§ 12 NKomZG - Rechtsstellung der Mitglieder der Verbandsversammlung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Verbandsmitglieder, die nicht kraft Amtes der Verbandsversammlung angehören, werden für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode (§ 33 Abs. 2 NGO) entsandt; § 51 Abs. 9 Sätze 2 bis 4 NGO und § 47 Abs. 9 Sätze 2 bis 4 NLO bleiben unberührt. Nach Ablauf der allgemeinen Wahlperiode führen die Vertreterinnen und Vertreter im Sinne des Satzes 1 ihre Tätigkeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger fort.
(2) Für Mitglieder der Verbandsversammlung, die kommunale Körperschaften kraft Amtes oder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 oder 3, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 vertreten, gilt § 111 Abs. 1 Satz 2 NGO entsprechend.
(3) Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzung der Entsendung nicht mehr besteht.