§ 4 AbwUntersVPflichten, Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- AbwUntersV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200030500000
(1) Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle ist verpflichtet,
- 1.jede übertragene Untersuchung ordnungsgemäß, gewissenhaft, unparteiisch und nur durch eigenes Personal durchzuführen,
- 2.alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Analytischen Qualitätssicherung (§ 5) auf ihre Kosten vorzunehmen,
- 3.bei Untersuchungen nach dieser Verordnung nur Personen zu beschäftigen, die nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet worden sind,
- 4.die Bezeichnung "Staatlich anerkannte Untersuchungsstelle" nur im Zusammenhang mit Untersuchungen nach dieser Verordnung zu führen,
- 5.die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben,
- 6.eine Durchschrift der Untersuchungsergebnisse nach der Klärschlammverordnung (Boden- und Klärschlammuntersuchungen) zur Vermittlung hieraus abzuleitender Beratungsempfehlungen nach dem Düngemittelrecht derjenigen Landwirtschaftskammer zuzuleiten, in deren Gebiet die Aufbringungsfläche liegt.
Die Verpflichtung erfolgt durch die für Anerkennungen zuständige Behörde.
(2) Untersuchungsaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.
(3) Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle darf keine Untersuchungen durchführen, wenn
- 1.sie oder das eingesetzte Personal nicht von den zu Überwachenden unabhängig ist,
- 2.sie oder das eingesetzte Personal bei den zu Überwachenden im Rahmen der Eigenüberwachung tätig ist oder innerhalb des letzten Jahres tätig war,
- 3.zwischen ihr und den zu Überwachenden wirtschaftliche oder unternehmerische Beziehungen bestehen,
- 4.sie direkt oder indirekt Aufgaben der Vermittlung oder Verteilung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Böden für die Aufbringung von Klärschlamm wahrnimmt. Dies gilt nur für Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2.
(4) Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle unterliegt der Fachaufsicht der für die Anerkennung zuständigen Behörde.