§ 40a NJagdG - Strafvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 26 Wild im Sinne des § 5, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt und eine Bejagung in der Schonzeit nicht ausnahmsweise erlaubt ist, bejagt.
(2) Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.