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§ 41 NJagdG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 2 Abs. 2 einem Verbot zuwiderhandelnd jagdwirtschaftliche Einrichtungen betritt oder diese entgegen einer Aufforderung nicht verlässt;

  2. 2.

    entgegen § 2 Abs. 3 absichtlich das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen oder Erlegen von Wild behindert;

  3. 3.

    entgegen § 4 Abs. 1 keinen für den Jagdbezirk brauchbaren Jagdhund, der geprüft ist, zur Verfügung hat;

  4. 4.

    entgegen § 4 Abs. 2 bei einer Such-, Drück- oder Treibjagd oder einer Jagd auf Federwild keinen hierfür brauchbaren, geprüften Jagdhund mitführt;

  5. 5.

    entgegen § 4 Abs. 3 bei einer Nachsuche keinen hierfür brauchbaren, geprüften Jagdhund einsetzt, obwohl es den Umständen nach erforderlich ist;

  6. 6.

    entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 einen Abrundungsvertrag nicht anzeigt;

  7. 7.

    entgegen § 9 Abs. 5 Satz 2 in der Setz- oder Aufzuchtzeit ein Elterntier fängt oder tötet;

  8. 8.

    eine Jagderlaubnis für einen Wattenjagdbezirk nach § 18 Abs. 3 überschreitet;

  9. 9.

    als Jagdgast die Jagd ausübt und dabei entgegen § 19 vorsätzlich oder fahrlässig weder einen gültigen Jagderlaubnisschein mit sich führt noch eine ausreichende Begleitung hat;

  10. 10.

    entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 bei der Jagd verbotene Mittel oder Geräte verwendet;

  11. 11.

    entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 bei der Jagd mit einem Fanggerät die Bescheinigung einer erfolgreichen Kenntniserlangung vorsätzlich oder fahrlässig nicht mit sich führt;

  12. 12.

    Fanggeräte ohne die nach § 24 Abs. 2 Satz 2 erforderliche Zulassung in den Verkehr bringt oder verwendet;

  13. 13.

    entgegen § 24 Abs. 3 Wild einer ausgesetzten Art vor Ablauf von sechs Monaten nach Aussetzung in dem betreffenden Jagdbezirk bejagt;

  14. 14.

    entgegen § 25 Abs. 6 Satz 2 vorsätzlich oder fahrlässig eine vorgeschriebene Abschussliste nicht laufend oder unvollständig oder unrichtig führt oder nicht termingerecht vorlegt;

  15. 15.

    entgegen § 25 Abs. 7 Satz 1 auf einer Hegeschau den Kopfschmuck und Unterkiefer nicht oder unter falschen Angaben vorlegt;

  16. 16.

    entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 4 die Jagdnachbarin oder den Jagdnachbarn nicht unverzüglich benachrichtigt, wenn krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk gewechselt ist;

  17. 17.

    entgegen § 31 Abs. 1 ein Tier einer fremden Wildart in der freien Landschaft aussetzt;

  18. 18.

    entgegen § 31 Abs. 2 Schalenwild heimischer Arten ohne Genehmigung in der freien Landschaft, aussetzt;

  19. 19.

    entgegen § 32 Abs. 1, 2 oder 3 nicht mit artgerechtem Futter füttert;

  20. 20.

    entgegen § 32 Abs. 1 Satz 3 in der Notzeit Wild bejagt;

  21. 21.

    entgegen § 32 Abs. 2 Satz 2 in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April Schalenwild, außer Schwarzwild, bejagt, obwohl in dem Jagdbezirk Schalenwild gefüttert wird;

  22. 22.

    entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 Schalenwild ohne Genehmigung in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember füttert;

  23. 23.

    entgegen § 32 Abs. 3 Satz 2 ohne Genehmigung eine Schaufütterung durchführt;

  24. 24.

    entgegen § 32 Abs. 4 im Umkreis von 200 m um eine beschickte Fütterung unbefugt Schalenwild jagt, soweit dies nicht nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes ordnungswidrig ist;

  25. 25.

    entgegen § 33 zum Anlocken und Erlegen des Wildes

    1. a)

      Futter in mehr als geringer Menge ausbringt,

    2. b)

      nicht artgerechtes Futter ausbringt,

    3. c)

      Fütterungseinrichtungen oder -behälter verwendet;

  26. 25a.

    entgegen § 33a Wild füttert oder kirrt;

  27. 26.

    einer Verordnung auf Grund des § 9 Abs. 4 oder des § 26 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.