Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 10.03.2010, Az.: 5 A 1375/09

Hähnchenmaststall; Nachbarklage; Geruch; Staub; Lärm, Infraschall; Gesundheitsgefahren; Wertminderung; Erschließung; Ammoniak; Stickstoff

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
10.03.2010
Aktenzeichen
5 A 1375/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 41257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2010:0310.5A1375.09.0A

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb zweier Hähnchenmastställe mit zusammen 83 880 Mastplätzen bei 1,5 kg/Tier sowie dreier Futtermittelsilos und einer Sammelgrube für Reinigungsabwasser.

2

Der Beigeladene betreibt im Außenbereich der Gemeinde G. den landwirtschaftlichen Betrieb G..., in dem er u.a. Kälber, Mastschweine und Bullen hält. Etwa 250 m südöstlich befindet sich ein weiterer landwirtschaftlicher Betrieb mit Mastschweineställen. Etwa 200 m nördlich seiner Hofstelle plante der Beigeladene auf dem Flurstück .... der Flur ... der Gemarkung G. längs der W. Straße zwei Hähnchenmastställe mit zusammen 83 880 Mastplätzen nebst Nebenanlagen. Am 6. Mai 2008 beantragte er hierfür beim Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Dieser holte u.a. die Fachgutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. K. von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 8. August 2008 zu Geruchs-, Ammoniak- und Stickstoff- sowie Schwebestaubimmissionen ein.

3

Die Klägerin ist Miteigentümerin des Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung G., auf dem sich das Wohngebäude (des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebs) W. Straße ..., Grün- und Gartenland befinden. Das Wohngebäude liegt etwa 160 m westlich der geplanten Hähnchenmastställe bzw. 250 m westlich von derem zentralen Abluftpunkt. Eine nach Angaben der Klägerin verpachtete Pferdeweide liegt in unmittelbarer Nähe zur Zufahrt des Vorhabengrundstücks. Im 600-m-Radius der Hähnchenmastställe befindet sich noch ein weiterer landwirtschaftlicher Betrieb, in dem vier Mutterkühe gehalten werden.

4

Nachdem das Vorhaben des Beigeladenen am 3. September 2008 amtlich bekannt gemacht worden war, erhob die Klägerin unter dem 23. Oktober 2008 Einwendungen gegen die durch die Anlage zu erwartenden Geruchs-, Staub- und Lärmimmissionen. Gleichzeitig wies sie auf Gesundheitsgefahren für sich, ihre Mieter und die Pferde des Pächters sowie auf die unzureichende Erschließung hin. Ein Erörterungstermin der Beteiligten am 12. November 2008 führte nicht zu einer Einigung.

5

Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 16. Dezember 2008 die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Aufzucht und zum Halten von Mastgeflügel mit insgesamt 83 880 Hähnchenmastplätzen sowie drei Futtermittelsilos und einer Sammelgrube für Reinigungswasser mit diversen Nebenbestimmungen.

6

Den Widerspruch der Klägerin vom 30. Dezember 2008 wies er mit Bescheid vom 6. April 2009 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Geruchsprognose der Landwirtschaftskammer Niedersachsen lege zutreffend die nach der Erlasslage maßgebliche Fassung der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL 2006) zugrunde. Zur Erhöhung der Rechengenauigkeit sei nicht auf die üblichen Raster, sondern auf Monitorpunkte bei den benachbarten Wohnhäusern abgestellt worden. Die Windhäufigkeit sei nach der Ausbreitungsklassenstatistik des Flugplatzes in O. berücksichtigt worden. Die so für das Wohngebäude der Klägerin ermittelte Geruchsstundenhäufigkeit von 1 GE/m3 liege mit 9,7 % der Jahresstunden deutlich unter den für den Außenbereich maßgeblichen maximalen Wert von 20 % der Jahresstunden. Entsprechendes gelte für den anzuerkennenden geschützten Wohnbereich auf dem klägerischen Grundstück, zu dem die näher zum Stall gelegene Pferdeweide jedoch nicht gehöre. Die neugefasste GIRL 2008 als allgemeiner Erfahrungsschatz und antizipiertes Sachverständigengutachten sei in Niedersachsen noch nicht durch Erlass eingeführt worden. Die von der Klägerin geforderte Neuberechnung der Geruchsimmissionen nach dem Entwurf der GIRL 2008 sei auch entbehrlich. Während danach Masthähnchen mit einem Gewichtungsfaktor von 1,5 zu berücksichtigen seien, betrage der Gewichtungsfaktor bei Mastschweinen 0,75 sowie bei Rindern 0,5. Außerdem könne im weniger geschützten Außenbereich neuerdings eine Jahresgeruchsstundenhäufigkeit von bis zu 25 % zugrunde gelegt werden.

7

Bei Anwendung des neuen Gewichtungsfaktors von 1,5 ergebe sich für das Wohnhaus der Klägerin eine maximale Geruchsstundenhäufigkeit von ca. 14,6 %, wobei der niedrigere Gewichtungsfaktor der in Nachbarbetrieben gehaltenen Mastschweinen und Rinder noch nicht berücksichtigt sei. Eine neue Geruchsprognose lasse kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis erwarten. Die Prognose der zu erwartenden Schwebestaubimmissionen folge den einschlägigen Vorgaben der TA-Luft 2002. Ungeachtet einer möglichen Vorbelastung liege die durch die Stallanlage zu erwartende Zusatzbelastung bei Schwebestaub unterhalb des zulässigen Wertes von 1,2 µg/m3. Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Klägerin oder der Pferde auf der von ihr verpachteten Weide durch Bakterien und Sporenpilze der Hähnchenmastställe seien wissenschaftlich nicht belegt. Einschlägigen Studien zufolge gebe es derzeit keine Anhaltspunkte für derartige Gesundheitsrisiken. Mangels drittschützender Wirkung des § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - könne sich die Klägerin nicht auf eine gesicherte Erschließung der Stallanlage berufen. Im Übrigen sei die W. Straße nach Angaben der Gemeinde G. durchaus geeignet, den betriebsbedingten Fahrzeugverkehr zusätzlich aufzunehmen. Allenfalls während der Bauphase ließen tatsächliche Straßenbreite und erhöhter Fahrzeugverkehr Probleme aufkommen. Der erhöhte Unterhaltungsaufwand für diese Straße werde durch eine Vereinbarung zwischen Gemeinde und Beigeladenen abgedeckt.

8

Die Klägerin hat am 4. Mai 2009 Klage erhoben, mit der sie ihre Einwendungen vertieft. Ergänzend trägt sie vor: Die Geruchsprognose sei unzutreffend. Sie berücksichtige nicht auch Geruchsemissionen von Stallmist, der auf einer in Hinweis Nr. 4 der Genehmigung empfohlenen Festmistplatte zwischengelagert werde, die näher an ihrem Grundstück liege als der zentrale Abluftschacht. Ebenso wenig berücksichtige sie erhebliche Geruchsimmissionen dadurch, dass nach dem Ausstallen der Masthähnchen der abzufahrende Mist mit Schaufelfahrzeugen gelockert und auf Lkw geladen werde (Entmistung). Durch das Offenlassen der Stalltore breche das Unterdrucksystem der Entlüftung zusammen, so dass die Emissionen über die Tore austräten (Beweis: einzuholendes Sachverständigengutachten). Außerdem sei die Nebenbestimmung in Nr. 18 zu unbestimmt und schreibe dem Beigeladenen kein Schutzniveau zu ihren Gunsten vor. Dieser müsse lediglich die baulichen Voraussetzungen der Nebenbestimmungen Nr. 14 bis 17 einhalten. Dort sei weder bestimmt, welche Abgasströme mit welcher Abgasbelastung nach außen geführt werden dürfen noch wie sich diese Abgasströme bei Nachbarn, etwa bei ihr, auswirken dürften. Ebenso wenig sei eine Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Gerüche genannt. Hinsichtlich der Lärmimmissionen stelle die Nebenbestimmung Nr. 19 zwar die gesetzliche Grundlage und Grenzwerte klar, erfasse aber die von den Ventilatoren ausgehenden tieffrequenten Geräusche (Infraschall) nicht.

9

Das hierfür in der TA-Lärm vorgesehene Prüf- und Anwendungsverfahren sei unterblieben. Ebenso wenig berücksichtige die Lärmprognose den Schall der Schaufelfahrzeuge sowie der Lkw bei der Aufnahme und Entsorgung des Stallmistes nach Ausstallung der Masthähnchen. Die Irrelevanz der Zusatzbelastung durch Schwebestaub (unterhalb von 1,2 µg/m3) werde bestritten. Entsprechendes gelte für die nicht näher belegte Behauptung des Beklagten, die zusätzlichen Ammoniak- oder Stickstoffeinträge der Anlage verursachten keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Wissenschaftliche arbeitsmedizinische Studien belegten, dass Betreiber von Tierhaltungsanlagen unter anerkannten Berufserkrankungen litten. Insbesondere nach dänischen Studien litten Personen in stark belasteten Gebieten häufiger an Atemwegserkrankungen. Neben Staub, Ammoniak und Stickstoff könnten auch Sporen, Pilze und Bakterien ungefiltert aus den Luftschächten der Anlage entweichen und wegen der geringen Entfernung auf Pferdeweide, Hausgarten und Wohnflächen einwirken. Ihre Mieter würden das Mietverhältnis beenden, falls die neuen Ställe gebaut würden. Die Pferdeweide sei von Anfang 2000 bis Ende 2008 verpachtet gewesen. Das Pachtverhältnis werde formal zum 1. Mai 2010 fortgesetzt (Vereinbarung vom 4. Mai 2009), aber auch 2009 seien die Pferde des Pächters vereinbarungsgemäß zeitweise auf der Weide gewesen. Über das Weidegras würden die Pferde die Schadstoffe unmittelbar aufnehmen. Schließlich sei die Erschließung der Anlage nicht hinreichend gesichert, die über die Bundesstraße B 212, B. und W. Straße erfolge. Das Vorhaben führe zu einem erheblichen Wertverlust ihres Grundstücks.

10

Die Klägerin beantragt,

  1. den Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 6. April 2009 aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

12

Er erwidert ergänzend: Die prognostizierte Geruchsstundenhäufigkeit liege sowohl nach GIRL 2006 als auch nach GIRL 2008 unterhalb des gebietsbezogenen Richtwertes. Die zu erwartenden Abgasströme und deren Belastung seien in die Berechnung der Landwirtschaftskammer eingeflossen, so dass eine nochmalige Aufnahme in die Genehmigung entbehrlich gewesen sei. Die von der Landwirtschaftskammer ermittelten lüftungstechnischen und immissionsmindernden Maßnahmen seien in die Nebenbestimmungen Nr. 14 bis 17 aufgenommen worden. Der Einbau einer Abluftbehandlungsanlage sei weder nach Vorgaben der Landwirtschaftskammer notwendig noch derzeit als Stand der Technik bei Tierhaltungsanlagen anzusehen. Eine nachträgliche überschlägige Berechnung bestätige die mögliche Einhaltung der gebietsbezogenen Lärmrichtwerte, deren Beachtung in der Nebenbestimmung Nr. 19 gefordert werde. Auf eine Lärmprognose zum tieffrequenten Schall habe verzichtet werden können, da derartige schädliche Umwelteinwirkungen in vergleichbaren Fällen bislang nie Gegenstand von Nachbarbeschwerden gewesen seien. Die Berechnungen der Landwirtschaftskammer zur Zusatzbelastung durch Schwebestaubimmissionen würden nicht substantiiert bestritten. Ebenso wenig gebe es gesicherte Erkenntnisse über Gefährdung von Pferden oder Weidetieren im Nahbereich von Geflügelställen. Im Gegenteil könne häufig die Praxis beobachtet werden, dass Pferde oder Schafe unmittelbar neben solchen Ställen gehalten würden, um ein Verwildern der dort angelegten Grünflächen zu unterbinden. Die in der TA-Luft einzuhaltenden Grenzwerte für Ammoniak- und Stickstoffeinträge dienten nicht dem Schutz der menschlichen Gesundheit, sondern dem Schutz empfindlicher Pflanzen oder Ökosysteme (z.B. Wald, Moor, Heideflächen), die es auf dem Grundstück der Klägerin nicht gebe. Trotz zahlreicher Studien lägen bis heute keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch benachbarte Intensivtierhaltung vor. Ungeachtet dessen, dass die Regelung zur gesicherten Erschließung nicht drittschützend sei, sei die Erschließung über die W. Straße ausreichend. Die in der Nebenbestimmung Nr. 27 für Probleme während der Bauphase getroffene Regelung habe zwischenzeitlich zu einer Ausbauvereinbarung zwischen dem Beigeladenen und der Gemeinde G. geführt.

13

Der Beigeladene beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

14

Er unterstützt den Beklagten und erwidert ergänzend: Die Geruchsprognose habe den grundlegenden Umstand von Anfang an berücksichtigt, dass beim Betrieb der Mastanlage Stallmist anfalle, der im Anschluss zu entsorgen sei. Eine Festmistplatte zur Zwischenlagerung von Stallmist sei weder geplant noch beantragt. Entsprechend seiner Vereinbarung mit der Abnehmerin, der A.-Dienst GmbH werde der Mist unmittelbar nach Ausstallung auf Lkw verladen und abtransportiert. Durch die in Nebenbestimmungen geforderten baulichen Voraussetzungen für die Behandlung der Abluft werde die Einhaltung der zulässigen Geruchsbelastung hinreichend sicher gestellt. Die einzubauenden Ventilatoren verursachten keine unzulässigen Lärmimmissionen. Die Behauptung, es entstünden Belastungen durch tieffrequenten Schall, sei unsubstantiiert. Die neuerdings gerügte Gefährdung von Pferden sei haltlos, da das Flurstück im fraglichen Bereich keine Einzäunung habe und dort seit 2007 keine Pferde mehr gehalten würden.

15

Mit Beschluss vom 10. März 2010 hat das Gericht Beweis durch Vernehmung des Sachverständigen Dr. K. von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

16

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

18

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 16. Dezember 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 6. April 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

19

Eine erfolgreiche Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch einen Nachbarn setzt nicht nur die Rechtswidrigkeit der Genehmigung voraus, sondern vor allem, dass der Nachbar durch die Genehmigung in seinen Rechten verletzt wird. Damit kann er nicht jede Rechtswidrigkeit mit Erfolg rügen, sondern nur Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften und dies auch nur insoweit, als eigene Rechtspositionen berührt werden. Hiervon ausgehend ist eine Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin durch die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nicht feststellbar.

20

Die angefochtenen Genehmigung findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 4, 6, und 10 BImSchG i.V.m. § 1 der 4. BImSchV und Nr. 7.1 der Spalte 1c der Anlage zur 4. BImSchV. Danach ist einem Antragsteller eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (nur dann) zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt sind. Dies ist hier der Fall, da sich hinreichend sicher annehmen lässt, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Hähnchenmastanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen - hier im Wesentlichen in Gestalt von Gerüchen, Staub, Ammoniak und Stickstoff sowie Lärm - verbunden sind, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbei zu führen (§§ 3, 5 BImSchG), ohne dass es einer weiteren Beweiserhebung bedurfte. Auch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gewährt keinen weitergehenden Schutz vor Immissionen als § 5 BImSchG (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19. November 2007 - 12 ME 41/07 - Seite 7 m.w.N.).

21

Die Kammer verweist zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Genehmigungsbescheid vom 16. Dezember 2008 und dem Widerspruchsbescheid vom 6. April 2009 (Feststellung nach § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

22

1. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf erhebliche Geruchsbelästigungen durch die Hähnchenmastanlage berufen.

23

Für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus der Geflügelhaltung fehlen untergesetzliche rechtsverbindliche Konkretisierungen. Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) ist nur bedingt heranziehbar, weil sie gemäß Nr. 1 Abs. 3 nur die - nicht drittschützende - Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen, nicht aber den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dieser Art von Immissionen regelt. Werden die sodann als Orientierungs- und Entscheidungshilfe heranzuziehenden Abstandswerte der Richtlinie VDI 3472 - Immissionsminderung Tierhaltung Hühner - wie hier nicht eingehalten, so ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Sonderbeurteilung nach Maßgabe der Verfahrensschritte der Verwaltungsvorschrift zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen - GIRL - zu erfolgen hat, die eine hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen gewährleistet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 12 LA 14/07 -; Beschluss vom 3. August 2007 - 12 LA 60/07 -; Urteil vom 12. November 2008 - 12 LB 17/07 -; Beschluss vom 22. Dezember 2008 - 1 MN 194/08 - RdL 2009, 88 und Urteil vom 13. Januar 2009 - 1 KN 69/07 - RdL 2009, 150). Dies wird auch von der Klägerin nicht grundlegend in Abrede gestellt, die lediglich die sachverständige Geruchsprognose auf der Grundlage der - nach ihrer Auffassung veralteten - GIRL 2006 beanstandet sowie bezweifelt, ob sämtliche bedeutsame Emissionsquellen berücksichtigt wurden. Außerdem hegt sie Bedenken gegen die Prognose, weil der Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Dr. K. Landwirte in derartigen Angelegenheiten auch berate und betreue, also eine gewisse Nähe zur Landwirtschaft habe.

24

Die beantragte Einholung von Sachverständigengutachten zu den Fragen, ob durch das Offenstehen der Stalltore beim Ein- und Ausstallen sowie Entmisten das Unterdrucksystem der zentralen Abluftanlage zusammenbricht und ob dann nach dem Stand wissenschaftlicher Erkenntnis erhebliche Emissionen - Geruch oder Staub - über die Tore austreten, konnte - wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt - aus mehreren Gründen unterbleiben.

25

Zum einen ist die Kammer bereits auf der Grundlage der im Verfahren überreichten Unterlagen und ergänzenden Erläuterungen des angehörten Sachverständigen Dr. K. hinreichend sachkundig, so dass sich ihr eine weitere Aufklärung und Beweiserhebung durch die Einholung zusätzlicher Gutachten nicht aufdrängte. Das wäre nur dann der Fall, wenn die bereits vorliegenden Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel oder unauflösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, durch substantiiertes Vorbringen der Klägerin schlüssig in Frage gestellt worden sind oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde und der Unparteilichkeit der Gutachter besteht (vgl. Bay VGH, Beschluss vom 17. Januar 2002 - 22 ZB 01.1783 - juris Rdnr. 7 m.w.N.). Dafür hat die Klägerin nichts Substantiiertes vorgetragen. Der Beklagte hat, wie dies in § 13 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV vorgesehen ist, die fachgutachterliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 8. August 2008 (unter anderem) zu Geruchsimmissionen eingeholt und im weiteren Verfahren ergänzende Stellungnahmen erbeten. Diese wurden vom Diplom-Agraringenieur Dr. K. erstellt, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung ergänzend angehört hat. Anlass zu Zweifeln an dessen Sachkunde als Sachverständiger für die hier in Rede stehenden Immissionsarten bestehen nicht. Dr. K. ist nach einschlägiger Ausbildung beruflich laufend mit der entsprechenden Bewertung und Beurteilung von Emissionen aus Tierhaltungsanlagen befasst und arbeitet - soweit aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich - mit gängigen einschlägigen technischen Hilfsmitteln (Programm AUSTAL 2000). Auch auf Vorhalt der von Klägerseite geäußerten Zweifel hat er seine Sachkunde durch Erläuterung von Methodik und Arbeitsweise zur Überzeugung der Kammer dargelegt. In diesem Zusammenhang hat er plausibel dargelegt, dass seine gelegentliche fachliche Abstimmung mit weiteren Mitarbeitern der Landwirtschaftskammer bei schriftlichen oder mündlichen Beurteilungen der systematischen Qualitätssicherung fachlicher Stellungnahmen dient. Der bloße Hinweis auf eine Nähe der Landwirtschaftskammer und ihrer Mitarbeiter zu den Landwirten, weil die Kammer auch Beratung und Betreuung im Vorfeld von vergleichbaren Vorhaben leistet, begründet keine durchschlagenden Zweifel an Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen. Konkrete Anhaltspunkte bezogen auf dessen fachliche Äußerungen zu den hier streitigen Emissionen hat die Klägerin diesbezüglich ebenso wenig unterbreitet.

26

Unabhängig davon bedurfte es zum anderen keines weiteren Sachverständigengutachtens, da sich selbst ein unterstellter Austritt von Emissionen (Geruch oder Staub) über die Stalltore beim Zusammenbrechen der zentralen Abluftanlage nicht zu Gunsten der Klägerin auswirken würde, also nicht entscheidungserheblich ist. Denn der Sachverständige hat mit seinen hypothetischen Berechnungen belegt, dass auch in diesem Fall die maßgeblichen Richtwerte deutlich unterschritten werden (siehe dazu im Einzelnen unten). Dabei bieten die zugrunde gelegten pessimalen Annahmen hinreichende Prognosesicherheit.

27

Schließlich begehrt die Klägerin teilweise einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, weil sie nicht ansatzweise erläutert, von welchen wissenschaftlichen Möglichkeiten sie hier (noch) genauere Erkenntnisse zur Emissionslage unter Berücksichtigung etwaiger Austritte durch die Stalltore beim Ein- und Ausstallen bzw. Entmisten erwartet.

28

Die Geruchsprognose der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 8. August 2008 (Bl. 38 GA) folgt den eingangs dargestellten Grundsätzen und erweist sich - insbesondere im Lichte der ergänzenden Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren - als belastbar. Dazu ist Folgendes auszuführen:

29

In dem hier für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung galt in Niedersachsen die in der Geruchsprognose herangezogene GIRL 2006, das heißt die Fassung der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz - LAI - vom 21. September 2004, die in Niedersachsen durch Gemeinsamen Runderlass vom 30. Mai 2006 (erneut) eingeführt worden ist (Nds. MBl. Nr. 24/2006, S. 657). Der in ihr niedergelegte allgemeine Erfahrungsschatz hat den Charakter eines antizipierten Sachverständigengutachtens für die hier interessierenden Sachfragen und war durch ministerielle Anordnung den niedersächsischen Immissionsschutzbehörden zur gleichförmigen und sachlich fundierten Anwendung vorgegeben worden. Die zwar bereits in Entwurffassung vorliegende GIRL 2008, d.h. die Fassung der LAI vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008, ist in Niedersachsen hingegen erst durch Gemeinsamen Runderlass vom 23. Juli 2009 (Nds. MBl. Nr. 36/2009, S. 794) eingeführt worden. Die nach der maßgeblichen GIRL 2006 für das Wohngebäude der Klägerin ermittelte Geruchsstundenhäufigkeit von 1 GE/m3 liegt mit 9,7 % der Jahresstunden deutlich unter dem für den Außenbereich vorgesehenen Immissionsrichtwert von 15 % der Jahresstunden (vgl. Nr. 3.1) und dem im Einzelfall in stark landwirtschaftlich geprägten Gebieten maximal zulässigen Wert von 20 % der Jahresstunden (Nr. 5 GIRL 2006 i.V.m. den Niedersächsischen Auslegungshinweisen). Diese punktuell für das Wohngebäude der Klägerin (Beurteilungspunkt 2) getroffene Einschätzung gilt entsprechend für den an das Gebäude angrenzenden Bereich, in dem sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten (vgl. Nr. 4.4.6 Abs. 2), zu dem die unmittelbar an die Stallzufahrt angrenzende Weide jedoch nicht gehört.

30

Unabhängig davon ergibt ein Blick auf die GIRL 2008 keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Belästigung der Klägerin durch Geruchsimmissionen. Danach ist zwar bei der Beurteilung der Gerüche von Mastgeflügel neuerdings ein Gewichtungsfaktor von 1,5 zu berücksichtigen (Nr. 4). Allerdings sind bei der Betrachtung der Vorbelastungen die Gerüche aus der Haltung von Mastschweinen und Rindern niedriger, nämlich mit einem Gewichtungsfaktor von 0,75 bzw. 0,5 anzusetzen. Selbst ohne Berücksichtigung des niedrigeren Gewichtungsfaktors der in Nachbarbetrieben gehaltenen Mastschweine und Rinder ergibt sich bei Anwendung des neuen Gewichtungsfaktors von 1,5 für das Wohngebäude der Klägerin eine maximale Geruchsstundenhäufigkeit von 14,55 % der Jahresstunden, die unter dem für den Außenbereich vorgesehenen Immissionswert von 15 % (Nr. 3.1) liegt. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass bei der Einzelfallbetrachtung nach Nr. 5 neuerdings sogar eine Jahresgeruchsstundenhäufigkeit von bis zu 25 % bei im Außenbereich privilegierten Vorhaben noch zulässig ist (vgl. Auslegungshinweis zu Nr. 3.1 GIRL 2008 Abs. 2 4. Spiegelstrich). Der Hintergrund hierfür ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Privilegierung bestimmter Vorhaben im Außenbereich und der gleichzeitig geringere immissionsschutzrechtliche Schutzanspruch des dortigen Wohnens. Der Sachverständige Dr. K. hat nachträglich unter dem 1. März 2010 die von der Klägerin geforderte Neuberechnung der Geruchsimmissionen auf der Grundlage der GIRL 2008 vorgenommen und dies dem Gericht in der mündlichen Verhandlung erläutert. Dabei haben sich die vorherigen Annahmen bestätigt. Wegen der geringer zu gewichtenden Vorbelastungen aus den in Nachbarbetrieben gehaltenen Mastschweinen und Rindern ergab sich für das Wohngebäude der Klägerin eine maximale Geruchsstundenhäufigkeit von 11,2 % der Jahresstunden. Hinweise auf fehlerhafte Angaben oder Berechnungen sind weder ersichtlich noch dargetan.

31

Die Geruchsprognose ist auch nicht im Hinblick auf die betrachteten Emissionsquellen zu beanstanden. Sie geht in nicht zu beanstandender Weise von dem beantragten und - ggf. mit einschränkenden Nebenbestimmungen - genehmigten Vorhaben aus. Neben den betrachteten zentralen Abluftschächten bedurfte es nicht der Berücksichtigung weiterer Emissionsquellen (etwa einer externen Festmistplatte oder der näher zum Grundstück der Klägerin gelegenen Stalltore bei Ausstallung und Entmistung). Außerdem belegen die nachträglich vom Gutachter hypothetisch angestellten Berechnungen, dass der Richtwert von 15 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit auch dann sicher eingehalten wird, wenn bei der Gesamtbetrachtung zu Gunsten der Klägerin unterstellt würde, beim Ausstallen und Entmisten träten zusätzliche Geruchsemissionen mit doppelter Geruchsfracht über die Stalltore aus.

32

Nach den Genehmigungsunterlagen ist eine externe Festmistplatte zur Zwischenlagerung von Stallmist nicht vorgesehen. Vielmehr wird gemäß Seite 6 des Antrags (Blatt 169 BA) das Einstreu-Kot-Gemisch nach jedem Mastdurchgang mit einem Schlepper aus den Stallgebäuden entfernt und direkt auf Transportfahrzeuge verladen. Diese Art des Entmistens und die vorausgehende Ausstallung erfolgen je Stallgebäude maximal sieben bis acht Mal pro Jahr. Beides erfolgt jeweils parallel in beiden Ställen, um unter anderem das Risiko der Krankheitsübertragung zwischen unterschiedlich weit entwickelten Beständen zu verhindern. Wie indirekt aus den Ausführungen zu Nr. 3.2.1 der VDI-Richtlinie 3472 - auf die die vom Gutachter zugrunde gelegte GIRL 2006 verweist - folgt, müssen bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen aus Hühnerhaltung die Vorgänge der Ein- und Ausstallung in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden. Aufgrund der ansonsten zentralen Abluftführung über Abluftschächte, die die wesentlichen Emissionen abgeben, durfte der Gutachter - wie geschehen - einen Emissionsschwerpunkt bilden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass nach der GIRL Zusatzbelastungen unberücksichtigt bleiben, wenn sie weniger als 2 % der Geruchsstunden pro Jahr ausmachen (Nr. 3.3 der GIRL 2006: sog. Irrelevanzklausel, vgl. auch hierzu die Auslegungshinweise). Hiervon ausgehend fallen allenfalls gelegentlich an den Stalltoren auftretende zusätzliche Immissionen beim Ein- und Ausstallen sowie Entmisten nicht maßgeblich ins Gewicht (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. November 2003 - 5 B 2725/03 - Seite 11).

33

Das Ausstallen und Entmisten findet nach den Feststellungen des Gerichts zwar bei geöffneten Toren statt: Etwa fünf bis sechs Personen verladen die Masthähnchen in Körbe und danach auf einen Radlader/Lkw. Anschließend wird das Einstreu-Kot-Gemisch mit Schleppern auf einen Lkw geladen und von einem Vertragungsunternehmen des Beigeladenen abgefahren. Schließlich werden die Ställe gereinigt sowie desinfiziert und stehen demgemäß einige Tage leer, bevor die nächsten Küken eingestallt werden. Das Ausstallen und Entmisten geschieht aber bei eingeschalteter Entlüftungsanlage (was durch vom Beigeladenen akzeptierte nachträgliche Nebenbestimmung noch ausdrücklich festgeschrieben wird). Dabei gewährleistet das Unterdrucksystem der vorgeschriebenen zentralen Abluftanlage, dass die Abgasströme hauptsächlich weiter über die Abluftschächte austreten und nicht über die Stalltore. Hiervon ist die Kammer nach den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. in der mündlichen Verhandlung überzeugt. Der Sachverständige hat seine Erfahrung damit begründet, dass die Ventilatoren einer zentralen Abluftanlage regelbar und dafür ausgelegt seien, das Unterdrucksystem auch bei Frischluftzufuhr von Außen über zahlreiche Stellklappen aufrecht zu erhalten, deren Fläche bei vollständiger Öffnung weitaus größer sei, als die der Stalltore. Selbst bei ungünstigen Wetterlagen müsse das Unterdrucksystem aufrecht erhalten werden können, um eine Überhitzung der Tiere im Stall zu vermeiden. Zudem sei eine ordnungsgemäße Funktion des Unterdrucksystems bei den Ausstall- und Reinigungsarbeiten mit geöffneten Stalltoren aus Gründen des Arbeitsschutzes geboten, um übermäßige Belastungen des Personals zu vermeiden. Diese fachlichen Zusammenhänge, denen die Klägerin nichts Substantiiertes entgegenhält, hält die Kammer für überzeugend.

34

Demzufolge sind zusätzliche Geruchsbelästigungen über die geöffneten Stalltore vernachlässigbar gering. Denn das Ein-/Ausstallen und Entmisten erfolgt maximal acht Mal im Jahr für mehrere Stunden, so dass selbst eine Überschreitung der zulässigen Geruchsbelastungen an diesen Tagen - die die Kammer allerdings betriebsbedingt schon für wenig wahrscheinlich hält - nach den Vorgaben der GIRL als irrelevant (unter 2 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit) anzusehen wäre. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass - wie der Gutachter Dr. K. nachvollziehbar erläutert hat - in der prognostischen Betrachtung der Geruchsimmissionen durch pessimale Annahmen (worst case - Szenario) bedeutsame Sicherheitszuschläge enthalten sind. So wird etwa für das gesamte Jahr von den maximalen Emissionen der gehaltenen Tiere ausgegangen, obwohl die Ställe nach Ausstallung und Reinigung jeweils einige Tage leer stehen (hier sind nur 287 Haltungstage pro Jahr beantragt und genehmigt) und Küken sowie Jungtiere nicht die angesetzten Emissionen von Tieren vor Erreichen des Schlachtgewichts verursachen.

35

Selbst wenn entgegen der vorrangigen Annahme des Gerichts die geöffneten Stalltore als weitere Emissionsquelle mitbetrachtet werden müssten, ergäbe sich kein für die Klägerin günstigerer Befund. Der Gutachter hat nämlich nachträglich unter dem 1. März 2010 die Geruchsimmissionen auf das Grundstück der Klägerin für den hypothetischen Fall berechnet, dass neben den zentralen Abluftschächten für die Zeiten des Ausstallens und Entmistens Geruchsemissionen über die näher zum klägerischen Grundstück gelegenen Stalltore austreten (Aufstellung: Geruch 2010 mit Zeitreihe). Unter Zugrundelegung der GIRL 2008 errechnet er bei dieser Betrachtung eine im Vergleich zur Betrachtung allein der zentralen Abluftschächte (Geruch 2010 ohne Zeitreihe) geringfügig erhöhte Jahresgeruchsstundenhäufigkeit von 11,4 %. Diese liegt ebenfalls deutlich unter dem gebietsbezogenen Richtwert von 15 % der Jahresstunden für Außenbereichsgrundstücke, der bei Einzelfallbetrachtung sogar deutlich höher angesetzt werden darf. Schon dieser Abstand zum Richtwert gewährleistet hinreichende Prognosesicherheit und spricht gegen eine weitere Aufklärung durch zusätzliche Sachverständigengutachten. Im Übrigen hält das Gericht die in diesem Zusammenhang vom Gutachter angesetzten pessimalen Angaben für sachgerecht und belastbar. So hat dieser etwa die Zeiten für Ausstallen und Entmisten sehr großzügig angesetzt und ferner unterstellt, dass sich in diesen Zeiten die doppelten Austrittsmengen von Emissionen (Geruchsfracht und Staubfracht) ergeben als sie wahrscheinlich wären. Die gegenteilige Annahme der Klägerin, damit sei die besondere Emissionsfracht nicht sicher abgebildet, ist durch nichts substantiiert belegt.

36

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die die Geruchsimmissionen betreffenden Nebenbestimmungen der Genehmigung (Nr. 18 mit Verweis auf Nr. 14 bis 17) weder zu unbestimmt noch unzureichend. Das rechtliche Schutzniveau erschließt sich hier bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. den untergesetzlichen fachlichen Konkretisierungen in der TA-Luft, der VDI-Richtlinie 3472 und der GIRL 2006. Die Errichtung und der Betrieb der Hähnchenmastställe werden durch die mit der Genehmigung untrennbar verbundenen Antragsunterlagen definiert und begrenzt. Durch die baulichen Anforderungen in den Nebenbestimmungen Nr. 14 bis 18 der Genehmigung werden insbesondere für die Belüftungsanlage und die Abluftschächte Standards festgeschrieben, die nach gutachterlicher Auffassung erhebliche Geruchsimmissionen auf das Grundstück der Klägerin vermeiden. Durch die geforderten baulichen und betrieblichen Maßnahmen wird das Emissionspotential der Anlage somit festgelegt. Der Klägerin ist zuzugeben, dass sich zwar eine größere Transparenz des Schutzniveaus ergäbe, wenn in den Nebenbestimmungen zusätzlich die fachlichen Grundlagen aus der GIRL, die maßgeblichen Immissionswerte und ggf. die zulässigen Abgasströme wiedergegeben würden. Dies ist aber keineswegs zwingend erforderlich, weil sich das ohnehin geltende Schutzniveau hierdurch nicht verbessern würde. Mit anderen Worten kann ein Nachbar nicht die Aufnahme weiter ausdifferenzierter Nebenbestimmungen für eine Anlagengenehmigung beanspruchen, wenn bereits - wie hier - die Genehmigung durch Begrenzung des Vorhabens und insbesondere bauliche Voraussetzungen für die Behandlung der Abluft die Einhaltung der zulässigen Geruchsbelastung hinreichend sicher stellt.

37

2. Die von der Hähnchenmastanlage ausgehenden Staubimmissionen erweisen sich ebenso wenig als erheblich. Auch insoweit bedurfte es aus dem bereits oben unter 1. genannten Gründen, die hier entsprechend gelten, keiner weiteren Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten.

38

In der Fachgutachterlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 8. August 2008, Seite 10 (Blatt 38 ff., 47 BA), wird im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass nach den einschlägigen Vorgaben der TA-Luft 2002 bei einer differenzierten Betrachtung die Zusatzbelastung durch Schwebestaub (PM - 10) unterhalb des Wertes von 1,2 µg/m3 liegt und daher nach Nr. 4.2.2 lit. a TA-Luft als irrelevant angesehen werden kann (vgl. auch Ausbreitungsberechnung gemäß Abbildung 3, Seite 12, Blatt 49 BA). Unter Berücksichtigung der ergänzenden nachträglichen Berechnungen und der mündlichen Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung hält die Kammer diese Prognose für hinreichend belastbar. Auch bei Betrachtung der Staubimmissionen ergibt sich schon wegen der pessimalen Annahmen des Gutachters eine hinreichende Prognosesicherheit. Dies wird durch seine hypothetische Berechnung bestätigt, dass sich - entgegen der vorrangigen Annahme - für die Zeit des Ausstallens und Entmistens zusätzliche Staubbelastungen bei den Stalltoren ergeben könnten. Bestätigt wird dies ferner durch verschiedene Kontrollüberlegungen, etwa dass die relevanten Vorsorgewerte für Staub aller Voraussicht nach eingehalten werden.

39

Nach Nr. 4.2.2 lit. a der TA-Luft 2002 darf die Genehmigung wegen Überschreitung eines Immissionswertes nicht versagt werden, wenn hinsichtlich des jeweiligen Schadstoffes die Kenngröße für die Zusatzbelastung durch die Immissionen der Anlage an diesem Beurteilungspunkt 3,0 v.H. des Immissions-Jahreswertes (hier 40 µg/m3) - d.h. im konkreten Fall 1,2 µg/m3 - nicht überschreitet und durch eine Auflage sichergestellt ist, dass weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik hinaus gehen, durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen, die ein vereinfachtes Vorgehen ermöglichen, sind hier auch nach Auffassung der Kammer erfüllt. Die ursprünglichen und auch die nachträglichen Berechnungen des Gutachters belegen sowohl für die (pauschale) Betrachtung der Staubemissionen über eine zentrale Abluftanlage als auch für die hypothetische (differenzierte) Betrachtung von zentraler Abluftanlage und Stalltoren, dass der vorgegebene Wert von 1,2 µg/m3 sicher eingehalten werden kann. Nach den grafischen Darstellungen (Staubfahnen) befinden sich die Grenzen zu höher belasteten Bereichen bei beiden Berechnungen deutlich entfernt vom Wohnbereich des Grundstücks der Klägerin. In den Nebenbestimmungen Nr. 14 bis 17 der Genehmigung (insbesondere Nr. 16) wird zudem eine höhere Auslegung der Abluftschächte am östlichen Stallende gefordert als dies nach dem Stand der Technik erforderlich wäre. In diesem Zusammenhang hat der Gutachter plausibel und nachvollziehbar berechnet sowie dargelegt, dass sich bei der geforderten Abluftanlage mit einer Höhe des Abluftschachts von 10 m über Geländeniveau im Vergleich zu einer nach dem Stand der Technik ausreichenden Höhe des Abluftschachts von 8 m über Geländeniveau eine deutliche Reduzierung des Staubaufkommens für das Grundstück der Klägerin ergibt (vgl. vorgelegte Berechnungen vom 15. Februar 2010; siehe ferner Erläuterungen des Beklagten im Vermerk vom 1. März 2010).

40

Zur Überzeugung des Gerichts hat der Gutachter erläutert, dass er in seine Berechnungen jeweils die einschlägigen Werte zur Höhe der Abluftanlage eingestellt und durch diverse pessimale Annahmen (Einwirkungsdauer und Staubfracht) hinreichende Prognosesicherheit erreicht hat. Für die Richtigkeit seiner Überlegungen und die Unerheblichkeit von Staubimmissionen für das Grundstück der Klägerin spricht auch die vom Sachverständigen ausdrücklich bestätigte überschlägige Berechnung des Beklagten im Vermerk vom 1. März 2010, S. 2, wonach die zu erwartende Massenkonzentration für Staub durch das streitige Vorhaben mit 1,39 mg/m3 deutlich unter dem maximalen Vorsorgewert von 20,0 mg/m3 liegt, mithin der nach Nr. 5.2.1 TA-Luft 2002 vorgesehene Vorsorgewert der Gesamtstaubemissionen eingehalten wird. Entsprechendes gilt für die Kontrollüberlegung des Gutachters, eine nochmalige Erhöhung der Abluftschächte um 30 cm hätte zu dessen Bewertung als "gerichtete Quelle" im Sinne der TA-Luft führen können, mit der Folge, dass nach den Vorgaben der TA-Luft wegen generell zu vermutender Unbedenklichkeit eine individuelle Staubbelastungsbetrachtung gar nicht mehr hätte angestellt werden müssen. Soweit er darauf verweist, dass sich mittlerweile im Vergleich zur Situation 2008 wegen verbesserter Rahmenbedingungen auch keine relevante Hintergrundbelastung i.S.d. Nr. 4.2.2 lit. a TA-Luft mehr ergebe, wirkt sich das wegen des hier für die Sachlage maßgeblichen Zeitpunkts der Widerspruchsentscheidung zwar nicht aus. Für die künftige Immissionssituation im Bereich Staub bestätigt dies jedoch tendenziell die Beurteilung der Staubbelastung als unerheblich.

41

3. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf erhebliche Lärmimmissionen berufen.

42

Die Nebenbestimmung der Genehmigung Nr. 19 fordert vom Beigeladenen, durch bauliche und betriebliche Maßnahmen sicher zu stellen, dass beim Betrieb der Hähnchenmastställe die nach der TA-Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) für den Außenbereich vorgesehenen Immissions-Richtwerte (45 dB(A) nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) und 60 dB(A) tagsüber) auf dem Wohngrundstück der Klägerin eingehalten werden. Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren auch nachvollziehbar erläutert, dass dies ohne weiteres möglich ist. Nach seiner (auf Nachfrage des Gerichts erstellten) überschlägigen Lärmberechnung vom 2. März 2010, die in der mündlichen Verhandlung eingehend erläutert wurde, zeigt eine Betrachtung sämtlicher relevanter Lärmquellen, dass der Nachrichtwert von 45 dB(A) eingehalten werden kann. Das Gericht teilt die Einschätzung des Beklagten, dass die angesetzten pessimalen Angaben (Dauer der Lärmereignisse) hinreichend Prognosesicherheit bieten, so dass es einer differenzierten Lärmausbreitungsberechnung nicht bedurfte. Durch die nachträglich zwischen Beklagten und Beigeladenen vereinbarte Auflage zur eingeschränkten Zufahrt des An- und Ablieferverkehrs lässt sich zusätzlicher Verkehrslärm über dichter zum Grundstück der Klägerin gelegene Straßen vermeiden. In diesem Zusammenhang hält das Gericht auch die weitere Einschätzung des Beklagten für belastbar, dass sich nach Nr. 7.2 TA-Lärm hier der höhere Wert für seltene (Lärm-)Ereignisse - 55 dB(A) - als maßgeblicher Richtwert heranziehen lässt. Entgegen der Zweifel der Klägerin durfte er insoweit die maximal acht Einstallvorgänge pro Jahr außer Betracht lassen, weil diese nach seinen überzeugenden Darlegungen regelmäßig tagsüber stattfinden und nur relativ kurze Zeit in Anspruch nehmen.

43

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin durch tieffrequenten Schall (Infraschall) der Hähnchenmastställe ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Insoweit ist schon sehr fraglich, ob von den Ventilatoren oder anderen Lärmquellen dieser Anlage überhaupt Infraschall für das Wohngebäude der Klägerin ausgeht. Nach den glaubhaften Darlegungen des Beklagten ist dies nicht der Fall, jedenfalls hat es in vergleichbaren Fällen bislang keine Nachbarbeschwerden gegeben. Vor allem aber fehlen hinreichende wissenschaftlich begründete Hinweise auf Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit durch Infraschall in einer signifikanten Vielzahl von Fällen (vgl. Urteil der Kammer vom 20. Januar 2010 - 5 A 2439/09 - betreffend möglichen Infraschall von Windkraftanlagen). Belastbare Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung oder weitere Aufklärung hat die Klägerin nicht unterbreitet und sind auch sonst nicht ersichtlich.

44

4. Die Klägerin wendet sich ferner erfolglos gegen von der Hähnchenmastanlage ausgehende Ammoniak- und Stickstoffimmissionen. Zutreffend weist der Beklagte insoweit darauf hin, dass die in der TA-Luft 2002 einzuhaltenden Grenzwerte für Ammoniak- und Stickstoffeinträge nicht dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, sondern dem Schutz empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme (wie zum Beispiel Wald, Moor und Heideflächen). Die Klägerin hat weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass es solche auf ihrem Grundstück gibt.

45

5. Soweit sich die Klägerin auf Gesundheitsgefährdungen für Menschen durch ungefiltert aus den Hähnchenmastställen abgeleitete Sporen, Pilze und Bakterien wendet, bleibt ihre Klage ebenfalls ohne Erfolg. Auch insoweit hat die Klägerin keine hinreichenden belastbaren Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass in einer signifikant häufigen Anzahl von Fällen Gesundheitsgefahren für Menschen, die in Nachbarschaft zu Hähnchenmastanlagen leben, aufgetreten sind. Der pauschale Hinweis auf nicht näher benannte dänische Studien, ist unzureichend. Der ebenso pauschale Hinweis auf arbeitsmedizinische Studien verkennt zudem den bedeutsamen Unterschied, dass in Tierhaltungsanlagen beschäftigte Arbeitnehmer räumlich und zeitlich möglichen Schadstoffen in einer deutlich intensiveren Art und Weise ausgesetzt sind. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Nds. OVG, Beschlüsse vom 19. August 1999 - 1 M 2711/99 - und vom 4. März 2005 - 7 LA 275/04 - juris) lässt sich die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen durch die in der Stallluft eines Hähnchenmaststalles enthaltenen Mikroorganismen, Stäube und Endotoxine angesichts des derzeitigen Forschungsstandes zwar nicht zuverlässig einschätzen. Aber jedenfalls in einer Entfernung von etwa 180 m vom Stall ist außerhalb der Hauptwindrichtungen nach dem derzeitigen Forschungsstand nicht mit Gesundheitsgefahren für den Menschen zu rechnen. Danach droht an dem etwa 250 m entfernt vom zentralen Abluftpunkt und außerhalb der Hauptwindrichtung liegenden Wohngebäude der Klägerin nicht die behauptete Gesundheitsgefährdung.

46

6. Was die behauptete Gesundheitsgefährdung der Pferde ihres Pächters auf der an die Stallzufahrt angrenzenden Weide angeht, erscheint schon zweifelhaft, ob dort im für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung tatsächlich noch regelmäßig Pferde gehalten wurden (und künftig gehalten werden sollten). Die Behauptungen des Beigeladenen und die vorgelegten Lichtbilder vom Zustand der Weide (Blatt 90 ff. GA) deuten auf das Gegenteil hin. Fragwürdig erscheint die Pachtvereinbarung vom 4. Mai 2009, wonach der Pächter S. aus G. die Weide neben dem Hofgrundstück der Klägerin ab dem 1. Mai 2010 (wieder) zur Pferdehaltung für einen jährlichen Pachtzins von  120 € nutzen will, zumal vor dem weiteren Vortrag in der mündlichen Verhandlung, auch in 2009 hätten die Pferde dort zeitweise geweidet (vgl. Lichtbilder der Klägerin Blatt 113 ff. GA). Einer abschließenden Klärung bedurfte es aber nicht, weil die Klägerin das Vorhaben mit dieser Einwendung schon aus anderen Gründen nicht verhindern kann. Es fehlen auch hier bereits wissenschaftlich begründete Hinweise auf Beeinträchtigungen der Gesundheit von Weidepferden durch Krankheitserreger aus einem nahe gelegenen Hähnchenmaststall in einer signifikanten Vielzahl von Fällen. Außerdem vermag sich die Klägerin ohnehin nicht unmittelbar auf die Tiergesundheit zu berufen, weil ihr insoweit kein eigenes Recht zusteht.

47

Vielmehr wendet sie bei verständiger Würdigung ein, ihr Grundstück erleide dadurch eine (weitere) Wertminderung, dass sich die Pferdeweide wegen drohender Gesundheitsgefahren durch die Hähnchenmaststelle künftig nicht mehr verpachten lasse. Insoweit gilt aber, dass der Einzelne grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung oder Gewinneinbuße seines Grundbesitzes als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung nach Bau- oder Immissionsschutzrecht bewahrt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 - NVwZ-RR 1998, 540). Bedeutsam sind nur Wertminderungen, die sich als finanzieller Ausdruck einer aus anderen Gründen bestehenden Unzumutbarkeit der anderen Nutzung darstellen. Für eine solche Unzumutbarkeit gibt es hier aber keine belastbaren Anhaltspunkte. Dem Interesse der Klägerin an aus ihrer Sicht optimaler Nutzung des eigenen Grundstücks steht (mindestens) gleichwertig das Interesse des Beigeladenen an der Durchführung seines Vorhabens gegenüber. Selbst wenn es tatsächlich zu Gesundheitsrisiken für Pferde auf ihrer Weise kommen sollte und hierdurch Pachteinnahmen wegfielen, müsste die Klägerin das hinnehmen. Wenn man ihrer Argumentation folgen würde, wären größere Tierhaltungsanlagen in Nachbarschaft zu Weideflächen weitgehend unmöglich. Dies würde schon der gesetzgeberischen Privilegierung solcher Anlagen im Außenbereich zuwiderlaufen.

48

7. Das Vorstehende gilt entsprechend, soweit sich die Klägerin auf den Verlust von Mieteinnahmen und einen erheblichen Wertverlust ihres Grundstücks wegen des geplanten Hähnchenmaststalls beruft.

49

8. Soweit die Klägerin schließlich die unzureichende Erschließung der Hähnchenmastanlage beanstandet, mag dahinstehen, ob ihr hier drittschützendes Recht zur Seite steht, zumal die Erschließung des Vorhabengrundstücks wohl nicht (auch) in ihrem Interesse gesetzlich gefordert wird und ihr Grundstück keineswegs durch den Lieferverkehr für die Stallanlagen vollständig vom Verkehrsnetz abgeschnitten seien dürfte. Jedenfalls ist die Erschließung des Vorhabengrundstücks hinreichend gesichert sein. Die W. Straße ist nach der im Verwaltungsverfahren eingeholter Stellungnahme der Gemeinde G. geeignet, den betriebsbedingten Fahrzeugverkehr zusätzlich aufzunehmen. Die zeitlich begrenzt für die Bauphase gesehenen Probleme im Hinblick auf Straßenbreite und erhöhten Schwerlastverkehr haben die Gemeinde und der Beigeladene durch den Abschluss einer Ausbauvereinbarung geregelt, nach der sich der Beigeladene der Gemeinde gegenüber verpflicht, den baulichen Zustand der Erschließungsstraße zu verbessern (u.a. Erstellung von Ausweichbuchten für Begegnungsverkehr) und etwaige Schäden seiner Sondernutzung auszugleichen. Dies hatte der Beklagte durch die Nebenbestimmung Nr. 27 auch abgesichert. Zwischenzeitlich wurde auch die entsprechende Ausbauvereinbarung vom 16. Juni 2009 (Blatt 73 ff. GA) geschlossen. Die von der Klägerin erhobenen Bedenken gegen eine gesicherte Erschließung relativieren sich im Übrigen dadurch, dass der Ver- und Entsorgungsverkehr durch Lkw nur in begrenztem Umfang stattfindet, nämlich anlässlich der sieben bis acht Mastdurchgänge pro Jahr. Die für die Bauphase geschaffenen Ausweichbuchten stehen auch dauerhaft zur Verfügung.

50

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.