§ 41 NJagdG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 2 Abs. 2 einem Verbot zuwiderhandelnd jagdwirtschaftliche Einrichtungen betritt oder diese entgegen einer Aufforderung nicht verlässt;
- 2.
entgegen § 2 Abs. 3 absichtlich das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen oder Erlegen von Wild behindert;
- 3.
entgegen § 4 Abs. 1 keinen für den Jagdbezirk brauchbaren Jagdhund, der geprüft ist, zur Verfügung hat;
- 4.
entgegen § 4 Abs. 2 bei einer Such-, Drück- oder Treibjagd oder einer Jagd auf Federwild keinen hierfür brauchbaren, geprüften Jagdhund mitführt;
- 5.
entgegen § 4 Abs. 3 bei einer Nachsuche keinen hierfür brauchbaren, geprüften Jagdhund einsetzt, obwohl es den Umständen nach erforderlich ist;
- 6.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 einen Abrundungsvertrag nicht anzeigt;
- 7.
entgegen § 9 Abs. 5 Satz 2 in der Setz- oder Aufzuchtzeit ein Elterntier fängt oder tötet;
- 8.
eine Jagderlaubnis für einen Wattenjagdbezirk nach § 18 Abs. 3 überschreitet;
- 9.
als Jagdgast die Jagd ausübt und dabei entgegen § 19 vorsätzlich oder fahrlässig weder einen gültigen Jagderlaubnisschein mit sich führt noch eine ausreichende Begleitung hat;
- 10.
entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 bei der Jagd verbotene Mittel oder Geräte verwendet;
- 11.
entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 bei der Jagd mit einem Fanggerät die Bescheinigung einer erfolgreichen Kenntniserlangung vorsätzlich oder fahrlässig nicht mit sich führt;
- 12.
Fanggeräte ohne die nach § 24 Abs. 2 Satz 2 erforderliche Zulassung in den Verkehr bringt oder verwendet;
- 13.
entgegen § 24 Abs. 3 Wild einer ausgesetzten Art vor Ablauf von sechs Monaten nach Aussetzung in dem betreffenden Jagdbezirk bejagt;
- 14.
entgegen § 25 Abs. 6 Satz 2 vorsätzlich oder fahrlässig eine vorgeschriebene Abschussliste nicht laufend oder unvollständig oder unrichtig führt oder nicht termingerecht vorlegt;
- 15.
entgegen § 25 Abs. 7 Satz 1 auf einer Hegeschau den Kopfschmuck und Unterkiefer nicht oder unter falschen Angaben vorlegt;
- 16.
entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 4 die Jagdnachbarin oder den Jagdnachbarn nicht unverzüglich benachrichtigt, wenn krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk gewechselt ist;
- 17.
entgegen § 31 Abs. 1 ein Tier einer fremden Wildart in der freien Landschaft aussetzt;
- 18.
entgegen § 31 Abs. 2 Schalenwild heimischer Arten ohne Genehmigung in der freien Landschaft, aussetzt;
- 19.
entgegen § 32 Abs. 1, 2 oder 3 nicht mit artgerechtem Futter füttert;
- 20.
entgegen § 32 Abs. 1 Satz 3 in der Notzeit Wild bejagt;
- 21.
entgegen § 32 Abs. 2 Satz 2 in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April Schalenwild, außer Schwarzwild, bejagt, obwohl in dem Jagdbezirk Schalenwild gefüttert wird;
- 22.
entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 Schalenwild ohne Genehmigung in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember füttert;
- 23.
entgegen § 32 Abs. 3 Satz 2 ohne Genehmigung eine Schaufütterung durchführt;
- 24.
entgegen § 32 Abs. 4 im Umkreis von 200 m um eine beschickte Fütterung unbefugt Schalenwild jagt, soweit dies nicht nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes ordnungswidrig ist;
- 25.
entgegen § 33 zum Anlocken und Erlegen des Wildes
- a)
Futter in mehr als geringer Menge ausbringt,
- b)
nicht artgerechtes Futter ausbringt,
- c)
Fütterungseinrichtungen oder -behälter verwendet;
- 25a.
entgegen § 33a Wild füttert oder kirrt;
- 26.
einer Verordnung auf Grund des § 9 Abs. 4 oder des § 26 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.