§ 12 NKomZG - Rechtsstellung der Mitglieder der Verbandsversammlung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1Die Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Verbandsmitglieder, die nicht kraft Amtes der Verbandsversammlung angehören, werden für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode (§ 47 Abs. 2 NKomVG) entsandt; § 71 Abs. 9 Sätze 2 bis 4 NKomVG bleibt unberührt. 2Nach Ablauf der allgemeinen Wahlperiode führen die Vertreterinnen und Vertreter im Sinne des Satzes 1 ihre Tätigkeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger fort.
(2) Für Mitglieder der Verbandsversammlung, die Kommunen kraft Amtes oder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 oder 3, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 vertreten, gilt § 138 Abs. 1 Satz 2 NKomVG entsprechend.
(3) Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzung der Entsendung nicht mehr besteht.