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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL KoMT-Erl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe (Richtlinie Koordinierungsstellen Migration und Teilhabe)
Redaktionelle Abkürzung
RL KoMT-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht diese Richtlinie Abweichungen zulässt.

7.2 Die Anträge sind bis zum 31. Oktober des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Ausnahmen von der Antragsfrist können in besonders begründeten Fällen zugelassen werden.

7.3 Bewilligungsbehörde ist das LS.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 9. März 2020 (Nds. MBl. S. 385)