr. DE ;

19

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Kosten zu ersetzen, die ihr bis zur Abnahme des streitgegenständlichen Pferdes entstehen.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Der Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Stade. Er behauptet, er sei kein professioneller Pferdehändler, sondern vermittle für Freunde gelegentlich Pferdeverkäufe über das Internet, wobei er seinerzeit nicht mehr als vier Pferde gleichzeitig angeboten habe. Allein das streitgegenständliche Pferd habe ihm gehört. Die Klägerin sei professionelle Sportreiterin. Anlässlich der Untersuchung am 05.01.2002 habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er das Pferd nach den Regeln des neuen Schuldrechts nicht verkaufen würde. Dementsprechend hätten sich die Parteien ausdrücklich darüber verständigt, dass für den Kaufvertrag das alte Schuldrecht anzuwenden sei. Er bestreitet, dass die von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Beschwerden des Pferdes vorlägen, insbesondere, dass sie bereits bei Besitzübergang vorgelegen hätten. Etwaige Beschwerden seien auf eine Überforderung des Pferdes durch die Klägerin zurückzuführen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, mit Ausnahme der nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 19.06.2003 und 26.06.2003 sowie des Beklagten vom 20.06.2003 und 23.06.2003.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

25

I. Die Klage ist vor dem Landgericht Stade zulässig.

26

1. Das Landgericht Stade ist gemäß § 29 ZPO für die Klage örtlich zuständig. Ist ein Kaufvertrag - wie hier - beiderseitig erfüllt und klagt die Käuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist Erfüllungsort und damit Gerichtsstand der Ort, wo sich die Kaufsache zurzeit des Rücktritts bzw. der Wandelung nach dem Vertrag befindet, da an diesem Ort die Kaufsache zurückzugewähren ist. Dies gilt auch bei Verbindung von Rücktritt und Schadensersatz. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin ist vorliegend davon auszugehen, dass sich das streitgegenständliche Pferd zurzeit des Rücktritts bzw. der Wandelung nach dem Vertrag am oder jedenfalls in der Nähe des Wohnorts der Klägerin befand und nach wie vor befindet. Da sich dieser Ort im Landgerichtsbezirk Stade befindet, ist eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stade zu bejahen. Im Übrigen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit in jedem Fall aus § 39 ZPO, da der Beklagte seine Unzuständigkeitsrüge in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten hat.

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2. Das Landgericht Stade ist gemäß §§ 71 I, 23 ff. GVG auch sachlich zuständig. Eine sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich insbesondere nicht aus § 23 Nr. 2 c) GVG alter Fassung. Zum einen ist der seit dem 01.01.2002 aufgehobene § 23 Nr. 2 c) GVG alter Fassung gemäß § 26 Nr. 2 EGZPO auf den vorliegenden Rechtsstreit bereits von vornherein nicht anwendbar, da der Rechtsstreit erst im Dezember 2002 anhängig geworden ist. Zum anderen wäre gemäß § 39 ZPO die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Stade auch bei einer Anwendbarkeit des § 23 Nr. 2 c) GVG alter Fassung zu bejahen gewesen. Die Klägerin selbst hat die Klage bei dem - nach ihrer in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht sachlich unzuständigen - Landgericht Stade erhoben. Der Beklagte hat jedoch in jedem Fall eine etwaige sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts Stade nicht gerügt, sondern, ohne eine solche geltend zu machen, mündlich verhandelt. Da § 23 Nr. 2 c) GVG alter Fassung keine ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründete, wäre die die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts dementsprechend auch durch das rügelose Verhandeln des Beklagten zur Hauptsache begründet worden.

28

II. Die Klage ist nicht begründet.

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1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz vergeblicher Aufwendungen Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pferdes.

30

Die Klägerin ist durch das Schreiben vom 19.08.2002 nicht wirksam vom Kaufvertrag mit dem Beklagten zurückgetreten, so dass ein Rückgewährschuldverhältnis nicht entstanden ist und der Klägerin auch keine Aufwendungsersatzansprüche zustehen.

31

a) Gemäß Art. 229 § 5 EGBGB sind auf den Kaufvertrag der Parteien das Bürgerliche Gesetzbuch und die Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden, da der Kaufvertrag vor dem 01.01.2002 zustande gekommen ist.

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aa) Die Anwendung des Schuldrechts in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung setzt voraus, dass sich der gesamte Entstehungstatbestand des Schuldverhältnisses unter seiner Geltung verwirklicht hat. Das ist bei Verträgen der Fall, wenn Angebot und Annahme vor dem 01.01.2002 wirksam geworden sind. Ist dies nicht der Fall und wird ein vor dem 01.01.2002 abgegebenes und daher stillschweigend auf das alte Schuldrecht abstellendes Angebot nach diesem Zeitpunkt angenommen, entspricht es darüber hinaus im Zweifel dem Parteiwillen, dass für den Vertrag das alte Schuldrecht gelten soll (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 62. Auflage, EGBGB 229 § 5 Rdnr. 3 m. w. N.). Für ein bedingtes Rechtsgeschäft bleibt das bisherige Recht auch dann maßgeblich, wenn die Bedingung erst nach dem 31.12.2001 wirksam geworden ist (vgl. BGH ZIP 1997, 340).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist auf den streitgegenständlichen Kaufvertrag das Schuldrecht in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden. Denn das durch den Kaufvertrag begründete Schuldverhältnis der Parteien ist vor dem 01.01.2002 entstanden, da die entsprechenden Willenserklärungen der Parteien in Form von Angebot und Annahme vor dem 01.01.2002 wirksam geworden sind. Unstreitig haben die Parteien im Dezember 2001 anlässlich der ersten Kontaktaufnahme telefonisch einen Besichtigungstermin noch im Dezember 2001 vereinbart, an dem die Klägerin das Pferd besichtigt und zur Probe geritten und sich Bedenkzeit ausgebeten hat, nachdem ihr das Pferd gefiel. Nach dem nicht substantiiert bestrittenen, sondern unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten, das gemäß § 138 III ZPO als zugestanden und unstreitig anzusehen ist, hat die Klägerin sodann am nächsten Tag bei dem Beklagten angerufen und erklärt, das Pferd kaufen zu wollen. In diesem Telefonat haben die Parteien über den Kaufpreis verhandelt und sich auf einen Betrag von 7.000 EUR geeinigt. Weiter haben sie vereinbart, dass der Kaufvertrag erst wirksam wird, wenn eine Ankaufsuntersuchung durch den Tierarzt Dr. L. am 05.01.2002 ergibt, dass das Pferd gesund ist. Nachfolgend hat die Klägerin diese Vereinbarung durch E-Mail vom 30.12.2001 (Anlage B 1) bestätigt und der Beklagte den Muster-Pferdekaufvertrag entsprechend der Einigung ausgefüllt und der Klägerin per Telefax übersandt. Dementsprechend haben sich die Parteien noch im Dezember 2001 über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis als Mindesterfordernisse des Kaufvertragsinhalts und wesentliche Bestandteile des Kaufvertrages geeinigt, so dass bereits zu diesem Zeitpunkt das durch den entsprechenden Vertragsabschluss begründete Schuldverhältnis der Parteien im Sinne des Art. 229 § 5 EGBGB entstanden ist, wie insbesondere auch dadurch belegt wird, dass der Muster-Pferdekaufvertrag vom Beklagten entsprechend der mündlichen Vereinbarung der Parteien ausgefüllt wurde. Davon ist offenbar auch die Klägerin selbst ausgegangen, wie sich insbesondere aus ihrer E-Mail vom 01.01.2002 (Anlage B 10) ergibt, wo sie ausgeführt hat, dass sie „den (schriftlichen) Vertrag unverändert gelassen, nur überflüssiges, also doppeltes gestrichen“ habe. Nachfolgend sind sodann offenbar auch beide Parteien am 05.01.2002 anlässlich der Ankaufsuntersuchung von einem Vertragsabschluss noch im Jahr 2001 ausgegangen, da sie den Kaufvertragsabschluss durch die einvernehmliche handschriftliche Änderung des Datums vom 01.01.2002 auf den 30.12.2001 datiert haben.

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bb) Dass der Kaufvertrag unstreitig unter der aufschiebenden Bedingung, dass die für den 05.01.2002 vereinbarte Ankaufsuntersuchung ergibt, dass das Pferd gesund ist, abgeschlossen wurde, ändert ebenfalls nichts daran, dass das Schuldverhältnis vor dem 01.01.2002 entstanden ist. Wie vorstehend bereits ausgeführt, bleibt das bisherige Recht für ein bedingtes Rechtsgeschäft auch dann maßgeblich, wenn die Bedingung - wie hier - erst nach dem 31.12.2001 wirksam geworden ist (vgl. BGH ZIP 1997, 340). Dafür, dass diese Rechtsfolge jedenfalls auch dem damaligen Willen der Parteien entsprochen hat, spricht es - wie bereits ausgeführt - im Übrigen auch, dass das Datum des Vertragsabschlusses anlässlich der Ankaufsuntersuchung am 05.01.2002 einvernehmlich handschriftlich vom 01.01.2002 auf den 30.12.2001 abgeändert wurde.

35

cc) Zu einer anderen Beurteilung führt es auch nicht, dass die Parteien am 05.01.2002 einen handschriftlichen Garantiezusatz auf dem auf den 30.12.2001 datierten Pferdekaufvertrag aufgenommen haben. Wird ein Vertrag nach dem Stichtag geändert, gilt für ihn grundsätzlich weiter altes Recht (vgl. BGHZ 129, 371). Der handschriftliche Garantiezusatz ist nicht als wesentliche sachliche Änderung anzusehen und rechtfertigt es nicht, den lediglich ergänzten Kaufvertrag als Neuvertrag anzusehen oder einen stillschweigend auf die Geltung neuen Rechts gerichteten Parteiwillen anzunehmen. Dabei war insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Parteien den Pferdekaufvertrag im Zusammenhang mit der Aufnahme des handschriftlichen Garantiezusatzes einvernehmlich auf den 30.12.2001 datiert haben.

36

b) Auch wenn man entgegen vorstehender Ausführungen davon ausgehen würde, dass sich der gesamte Entstehungstatbestand des durch den Kaufvertrag begründeten Schuldverhältnisses noch nicht vor dem 01.01.2002 verwirklicht hat, wäre das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden. Wie vorstehend bereits ausgeführt, entspricht es im Zweifel dem Parteiwillen, dass für den Vertrag altes Recht gelten soll, wenn ein vor dem 01.01.2002 abgegebenes und daher stillschweigend auf das alte Recht abstellendes Angebot nach diesem Zeitpunkt angenommen wird. So liegt der Fall hier, wie sich aus den vorstehend dargelegten unstreitigen Umständen des vorliegenden Falles ergibt. In jedem Fall wurde das Angebot vor dem 01.01.2002 abgegeben.

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c) Dass die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart hätten, dass auf das vor dem 01.01.2002 entstandene Schuldverhältnis neues Recht anzuwenden ist, hat weder die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin schlüssig und nachvollziehbar konkret im Einzelnen dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Der Vortrag der Klägerin, dass ihr Ehemann anlässlich der Ankaufsuntersuchung auf die entsprechende Frage des Tierarztes darauf hingewiesen habe, dass er sich mit dem neuen Recht auseinandergesetzt habe und dass seine Frau - die Klägerin - deshalb das Pferd auch erst im Jahre 2002 nach neuem Recht gekauft habe und der Beklagte keine Einwendungen erhoben habe, ist insoweit nicht ausreichend. Zum einen ist der vorgetragene Hinweis bereits inhaltlich nicht zutreffend, da die Klägerin das Pferd nicht erst im Jahr 2002 nach neuem Recht gekauft hat. Zum anderen ist durch ein Schweigen des Beklagten auf Hinweise des Ehemannes der Klägerin als Nicht-Vertragspartei im Rahmen eines Gesprächs mit dem Tierarzt als Nicht-Vertragspartei weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Vereinbarung der Klägerin und des Beklagten als Vertragsparteien dahin zustande gekommen, dass auf den Kaufvertrag neues Recht anzuwenden ist. Dies bedarf keiner weiteren Begründung.

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d) Nach den dementsprechend vorliegend anzuwendenden §§ 481 ff. BGB a. F. in Verbindung mit der Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung war die Klägerin nicht berechtigt, die Wandelung des Pferdekaufvertrages zu verlangen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Zum einen fällt der streitgegenständliche Mangel nicht unter die Hauptmängel im Sinne des § 481 BGB a. F. und zum anderen war die Gewährfrist abgelaufen, ohne dass die Voraussetzungen für das Behalten der Gewährleistungsansprüche gemäß § 485 BGB a. F. erfüllt gewesen wären, so dass die Klägerin jedenfalls deshalb die ihr wegen des von ihr behaupteten streitigen Mangels zustehenden Rechte auf Wandelung und Verwendungsersatz und Ersatz von Vertragskosten sowie Ersatz von Nebenkosten aus § 488 BGB a. F. nach § 485 BGB a. F. verloren hat.

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2. Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz sämtlicher Kosten, die ihr bis zur Rückgabe des streitgegenständlichen Pferdes entstehen. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Klageantrag zu 1. verwiesen werden.