§ 19 NKomZG - Bezirksverband Oldenburg
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
Auf den Bezirksverband Oldenburg finden die für Zweckverbände geltenden Vorschriften des Landes Anwendung. Zu seinen eigenen Aufgaben gehört auch die ihm vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch Gesetz oder Beschluss der Landesregierung übertragene Verwaltung von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.